Können Sie einen Einspruch vor dem Arbeitsgericht einreichen?
Inhalt dieser Seite
T88
Zuletzt aktualisiert am 9.09.2010
Grundsatz
Wenn Sie mit einer Entscheidung des LfA nicht einverstanden sind, können Sie einen Einspruch vor dem Arbeitsgericht einreichen.
Frist
Die Fristen, um einen Einspruch einzureichen, entnehmen Sie der nachstehenden Tabelle:
Wenn die Entscheidung… | beträgt die Frist…. | Ab… |
---|---|---|
zugestellt wird ( = per Post zugeschickt wird) | 3 Monate | dem Empfang des Schreibens (im Prinzip am Tag nach der Absendung) |
nicht zugestellt wird | 3 Monate | dem Tag, an dem Sie in Kenntnis der Entscheidung gesetzt worden sind |
Wenn Sie diese Frist ablaufen lassen, wird die Verwaltungsentscheidung nicht mehr vor Gericht bestritten werden können. Sie wird also endgültig.
Form
Der Einspruch muss in der Form eines schriftlichen Antrages bei der Kanzlei des zuständigen Arbeitsgerichts eingereicht werden. Die Anschrift der Kanzlei des Arbeitsgerichts steht in der Entscheidung des LfA unter der Rubrik "Was können Sie unternehmen, wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind?".
Die Adresse des Arbeitsgerichts Eupen lautet: Klötzerbahn 27, 4700 Eupen.
Sie können diesen Antrag persönlich bei der Kanzlei hinterlassen oder ihn per Einschreiben senden.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen und Vornamen;
- Ihre Adresse;
- Ihre Nationalregisternummer;
- das Datum und das Zeichen der Entscheidung des LfA;
- eine Zusammenfassung der Gründe, warum Sie diese Entscheidung bestreiten.
Erscheinen vor Gericht
Sie haben die Wahl, vor dem Gericht:
- persönlich zu erscheinen;
- sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen;
- sich von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, einem Verwandten oder einem Verschwägerten vertreten zu lassen. Der Person, die Sie vertritt, müssen Sie schriftlich Vollmacht erteilen.
- sich von einem Vertreter Ihrer gewerkschaftlichen Organisation vertreten zu lassen. Auch diesem Vertreter müssen Sie schriftlich Vollmacht erteilen.
Gerichtskosten
Gerichtskosten
Gehen zu Lasten des LfA |
|
Gehen zu Ihren Lasten |
|
Pflichten während des Einspruchs
Wenn Sie einen Einspruch einreichen, müssen Sie:
- als Arbeitsuchender eingetragen und am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben (es sei denn, Sie sind von diesen Pflichten befreit worden)
- Ihre Kontrollkarten aufbewahren und sie weiterhin laut Anweisung ausfüllen.
Wenn Sie gewinnen, wird Ihnen das Arbeitslosengeld effektiv nur dann ausgezahlt werden können, wenn Sie diese Pflichten während des strittigen Zeitraums eingehalten haben.
Pflichten nach dem Einspruch
Wenn Sie den Prozess gewinnen und die Entscheidung des LfA (vollkommen oder teilweise) aufgehoben wird, kontaktieren Sie bitte möglichst schnell Ihre Zahlstelle, um sich über die Schritte belehren zu lassen, die Sie unternehmen müssen, um das ausstehende Arbeitslosengeld zu erhalten.
Aktivierung des Verhaltens bei der Arbeitssuche
Ein spezifisches Verwaltungseinspruchsverfahren ist vorgesehen, bei einer Ausschlussentscheidung, die im Rahmen der Kontrolle der aktiven Arbeitsuche getroffen wurde.
Für nähere Auskünfte lesen Sie das Infoblatt “Die Aktivierung des Suchverhaltens“ Nr. T83. Dieses ist bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich, oder kann von der Website www.lfa.beheruntergeladen werden.
Zahlstelle
Es ist angeraten, sich mit Ihrer Zahlstelle in Verbindung zu setzen, bevor Sie einen Einspruch einreichen.