Haben Sie während der Schulferien Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie im Unterrichtswesen beschäftigt gewesen sind?

T86

Zuletzt aktualisiert am 06.07.2023

Haben Sie während der Schulferien Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie im Unterrichtswesen beschäftigt gewesen sind?

Für Lehrpersonen gelten während der Schulferien einige besondere Entschädigungsregeln.

Kleine Ferien (Weihnachten, Ostern,...)

Wenn sie in einem Beschäftigungszeitraum liegen, werden die Weihnachts- und Osterferien sowie andere Feiertage im Verlauf des Schuljahres als Arbeitstage entlohnt. Es besteht dann somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Beziehen Sie die Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit, wird Ihnen diese natürlich trotzdem fortgezahlt. Außerhalb Ihrer Beschäftigungszeiträume erhalten Sie während der kleinen Ferien aber keine Entlohnung. Daher beziehen Sie für die kleinen Ferien Arbeitslosengeld, wenn Sie danach nicht mehr im Unterrichtswesen beschäftigt sind.

Sommerferien (große Ferien)

Die Reform des Schulrhythmus in der Französischen Gemeinschaft wirkt sich auf die Entlohnung der Lehrpersonen während der Sommerferien aus. Bei Fragen zu dieser Reform (betroffene Unterrichtsarten, Organisation des Schuljahres und der Ferien, Berechnung der Entlohnung, ...) wenden Sie sich bitte an die Französische Gemeinschaft.

Für die von dieser Reform betroffenen Unterrichtsarten beginnt das Schuljahr nunmehr grundsätzlich am letzten Montag im Monat August (= Schulbeginn) und endet es am ersten Freitag im Juli des Folgejahres. In den Vorschriften über Arbeitslosigkeit ist dann von einem „variablen Schulkalender“ die Rede und beginnen die Sommerferien am Montag nach dem Ende des Schuljahres.

Für die Unterrichtsarten der Französischen Gemeinschaft, die von dieser Reform nicht betroffen sind, sowie für den Unterricht, der von der Flämischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert, subventioniert oder anerkannt wird, beginnt das Schuljahr immer noch am 1. September (= Schulbeginn) und endet es immer noch am 30. Juni des Folgejahres. In den Vorschriften über Arbeitslosigkeit ist dann von einem „festen Schulkalender“ die Rede und beginnen die Sommerferien am 1. Juli.

Eine Lehrperson kann in einem und demselben Schuljahr sowohl dem variablen als auch dem festen Schulkalender unterliegen. In den Vorschriften über Arbeitslosigkeit ist dann von einem „gemischten Jahr“ die Rede.

Das zeitversetzte Gehalt

Als zeitweilige Lehrperson, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, können Sie während der Sommerferien für den Zeitraum, den das zeitversetzte Gehalt nicht abdeckt, Arbeitslosengeld erhalten.

Zunächst müssen Sie ab dem ersten Werktag der Sommerferien Ihre Tage, die das zeitversetzte Gehalt abdeckt, verbrauchen.

Das zeitversetzte Gehalt entspricht einem Betrag, der proportional zum Umfang der während des Schuljahres erbrachten Arbeitsleistungen ist und (im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung) die gesamten oder einen Teil der großen Ferien abdecken soll. (...) Wenn Sie Fragen zu Ihrem Anspruch auf das zeitversetzte Gehalt oder zum Betrag des zeitversetzten Gehalts haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.

  • Sie haben ein ganzes Schuljahr lang (...) Vollzeit gearbeitet (voller Stundenplan, eventuell durch Zusammenlegung mehrerer Teilzeitlehraufträge):

Das zeitversetzte Gehalt soll den gesamten Zeitraum der Sommerferien abdecken (...). Sie haben deswegen während der ganzen Sommerferien grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und können somit frühestens ab Schulbeginn nötigenfalls einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Wenn Sie wissen, dass Sie ab dem neuen Schuljahr wieder im Unterrichtswesen beschäftigt sein werden, erübrigt sich der Antrag auf Arbeitslosengeld.

  • Sie haben ein unvollständiges Schuljahr gearbeitet (z. B. eine oder mehrere Vertretungen).

Sie haben entweder einen Teil des Schuljahres Vollzeit gearbeitet (voller Stundenplan, eventuell durch Zusammenlegung mehrerer Teilzeitlehraufträge), oder Teilzeit gearbeitet (unvollständiger Stundenplan), oder sowohl Vollzeit und als auch Teilzeit gearbeitet. 

(...)

Falls Sie kein volles Jahr gearbeitet haben, legt das LfA bei der Ermittlung des Zeitraums mit zeitversetztem Gehalt die Anzahl der Tage zugrunde, die von der Gemeinschaft bei der Bemessung dieses zeitversetzten Gehalts berücksichtigt wurden. Sie haben während dieses Zeitraums mit zeitversetztem Gehalt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Es gelten besondere Regeln, wenn Sie als freiwillig teilzeitbeschäftigt anspruchsberechtigt sind oder wenn Sie in einem und demselben Schuljahr sowohl dem variablen als auch dem festen Schulkalender (gemischtes Jahr) unterlagen. Nähere Auskunft erteilt Ihre Zahlstelle.

Die LfA-Freistellung für Lehrpersonen

In den Monaten Juli und August sind Lehrpersonen von der Pflicht befreit, sich als arbeitssuchend eintragen zu lassen, als solche eingetragen zu bleiben und am Arbeitsmarkt verfügbar zu sein.

Diese Freistellung wird jeder Person bewilligt, die während des Schuljahres vor den großen Ferien bezahlte Arbeitsleistungen in einer von einer Gemeinschaft organisierten, subventionierten oder anerkannten Bildungseinrichtung erbracht hat.

Es reicht also aus, wenn Sie während des Schuljahres, das den Sommerferien unmittelbar vorausgeht, tatsächlich in einer Bildungseinrichtung gearbeitet haben. Die Dauer der Arbeitsleistung, der gearbeitete Stundenplan, die Art der Arbeitsleistung und die ausgeübte Funktion spielen dabei keine Rolle.

Die Regeln dieser LfA-Freistellung für Lehrpersonen bleiben unverändert. Das bedeutet, dass diese Freistellung immer die Monate Juli und August umfasst, unabhängig davon, welchen Schulkalender die zuständige Gemeinschaft gewählt hat.