Außergewöhnliche Wetterbedingungen (Überschwemmungen) - Sonderregelungen für die Arbeitslosigkeit

21-03-2022

[Update 21.03.2022 - ersetzt die Fassung vom 15.12.2021]
Die Hochwasserkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 hat die Erfüllung des Arbeitsvertrages für bestimmte Arbeitnehmer unmöglich gemacht und dazu geführt, dass ihr Arbeitsvertrag ausgesetzt werden muss.

Zeitweilige Arbeitslosigkeit 

Die Hochwasserkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 hat die Erfüllung des Arbeitsvertrages für bestimmte Arbeitnehmer unmöglich gemacht und dazu geführt, dass ihr Arbeitsvertrag ausgesetzt werden muss. 

Das LfA akzeptiert, dass jede sich daraus ergebende zeitweilige Arbeitslosigkeit als zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt gemeldet wird. 

Prinzip 

Die zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt setzt voraus, dass die Erfüllung der Arbeit vorübergehend völlig unmöglich ist. 

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht ausführen kann, weil der Arbeitsplatz überschwemmt ist, die Infrastruktur des Arbeitgebers beschädigt oder zerstört ist oder der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wegen unterbrochener öffentlicher Verkehrsmittel oder überschwemmter Straßen nicht erreichen kann. 

In Anbetracht der Ausnahmesituation wird bis zum 31. März 2021 akzeptiert, dass auch Umstände, die an sich keine unmittelbare Unmöglichkeit der Arbeit darstellen, ein Grund für eine zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt sein können. Es handelt sich um Situationen, in denen der Arbeitnehmer einen schweren Schaden erlitten hat und de facto unmöglich arbeiten gehen kann, weil er sich vorrangig um eine neue Unterkunft, die Räumung oder Reparatur seiner Wohnung, die Verwaltung seiner Schadensakte oder die Suche nach einem alternativen Transportmittel kümmern muss.  

Es wird auch akzeptiert, dass die zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt alternierend sein kann (mit anderen Worten, die Arbeitnehmer müssen nicht durchgehend zeitweilig arbeitslos sein und sie dürfen sich abwechseln). 

Bedingungen

Die zeitweilige Arbeitslosigkeit kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Ausführung der Arbeit ist völlig unmöglich (dies ist z. B. nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus dem Homeoffice arbeiten kann).
  • Die Ausführung der Arbeit ist nur vorübergehend unmöglich. Dies ist nicht (oder nicht mehr) der Fall, wenn feststeht, dass die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht wieder aufgenommen werden wird (z.B. weil der Arbeitgeber beschließt, die Arbeit nicht wieder aufzunehmen, oder weil der Arbeitnehmer dauerhaft umzieht und daher die Arbeit beim Arbeitgeber nicht wieder aufnehmen wird).
  • Es kann unmöglich eine Ersatzarbeit zugewiesen werden (z.B. bestimmte Aufräumarbeiten).
  • Der Arbeitnehmer hat für die betroffenen Tage noch keinen Jahresurlaub oder noch keinen Ausgleichsurlaub genommen (es sei denn, einen Jahresurlaub oder Ausgleichsurlaub aus einem Grund, der mit den Überschwemmungen verbunden ist und zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, wo die Möglichkeit, auch für jenen Tag oder jene Tage Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit zu beantragen, noch nicht vorgesehen war)
  • Der Arbeitnehmer hat für die betroffenen Tage keinen Anspruch auf eine Entlohnung. Dem ist beispielsweise so, wenn
    • in Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ein Anspruch auf eine garantierte Entlohnung besteht, weil der Arbeitnehmer sich bereits an die Arbeit gemacht hatte, oder weil er sich bereits auf dem Weg zur Arbeit gemacht hatte;
    • in Anwendung von Artikel 13 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 85 in Bezug auf das Recht auf Telearbeit ein Anspruch auf Entlohnung besteht, weil der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die vorgesehene Telearbeit zu leisten, und der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer nicht gestatten würde, die Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens zu verrichten, angenommen, es würde keine höhere Gewalt vorliegen, die dies verhindert.
  • Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsplatz nicht anderswie erreichen (z.B. eigene Beförderungsmittel, alternative Beförderungsmittel).

Verfahren 

Für den Arbeitgeber 

Bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt kommt grundsätzlich das gewöhnliche Verfahren zur Anwendung. Das heißt, dass der Arbeitgeber dem örtlich zuständigen Arbeitslosenamt des LfA eine Mitteilung über zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt zu senden hat. 

Für die Tage der zeitweiligen Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 14. Juli bis zum 31. Juli 2021 wird die zeitweilige Arbeitslosigkeit jedoch auch ohne Mitteilung akzeptiert. In diesem Fall muss der Arbeitgeber in der Meldung des Sozialrisikos über die zeitweilige Arbeitslosigkeit (MSR WECH 5) für die Tage der zeitweiligen Arbeitslosigkeit lediglich "höhere Gewalt" (Code Art des Tages 5.4) angeben und "außergewöhnliche Witterungsbedingungen" als Grund für die höhere Gewalt nennen.  

Für den Zeitraum ab dem 1. August 2021 muss der Arbeitgeber eine elektronische Meldung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit an das LfA senden.  

In dieser Meldung muss, je nach den Umständen, als Grund der höheren Gewalt Folgendes angegeben werden:

  • ÜBERSCHWEMMUNGEN – BESCHÄFTIGUNGSORT IM GETROFFENEN GEBIET (wenn der Arbeitgeber getroffen ist) (Grund 1)
  • ÜBERSCHWEMMUNGEN – WOHNORT DES ARBEITNEHMERS IM GETROFFENEN GEBIET (wenn der Arbeitnehmer getroffen ist) (Grund 2) 

Die Meldung muss die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt enthalten und kann maximal für eine Dauer von drei Monaten vorgenommen werden. 

In der Rubrik "Bemerkungen" muss der Arbeitgeber die Umstände konkret beschreiben (z.B. Räumarbeiten in einem überschwemmten Haus; keine Beförderungsmittel, um sich zur Arbeit zu begeben). Der Meldung brauchen keine Belege beigefügt zu werden.

Achtung: Falls für die höhere Gewalt wegen der persönlichen Situation des Arbeitnehmers (Grund 2) schon eine Meldung (bis zum 15. August 2021, bis zum 31. August 2021 oder bis zum 30. September 2021 oder 31. Dezember 2021) eingereicht und akzeptiert wurde, muss für eventuelle Verlängerungen dieses Zeitraums bis einschließlich zum 31. März 2022 eine neue Meldung eingereicht werden.

Weitere Informationen zu dieser Meldung finden Sie im Infoblatt E24. 

Da die Ausnahmemaßnahmen im Rahmen der Coronakrise, die für alle Arbeitnehmer in zeitweiliger Arbeitslosigkeit gelten, noch bis zum 30 Juni 2022 in Kraft sind, braucht dem Arbeitnehmer bis einschließlich zu diesem Datum keine Kontrollkarte C3.2A ausgestellt zu werden.

Für die Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer muss nicht in allen Fällen einen Leistungsantrag stellen. Für weitere Informationen lesen Sie bitte das Infoblatt T32 (Abschnitt "Wann und wie stellen Sie einen Leistungsantrag"). 

Wenn der Arbeitnehmer einen Leistungsantrag einreichen muss, kann er dafür bis zum 30 Juni 2022 das vereinfachte Formular C3.2-ARBEITNEHMER-CORONA und die vom Arbeitgeber ausgestellte MSR WECH 5 verwenden. 

Der Leistungsantrag muss über eine Zahlstelle eingereicht werden (FGTB, CGSLB, CSC oder HfA/CAPAC), an die sich der Arbeitnehmer für zusätzliche Informationen wenden kann. 

Wohnsitz 

Für den Zeitraum bis zum 30 Juni 2022 einschließlich hat die Tatsache, dass eine arbeitslose Person oder eine Person in Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit, bei Familie oder Bekannten wohnt, keinen Einfluss auf

  • ihre familiäre Situation;
  • die familiäre Situation der Personen, mit denen sie vorübergehend zusammenwohnt. 

Arbeitnehmer, die ihre feste Wohnsitzadresse verloren haben und vorübergehend eine andere Unterkunft gefunden haben, brauchen dies nicht zu melden, wenn dieser Zeitraum auf den 30. September 2021 begrenzt ist.

Ab dem 1. Oktober 2021 müssen Arbeitslose die Aufrechterhaltung ihrer familiären Situation beantragen, indem sie bei ihrer Zahlstelle eine Erklärung (C110- HOCHWASSERKATASTROPHE) einreichen.

Freiwilligenarbeit

Für den Zeitraum bis zum 31. März 2022 gilt eine Befreiung von der Meldepflicht für zeitweilig Arbeitslose und Vollarbeitslose, die gemäß dem Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen freiwillige Arbeit im Rahmen der Räumung der betroffenen Gebiete oder der Unterstützung der betroffenen Bevölkerung leisten.