Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten im Rahmen der Übergangsmaßnahmen ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?

T58

Zuletzt aktualisiert am 04.05.2026

Worüber handelt dieses Infoblatt?

Dieses Infoblatt betrifft Sie, falls Sie von den Übergangsmaßnahmen der Reform der Vorschriften über Arbeitslosigkeit erfasst sind. Um dies zu prüfen, lesen Sie bitte das Infoblatt, das auf Ihre Situation zutrifft. Es handelt sich um:

  • T33 – „Ich bezog Arbeitslosengeld vor dem 1. März 2026. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“ Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“ falls Sie Arbeitslosengeld beziehen;
  • T27 – „Reform des Berufseingliederungsgeldes – Die Befristung des Anspruchs – Übergangsmaßnahmen“, falls Sie Berufseingliederungsgeld beziehen.

Arbeitslose Personen, die während ihrer Arbeitslosigkeit ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum verfolgen und gleichzeitig ihre Leistung bei Arbeitslosigkeit weiter beziehen möchten, benötigen eine Freistellung und werden damit von bestimmten Pflichten befreit.

In diesem Infoblatt wird erklärt:

  • wo Sie die Freistellung erhalten können;
  • welches die Konsequenzen der Freistellung auf Ihre Pflichten als arbeitslose Person sind;
  • welches die möglichen Folgen der Freistellung auf Ihren Leistungsbetrag sind;
  • welches die Folgen der Freistellung auf die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind;
  • was Sie nach Abschluss des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums unternehmen müssen.

Falls Sie von den neuen Maßnahmen erfasst sind und während Ihrer Arbeitslosigkeit ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum verfolgen und gleichzeitig Ihr Arbeitslosengeld behalten möchten, lesen Sie bitte das Infoblatt T170 – „Sie sind entschädigte arbeitslose Person (Leistungsantrag ab dem 01.03.2026) und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?“. Um zu prüfen, ob Sie von den neuen Maßnahmen erfasst sind, lesen Sie bitte das auf Ihre Situation zutreffende Infoblatt. Es handelt sich um:

  • T200 – „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung – Situation ab dem 01.03.2026?“, falls Sie Arbeitslosengeld beziehen;
  • T199 – „Haben Sie nach einer Ausbildung oder einem Studium Anspruch auf Berufseingliederungsgeld, und wie lange?“, falls Sie Berufseingliederungsgeld beziehen.

Um welche Studiengänge, Aus- oder Weiterbildungen oder Praktika handelt es sich?

Es wird unterschieden, zwischen:

  • der Berufsausbildung: einer Ausbildung, die in einem Vertrag zwischen Ihnen und dem zuständigen Berufsausbildungsdienst (Arbeitsamt der DG, Bruxelles Formation, Forem oder VDAB) vereinbart wird;

  • dem Vollzeitstudium: einem Studium, das von einer Gemeinschaft organisiert, subventioniert oder anerkannt wird und im Sekundarunterrichtswesen oder im Hochschulwesen (an einer Hochschule oder Universität) absolviert wird;

  • der Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf: den Aus- oder Weiterbildungen, die vom IAWM, von SYNTRA, ‑vom IFAPME, oder vom SFPME organisiert werden und darauf abzielen, angehende Betriebsleiter von kleinen oder mittleren Unternehmen in ihre Funktion einzuweisen, qualifizierte Mitarbeiter von KMUs fortzubilden oder Existenzgründer auf ihren selbständigen Beruf vorzubereiten;

  • der dualen Ausbildung in Belgien: der Ausbildung im Sinne der Vorschriften, die in Sachen Lehrvertrag gelten;

  • der Vorbereitung auf eine Existenzgründung im Rahmen eines Vertrages mit einer Aktivitätsgenossenschaft;

  • allen anderweitigen Studiengängen, Aus- oder Weiterbildungen oder Praktika.

Wo können Sie die Freistellung erhalten?

Die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Flämische Region sind für die Erteilung der Freistellungen für das Absolvieren eines Studiums, einer Aus- oder Weiterbildung oder eines Praktikums zuständig.

Sie müssen sich also an eine der hiernach aufgelisteten Dienststellen wenden. Maßgebend ist die Gemeinde Ihres Wohnsitzes.

Sie wohnen in

und Sie benötigen Informationen über die Bedingungen der Freistellung und das Antragsverfahren. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an:

und Sie benötigen Informationen über die Konsequenzen der Freistellung (Leistungsbetrag, Kontrollkarte). Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an:

einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

das Arbeitsamt der DG

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Wallonien

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

das Forem

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Brüssel

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Actiris

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Flandern

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

den VDAB

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

 

  • Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft – Dienst Freistellungen

Hütte 79, 4700 Eupen

Tel: +32 87 638900 - Fax: +32 87 557085

Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens - Freistellung von der Arbeitsuche während einer beruflichen Ausbildung

E-Mail: freistellungen@adg.be
 

  • Das Forem – Dienst „Dispenses“

www.leforem.be/dispenses (auf Französisch)
E-Mail: dispenses@forem.be

  • ACTIRIS – Direction disponibilité

Dienst „Dispenses“

Rue Royale, 145 (4. Etage) - 1000 Brüssel

www.actiris.brussels (auf Französisch) 

  • den VDAB

Vrijstellingen

Koning Albert II-laan 15 bus 514 - 1210 Brussel

Tel: Servicelijn: 0800 30 700

www.vdab.be (auf Niederländisch)

E-mail: info@vdab.be

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um ein Studium, eine Ausbildung oder ein Praktikum zu absolvieren, sind Sie von bestimmten Pflichten als arbeitsuchende Person befreit. Von welchen Pflichten Sie befreit sind, hängt davon ab, wo Sie wohnen.

  • Wenn Sie in einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in Brüssel, oder in Flandern wohnen
    • müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen bleiben;
    • gelten für Sie Sonderregeln in Sachen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt;
    • dürfen Sie jedes Stellenangebot ablehnen;
    • müssen Sie sich nicht eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.
  • Wenn Sie in Brüssel, in Flandern oder in einer der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen:
    • müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen bleiben;
    • gelten für Sie Sonderregeln in Sachen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt;
    • dürfen Sie jedes Stellenangebot ablehnen;
    • müssen Sie sich nicht eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.

Welche finanziellen Folgen hat die Freistellung, falls Sie Arbeitslosengeld beziehen?

Während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums, wofür Ihnen eine Freistellung erteilt wurde, beziehen Sie Ihr Arbeitslosengeld weiterhin.

Wie ändert sich Ihr Arbeitslosengeldbetrag im Zeitablauf, wenn Sie freigestellt sind?

  • Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um eine vollzeitige Berufsausbildung zu absolvieren:
    • wird der Arbeitslosengeldbetrag „fixiert“ (d. h. er wird nicht mehr weiter stufenweise absinken), wenn die Dauer der Ausbildung mindestens 4 Wochen beträgt.
  • Wenn Sie die Freistellung erhalten haben, um: 
    • ein Vollzeitstudium zu absolvieren, das auf einen Mangelberuf vorbereitet,
    • eine Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf zu absolvieren,
    • sich mit der Hilfe einer Aktivitätsgenossenschaft auf eine Existenzgründung vorzubereiten,

ändert sichIhr Arbeitslosengeldbetrag  folgendermaßen im Zeitablauf:

  • wenn Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden, sinkt der Arbeitslosengeldbetrag (weiter) stufenweise ab, bis Sie die zweite Leistungsbezugsperiode erreichen.  Von diesem Zeitpunkt an wird der Arbeitslosengeldbetrag „fixiert“;
  • wenn Sie sich in der 2. Leistungsbezugsperiode befinden, wird der Arbeitslosengeldbetrag sofort „fixiert“.

Dieser Vorteil wird Ihnen automatisch bewilligt.

Bestehen Sie diese Aus- oder Weiterbildung und beziehen Sie weiterhin Arbeitslosengeld, behalten Sie diesen vorteilhaften Betrag noch sechs Monate nach dem Ende Ihrer Freistellung. Dies nennt man den „6-monatigen Bonus“.

Dieser 6-monatige Bonus wird aber nur auf Antrag bewilligt. Um ihn zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle ein Formular C114-Bonus einreichen.

  • Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um eine andere Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren, hat diese Freistellung keinen Einfluss auf die Änderung Ihres Arbeitslosengeldbetrags im Zeitablauf.  

Welches sind die Folgen der Freistellung auf die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld?

Soll Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld an einem Tag auslaufen, an dem Sie vom regionalen Arbeitsamt für eine Aus- oder Weiterbildung freigestellt sind, dürfen Sie diese fortsetzen und gleichzeitig Ihr Arbeitslosengeld weiter beziehen, und zwar bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung, längstens jedoch bis zum 30.06.2030, falls:

  • Sie die Aus- oder Weiterbildung vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben UND
  • diese Aus- oder Weiterbildung auf einen Mangelberuf vorbereitet.

Falls Sie eine Aus- oder Weiterbildung verfolgt haben, die nicht auf einen Mangelberuf vorbereitet oder erst nach dem 1. Januar 2026 begonnen hat, kann sich das Auslaufen Ihres Anspruchs ebenfalls verschieben, falls:

  • es sich um eine vollzeitige Berufsausbildung handelt
  • und sie mindestens 3 Monate in Folge dauert.

Diese Verschiebung reicht höchstens bis 12 Monate nach dem ursprünglich angesetzten Auslaufen des Anspruchs und darf ferner nicht über den 30.06.2030 hinausgehen.

In allen anderen Fällen wirken sich die Freistellungen nicht auf die Anspruchsdauer aus.

Sind die finanziellen Vorteile, die Ihnen während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums gezahlt werden, mit dem Arbeitslosengeld vereinbar?

Finanzielle Vorteile, die Sie im Rahmen oder im Anschluss an eine Ausbildung, ein Studium, eine Lehre oder ein Praktikum erhalten, sind mit dem Arbeitslosengeld vereinbar, sofern Sie von dem regionalen Arbeitsamt eine Freistellung erhalten haben und die Ausbildung tatsächlich absolvieren.

Welche finanziellen Folgen hat die Freistellung, falls Sie Berufseingliederungsgeld beziehen?

Während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums, wofür Ihnen eine Freistellung erteilt wurde, beziehen Sie Ihr Berufseingliederungsgeld (= Leistung bei Vollarbeitslosigkeit auf Grundlage Ihres Studiums) weiterhin.

Der Leistungsbetrag bleibt während der gesamten Freistellungsdauer erhalten, höchstens jedoch so lange, wie Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld läuft.

Welchen Einfluss hat die Freistellung auf die Dauer Ihres Anspruchs auf Berufseingliederungsgeld?

Falls Sie Berufseingliederungsgeld beziehen, gelten besondere Übergangsmaßnahmen. Lesen Sie das Infoblatt T27 „Reform des Berufseingliederungsgeldes – Die Befristung des Anspruchs – Übergangsmaßnahmen“.

Sind die finanziellen Vorteile, die Ihnen während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums gezahlt werden, mit dem Berufseingliederungsgeld vereinbar?

Die finanziellen Vorteile, die Sie im Rahmen oder im Anschluss an eine Ausbildung, ein Studium, eine Lehre oder ein Praktikum erhalten, sind mit dem Berufseingliederungsgeld vereinbar, sofern Sie vom regionalen Arbeitsamt eine Freistellung erhalten haben und die Ausbildung tatsächlich verfolgen.

Benutzung Ihrer Kontrollkarte

Auch wenn Sie ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum mit erteilter Freistellung absolvieren, müssen Sie immer im Besitz einer Kontrollkarte sein.

Sie haben die Möglichkeit, die elektronische Kontrollkarte zu benutzen. Diese finden Sie auf dem Portal der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be/citizen/de), zu dem Sie auch über die Websites der Zahlstellen gelangen.

Sie können aber auch eine papierne Kontrollkarte benutzen (papierne Kontrollkarten sind bei Ihrer Zahlstelle erhältlich):

  • Wenn Sie im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region wohnen:
    • und Sie eine Berufsausbildung verfolgen, verwenden Sie bitte die gewöhnliche Kontrollkarte C3A;
    • andernfalls verwenden Sie bitte die Kontrollkarte C3C.
  • Wenn Sie in einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in Brüssel oder in Flandern wohnen, verwenden Sie bitte die gewöhnliche Kontrollkarte C3A.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Anweisungen, die auf der Kontrollkarte stehen, aufmerksam durchlesen. So müssen Sie unter anderem das Feld Ihrer Kontrollkarte schwärzen, wenn Sie an einem bestimmten Tag außerhalb des Rahmens des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums, wofür Sie freigestellt wurden, arbeiten — und zwar auch dann, wenn Sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag arbeiten. Sie müssen auch alle Krankheitstage in Ihre Kontrollkarte eintragen. Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, droht Ihnen eine schwere Sanktion.

Am Ende des Monats reichen Sie Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle ein. Wenn Sie eine elektronische Kontrollkarte verwenden, müssen Sie die Angaben am Ende des Monats bestätigen.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

  • Wenn Sie im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region wohnen:
    • und Sie eine Berufsausbildung verfolgt haben, bekommen Sie am Ende der Berufsausbildung ein Formular C91. Sie müssen mit diesem Formular zu Ihrer Zahlstelle gehen.
    • brauchen Sie sich nicht wieder als arbeitsuchend eintragen zu lassen.
    • und Sie eine papierne Kontrollkarte C3C benutzt haben, gehen Sie bitte zu Ihrer Zahlstelle. Diese wird Ihnen eine andere Kontrollkarte abgeben.
  • Wenn Sie in einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in Brüssel oder in Flandern wohnen, brauchen Sie sich am Ende der Freistellung nicht wieder als arbeitsuchend eintragen zu lassen, es sei denn, im Anschluss an Ihre Aus- oder Weiterbildung, Ihr Studium oder Ihr Praktikum wurde für mindestens 28 Tage in Folge keine Leistung bei Arbeitslosigkeit gezahlt.

Wenn Sie eine Berufsausbildung verfolgt haben, bekommen Sie am Ende der Berufsausbildung ein Formular C91. Sie müssen mit diesem Formular zu Ihrer Zahlstelle gehen.

Was passiert, wenn Sie eine Aus- oder Weiterbildung, ein Studium oder ein Praktikum verfolgen, ohne dafür eine Freistellung erhalten zu haben?

  • Wenn Sie eine der hiernach aufgezählten Ausbildungen, Praktika oder Studienarten verfolgen, ohne dafür freigestellt worden zu sein, verlieren Sie Ihren Leistungsanspruch:
    • ein Vollzeitstudium;
    • eine Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf;
    • eine duale Ausbildung oder eine Lehre;
    • eine Vorbereitung auf eine Existenzgründung im Rahmen eines Vertrages mit einer Aktivitätsgenossenschaft.
  • Wenn Sie eine andere Ausbildung, ein anderes Praktikum oder ein anderes Studium verfolgen, ohne dafür freigestellt worden zu sein, behalten Sie zwar Ihr Leistungsanspruch, sind aber von keiner Ihrer Pflichten als arbeitslose Person befreit:
    • Sie müssen als arbeitsuchend eingetragen sein und bleiben;
    • Sie müssen am Arbeitsmarkt verfügbar sein;
    • Sie müssen sich aktiv um Arbeit bemühen;
    • Sie dürfen kein Stellenangebot ablehnen.
  • Wenn Sie im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung oder eines Praktikums finanzielle Vorteile erhalten, ohne eine Freistellung oder Erlaubnis des regionalen Arbeitsamts (Arbeitsamt der DG, Actiris, Bruxelles Formation, Forem oder VDAB) erhalten zu haben, verlieren Sie Ihren Leistungsanspruch.