Wann müssen die Leistungen zurückgezahlt werden?

T82

Zuletzt aktualisiert am 01.05.2024

Wann müssen die Leistungen zurückgezahlt werden?

Grundsatz

Jede zu Unrecht erhaltene Summe muss zurückgezahlt werden.

Ausnahmen

Fehler des Arbeitslosenamtes des LfA

Wurden Ihnen Leistungen bei Arbeitslosigkeit aufgrund eines Fehlers des Arbeitslosenamtes des LfA zu Unrecht gezahlt, müssen Sie die Leistungen, die Ihnen bis zur Sperre des Direktors des Arbeitslosenamtes zu Unrecht gezahlt wurden, nicht zurückzahlen, es sei denn:

  • Sie haben die Ihnen nicht zustehenden Leistungen bösgläubig behalten;
  • der Direktor hat die revidierte Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt durch Ihre Zahlstelle der fehlerhaften Entscheidung des Arbeitslosenamtes getroffen.
Guter Glaube

Die Rückforderung wird auf die letzten 150 Tage beschränkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Leistungen, auf die Sie keinen Anspruch hatten, in gutem Glauben erhalten haben.

Grundsätzlich ist die Nichtkenntnis oder unzureichende Kenntnis der Vorschriften kein ausreichender Grund, um diese Beschränkung der Rückforderung zu bewirken. Darüber hinaus kann Ihnen die Beschränkung der Rückforderung auf die letzten 150 Tage der zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht gewährt werden, wenn Sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen aus einem anderen System der sozialen Sicherheit gleichzeitig bezogen haben (z. B. wenn Sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen bei Krankheit gleichzeitig bezogen haben).

Der Direktor kann die Rückforderung auf den Betrag der Einkommen, die nicht gleichzeitig bezogen werden durften, beschränken, wenn die arbeitslose Person gutgläubig ist oder wenn der Verstoß lediglich eine Verwarnung veranlasst hat.

Verjährung

Das LfA hat 3 Jahre Zeit, um eine Verwaltungsentscheidung zu treffen, mit der die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit angeordnet wird.

Diese 3 Jahre verlängern sich auf 5 Jahre, wenn die zu Unrecht erfolgte Zahlung auf einen Betrug durch die arbeitslose Person zurückzuführen ist.

Die 3 Jahre beginnen am 1. Tag des Kalenderquartals, das auf das Quartal folgt, in dem die Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden.

Beispiel: Die Rückforderung von im April 2024 zu Unrecht gezahlten Leistungen verjährt am 1. Juli 2027.

Die 5 Jahre beginnen an dem Tag, an dem das LfA von dem Betrug erfährt.

Nachdem die Rückforderungsentscheidung getroffen wurde, hat das LfA 10 Jahre Zeit, um die zu Unrecht gezahlten Summen tatsächlich beizutreiben. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verwaltungsentscheidung, die die Rückforderung anordnet.

Verfahren

Wenn Sie Beträge an das LfA zurückzahlen müssen, erhalten Sie eine förmliche Zahlungsaufforderung, in der die genaue Höhe des zurückzuzahlenden Betrags angegeben ist, sowie ein Überweisungsformular, mit dem Sie den Betrag in einem Mal zurückzahlen können.

Zahlungserleichterungen

Ist eine Rückzahlung in einer Summe nicht möglich, kann bei dem Direktor des Arbeitslosenamtes des LfA eine Ratenzahlung beantragt werden. Füllen Sie dazu das Formular C39.1 „Antrag auf eine Ratenzahlung“ aus, das der Zahlungsaufforderung beigefügt ist, und übermitteln Sie es dem Arbeitslosenamt des LfA. Gegebenenfalls wird der Direktor des Arbeitslosenamtes:

  • entweder die Zahlungserleichterungen ohne Weiteres bewilligen, falls Sie sich für den im Formular vermerkten vorgegebenen Ratenzahlungsplan entscheiden;
  • oder, falls Sie sich für einen maßgeschneiderten Ratenzahlungsplan entscheiden, unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Situation prüfen, ob die Zahlungserleichterungen Ihnen bewilligt werden können. Bei einem maßgeschneiderten Ratenzahlungsplan werden die Raten in Absprache festgelegt.

Der Geschäftsführende Ausschuss sieht unter Umständen von der Rückforderung ab

Der Geschäftsführende Ausschuss des LfA kann von der Rückforderung aller Summen oder eines Teils der Summen absehen:

  • falls der jährliche Gesamtbetrag der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, unabhängig von deren Art oder Herkunft, 13 156,38 € nicht übersteigt. Die „Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts“ umfassen immer sowohl die eigenen als auch die der (Ehe-)Partnerin bzw. des (Ehe-)Partners. Die Mittel anderer Haushaltsmitglieder werden mitberücksichtigt, wenn sie tatsächlich für den Bedarf des Haushalts verwendet werden;
  • falls Sie nachweislich zahlungsunfähig sind;
  • falls bei Bezug von vorläufigem Arbeitslosengeld das Urteil zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung gegen den Arbeitgeber aufgrund dessen Situation nicht vollstreckbar ist;
  • im Todesfall, bei überschuldetem Nachlass.

Der Schuldenerlass muss bei Ihrem Arbeitslosenamt des LfA beantragt werden (per Post, telefonisch oder durch Anmeldung vor Ort). Sie erhalten dann ein Formular C57, das Sie ausfüllen und innerhalb von 2 Monaten zurücksenden müssen.