Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten im Rahmen der Übergangsmaßnahmen ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?

T58

Zuletzt aktualisiert am 14.08.2025

Womit befassen wir uns in diesem Infoblatt?

Arbeitslose Personen, die während ihrer Arbeitslosigkeit ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren und gleichzeitig ihr Arbeitslosengeld behalten möchten, müssen freigestellt, d. h. von bestimmten ihrer Pflichten befreit werden.

In diesem Infoblatt wird erklärt:

  • wo Sie die Freistellung erhalten können;
  • welches die Konsequenzen der Freistellung auf Ihre Pflichten als arbeitslose Person sind;
  • welches die möglichen Folgen der Freistellung auf Ihren Leistungsbetrag sind;
  • welches die Folgen der Freistellung auf die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind;
  • was Sie nach Abschluss des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums unternehmen müssen.

Beziehen Sie Berufseingliederungsgeld, Beschützungsgeld oder Kunstarbeitsgeld? Dann trifft der Inhalt dieses Infoblatts auf Sie nicht zu.

  • Wenn Sie Berufseingliederungsgeld beziehen, lesen Sie bitte das Infoblatt T27 Reform des Berufseingliederungsgeldes – Die Befristung des Anspruchs – Übergangsmaßnahmen.
  • Wenn Sie Beschützungsgeld beziehen, lesen Sie bitte das Infoblatt T166 Kann Ihnen Beschützungsgeld bewilligt werden?
  • Wenn Sie Kunstarbeitsgeld beziehen, lesen Sie bitte das Infoblatt T191 Welche spezifischen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024?

Um welche Studiengänge, Aus- oder Weiterbildungen oder Praktika handelt es sich?

Es wird unterschieden, zwischen:

  • der Berufsausbildung: einer Ausbildung, die in einem Vertrag zwischen Ihnen und dem zuständigen Berufsausbildungsdienst (Arbeitsamt der DG, Bruxelles Formation, Forem oder VDAB) vereinbart wird;

  • dem Vollzeitstudium: einem Studium, das von einer Gemeinschaft organisiert, subventioniert oder anerkannt wird und im Sekundarunterrichtswesen oder im Hochschulwesen (an einer Hochschule oder Universität) absolviert wird;

  • der Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf: den Aus- oder Weiterbildungen, die vom IAWM, von SYNTRA, ‑vom IFAPME, oder vom SFPME organisiert werden und darauf abzielen, angehende Betriebsleiter von kleinen oder mittleren Unternehmen in ihre Funktion einzuweisen, qualifizierte Mitarbeiter von KMUs fortzubilden oder Existenzgründer auf ihren selbständigen Beruf vorzubereiten;

  • der dualen Ausbildung in Belgien: der Ausbildung im Sinne der Vorschriften, die in Sachen Lehrvertrag gelten;

  • der Vorbereitung auf eine Existenzgründung im Rahmen eines Vertrages mit einer Aktivitätsgenossenschaft;

  • allen anderweitigen Studiengängen, Aus- oder Weiterbildungen oder Praktika.

Wo können Sie die Freistellung erhalten?

Die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Flämische Region sind für die Erteilung der Freistellungen für das Absolvieren eines Studiums, einer Aus- oder Weiterbildung oder eines Praktikums zuständig.

Sie müssen sich also an eine der hiernach aufgelisteten Dienststellen wenden. Maßgebend ist die Gemeinde Ihres Wohnsitzes.

Sie wohnen in

und Sie benötigen Informationen über die Bedingungen der Freistellung und das Antragsverfahren. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an:

und Sie benötigen Informationen über die Konsequenzen der Freistellung (Leistungsbetrag, Kontrollkarte). Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an:

einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

das Arbeitsamt der DG

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Wallonien

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

das Forem

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Brüssel

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Actiris

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Flandern

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

den VDAB

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

 

  • Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft – Dienst Freistellungen

Hütte 79, 4700 Eupen

Tel: +32 87 638900 - Fax: +32 87 557085

www.adg.be/freistellungen

E-Mail: freistellungen@adg.be
 

  • Das Forem – Dienst „Dispenses“

www.leforem.be/dispenses
E-Mail: dispenses@forem.be

 

  • ACTIRIS – Direction disponibilité

Dienst „Dispenses“

Rue Royale, 145 (4. Etage) - 1000 Brüssel

www.actiris.be

 

  • den VDAB

Vrijstellingen

Koning Albert II-laan 15 bus 514 - 1210 Brussel

Tel: Servicelijn: 0800 30 700

www.vdab.be /vrijstellingen

E-mail: info@vdab.be

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um ein Studium, eine Ausbildung oder ein Praktikum zu absolvieren, sind Sie von bestimmten Pflichten als arbeitsuchende Person befreit. Von welchen Pflichten Sie befreit sind, hängt davon ab, wo Sie wohnen.

  • Wenn Sie in einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in Brüssel, oder in Flandern wohnen
    • müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen bleiben;
    • gelten für Sie Sonderregeln in Sachen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt;
    • dürfen Sie jedes Stellenangebot ablehnen;
    • müssen Sie sich nicht eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.
  • Wenn Sie in Brüssel, in Flandern oder in einer der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen:
    • müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen bleiben;
    • gelten für Sie Sonderregeln in Sachen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt;
    • dürfen Sie jedes Stellenangebot ablehnen;
    • müssen Sie sich nicht eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.

Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?

Während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums, wofür Ihnen eine Freistellung erteilt wurde, beziehen Sie Ihr Arbeitslosengeld weiterhin.

Wie ändert sich Ihr Leistungsbetrag im Zeitablauf, wenn Sie freigestellt sind?

  • Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um eine vollzeitige Berufsausbildung zu absolvieren:
    • wird der Arbeitslosengeldbetrag „fixiert“ (d. h. er wird nicht mehr weiter stufenweise absinken), wenn die Dauer der Ausbildung mindestens 4 Wochen beträgt.
  • Wenn Sie die Freistellung erhalten haben, um: 
    • ein Vollzeitstudium zu absolvieren, das auf einen Mangelberuf vorbereitet,
    • eine Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf zu absolvieren,
    • sich mit der Hilfe einer Aktivitätsgenossenschaft auf eine Existenzgründung vorzubereiten,
  • ändert sich Ihr Leistungsbetrag folgendermaßen im Zeitablauf:
    • wenn Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden, sinkt der Leistungsbetrag (weiter) stufenweise ab, bis Sie die zweite Leistungsbezugsperiode erreichen.  Von diesem Zeitpunkt an wird der Leistungsbetrag „fixiert“;
    • wenn Sie sich in der 2. Leistungsbezugsperiode befinden, wird der Leistungsbetrag sofort „fixiert“.

Dieser Vorteil wird Ihnen automatisch bewilligt.

Wenn Sie bestehen und Ihr Arbeitslosengeld weiter beziehen, werden Sie diesen vorteilhafteren Betrag 6 Monate ab dem Ende Ihrer Freistellung behalten können. Dies nennt man den 6-monatigen Bonus.

Dieser 6-monatige Bonus wird aber nur auf Antrag bewilligt. Um ihn zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle ein Formular C114-Bonus einreichen.

  • Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um eine andere Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren, hat diese Freistellung keinen Einfluss auf die Änderung Ihres Leistungsbetrags im Zeitablauf.  

Welches sind die Folgen der Freistellung auf die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld?

Wenn Sie am Tag, an dem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld auslaufen soll, vom regionalen Arbeitsamt für eine Aus- oder Weiterbildung freigestellt sind, dürfen Sie Ihre Ausbildung fortsetzen und Ihr Arbeitslosengeld behalten bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung, spätestens jedoch bis zum 30.06.2030, wenn

  • Sie die Aus- oder Weiterbildung vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben UND
  • die Aus- oder Weiterbildung Sie auf einen Mangelberuf vorbereiten soll.

Wenn Sie eine Aus- oder Weiterbildung verfolgt haben, die nicht auf einen Mangelberuf vorbereitet oder die nach dem 1. Januar 2026 begonnen hat, kann Ihr Enddatum ebenfalls verschoben werden, wenn:

  • es sich bei dieser Aus- oder Weiterbildung um eine Vollzeitberufsausbildung handelt;
  • sie eine zusammenhängende Dauer von mindestens drei Monaten hat.

Der Anspruch wird dann um maximal 12 Monate nach dem Ende des Anspruchs verlängert, längstens jedoch bis zum 30.06.2030.

In den anderen Fällen haben Freistellungen keinen Einfluss auf die Dauer des Anspruchs.

Sind die finanziellen Vorteile, die Ihnen während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums gezahlt werden, mit dem Arbeitslosengeld vereinbar?

Finanzielle Vorteile, die Sie im Rahmen oder im Anschluss an eine Ausbildung, ein Studium, eine Lehre oder ein Praktikum erhalten, sind mit dem Arbeitslosengeld vereinbar, sofern Sie von dem regionalen Arbeitsamt eine Freistellung erhalten haben und die Ausbildung tatsächlich absolvieren.

Benutzung Ihrer Kontrollkarte

Auch wenn Sie ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum mit erteilter Freistellung absolvieren, müssen Sie immer im Besitz einer Kontrollkarte sein.

Sie können eine papierne Kontrollkarte benutzen (papierne Kontrollkarten sind bei Ihrer Zahlstelle erhältlich):

  • Wenn Sie in einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in Brüssel, oder in Flandern wohnen, verwenden Sie bitte die gewöhnliche Kontrollkarte C3A.
  • Wenn Sie im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region wohnen:
    • und Sie eine Berufsausbildung absolvieren, verwenden Sie bitte die gewöhnliche Kontrollkarte C3A;
    • andernfalls verwenden Sie bitte die Kontrollkarte C3C.
  • Wenn Sie in Brüssel, in Flandern oder in einer der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, verwenden Sie bitte die gewöhnliche Kontrollkarte C3A.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine elektronische Kontrollkarte zu benutzen. Die elektronische Kontrollkarte finden Sie auf dem Portal der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity/buerger), zu dem Sie auch über die Websites der Zahlstellen gelangen.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Anweisungen, die auf der Kontrollkarte stehen, aufmerksam durchlesen. So müssen Sie unter anderem das Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, wenn Sie außerhalb des Rahmens des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums, wofür Sie freigestellt wurden, Arbeitsleistungen erbringen, und zwar auch dann, wenn Sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag arbeiten. Sie müssen auch alle Krankheitstage in Ihre Kontrollkarte eintragen. Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, droht Ihnen eine schwere Sanktion.

Am Ende des Monats reichen Sie Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle ein. Wenn Sie eine elektronische Kontrollkarte verwenden, müssen Sie die Angaben am Ende des Monats bestätigen.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

  • Wenn Sie in einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in Brüssel, oder in Flandern wohnen, brauchen Sie sich am Ende der Freistellung nicht wieder als arbeitsuchend eintragen zu lassen, es sei denn, nach Ihrem Lehrgang wurde für mindestens 28 zusammenhängende Tage keine Leistung bei Arbeitslosigkeit gezahlt.

    Wenn Sie eine Berufsausbildung absolviert haben, bekommen Sie am Ende der Berufsausbildung ein Formular C91. Sie müssen mit diesem Formular zu Ihrer Zahlstelle gehen.

  • Wenn Sie im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region wohnen:

    • und Sie eine Berufsausbildung absolviert haben, bekommen Sie am Ende der Berufsausbildung ein Formular C91. Sie müssen mit diesem Formular zu Ihrer Zahlstelle gehen.

    • brauchen Sie sich nicht wieder als arbeitsuchend eintragen zu lassen.

    • und Sie eine papierne Kontrollkarte C3C benutzt haben, sprechen Sie bitte auf Ihrer Zahlstelle vor, die Ihnen eine andere Kontrollkarte abgeben wird.

Welches sind die Konsequenzen, wenn Sie irgendeinen Lehrgang absolvieren, ohne dafür eine Freistellung erhalten zu haben?

  • Wenn Sie einen der hiernach aufgezählten Lehrgänge absolvieren, ohne dafür freigestellt worden zu sein, verlieren Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch:
    • ein Vollzeitstudium;
    • eine Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf;
    • eine duale Ausbildung oder eine Lehre;
    • eine Vorbereitung auf eine Existenzgründung im Rahmen eines Vertrages mit einer Aktivitätsgenossenschaft.
  • Wenn Sie einen anderweitigen Lehrgang absolvieren, ohne dafür freigestellt worden zu sein, behalten Sie zwar Ihr Arbeitslosengeld, sind aber sind Sie von keiner Ihrer Pflichten als arbeitslose Person befreit:
    • Sie müssen als arbeitsuchend eingetragen sein und bleiben;
    • Sie müssen am Arbeitsmarkt verfügbar sein;
    • Sie müssen eigenverantwortlich Arbeit suchen;
    • Sie dürfen kein Stellenangebot ablehnen.
  • Wenn Sie im Rahmen irgendeines Lehrgangs finanzielle Vorteile erhalten, ohne eine Freistellung oder Erlaubnis des regionalen Arbeitsamts (Arbeitsamt der DG, Actiris, Bruxelles Formation, Forem oder VDAB) erhalten zu haben, verlieren Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch.