Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?

T58

Zuletzt aktualisiert am 1.09.2022

Womit befassen wir uns in diesem Infoblatt?

Arbeitslose Personen, die während ihrer Arbeitslosigkeit ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren und gleichzeitig ihr Arbeitslosengeld behalten möchten, müssen freigestellt, d.h. von bestimmten ihrer Pflichten befreit werden.

In vorliegendem Infoblatt wird erklärt:

  • wo Sie die Freistellung erhalten können;
  • welches die Konsequenzen der Freistellung auf Ihre Pflichten als arbeitslose Person sind;
  • welches die möglichen Folgen der Freistellung auf Ihren Leistungsbetrag sind;
  • was Sie nach Abschluss des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums unternehmen müssen.

Um welche Studiengänge, Aus- oder Weiterbildungen oder Praktika handelt es sich?

Es wird unterschieden, zwischen:

  • der Berufsausbildung: einer Ausbildung, die in einem Vertrag zwischen Ihnen und dem zuständigen Berufsausbildungsdienst (Arbeitsamt der DG, Bruxelles Formation, Forem oder VDAB) vereinbart wird;
  • dem Vollzeitstudium: einem Studium, das von einer Gemeinschaft organisiert, subventioniert oder anerkannt wird und im Sekundarunterrichtswesen oder im Hochschulwesen (an einer Hochschule oder Universität) absolviert wird;
  • der Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf: den Aus- oder Weiterbildungen, die vom IAWM, von SYNTRA, ‑vom IFAPME, oder vom SFPME organisiert werden und darauf abzielen, angehende Betriebsleiter von kleinen oder mittleren Unternehmen in Ihre Funktion einzuweisen, qualifizierte Mitarbeiter von KMUs fortzubilden oder Existenzgründer auf Ihren selbständigen Beruf vorzubereiten;
  • der dualen Ausbildung in Belgien: der Ausbildung im Sinne der Vorschriften, die in Sachen Lehrvertrag gelten;
  • der Vorbereitung auf eine Existenzgründung im Rahmen eines Vertrages mit einer Aktivitätsgenossenschaft;
  • allen anderweitigen Studiengängen, Aus- oder Weiterbildungen oder Praktika.

Wo können Sie die Freistellung erhalten?

Im Zuge der sechsten Staatsreform wurde die Zuständigkeit für die Erteilung der Freistellungen für das Absolvieren eines Studiums, einer Aus- oder Weiterbildung oder eines Praktikums vom LfA an die Flämische Region, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen.

Sie müssen sich also an eine der hiernach aufgelisteten Dienststellen wenden. Maßgebend ist die Gemeinde Ihres Wohnsitzes.

 

Sie wohnen in

Wenn Sie Informationen über die Bedingungen der Freistellung und das Antragsverfahren benötigen, wenden Sie sich bitte an:

Wenn Sie Informationen über die Konsequenzen der Freistellung benötigen (Leistungsbetrag, Kontrollkarte), wenden Sie sich bitte an:

Wallonien

Ihre Zahlstelle

das Forem

Ihre Zahlstelle

Brüssel

Ihre Zahlstelle

Actiris

Ihre Zahlstelle

eine der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ihre Zahlstelle

das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ihre Zahlstelle

Flandern

Ihre Zahlstelle

den VDAB

Ihre Zahlstelle

 

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um ein Studium, eine Ausbildung oder ein Praktikum zu absolvieren, sind Sie von bestimmten Pflichten als arbeitsuchende Person befreit. Von welchen Pflichten Sie befreit sind, hängt davon ab, wo Sie wohnen.

  • Wenn Sie im französischsprachigen Gebiet der Wallonischen Region wohnen:
    • müssen Sie nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein;
    • dürfen Sie jedes Stellenangebot ablehnen;
    • müssen Sie sich nicht eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.
  • Wenn Sie in Brüssel, in Flandern oder in einer der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen:
    • müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen bleiben;
    • gelten für Sie Sonderregeln in Sachen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt;
    • dürfen Sie jedes Stellenangebot ablehnen;
    • müssen Sie sich nicht eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.

Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?

Während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums, wofür Ihnen eine Freistellung erteilt wurde, beziehen Sie weiter Ihr Arbeitslosengeld.

Wie ändert sich Ihr Leistungsbetrag im Zeitablauf, wenn Sie freigestellt sind?

  • Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um eine vollzeitige Berufsausbildung zu absolvieren:
    • wird der Leistungsbetrag "fixiert", was bedeutet, dass er im Zeitablauf nicht (weiter) stufenweise absinken wird (die Degressivität wird gestoppt), dies jedoch vorausgesetzt, dass die Berufsausbildung mindestens 4 Wochen gedauert hat
  • Wenn Sie die Freistellung erhalten haben, um: 
    • ein Vollzeitstudium zu absolvieren, das auf einen Mangelberuf vorbereitet,
    • eine Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf zu absolvieren,
    • sich mit der Hilfe einer Aktivitätsgenossenschaft auf eine Existenzgründung vorzubereiten,

ändert sich Ihr Leistungsbetrag folgendermaßen im Zeitablauf:

    • wenn Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden, sinkt der Leistungsbetrag (weiter) stufenweise ab, bis Sie die zweite Leistungsbezugsperiode erreichen.  Von diesem Zeitpunkt an wird der Leitungsbetrag "fixiert";
    • wenn Sie sich in der zweiten Leistungsbezugsperiode befinden, wird der Leistungsbetrag sofort "fixiert".

Dieser Vorteil wird Ihnen automatisch bewilligt.

Wenn Sie bestehen und Ihr Arbeitslosengeld weiter beziehen, werden Sie diesen vorteilhafteren Betrag sechs Monate ab dem Ende Ihrer Freistellung behalten können. Dies nennt man den sechsmonatigen Bonus.

Dieser sechsmonatige Bonus wird aber nur auf Antrag bewilligt. Um ihn zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle ein Formular C114-Bonus einreichen.

  • Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um eine andere Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren, hat diese Freistellung keinen Einfluss auf die Änderung Ihres Leistungsbetrages im Zeitablauf.

Sind die finanziellen Vorteile, die Ihnen während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums gezahlt werden, mit dem Arbeitslosengeld vereinbar?

Finanzielle Vorteile, die Sie im Rahmen oder im Anschluss einer Ausbildung, einer Lehre oder eines Praktikum erhalten, sind mit dem Arbeitslosengeldbezug vereinbar, unter der Voraussetzung, dass Sie von dem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Forem, Actiris, VDAB) eine Freistellung erhalten haben und Sie die Unterrichte tatsächlich besuchen.

Benutzung Ihrer Kontrollkarte

Auch wenn Sie ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum mit erteilter Freistellung absolvieren, müssen Sie immer im Besitz einer Kontrollkarte sein.

Sie können eine papierne Kontrollkarte benutzen (papierne Kontrollkarten sind bei Ihrer Zahlstelle erhältlich):

  • Wenn Sie im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region wohnen:
    • und Sie eine Berufsausbildung absolvieren, verwenden Sie bitte die gewöhnliche Kontrollkarte C3A;
    • andernfalls verwenden Sie bitte die Kontrollkarte C3C.
  • Wenn Sie in Brüssel, in Flandern oder in einer der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, verwenden Sie bitte die gewöhnliche Kontrollkarte C3A.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine elektronische Kontrollkarte zu benutzen. Die elektronische Kontrollkarte finden Sie auf dem Portal der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity/buerger), zu dem Sie auch über die Websites der Zahlstellen gelangen.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Anweisungen, die auf der Kontrollkarte stehen, aufmerksam durchlesen. So müssen Sie unter anderem das Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, wenn Sie außerhalb des Rahmens des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums, wofür Sie freigestellt wurden, Arbeitsleistungen erbringen, und zwar auch dann, wenn Sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag arbeiten. Sie müssen auch alle Krankheitstage in Ihre Kontrollkarte eintragen. Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, droht Ihnen eine schwere Sanktion.

Am Ende des Monats reichen Sie Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle ein. Wenn Sie eine elektronische Kontrollkarte verwenden, müssen Sie die Angaben am Ende des Monats bestätigen.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

  • Wenn Sie in Brüssel, in Flandern oder in einer der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, brauchen Sie sich am Ende der Freistellung nicht wieder als arbeitsuchend eintragen zu lassen, es sei denn, nach Ihrem Lehrgang wurde für mindestens 28 aufeinanderfolgende Tage keine Geldleistung der Arbeitslosenversicherung gezahlt.

    Wenn Sie eine Berufsausbildung absolviert haben, bekommen Sie am Ende der Berufsausbildung ein Formular C91. Sie müssen mit diesem Formular auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen.

  • Wenn Sie im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region wohnen:
    • und Sie eine Berufsausbildung absolviert haben, bekommen Sie am Ende der Berufsausbildung ein Formular C91. Sie müssen mit diesem Formular auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen.
    • Sie brauchen sich nicht wieder als arbeitsuchend eintragen zu lassen.
    • Wenn Sie eine papierne Kontrollkarte C3C benutzt haben, sprechen Sie bitte auf Ihrer Zahlstelle vor, die Ihnen eine andere Kontrollkarte abgeben wird.

Welches sind die Konsequenzen, wenn Sie irgendeinen Lehrgang absolvieren, ohne dafür eine Freistellung erhalten zu haben?

  • Wenn Sie einen der hiernach aufgezählten Lehrgänge absolvieren, ohne dafür freigestellt worden zu sein, verlieren Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch:
    • ein Vollzeitstudium;
    • eine Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf;
    • eine duale Ausbildung oder eine Lehre;
    • eine Vorbereitung auf eine Existenzgründung im Rahmen eines Vertrages mit einer Aktivitätsgenossenschaft.
  • Wenn Sie einen anderweitigen Lehrgang absolvieren, ohne dafür freigestellt worden zu sein, behalten Sie zwar Ihr Arbeitslosengeld aber sind Sie von keiner Ihrer Pflichten als arbeitslose Person befreit:
    • Sie müssen als arbeitsuchend eingetragen sein und bleiben;
    • Sie müssen am Arbeitsmarkt verfügbar sein;
    • Sie müssen eigenverantwortlich Arbeit suchen;
    • Sie dürfen kein Stellenangebot ablehnen.
  • Wenn Sie im Rahmen irgendeines Lehrgangs finanzielle Vorteile erhalten, ohne eine Freistellung oder Erlaubnis der regionalen bzw. gemeinschaftlichen Instanz (Arbeitsamt der DG, Actiris, Bruxelles Formation, Forem oder VDAB) erhalten zu haben, verlieren Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch.