Urlaub wegen medizinischen Beistands für ein minderjähriges Kind in stationärer Behandlung.

Der medizinische Beistand für ein minderjähriges Kind in stationärer Behandlung ermöglicht es Ihnen, eine Woche (verlängerbar um eine weitere Woche) ganz mit der Arbeit auszusetzen, um einem minderjährigen Kind während oder direkt nach seiner stationären Behandlung wegen einer schweren Krankheit beizustehen oder Pflege zuteilwerden zu lassen.

Die Möglichkeit, einen Urlaub wegen medizinischen Beistands für ein minderjährigen Kindes in stationärer Behandlung zu erhalten, besteht für:

  • Beschäftigte, die ersten Grades mit dem schwerkranken Kind verwandt sind und mit ihm zusammenwohnen;
  • Beschäftigte, die mit dem schwerkranken Kind zusammenwohnen und mit seiner täglichen Erziehung beauftragt sind.

Wenn keine Personen dieser beiden Personenkreise den medizinischen Beistand für ein minderjähriges Kind in stationärer Behandlung in Anspruch nehmen können, wird diese Möglichkeit ausgeweitet auf:

  • die Verwandten ersten Grades des Kindes, die nicht mit ihm zusammenwohnen;
  • ODER, wenn es diesen Personen unmöglich ist, diesen Urlaub zu nehmen, auf jeden Familienangehörigen des Kindes bis zweiten Grades.

Sie dürfen eine Woche, die nahtlos daran anschließend um eine weitere Woche verlängert werden kann, ganz mit der Arbeit aussetzen, um einem minderjährigen Kind in stationärer Behandlung beizustehen.  Das heißt, wenn der Urlaub am Samstag endet, muss die Verlängerung am Sonntag beginnen, auch wenn es sich dabei um einen arbeitsfreien Tag handelt.

Ja, vorausgesetzt, das Krankenhaus bescheinigt, dass eine stationäre Behandlung stattgefunden hat. Die Dauer des medizinischen Beistands für ein minderjähriges Kind in stationärer Behandlung muss jedoch mindestens eine Woche erreichen.

Nein, dieser Urlaub muss während oder unmittelbar nach der stationären Behandlung beginnen, d. h. spätestens am Dienstag im Beispiel und für eine Dauer von 7 Kalendertagen, die bei Bedarf nahtlos daran anschließend um eine weitere Woche verlängert werden kann.

Ja, die Dauer des Urlaubs wegen medizinischen Beistands für ein minderjähriges Kind in stationärer Behandlung wird von der Anspruchsdauer des Urlaubs wegen medizinischen Beistands für dieses Kindes abgezogen.

Nein, Sie müssen den Elternurlaub mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers abbrechen und dann einen Antrag auf Urlaub wegen medizinischen Beistands für ein minderjähriges Kind in stationärer Behandlung stellen.  Sie müssen also einerseits das LfA-Büro über den Abbruch des Elternurlaubs informieren und andererseits einen Antrag auf Urlaub wegen medizinischen Beistands für ein minderjähriges Kind in stationärer Behandlung stellen. Danach haben Sie die Möglichkeit, den Rest des Elternurlaubs zu nehmen.

Der einwöchige Urlaub wegen medizinischen Beistands für ein minderjähriges Kind in stationärer Behandlung, welcher unter Vorlage bestimmter Nachweise möglich ist, ist ein Rechtsanspruch, den der Arbeitgeber nicht verweigern darf.

Die wochenweise Flexibilisierung der vollständigen Auszeit, die auf Namen gleich welches schwerkranken Haushaltsmitgliedes oder Familienangehörigen bis zweiten Grades beantragt werden kann (also auch für sein stationär behandeltes minderjähriges Kind), setzt dagegen die Zustimmung des Arbeitgebers voraus.