Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils "Sprungbrett zur Selbständigkeit" ausüben?

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Zuletzt aktualisiert am 1.11.2023

Worin besteht der Vorteil "Sprungbrett zur Selbständigkeit"?

Der Vorteil "Sprungbrett zur Selbständigkeit" ist eine Maßnahme, die es ermöglicht, während der Ausübung einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit das Arbeitslosengeld 12 Monate weiter zu beziehen.

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen?

Um den Vorteil "Sprungbrett zur Selbständigkeit" zu nutzen, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllen.

  • Sie müssen Ihre nebenberufliche selbständige Tätigkeit entweder zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrages oder, falls Sie bereits Arbeitslosengeld beziehen, vor ihrer Aufnahme melden.

    Diese Meldung erfolgt mithilfe der Formulare C1 und C1C, die Sie bei Ihrer Zahlstelle einreichen.

    Es ist äußerst wichtig, dass Sie die in diesen beiden Formularen gestellten Fragen richtig und genau beantworten.

    Wenn Sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben, ohne sie gemeldet zu haben, werden Sie das erhaltene Arbeitslosengeld erstatten und einen mehrwöchigen Ausschluss vom Arbeitslosengeldbezug hinnehmen müssen. Sie können ebenfalls vor einem Strafgericht verfolgt werden;

  • Ihre Arbeitslosigkeit darf nicht auf die Beendigung oder Verkürzung einer unselbständigen Tätigkeit, um in den Genuss des Vorteils "Sprungbrett zur Selbständigkeit" zu kommen, zurückzuführen sein;
  • Sie dürfen die nebenberufliche selbständige Tätigkeit innerhalb des sechsjährigen Zeitraums, der der Beantragung der Vorteils vorangeht, nicht hauptberuflich selbständig ausgeübt haben;
  • Sie dürfen die Tätigkeiten Ihres Nebenberufs nicht von Drittpersonen ausführen lassen, im Besonderen in einem Arbeits- oder Subunternehmerverhältnis, es sei denn äußerst ausnahmsweise.

    Sie dürfen somit keine Drittperson hinzuziehen, die Ihnen ihre Grundkenntnisse in Betriebsführung oder ihre spezifischen Kompetenzen für die Ausübung Ihrer Tätigkeit bereitstellen würde.

  • Tätigkeiten als Lohn- oder Gehaltsempfänger dürfen nicht im Rahmen des Vorteils „Sprungbrett zur Selbständigkeit" ausgeübt werden.

    Wenn Sie es beabsichtigen, solche Tätigkeiten während Ihrer Arbeitslosigkeit auszuüben, lesen Sie die Infoblätter "Dürfen Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausüben?" Nr.T45 und "Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausüben?" Nr.T46. Diese sind bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder können von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

  • Sie können kein Kunstarbeitsgeld beziehen.

    Weitere Informationen über Kunstarbeitsgeld finden Sie in den Infoblättern “Sie haben als Künstler oder Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen – Was ändert sich im Zuge der Reform der Vorschriften für Arbeitnehmende des Kunstsektors?” Nr. T29 und “Sie möchten die neuen spezifischen Regeln für Kunstarbeiter/-innen für sich in Anspruch nehmen?” Nr. T30.

Was müssen Sie machen, um den Vorteil zu erhalten?

Zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrages oder vor Aufnahme der Nebentätigkeit müssen Sie durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle beim Arbeitslosenamt des LfA ein Formular C1C einreichen.

Was passiert, wenn Sie sämtliche Bedingungen kumulativ erfüllen?

Wenn Sie sämtliche Bedingungen kumulativ erfüllen, wird der Vorteil Ihnen vom Arbeitslosenamt des LfA zugesprochen. Sie werden Ihre nebenberufliche selbständige Tätigkeit grundsätzlich jederzeit unter Fortzahlung der des Arbeitslosengeldes ausüben dürfen.

Wie lange dauert der Vorteil?

Der Vorteil "Sprungbrett zur Selbständigkeit" wird für einen zwölfmonatigen Zeitraum, gerechnet entweder ab der Aufnahme der Tätigkeit oder ab der Beantragung des Vorteils, bewilligt. Dieser Zeitraum kann nicht verlängert werden.

Welches sind Ihre Verpflichtungen in puncto Kontrollkarte?

Sie müssen im Besitz einer Kontrollkarte sein. Sie haben die Wahl zwischen der Führung einer papiernen oder einer elektronischen Kontrollkarte.

Die papierne Kontrollkarte (C3A, C3C,...) ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Die elektronische Kontrollkarte finden Sie auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be/bürger). Auf den Websites der Zahlstellen befindet sich auch ein Link zu diesem Portal.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie sich beim Ausfüllen der Kontrollkarte an die Anweisungen halten, die auf der Kontrollkarte stehen.

  • Wenn der Vorteil "Sprungbrett zur Selbständigkeit" Ihnen bewilligt wurde, brauchen Sie Ihre nebenberufliche selbständige Tätigkeit nicht mehr in Ihre Kontrollkarte einzutragen;
  • wenn Sie andere Tätigkeiten ausüben, tragen Sie sie in Ihre Kontrollkarte ein, indem Sie die Kästchen der entsprechenden Tage schwärzen. Für diese Tage besteht nämlich kein Arbeitslosengeldanspruch.
  • sobald Sie sich tatsächlich hauptberuflich selbständig niederlassen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt also keine Kontrollkarten mehr einreichen. Wenn Sie sich im Laufe des Monats selbständig niederlassen, dann schwärzen Sie die Kästchen Ihrer Kontrollkarte ab dem Tag Ihrer Niederlassung.

Welche anderen Pflichten müssen Sie während der Laufzeit des Vorteils einhalten?

Als arbeitsuchend eingetragen sein.

Sie müssen bei dem regionalen Arbeitsamt (Actiris, Arbeitsamt der DG, FOREM oder VDAB) als arbeitsuchend eingetragen bleiben, es sei denn, Sie sind aus einem anderen Grund von dieser Pflicht befreit.

Am Arbeitsmarkt verfügbar sein 

Sie müssen am Arbeitsmarkt weiter verfügbar bleiben, es sei denn, Sie sind aus einem anderen Grund von dieser Pflicht befreit.

Für die Kontrolle Ihrer Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt sind die regionalen Arbeitsämter zuständig (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB).

Arbeitsfähig sein 

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer (genauer gesagt, Arbeitnehmer, die zu mehr als 66% arbeitsunfähig sind) dürfen kein Arbeitslosengeld beziehen. 

Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, werden Sie also von Ihrer Krankenkasse entschädigt. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie binnen 48 Stunden Ihrer Krankenkasse ein Attest zukommen lassen. 

In Belgien wohnhaft sein

Ihr Arbeitslosengeld wird Ihnen nur gezahlt, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und tatsächlich in Belgien wohnen.

Welchen Einfluss haben die Einkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit auf den Arbeitslosengeldbetrag?

Das Einkommen aus der Tätigkeit, die im Rahmen des Vorteils "Sprungbrett zur Selbständigkeit" ausgeübt wird, ist mit dem Arbeitslosengeld vereinbar. Allerdings wird das Nebeneinkommen teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Der tägliche Arbeitslosengeldbetrag wird um den Teil des täglichen Nettonebeneinkommens vermindert, der 17,04 Euro übersteigt. Mit anderen Worten bleiben täglich 16,70 Euro anrechnungsfrei (am 01.11.2023 indexierter Betrag).

Der Tagesbetrag Ihres Nettonebeneinkommens ermitteln Sie durch Teilen des steuerpflichtigen Nettojahreseinkommens (= Brutto - Lasten) durch 312 (oder bei einem unvollständigem Jahr, durch eine proportionale Anzahl Tage).

Üben Sie Ihre nebenberufliche selbständige Tätigkeit das ganze Kalenderjahr hindurch aus?

Dem ist beispielsweise so,

  • wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit im Rahmen des Vorteils Sprungbrett zur Selbständigkeit am 1. Januar aufnehmen, oder
  • wenn Sie Ihre nebenberufliche selbständige Tätigkeit bereits ausgeübt haben, bevor Sie in den Genuss des Vorteils Sprungbrett zur Selbständigkeit gekommen sind.

Das tägliche Nettoeinkommen wird dann ermittelt durch Dividieren des steuerpflichtigen Nettojahreseinkommens durch 312.

Beispiel: Wenn Sie Arbeitslosengeld in Höhe von 38 Euro täglich beanspruchen können und Ihr steuerpflichtiges Nettojahreseinkommen sich auf 9000 Euro beläuft, wird Ihr tägliches Arbeitslosengeld auf 22,99 Euro begrenzt.  Das LfA wird 15,01 Euro pro tägliche Leistung zurückfordern müssen. 

Erklärung: 38- [(9.000/312 ) – 17,04] = 38 – 15,01 = 22,99 Euro

Üben Sie Ihre nebenberufliche selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres aus?

Dem ist beispielsweise so,

  • wenn Sie Ihre nebenberufliche selbständige Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen, oder
  • wenn Sie jegliche selbständige Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres einstellen, oder
  • wenn Sie eine selbständige Tätigkeit im Rahmen des Vorteils Sprungbrett zur Selbständigkeit aufnehmen und später im Laufe des Jahres entscheiden, diese selbständige Tätigkeit hauptberuflich auszuüben (ab dem Zeitpunkt, wo Sie sich hauptberuflich selbständig niederlassen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld).

In diesem Fall ermittelt man den Tagesbetrag durch Teilen des steuerpflichtigen Nettojahreseinkommens durch eine Anzahl Tage, die im Verhältnis zum Zeitraum, in dem die nebenberufliche Selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, steht.

Beispiel: Wenn Sie eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit im Rahmen des Vorteils Sprungbrett zur Selbständigkeit am 01.11.2023 aufnehmen und wenn das steuerpflichtige Nettojahreseinkommen 3000 Euro beträgt, werden die 26 tägliche Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die Sie zwischen dem 01.11.2023 und dem 30.11.2023 bezogen haben, auf 0 Euro herabgesetzt. Das LfA wird jede tägliche Leistung bei Arbeitslosigkeit, die Sie im Laufe dieses Zeitraums bezogen haben werden, in vollem Betrag zurückfordern müssen. 

Erklärung:  38 – [(3.000 /26) – 17,04] = 38 – 98,34 = 0 Euro.

Dürfen Sie den Vorteil "Sprungbrett zur Selbständigkeit" mehrmals in Anspruch nehmen?

Ja, Sie dürfen den Vorteil "Sprungbrett zur Selbständigkeit" mehrere Male in Anspruch nehmen.

Um den Vorteil jedoch erneut in Anspruch zu nehmen, dürfen Sie ihn allerdings innerhalb des vorangegangenen sechsjährigen Zeitraums nicht bereits genutzt haben.

Was müssen Sie machen, wenn Sie Ihre nebenberufliche selbständige Tätigkeit während des Genusses dieses Vorteils einstellen?

Wenn Sie Ihre Nebentätigkeit während des Genusses dieses Vorteils einstellen, müssen Sie Ihre Zahlstelle aufsuchen.

Was geschieht, wenn der Vorteil ausläuft?

Sie lassen sich hauptberuflich selbständig nieder

Sobald Sie sich effektiv hauptberuflich selbständig niederlassen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie sich im Laufe des Monats niederlassen, dann schwärzen Sie die Kästchen Ihrer Kontrollkarte ab dem Tag Ihrer Niederlassung. Sie dürfen für die folgenden Monate keine Kontrollkarten mehr einreichen.

Sie lassen sich nicht als hauptberuflich Selbständiger nieder und möchten weiter Arbeitslosengeld beziehen

Wenn Sie Ihre Nebentätigkeit einstellen, werden Sie Ihr Arbeitslosengeld weiter beziehen dürfen. Sprechen Sie in solch einem Fall möglichst zeitnah bei Ihrer Zahlstelle vor.

Wenn Sie Ihre Nebentätigkeit fortsetzen, werden Sie kein Arbeitslosengeld mehr beziehen dürfen. Wenn der Vorteil im Laufe eines Monats ausläuft, dann schwärzen Sie die Kästchen Ihrer Kontrollkarte ab dem Tag nach dem letzten Tag des Vorteils. Sie dürfen für die folgenden Monate keine Kontrollkarten mehr einreichen.

Jedoch wird von dieser Regel abgewichen, wenn Sie diese Nebentätigkeit früher bereits während ihrer Arbeitslosigkeit mit der Zustimmung des LfA ausgeübt haben, und zwar bevor Sie den Vorteil erhalten haben. In diesem Fall erkundigen Sie sich bei Ihrer Zahlstelle.

Was geschieht, wenn Sie die Bedingungen für die Bewilligung des Vorteils nicht erfüllen?

Wenn Sie die Bedingungen für die Bewilligung des Vorteils nicht erfüllen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb von drei Monaten einen Einspruch beim Arbeitsgericht einreichen.

Sie brauchen mehr Informationen?

Nähere Auskunft erteilt Ihre Zahlstelle oder das Arbeitslosenamt des LfA. Dort erhalten Sie Infoblätter, in denen die verschiedenen Aspekte der Arbeitslosenversicherung im Einzelnen ausgeführt werden.

Informationen finden sie auch auf dem Formular C1C, das auf der Website des LfA (www.lfa.be) erhältlich ist.