Zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt aufgrund der Schließung einer Kinderkrippe, einer Schule oder einer Tagesstätte für Personen mit Beeinträchtigung

12-10-2020

Der Corona-Elternurlaub ist am 30. September 2020 entfallen. 
Während des Zeitraums vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschl. können Arbeitnehmer...

Einleitung

Der Corona-Elternurlaub ist am 30. September 2020 entfallen.

Während des Zeitraums vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschl. können Arbeitnehmer zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt greifen, wenn sie für die Betreuung ihres Kindes hätten normalerweise Urlaub nehmen müssen, weil die Kinderkrippe, die Schule oder die Tagesstätte für Personen mit Beeinträchtigung aufgrund einer Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus schließen musste.

Gesetzesgrundlage: das Gesetz vom 23. Oktober 2020 (Belgisches Amtsblatt vom 30.10.2020) zur Ausweitung auf die Arbeitnehmer der Inanspruchnahme der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt im Falle einer Schließung der Schule, der außerschulischen Betreuung oder der Tagesstätte für Personen mit Beeinträchtigung ihres Kindes.

In welchen Situationen kann diese Form von zeitweiliger Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden?

Der Arbeitnehmer kann Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit beantragen, wenn er die Betreuung wahrnehmen muss, 

  • eines minderjährigen Kindes, mit dem er zusammenwohnt und das nicht zur Kinderkrippe oder zur Schule gehen kann (*);
  • eines egal wie alten Kindes zu seinen Lasten mit Beeinträchtigung, das nicht zur Tagestätte für Personen mit Beeinträchtigung gehen kann (*);
  • eines egal wie alten Kindes zu seinen Lasten mit Beeinträchtigung, das die von den Gemeinschaften organisierte oder anerkannte stationäre oder häusliche Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen kann (*);

(*) Die Tatsache, dass das Kind nicht zur Kinderkrippe, zur Schule oder zur Tagesstätte für Personen mit Beeinträchtigung gehen kann oder die stationäre oder häusliche Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen kann, muss auf die vorübergehende Schließung des Dienstes oder Unterbrechung der Dienstleistung aufgrund einer Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus zurückzuführen sein.

Es kann sich auch um eine teilweise Schließung einer Tagesstätte oder Schule (z.B. wenn nur bestimmte Klassen einer Schule geschlossen sind) oder um eine teilweise Unterbrechung der Dienstleistung für Personen mit Beeinträchtigung handeln.

Mit dem Zusammenwohnen mit einem minderjährigen Kind ist auch das geteilte Sorgerecht gemeint.

Das Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt kann bewilligt werden, solange das Kind nicht zur Kinderkrippe, zur Schule oder zur Tagesstätte für Personen mit Behinderung gehen kann, oder solange es die von der Gemeinschaft organisierte oder anerkannte stationäre oder häusliche Dienstleistung für Personen mit Beeinträchtigung nicht in Anspruch nehmen kann.

Welche Schritte muss der Arbeitnehmer unternehmen?

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber umgehend benachrichtigen.

Er muss die Bescheinigung Schließung Corona, die unter anderem den Schließungszeitraum enthält, von dem zuständigen Träger ausfüllen und unterschreiben lassen. Anschließend muss er diese Bescheinigung selbst ausfüllen und unterschreiben. Es muss die ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung sofort seinem Arbeitgeber zukommen lassen.

Nötigenfalls muss der Arbeitnehmer auch einen Arbeitslosengeldantrag bei seiner Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) einreichen. Dem ist beispielsweise so, wenn der Arbeitnehmer zum aller ersten Mal Arbeitslosengeld beantragt, oder wenn er seit dem 1. September 2020 nicht mehr unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens in die zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt versetzt werden kann (siehe Infoblatt T2).

Welche Schritte muss der Arbeitgeber unternehmen?

  • Wenn der Arbeitgeber nicht als besonders hart getroffenes Unternehmen anerkannt wurde (bzw. wenn er nicht zu einem besonders hart getroffenen Sektor gehört), muss er dem LfA eine elektronische Anzeige über zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt senden (Näheres zum Verfahren erfahren Sie im Infoblatt E24).  Als Grund der zeitweiligen Arbeitslosigkeit trägt er "Corona –Kinderbetreuung wegen Schließung" ein.
    Er muss die Bescheinigung Schließung Corona (per Post oder per E-Mail) dem Dienst zeitweilige Arbeitslosigkeit des zuständigen Arbeitslosenamtes des LfA senden: chomagetemporaire.XX@rvaonem.fgov.be (Ersetzen Sie die XX durch die Stadt des zuständigen Arbeitslosenamtes, z.B. chomagetemporaire.verviers@rvaonem.be).
    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ebenfalls eine Kontrollkarte C3.2A abgeben und am Ende des Monats eine Meldung eines Sozialrisikos (MSR) Szenario 5 zur Mitteilung der Anzahl Stunden zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt (Code 5.4) vornehmen. Wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitslosengeldantrag stellen muss, muss der Arbeitgeber zusätzlich eine MSR Szenario 2 vornehmen.
  •  Wenn der Arbeitgeber als besonders hart getroffenes Unternehmen anerkannt ist (bzw. wenn er zu einem besonders hart getroffenen Sektor gehört) und er somit weiterhin das vereinfachte Verfahren für die Versetzung in die zeitweilige Arbeitslosigkeit anwenden darf, dann muss er die vorgenannte Bescheinigung dem LfA für den Fall einer Kontrolle bereithalten. Der Arbeitgeber braucht dem LfA keine Anzeige über höhere Gewalt zu senden und dem Arbeitnehmer keine Kontrollkarte C3.2A auszustellen. Er braucht nur am Ende des Monats die Anzahl Stunden zeitweiliger Arbeitslosigkeit mithilfe einer MSR Szenario 5 mitzuteilen.

Wie viel beträgt das Arbeitslosengeld?

Aufgrund von Kinderbetreuung zeitweilig arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer erhalten 70% ihrer nach oben begrenzten Entlohnung. Von diesem Betrag wird ein Berufssteuervorabzug von 15% einbehalten. Außerdem gibt es bis zum 31. Dezember 2020 einen täglichen Zuschlag zum Arbeitslosengeld von 5,63 Euro.

Achtung! Der Leistungsbezug ist in mehrfacher Hinsicht bedingt. Unter anderem muss der Arbeitnehmer arbeitsfähig sein und es kann sein, dass ein Zusammentreffen mit anderen Einkommen oder Tätigkeiten verboten oder nur nach Maßgabe bestimmter Einschränkungen zugelassen wird.