Wenn Sie im Unterrichtwesen gearbeitet haben, haben Sie dann während der Ferien Recht auf Unterstützungen?
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T86
Zuletzt aktualisiert am 1.01.2017
Wenn Sie im Unterrichtswesen gearbeitet haben, haben Sie während den Schulferien Recht auf Unterstützungen?
Einige spezifische Entschädigungsregeln sind für die Lehrkräfte während den Schulferien anwendbar.
Die kleinen Ferien (Weihnachten, Ostern,...)
Die Weihnachts-, Osterferien und die anderen Ferien, die über das Schuljahr verteilt sind, werden als Arbeitstage entlohnt, wenn diese in einer Beschäftigungsperiode liegen. In diesem Fall haben Sie also kein Recht auf Arbeitslosenunterstützungen. Wenn Sie jedoch als Teizeitarbeitnehmer eine Einkommensgarantieunterstützung beziehen, dann wird Ihnen letztere während den kleinen Ferien weiter bezahlt.
Außerhalb der Beschäftigungsperioden erhalten Sie überhaupt keine Entlohnung während den kleinen Ferien. Dann sind Sie durch die Arbeitslosigkeitsversicherung in den gewöhnlichen Bedingungen entschädigbar, wenn Sie nach den Ferien nicht mehr im Unterrichtswesen beschäftigt sind.
Die großen Ferien
Das zeitversetzte Gehalt
Sie dürfen zwischen dem 1. Juli und dem 31. August für die nicht durch das zeitversetzte Gehalt gedeckte Periode als zeitweilige, die Zulässigkeitsbedingungen erfüllende Lehrkraft entschädigt werden.
Zuerst müssen Sie jedoch Ihre ab dem 1. Werktag des Monats Juli durch das zeitversetzte Gehalt gedeckten Tage aufbrauchen.
Das zeitversetzte Gehalt ist gleich einem im Verhältnis zum Umfang der während des Schuljahrs ausgeführten Leistungen stehenden Betrag, der dazu dienen soll (für die Arbeitslosigkeitsversicherung) alle oder einen Teil der großen Ferien, während der die Lehrkräfte im Prinzip nicht arbeiten, zu decken. Deren Betrag ist gleich 20 % der Summe aller im Laufe des Schuljahrs (vom 1. September bis 30. Juni) bezahlten Entlohnungen.
- Sie haben ein ganzes Schuljahr ganztägig (vom 1. September bis zum 30. Juni) geleistet (vollständiger Stundenplan): das zeitversetzte Gehalt gilt als Deckung für den ganzen Sommerurlaub (vom 1. Juli bis zum 31. August). Während den Sommerferien sind Sie also nicht durch die Arbeitslosigkeitsversicherung entschädigbar und Sie dürfen erst frühestens ab dem 1. September einen Unterstützungsantrag einreichen. Wenn Sie wissen, dass Sie ab September erneut im Unterrichtswesen beschäftigt sein werden, erübrigt sich ein Unterstützungsantrag.
Sie haben ein unvollständiges Schuljahr geleistet (eine oder mehrere Zeitarbeiten).
Sie haben entweder ganztägig (vollständiger Stundenplan, gegebenenfalls durch Zusammenlegung mehrerer Beschäftigungszeitabschnitte) geleistet, oder als Teilzeitarbeitnehmer geleistet (unvollständiger Stundenplan), oder sie haben ganztägig und als Teilzeitarbeitnehmer geleistet.
In den 3 Hypothesen wird davon ausgegangen, dass das zeitversetzte Gehalt eine Anzahl Tage abdeckt (ausgenommen Sonntage), die folgendermaßen errechnet wird : Für jeden Arbeitstag, der einen Anspruch auf zeitversetztes Gehalt begründet, wird die Formel Q/S*0,2 angewandt . Die Summe dieser Formeln ergibt das gesamte zeitversetzte Gehalt, das Sie beanspruchen können. Für diese Tage gibt es kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützungen.
Es gilt eine besondere Regel, wenn Sie als freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung zuzulassen sind. Nähere Auskünfte erteilt Ihre Zahlstelle
Die Freistellung "Unterrichtswesen"
Während den Monaten Juli und August sind die Lehrkräfte davon freigestellt, als Arbeitsuchende eingeschrieben zu sein und als solche eingeschrieben zu bleiben, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein.
Diese Freistellung wird jeder Person, die entlohnte Arbeitsleistungen in einer durch eine Gemeinschaft organisierten, subventionierten oder anerkannten Unterrichtseinrichtung im Laufe des den großen Ferien vorangehenden Schuljahres gemacht hat, gewährt.
Es genügt also zwischen dem 1. September und dem 30. Juni des unmittelbar den großen Ferien vorhergehenden Schuljahres effektiv in einer Unterrichtseinrichtung, ungeachtet der Dauer der Arbeitsleistungen und der Arbeitszeitordnung, der Art der Arbeitsleistungen und die Funktion, in der sie ausgeübt worden sind, gearbeitet zu haben.