Reform der Arbeitslosenversicherung: Was ändert sich?

13-08-2025

Die Regierung hat beschlossen, die Arbeitslosenversicherung grundlegend zu reformieren. Die Reform wird am 1. März 2026 in Kraft treten.

Inzwischen gelten seit dem 1. Juli 2025 Übergangsmaßnahmen. Diese Maßnahmen haben einen Einfluss auf Personen, die Arbeitslosengeld oder Berufseingliederungsgeld beziehen.

Wichtig: Diese Nachricht gibt einen kurzen Überblick. Alle Informationen zur Reform und alle relevanten Links finden Sie auf der Infoseite Reform der Vorschriften über Arbeitslosigkeit. Besuchen Sie diese Seite regelmäßig, um immer auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Übergangsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2025

Für Arbeitsuchende, die vor dem 1. März 2026 Arbeitslosen- oder Berufseingliederungsgeld beziehen, gibt es Übergangsmaßnahmen. Je nach der Leistungsbezugsperiode und der Anzahl der Laufbahnjahre endet ihr Anspruch mit einer von 6 Wellen. So endet der Anspruch für einige Personen bereits am 31. Dezember 2025, und für andere am 30. Juni 2027.

Es gibt auch mehrere Ausnahmen und Ereignisse, die den Anspruch verlängern können.

Ab Mitte September 2025 wird das LfA in mehreren Wellen über mehrere Monate hinweg alle Personen informieren, deren Anspruch bald endet. Diese erhalten ein persönliches Schreiben, das in ihre eBox abgelegt und ihnen ebenfalls per Post geschickt wird.
Weitere Informationen zur eBox: Startseite | eBox

Ausführliche Informationen zu den Übergangsmaßnahmen finden Sie in den Infoblättern:

T27 - Berufseingliederungsgeld

T33 - Vollarbeitslosigkeit

Neue Vorschriften ab dem 1. März 2026

Die neuen Vorschriften gelten für neue Leistungsanträge ab März 2026:

  • Das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit ist auf maximal 24 Monate befristet. Das sind 12 Monate Basiszeitraum, zu denen je nach der Anzahl der Laufbahnjahre und -monate bis zu 12 weitere Monate hinzugefügt werden können.
  • Das Berufseingliederungsgeld ist auf maximal 1 Jahr befristet.
  • Zum 1. März 2026 ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld und das Berufseingliederungsgeld.

Auch darüber werden wir Sie auf der Infoseite Reform der Vorschriften über Arbeitslosigkeit auf dem Laufenden halten.

Die regionalen Arbeitsämter (Arbeitsamt der DG, Forem, Actiris, VDAB) werden Arbeitsuchende weiterhin bei der Arbeitsuche begleiten, unabhängig davon, ob sie Arbeitslosengeld beziehen oder nicht.