Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Unterbrechung der Vollarbeitslosigkeit?

T39

Zuletzt aktualisiert am 1.01.2012

Wenn Sie – sei es für einen einzigen Tag – Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit oder Berufseingliederungsgeld erhalten, können Sie es nach einer Unterbrechung wieder beanspruchen, ohne von Neuem Arbeitstage nachweisen bzw. eine Berufseingliederungszeit durchlaufen zu müssen, wenn Sie spätestens 3 Jahre nach Ihrem letzten entschädigten Tag einen neuen Leistungsantrag stellen und sich als arbeitsuchend eintragen lassen. Diese 3 Jahre können um bestimmte Ereignisse verlängert werden:

  • Gefängnisstrafe oder Haft;
  • höhere Gewalt;
  • Inaktivität für die Erziehung eines Kindes – Kindererziehungszeiträume von mindestens 6 Monaten, die vor dem 6. Geburtstag des Kindes liegen oder vor seinem 18. Geburtstag, falls aufgrund einer Beeinträchtigung des Kindes erhöhtes Kindergeld bewilligt wurde. Von den Erziehungszeiträumen, die vor dem 01.08.2007 liegen, zählen grundsätzlich nur die Zeiträume, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegen, für die Verlängerung;
  • Ausübung einer Berufstätigkeit, für die keine Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden – mindestens 6 Monate, höchstens 12 Jahre. Von den Zeiträumen, die vor dem 01.08.2007 liegen, zählen grundsätzlich nur 6 Jahre für die Verlängerung;
  • Aufenthalt im Ausland im Falle von Zusammenwohnen mit einem Belgier, der im Rahmen der Stationierung der belgischen Streitkräfte beschäftigt ist;
  • Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit;
  • Beschäftigung im Rahmen eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wenn sich diese Beschäftigung über einen zusammenhängenden Zeitraum von weniger als 24 Monaten erstreckt;
  • nichtentschädigte Zeiträume von Industrielehre, mittelständischer Weiterbildung und Vollzeitstudium;
  • Teilzeitbeschäftigung mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage;
  • freiwillige Verkürzung der Vollzeit für die Erziehung eines Kindes – Erziehungszeiträume, die vor dem 12 Geburtstag des Kindes liegen oder vor seinem 18. Geburtstag falls aufgrund einer Beeinträchtigung des Kindes erhöhtes Kindergeld bewilligt wurde. Von den Erziehungszeiträumen, die vor dem 01.08.2007 liegen, zählen grundsätzlich nur die Zeiträume, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegen, für die Verlängerung;
  • freiwillige Verkürzung der Vollzeit aus einem anderen Grund (höchstens 3 Jahre ab der Verkürzung).