In welchen Fällen können Sie bestraft werden? (Vollarbeitslosigkeit)

T47

Zuletzt aktualisiert am 6.03.2023

Was ändert sich im Zuge der sechsten Staatsreform?

Die Befugnisse der regionalen Arbeitsverwaltungen

Im Zuge der Sechsten Staatsreform kontrollieren nun die regionalen Arbeitsämter (Actiris, Arbeitsamt der DG, FOREM und VDAB) die passive Verfügbarkeit der Arbeitslosen ihres Amtsbereichs.

Die Sanktionen sind identisch geblieben, aber von nun an werden die Sanktionsbeschlüsse im Rahmen der passiven Verfügbarkeit von dem regionalen Arbeitsamt verhängt und den arbeitslosen Personen zur gleichen Zeit wie dem LfA mitgeteilt, dessen Rolle sich darauf beschränkt, die Zahlstellen von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen. Die Zuständigkeit für die Zahlung der Leistung wird nämlich nicht an die Region bzw. Gemeinschaft übertragen und bleibt bei dem LfA in Zusammenarbeit mit den Zahlstellen.

Im Rahmen der Kontrolle der passiven Verfügbarkeit können Sie von der zuständigen regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung sanktioniert werden, falls:  

  • Sie am Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind;
  • Sie eine zumutbare Arbeit ablehnen;
  • Sie sich ohne ausreichende Begründung bei einem Arbeitgeber nicht vorgestellt haben, nachdem Sie vom zuständigen Arbeitsvermittlungs- und/oder Berufsausbildungsdienst dazu aufgefordert worden sind;
  • Sie ohne ausreichende Begründung beim zuständigen Arbeitsvermittlungs- und/oder Berufsausbildungsdienst nicht erschienen sind, nachdem Sie von diesem Dienst dazu aufgefordert worden sind;
  • Sie sich weigern, an einem individuellen Aktionsplan, der Ihnen vom zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst unterbreitet wurde, teilzunehmen oder daran mitzuwirken;
  • der individuelle Plan wegen Ihres schuldhaften Verhaltens abgebrochen wird oder scheitert;
  • Sie sich weigern, an einem von Ihrem Arbeitgeber organisierten Outplacement mitzuwirken oder auf das Outplacementangebot Ihres Arbeitgebers einzugehen, obwohl dieses Angebot einer vorschriftsmäßigen Pflicht nachkommt;
  • Sie sich in der Beschäftigungszelle, an der Ihr Arbeitgeber teilnimmt, nicht eintragen lassen, oder Sie in dieser Beschäftigungszelle nicht eingetragen bleiben;
  • Sie Ihren Arbeitgeber nicht in Verzug gesetzt haben, wenn dieser Ihnen kein Outplacement angeboten hat, obwohl er dazu verpflichtet ist;
  • Sie sich weigern, an einem von der Beschäftigungszelle, an der Ihr Arbeitgeber teilnimmt, organisierten Outplacement mitzuwirken, oder auf das Outplacementangebot einzugehen;
  • Sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Tag Ihrer Arbeitsfreistellung während Ihrer Kündigungsfrist oder während des Zeitraums, den eine mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbare Entlassungsentschädigung abdeckt, als arbeitsuchend haben eintragen lassen.

  • Sie ein nichteinsatzfähiger Arbeitsuchender sind und sich weigern, an den auf Ihr Statut zugeschnittenen Begleitmaßnahmen, die der zuständige Arbeitsvermittlungsdienst Ihnen vorschlägt, positiv mitzuwirken.

Erklärungen über die Kontrolle der passiven Verfügbarkeit finden Sie auf den Websites der zuständigen regionalen Arbeitsämter (www.actiris.be, www.adg.be, www.leforem.be oder www.vdab.be). Auch Ihre Zahlstelle belehrt Sie über die Folgen einer eventuellen Sanktion.

Die Zuständigkeiten des LfA

Das LfA bleibt zuständig, um eventuelle Ausschlussentscheidungen gegen Arbeitslose zu treffen, die Kündigungen aus schwerwiegenden Gründen, Arbeitsaufgaben, unterbliebene obligatorische Meldungen bzw. verspätete oder unrichtige Meldungen, die Verwendung unrichtiger Dokumente oder die unrichtige Führung der Kontrollkarte zum Anlass haben.

In vorliegendem Infoblatt wird Ihnen erklärt, in welchen Situationen Sie vom LfA sanktioniert werden können.

Sie haben Ihre Arbeit aufgegeben?

Im Falle von Arbeitsaufgabe ohne rechtmäßigen Grund, können Sie verwarnt oder von mindestens 4 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden. Diese Sperrzeit kann ganz oder teilweise aufgeschoben werden, worunter zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld Ihnen während der Aufschubzeit erhalten bleibt.

Wenn Sie Ihre Arbeit aufgeben, um eine andere Arbeit aufzunehmen, haben Sie außerdem während 4 Wochen ab der Arbeitsaufnahme keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn, Sie werden in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt oder es kann für den Verlust der anderen Arbeit höhere Gewalt eingeräumt werden.

Sie können unbefristet vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden, wenn Sie Ihre Arbeit aufgegeben haben, mit der Absicht, Arbeitslosengeld zu beantragen und arbeitslos zu bleiben. Um erneut zum Bezug des Arbeitslosengeldes zugelassen zu werden, müssen Sie in einem solchen Fall eine neue Anwartschaftszeit erfüllen, d.h. wieder von vorn genügend Arbeitstage als Lohn- oder Gehaltsempfänger nachweisen.

Was versteht man unter Arbeitsaufgabe?

Eine Arbeitsaufgabe liegt vor, wenn Sie Ihre Arbeit aus eigener Initiative verlassen, entweder indem Sie als Arbeitnehmende/-r kündigen oder Sie ohne Begründung dem Arbeitsplatz fernbleiben.  Eine Kündigung im beiderseitigen Einverständnis mit Ihrem Arbeitgeber wird im Prinzip ebenfalls als eine Arbeitsaufgabe betrachtet.

Was versteht man unter rechtmäßigen Grund?

Dieser Begriff wird in den Vorschriften nicht definiert. Allerdings wird die Rechtmäßigkeit des Grundes unter anderem mit Rücksicht auf die Zumutbarkeit der Arbeit eingeschätzt, wobei die Kriterien der Zumutbarkeit einer Arbeit sehr wohl in den Vorschriften definiert sind. Es wird angeraten das Arbeitslosenamt immer nach seiner Meinung zu fragen, wenn Sie vorhaben, Ihre Arbeit aufzugeben.

Besondere Regeln

  • Sie geben Ihre Arbeit auf, um sich mindestens 6 Monate der Erziehung Ihres Kindes zu widmen, bevor Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, und liefern den Beweis, dass Ihr voriger Arbeitgeber nicht bereit ist, Sie wieder zu beschäftigen;
  • Sie geben Ihre Arbeit auf, um eine selbständige Berufstätigkeit aufzunehmen, die Sie mindestens 6 Monate ausüben, bevor Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, und liefern den Beweis, dass Ihr voriger Arbeitgeber nicht bereit ist, Sie wieder zu beschäftigen;  
  • Sie geben Ihre Arbeit auf, um eine neue Berufstätigkeit als Lohn- oder Gehaltsempfänger aufzunehmen, die Sie mindestens 13 Wochen ausüben, bevor Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.  

In diesen Fällen bleibt die Sperrzeit aus.

 

Ihnen wurde durch eigenes Verschulden gekündigt?

Wenn Sie für Ihre Entlassung verantwortlich sind, können Sie verwarnt oder von mindestens 4 Wochen bis zu höchstens 26 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden. Diese Sperrzeit kann ganz oder teilweise aufgeschoben werden, worunter zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld Ihnen während der Aufschubzeit erhalten bleibt.

Sie sind für Ihre Kündigung (= die Initiative, den Arbeitsvertrag zu beenden, geht vom Arbeitgeber aus) verantwortlich, wenn Sie persönlich einen Fehler begangen haben, der Ihre Entlassung verursacht hat.

Sie haben eine obligatorische Erklärung nicht abgegeben oder Sie haben eine verspätete, falsche oder unvollständige Erklärung abgegeben?

Zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf Arbeitslosengeld müssen Sie verschiedene Dokumente ausfüllen und unterschreiben. Darüber hinaus müssen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit jede Änderung, die in Ihrer persönlichen oder familiären Situation eintritt, unmittelbar bei Ihrer Zahlstelle melden.

Wenn Sie Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen haben oder hätten beziehen können, weil Sie es unterlassen haben, eine obligatorische Erklärung abzugeben, oder weil diese Erklärung zu spät abgegeben wurde, unrichtig ist, oder unvollständig ist, können Sie verwarnt oder von mindestens 4 Wochen bis zu höchstens 13 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden.

Wenn Sie Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen haben oder hätten beziehen können, weil Sie es unterlassen haben, eine obligatorische Meldung Ihrer familiären Situation zu tätigen, oder weil diese Meldung zu spät getätigt wurde, unrichtig ist, oder unvollständig ist, können Sie verwarnt oder von mindestens 8 Wochen bis zu höchstens 13 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden.

Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen.

Darüber hinaus, wenn Ihre Entlohnung oder der Umfang Ihrer Teilzeitarbeit im Laufe des Quartals der Beendigung Ihres Arbeitsvertrags, des vorangegangenen Quartals oder der darauffolgenden Quartale anormal erhöht wurde und Sie mit der Absicht gehandelt haben, Ihnen nicht zustehendes Arbeitslosengeld zu erhalten, können Sie verwarnt oder von mindestens 4 Wochen bis zu höchstens 13 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden.

Im Wiederholungsfall wird die Sanktion verschärft (sie wird nicht weniger als zwei Mal so lang wie die vorige Sanktion ausfallen).

Sie haben von einem falschen Stempelabdruck Gebrauch gemacht, Sie haben wissentlich von unrichtigen Dokumenten Gebrauch gemacht?

Wenn Sie von einem falschen Stempelabdruck Gebrauch gemacht haben oder

wenn Sie wissentlich von unrichtigen Dokumenten Gebrauch gemacht haben (zum Beispiel ein Formular C4, das vom Arbeitgeber falsch ausgefüllt wurde), um sich bösgläubig Arbeitslosengeld, das Ihnen nicht zusteht, auszahlen zu lassen, oder

wenn Sie unrichtige Dokumente benutzt haben, um sich bösgläubig einen Vorteil in Zusammenhang mit der Anwendung der Arbeitslosenregelung, der Ihnen nicht zusteht, bewilligen zu lassen

können Sie verwarnt oder von mindestens 27 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden.

Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen.

Im Wiederholungsfall verlieren Sie jeglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um erneut zum Bezug des Arbeitslosengeldes zugelassen zu werden, müssen Sie dann eine neue Anwartschaftszeit erfüllen, d.h. wieder von vorn genügend Arbeitstage als Lohn- oder Gehaltsempfänger nachweisen.

Sie haben schwarz gearbeitet, Sie haben Ihre Kontrollkarte nicht ausgefüllt, Sie haben Ihre Kontrollkarte falsch ausgefüllt, Sie haben Ihre papierne Kontrollkarte nicht vorzeigen können?

Wenn Sie es vor Beginn einer mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes nicht vereinbaren Tätigkeit unterlassen haben, das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte zu schwärzen;

Wenn Sie Ihre Kontrollkarte nicht (mit unauslöschlicher Tinte, im Falle einer papiernen Kontrollkarte) laut den auf dieser Karte aufgeführten Anweisungen ausgefüllt haben;

Wenn Sie zum Zeitpunkt, wo Sie eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes nicht vereinbar ist, Ihre papierne Kontrollkarte dem Sozialinspektor, der Sie dazu auffordert, nicht sofort vorzeigen können,  

und wenn Sie daher Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen haben oder hätten beziehen können,  

können Sie verwarnt oder von mindestens 4 Wochen bis zu höchstens 26 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden.

Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen. 

Im Wiederholungsfall wird die Sanktion verschärft (sie wird nicht weniger als zwei Mal so lang wie die vorige Sanktion ausfallen).

Darüber hinaus können Sie in den folgenden Fällen von mindestens 27 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden: 

  • Wenn Sie einer der vorerwähnten Pflichten nicht nachkommen und wenn Sie außerdem:

entweder für einen Arbeitgeber arbeiten, obwohl Sie wissen oder wissen müssen (insbesondere, weil Sie noch nie Sozialdokumente von diesem Arbeitgeber erhalten haben) dass Ihr Arbeitgeber Ihre Beschäftigung der Einrichtung, die die Sozialversicherungsbeiträge einzieht, mit Verspätung oder gar nicht gemeldet hat;

oder für eigene Rechnung arbeiten und Ihre Arbeit eine besondere berufliche Beschaffenheit aufweist. Die besondere berufliche Beschaffenheit ergibt sich aus dem Gebrauch von Werbung zur Kundenwerbung, aus dem Anbieten von besonders günstigen Preisen, aus dem Umfang und dem technischen Charakter der Arbeit, aus ihrer Frequenz und der Benutzung von Geräten oder Werkzeugen, die üblicherweise für eine als Hobby ausgeübte Tätigkeit nicht gebraucht werden.

  • Wenn Sie einer der vorerwähnten Pflichten nicht nachkommen, mit der Absicht sich bösgläubig Arbeitslosengeld bewilligen zu lassen, das Ihnen nicht zusteht, und wenn Sie außerdem:

entweder für einen Arbeitgeber arbeiten, obwohl eine Aussetzung der Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages wie vorgesehen in oder aufgrund von Artikel 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gemeldet worden ist;

oder für einen Arbeitgeber als Teilzeitarbeitnehmer arbeiten.

Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen. 

Im Wiederholungsfall verlieren Sie jeglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um erneut zum Bezug des Arbeitslosengeldes zugelassen zu werden, müssen Sie dann eine neue Anwartschaftszeit erfüllen, d.h. wieder von vorn genügend Arbeitstage als Lohn- oder Gehaltsempfänger nachweisen.

Welches sind die Folgen einer Verwarnung oder eines Aufschubs?

Eine Verwarnung gilt nicht als Feststellung eines Verstoßes. Eine darauffolgende strafbare Handlung oder Unterlassung wird also als ein erstmaliger Fall betrachtet werden, woraus folgt, dass von keinem Wiederholungsfall die Rede sein wird. Nach einem (vollständigen oder teilweisen) Aufschub, wird die darauffolgende strafbare Handlung oder Unterlassung dagegen sehr wohl als Wiederholungsfall betrachtet.

Was geschieht, wenn Sie während einer Sperrzeit arbeitsunfähig erkranken?

Wenn Sie während einer Sperrzeit arbeitsunfähig erkranken, wird die Sperrzeit um die Dauer des Arbeitsunfähigkeitszeitraums verlängert.

Was geschieht, wenn Sie wieder denselben Verstoß begehen?

Im Wiederholungsfall werden die Sanktionen verschärft und können Sie jeglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren.

Was müssen Sie bei Ablauf einer Sperrzeit unternehmen?

Bei Ablauf einer Sperrzeit müssen Sie einen neuen Arbeitslosengeldantrag bei Ihrer Zahlstelle stellen und sich erneut als arbeitsuchend eintragen lassen.

Können strafrechtliche Sanktionen gegen Sie verhängt werden?

Strafrechtliche Sanktionen werden von den Strafgerichten verhängt.

Wird auf der Grundlage des Sozialstrafrechts mit einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 600 bis 6000 EUR oder einer Verwaltungsstrafe von 300 bis 3000 EUR (Beträge mit 8 zu multiplizieren) bestraft, der Arbeitslose, der:

  • wissentlich und willentlich entweder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat oder eine vorgeschriebene Erklärung oder Information nicht abgegeben oder verweigert hat, um einen unrechtmäßigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen;
  • Urkundenfälschung begangen hat, entweder durch Fälschung von Unterschriften oder durch Nachmachen oder Verfälschen von Urkunden oder Unterschriften oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen beziehungsweise durch ihre Aufnahme in eine Urkunde oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunde enthalten oder feststellen sollte;
  • von einer gefälschten Urkunde oder von einem gefälschten Schriftstück Gebrauch gemacht hat;
  • eine Fälschung begangen hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde, und er die so erlangten Daten benutzt hat, obwohl er weiß, dass sie falsch sind;
  • wissentlich und willentlich einen Sozialvorteil erhalten hat, auf den er keinen oder nur einen teilweisen Anspruch hat als Folge einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung, eines Versäumnisses oder Weigerung, eine vorgeschriebene Erklärung abzugeben oder vorgeschriebene Informationen zu erteilen, einer Urkundenfälschung, der Verwendung einer falschen Urkunde oder eines falschen Dokuments;
  • wissentlich und willentlich einen Sozialvorteil erhalten hat, auf den er infolge einer Fälschung keinen oder nur einen teilweisen Anspruch hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde, und er die so erlangten Daten benutzt hat, obwohl er weiß, dass sie falsch sind.

Wird auf Grundlage des Sozialstrafrechts mit einer strafrechtlichen Geldstrafe von 100 bis 1 000 EUR oder einer Verwaltungsstrafe von 50 bis 500 EUR (Beträge mit 8 zu multiplizieren) bestraft, der Arbeitslose, der wissentlich und willentlich versäumt, anzugeben, dass er keinen Anspruch mehr auf einen Sozialvorteil hat, auch wenn es nur teilweise ist, um einen ungerechtfertigten Sozialvorteil zu behalten.

Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres werden die Sanktionen verschärft.

Verfahren

Bevor eine eventuelle Ausschlussentscheidung getroffen wird, werden Sie vom Direktor des Arbeitslosenamtes zu einer Anhörung vorgeladen. Während dieser Anhörung werden Sie sich verteidigen können und wird ein Gewerkschaftsvertreter oder Rechtsanwalt Ihnen beistehen können.