Sie möchten als nahestehende Hilfsperson agieren?

T154

Zuletzt aktualisiert am 1.11.2023

Wovon handelt dieses Infoblatt?

In diesem Infoblatt wird erklärt, unter welchen Voraussetzungen Ihnen eine Freistellung als nahestehende Hilfsperson erteilt werden kann.

Sie können diese Freistellung erhalten, wenn Sie vollarbeitslos sind.

Ab dem 01.01.2015 ersetzt diese Freistellung die Freistellung aus sozialen oder familiären Gründen. Die Freistellung als nahestehende Hilfsperson sieht einen engeren Geltungsbereich und eine kürzere Laufzeit vor, als die Freistellung aus sozialen oder familiären Gründen.

Ab dem 01.01.2015 kann die Freistellung aus sozialen oder familiären Gründen nicht mehr beantragt werden.

Wie definiert man eine Situation als nahestehende Hilfsperson?

Unter "Situation als nahestehende Hilfsperson" versteht man drei mögliche Arten von Pflege:

  • die Palliativpflege;
  • die Pflege eines schwerkranken Haushaltsmitglieds oder Familienangehörigen (verwandt oder verschwägert) bis 2. Grades;
  • die Pflege eines unter-21-jährigen Kindes mit Behinderung.

Die Situation als nahestehende Hilfsperson muss dauerhaft oder regelmäßig sein.

Achtung!  Eine selbe Situation kann keinen Anlass zur Erteilung einer Freistellung an mehrere arbeitslose Personen zur gleichen Zeit geben.

Palliativpflege

Unter Palliativpflege versteht man jede Form von Beistand (medizinisch, sozial, administrativ und psychisch) und Pflege an Personen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden und sich im Endstadium befinden.

Die Palliativpflege kann für gleich welche Person ausgeübt werden.

Der Bedarf an Palliativpflege muss einem Attest des behandelnden Arztes der pflegebedürftigen Person entnommen werden können.

Pflege eines schwerkranken Haushaltsmitglieds oder Familienangehörigen (verwandt oder verschwägert) bis 2. Grades

Wird als schwere Krankheit angesehen, jede Krankheit oder jeder medizinische Eingriff, der vom behandelnden Arzt als solche betrachtet wird und für welche der Arzt der Meinung ist, dass jede Form von sozialem, familiärem oder psychischem Beistand zur Genesung vonnöten ist.

Dies muss aus einem Attest des behandelnden Arztes hervorgehen.

Haushaltsmitglied ist jede Person, mit der Sie unter einem Dach zusammenwohnen und mit der Sie den Haushalt wirtschaftlich vor allem gemeinsam betreiben. Sie müssen nicht unbedingt alles gemeinsam regeln.

Wohnen ebenfalls zusammen:

  • die Personen, die aus beruflichen Gründen vorübergehend einen anderen Wohnort haben;
  • die Personen, die inhaftiert, interniert oder in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wurden, allerdings nur in den ersten zwölf Monaten.

Ob es sich um ein Zusammenwohnen handelt oder nicht, ist eine Frage des Sachverhalts. Der Direktor des LfA wird eine Entscheidung diesbezüglich treffen und dabei hauptsächlich untersuchen, oder das Teilen der Kosten es ermöglicht, Einsparungen zu erzielen, und ob ein gewisser wirtschaftlicher Vorteil somit vorliegt.

Der Direktor darf ausgehend von der tatsächlichen Situation entscheiden, dass von Zusammenwohnen die Rede sein muss, selbst wenn Personen dem Bevölkerungsregister zufolge getrennt wohnen.

Verwandte oder Verschwägerte bis zweiten Grades sind die folgenden Personen:

  • Ihr(e) Lebens- oder Ehepartner(in), mit der oder dem Sie gesetzlich zusammenwohnen,
  • Ihr Kind und sein(e) Ehepartner(in);
  • das Kind Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin und sein(e)/ihr(e) Ehepartner(in);
  • Ihr Enkelkind und sein(e)/ihre(e) Ehepartner(in);
  • das Enkelkind Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin und sein(e)/ihr(e) Ehepartner(in);
  • Ihr Vater und Ihre Mutter und sein(e)/ihr(e) Ehepartner(in);
  • der Vater und die Mutter Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin und sein(e)/ihr(e) Ehepartner(in);
  • Ihr Großvater und Ihre Großmutter und sein(e)/ihr(e) Ehepartner(in);
  • der Großvater und die Großmutter Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin und sein(e)/ihre(e) Ehepartner(in);
  • Ihr Bruder und Ihre Schwester und sein(e)/ihr(e) Ehepartner(in);
  • der Bruder und die Schwester Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin und sein(e)/ihr(e) Ehepartner(in).

Pflege eines unter-21-jährigen Kindes mit Behinderung

Ein Kind mit Behinderung ist ein Kind, das an einer Erkrankung leidet, die die Anerkennung von mindestens 4 Punkten im Pfeiler I der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Vorschriften über die Kinderzulagen nach sich zieht.

Dies muss aus einer Bescheinigung des FÖD Soziale Sicherheit, Allgemeindirektion Personen mit Behinderung hervorgehen.

Das Kind darf zu Beginn der Freistellung oder der Freistellungsverlängerung noch keine 21 Jahre alt sein.

Welches ist die Laufzeit der Freistellung?

Palliativpflege

Diese Freistellung kann für mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate je pflegebedürftige Person erteilt werden.  Wenn die Freistellung nur für einen Monat beantragt wird, kann sie um einen Monat verlängert werden.

Sie dürfen die Freistellung jederzeit abbrechen, selbst vor dem Ablauf der Minimalfristen, wenn der Sachverhalt, der Anlass zur Erteilung der Freistellung gegeben hat, infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht mehr vorliegt.

Die Tatsache, dass der Sachverhalt nicht mehr vorliegt, verhindert aber nicht, dass die Freistellung Ihnen bis zum Ablauf des beantragten Zeitraums erhalten bleibt, wenn Sie nicht selbst um den Abbruch bitten.

Beispiel

Sie sind für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 30.06.2015 einschl. freigestellt. Am 15.06.2015 verstirbt die Person, für die Sie als nahestehende Hilfsperson agieren. Sie dürfen um den Abbruch am 15.06.2015 Ihrer Freistellung bitten, oder aber die Freistellung einfach weiterlaufen lassen.

Pflege eines schwerkranken Haushaltsmitglieds oder Verwandten bzw. Verschwägerten bis zweiten Grades und Pflege eines unter 21-jährigen Kindes mit Behinderung

Sie können diese Freistellung für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten und höchstens 12 Monaten erhalten. Später kann diese Freistellung anschließend oder nicht um mindestens 3 Monate und höchstens 12 Monate verlängert werden. Ein solcher Verlängerungsantrag kann wiederholt werden.

Die zusammengerechnete Gesamtdauer der Freistellung für die Pflege eines schwerkranken Haushaltsmitglieds oder Verwandten bzw. Verschwägerten und für die Pflege eines Kindes mit Behinderung, das noch keine 21 Jahre alt ist, ist aber auf maximal 48 Monate befristet.

Beispiel

Sie haben eine Freistellung für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 28.02.2019 beantragt, um einem Kind mit Behinderung Pflege zuteilwerden zu lassen. Sie beantragen dann eine Freistellung vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 um ein schwerkrankes Haushaltsmitglied zu pflegen. Da Sie bereits 45 Monate Freistellung verbraucht haben, stehen Ihnen nur noch 3 Monate zusätzlicher Freistellung zu.

Die Zeiträume, für die Sie früher eine Freistellung aus sozialen oder familiären Gründen erhalten haben, werden auf die Höchstdauer von 48 Monaten nicht angerechnet.

Sie dürfen die Freistellung jederzeit abbrechen, selbst vor dem Ablauf der Minimalfristen, wenn der Sachverhalt, der Anlass zur Erteilung der Freistellung gegeben hat, infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht mehr vorliegt.

Die Tatsache, dass der Sachverhalt nicht mehr vorliegt, verhindert aber nicht, dass die Freistellung Ihnen bis zum Ablauf des beantragten Zeitraums erhalten bleibt, wenn Sie nicht selbst um den Abbruch bitten.

Beispiel

Sie sind für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 30.11.2015 für die Pflege eines schwerkranken Haushaltsmitglieds oder Familienangehörigen freigestellt. Jedoch genest diese Person unerwartet und bedarf ab dem 01.09.2015 keiner Pflege mehr. Sie dürfen um den Abbruch am 01.09.2015 Ihrer Freistellung bitten oder aber Ihre Freistellung bis zum 30.11.2015 weiterlaufen lassen.

 

Welchen Betrag beziehen Sie während der Freistellung?

Palliativpflege

Sie beziehen täglich 14,42 Euro. Dieser Betrag ist gültig ab dem 01.11.2023 und wird indexiert.

Sie erhalten aber Ihre normale Tagesleistung, sollte sie 14,42 Euro unterschreiten.

Die Tage, für die Sie eine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen, werden für die anderen Sektoren der sozialen Sicherheit (Kinderzulagen, Krankenversicherung, Pensionen) als Tage entschädigter Arbeitslosigkeit angesehen.

Pflege eines schwerkranken Haushaltsmitglieds oder Verwandten bzw. Verschwägerten bis zweiten Grades und Pflege eines unter 21-jährigen Kindes mit Behinderung

Während der ersten 24 Monate der Freistellung werden Sie täglich 14,42 Euro beziehen. Ab dem 25. Monat beziehen Sie 11,71 Euro pro Tag.  Diese Beträge sind gültig ab dem 01.11.2023 und werden indexiert.

Allerdings wird Ihnen Ihr normaler Leistungsbetrag weitergezahlt, sollte er den während der Freistellungszeit gezahlte Betrag unterschreiten.

Die Tage, für die Sie eine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen, werden für die anderen Sektoren der sozialen Sicherheit (Kinderzulagen, Krankenversicherung, Pensionen) als Tage entschädigter Arbeitslosigkeit angesehen.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

Wenn Sie freigestellt sind:

  • dürfen Sie eine angebotene Arbeitsstelle ablehnen;
  • müssen Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen;
  • müssen Sie nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein.

Die Verfahren zur "Aktivierung des Stellensuchverhaltens" werden während der Freistellung ausgesetzt.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen einer Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Pflichtverletzung sich vor dem Beginn der Freistellung ereignet hat.

Was müssen Sie machen, um die Freistellung zu erhalten?

Sie müssen vor Beginn der Freistellung auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen, um ein Formular C90 auszufüllen.

Wenn es sich um Palliativpflege oder um die Pflege einer schwerkranken Person handelt, muss der behandelnde Arzt auf dem Formular C90 bescheinigen, dass sie eine nahestehende Hilfsperson braucht. Diese Erklärung kann von einem Vertrauensarzt des LfA begutachtet werden. Hierzu kann der Vertrauensarzt den behandelnden Arzt kontaktieren. 

Wenn es sich um die Pflege eines unter-21-jährigen Kindes handelt, müssen Sie Ihrem Antrag eine Bescheinigung des FÖD Soziale Sicherheit, Generaldirektion Personen mit Behinderung, beifügen.

Die Zahlstelle wird Ihren Antrag dem LfA weiterleiten.

Bei Versäumnis der Beantragungsfrist wird die Freistellung im Prinzip erst ab dem Tag des Eingangs des Antrages beim Arbeitslosenamt erteilt.

Wenn die Freistellung verweigert wird und Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von drei Monaten einen Einspruch gegen diese Entscheidung beim Arbeitsgericht einreichen.

Welche Pflichten müssen Sie während der Freistellung beachten?

Sie müssen erwerbs- und berufseinkommenslos sein

Sie sind während des Zeitraums, in dem Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung haben (z.B. Entlassungsentschädigung, Urlaubsgeld, ...), nicht entschädigbar.

Sie dürfen auch keine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen:

  • für die Tage, an denen Sie für eigene Rechnung eine Tätigkeit verrichten, die gewöhnlich gegen Bezahlung ausgeübt wird;
  • für die Tage, an denen Sie im Auftrag einer Drittperson eine Tätigkeit ausüben, die Ihnen eine Entlohnung oder einen materiellen Vorteil verschafft.

Sie dürfen jedoch eine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen, wenn Sie eine dem LfA angezeigte Tätigkeit ausüben, für die Sie eine Erlaubnis erhalten haben.

Sie müssen im Besitz einer papiernen Kontrollkarte C3C oder einer elektronischen Kontrollkarte sein

Die papierne Kontrollkarte C3C ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Die elektronische Kontrollkarte ist auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) zu finden. Auf den Websites der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Ausfüllhinweise auf dieser Karte aufmerksam durchlesen. Sie müssen im Besonderen das Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen (selbst an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag). Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann das Verhängen von Sanktionen nach sich ziehen.

Sie müssen arbeitsfähig sein

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer (genauer gesagt, die zu mehr als 66% arbeitsunfähig sind) dürfen keine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen.

Wenn Sie krank sind werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt. Im Krankheitsfall, müssen Sie binnen 48 Stunden Ihrer Krankenkasse ein Attest zukommen lassen.

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein

Ihre Leistung bei Arbeitslosigkeit wird Ihnen nur gezahlt, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und tatsächlich in Belgien wohnen.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Am Ende der Freistellung müssen Sie:

  • auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen;

Ihre Zahlstelle wird mit Ihnen zusammen eine Akte für das LfA anlegen und Ihnen eine andere Kontrollkarte ausstellen, wenn Sie die papierne Kontrollkarte benutzen.

  • sich innerhalb von 8 Tagen beim zuständigen regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsvermittlungsdienst als arbeitsuchend eintragen lassen.