Coronavirus: Unterstützungsmaßnahmen zur Linderung des Arbeitskräftemangels aufgrund des Personalausfalls infolge der raschen Ausbreitung der Omikron-Variante

11-02-2022

Aufgrund der raschen Ausbreitung der Omikron-Variante sind das Gesundheitswesen, das Unterrichtswesen und die Wirtschaft im Allgemeinen...

Vorwort

Aufgrund der raschen Ausbreitung der Omikron-Variante sind das Gesundheitswesen, das Unterrichtswesen und die Wirtschaft im Allgemeinen von zahlreichen Mitarbeiterausfällen betroffen, da viele Beschäftigte unter Quarantäne oder Isolierung gestellt werden.

Um dem Arbeitskräftemangel zu begegnen, hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen (wieder) eingeführt, die es zeitweilig Arbeitslosen, Frühpensionierten oder Arbeitslosen mit Betriebszuschlag (SAB) sowie Beschäftigten in Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit ermöglichen, ihre Arbeit während eines (je nach Sektor) bestimmten Zeitraums  unter Beibehaltung eines Teils ihrer Leistungen wieder aufzunehmen.

Gesetzesgrundlage  

  • Gesetz zur Festlegung verschiedener arbeitsrechtlicher Maßnahmen für den Pflegesektor und das Unterrichtswesen zur Eindämmung des Coronavirus COVID-19
  • Gesetz zur Festlegung verschiedener vorübergehender arbeitsrechtlicher Notmaßnahmen zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels infolge der Ansteckungen mit der Omikron-Variante.

Welches sind die vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen?

Arbeitnehmer in zeitweiliger Arbeitslosigkeit

  • Arbeitnehmer des Pflegesektors, des Unterrichtswesens, der Impfzentren und der Zentralen für Kontakt-Tracing.

Diese Arbeitnehmer behalten 75% ihrer Leistung, wenn sie ihre Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufnehmen und dieser andere Arbeitgeber zum Pflegesektor oder zum Unterrichtswesen gehört oder ein Impfzentrum oder eine Zentrale für Kontakt-Tracing betreibt.

Diese Regelung gilt für Beschäftigungszeiten, die innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 liegen.

  • Arbeitnehmer anderer Sektoren

Diese Arbeitnehmer behalten 75% ihrer Leistung, wenn sie ihre Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufnehmen, aber nicht bei einem Arbeitgeber, der zum Pflegesektor oder Unterrichtswesen gehört oder ein Impfzentrum oder eine Zentrale für Kontakt-Tracing betreibt.

Diese Regelung gilt für Beschäftigungszeiten, die innerhalb des Zeitraum vom 23. Januar bis zum 28. Februar 2022 liegen.

Frühpensionierte und Arbeitslose mit Betriebszuschlag (SAB)

  • Arbeitnehmer des Pflegesektors, des Unterrichtswesens, der Impfzentren und der Zentralen für Kontakt-Tracing.

Diese Arbeitnehmer behalten 75% ihrer Leistung, wenn sie ihre Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufnehmen und dieser andere Arbeitgeber zum Pflegesektor oder zum Unterrichtswesen gehört oder ein Impfzentrum oder eine Zentrale für Kontakt-Tracing betreibt.

Dies ist auch der Fall, wenn sie die Arbeit bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber wieder aufnehmen, der Schuldner ihrer Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension bzw. ihres Betriebszuschlags ist, sofern dieser ehemalige eigene Arbeitgeber zu einem der genannten Sektoren gehört. In diesem Fall sind keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Zusatzentschädigung bei Frühpension bzw. auf den Betriebszuschlag zu entrichten.

Diese Regelung gilt für Beschäftigungszeiten, die innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 liegen.

  • Arbeitnehmer anderer Sektoren

Diese Arbeitnehmer behalten 75% ihrer Leistung, wenn sie ihre Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber aus einem dieser anderen Sektoren wieder aufnehmen.

Dies ist auch der Fall, wenn sie ihre Arbeit bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber wieder aufnehmen, der Schuldner der Zusatzentschädigung bei Frühpension bzw. des Betriebszuschlags ist, sofern dieser ehemalige eigene Arbeitgeber zu einem dieser Sektoren gehört. In diesem Fall sind keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Zusatzentschädigung bei Frühpension bzw. auf den Betriebszuschlag zu entrichten.

Diese Regelung gilt für Beschäftigungszeiten, die innerhalb des Zeitraums vom 23. Januar bis zum 28. Februar 2022 liegen.

Arbeitnehmer in Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder thematischem Urlaub

Vorübergehende Aussetzung eines laufenden Zeitraums von Laufbahnunterbrechung / Zeitkredit / thematischem Urlaub bei seinem Arbeitgeber  

Der Laufbahnunterbrechende kann mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, seine vollständige oder teilweise Unterbrechung vorübergehend auszusetzen, um die Arbeit mit seinem ursprünglichen Stundenplan bei ihm wieder aufzunehmen und dabei 75% seines Unterbrechungsgeldes zu behalten.

Nach der Aussetzung nimmt der Beschäftigte seine Unterbrechung wieder auf, und zwar für die Dauer, die ihm zu Beginn der Aussetzung übrig blieb. Der Zeitraum der Aussetzung wird automatisch zum ursprünglichen Unterbrechungszeitraum hinzugerechnet. 

Vorübergehende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber während eines laufenden Zeitraums von Laufbahnunterbrechung / Zeitkredit / thematischem Urlaub

Der Laufbahnunterbrechende behält während der Beschäftigung 75% seines Unterbrechungsgeldes.

Die Dauer der Maßnahmen hängt vom Beschäftigungssektor ab:

  • Für den Pflegesektor und das Unterrichtswesen gelten die Unterstützungsmaßnahmen vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022.  
  • Für allle anderen Sektoren gelten die Unterstützungsmaßnahmen vom 23.01.2022 bis zum 28.02.2022.

Auf der LfA-Website werden Formulare (je nach Sektor unterschiedlich) zur Verfügung gestellt werden, mit denen Beschäftigte in Laufbahnunterbrechung ihre Aussetzung oder Beschäftigung melden können. Außerdem werden Informationsblätter mit zusätzlichen Informationen veröffentlicht werden.

Soziale Konzertierung

Die Einführung dieser Maßnahmen muss Gegenstand einer sozialen Konzertierung innerhalb des Unternehmens sein. Der Arbeitgeber, der eine dieser Maßnahmen in Anspruch nehmen möchte, muss das Mitbestimmungsorgan (im Falle einer Kaskadenregelung: den Betriebsrat, den Ausschuss für Prävention und Arbeitsschutz oder die Gewerkschaftsvertretung) informieren.