Bezug von Unterbrechungsleistungen während der Ausübung einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit
06-08-2019
Der Königliche Erlass vom 18. Juli 2019 über den Bezug von Unterbrechungsleistungen während der Ausübung einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit...
Der Königliche Erlass vom 18. Juli 2019 über den Bezug von Unterbrechungsleistungen während der Ausübung einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit im Falle einer Arbeitszeitverkürzung wurde am 22. Juli 2019 veröffentlicht und ist am 01.08.2019 in Kraft getreten.
Dieser Erlass führt in allen Sektoren die Möglichkeit ein, auch im Falle einer Arbeitszeitverkürzung Unterbrechungsleistungen während der Ausübung einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit zu beziehen, unter der Bedingung, dass diese selbständige Tätigkeit mindestens während der 12 Monate vor dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung bereits ausgeübt wurde. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, können die Unterbrechungsleistungen
- bei einer Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit 24 Monate -- ;
- bei einer Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel oder um ein Zehntel 60 Monate mit der selbständigen Tätigkeit kombiniert werden.
Nähere Informationen über diese Bestimmung finden Sie im Infoblatt T1 "Welche Einkommen, Mandate und Tätigkeiten sind mit der Laufbahnunterbrechung, dem Zeitkredit und den thematischen Urlauben vereinbar?"
Arbeitnehmer/Personalmitglieder/Beamte, die sich in halbzeitigem oder einfünftelzeitigem Zeitkredit, in halbzeitiger oder einfünftelzeitiger Laufbahnunterbrechung oder in halbzeitigem oder einfünftelzeitigem Elternurlaub befinden, ohne Leistungen zu beziehen, weil Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, können ab dem 01.08.2019 Unterbrechungsleistungen beanspruchen. Dafür müssen sie die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2019 erfüllen und den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Teil I des Antrages binnen zwei Monaten bei dem lokalen Büro des LfA einreichen.
Wird der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Teil I des Antrages nach Verstreichen dieser Frist gesandt, entsteht der Leistungsanspruch erst ab dem Tag seiner Absendung.