Ende der flankierenden Maßnahmen

01-12-2022

Ende der flankierenden Maßnahmen im Rahmen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit anlässlich der Corona-Pandemie

Bei Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 wurde eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt, um – angesichts der hohen Zahl zeitweilig Arbeitsloser bei Ausbruch der Corona-Krise – die Auszahlung des Arbeitslosengeldes an zeitweilig Arbeitslose so schnell wie möglich zu ermöglichen.

Die wichtigsten Maßnahmen waren die Folgenden: 

  • Arbeitnehmende hatten die Möglichkeit, einen Arbeitslosengeldantrag mithilfe eines vereinfachten Formulars C3.2-Arbeitnehmer-Corona zu stellen und brauchten kein Formular C1 (Meldung der persönlichen und familiären Situation) einzureichen.
  • Da bestimmte Informationen aufgrund des Fehlens des Formulars C1 nicht mehr verfügbar waren, wurden auch die Regeln für das Zusammentreffen von Arbeitslosengeld mit der Ausübung einer Nebentätigkeit oder dem Bezug von Einkommen gelockert (siehe Infoblatt T3).
  • Arbeitnehmende waren nicht mehr verpflichtet, im Besitz einer vom Arbeitgeber ausgestellten nummerierten Kontrollkarte C3.2A zu sein.  

Diese Maßnahmen enden am 31. Dezember 2022. Dies hat wichtige Auswirkungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende.

Was ändert sich für Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2023?

Arbeitgeber müssen erneut allen Arbeitnehmenden, die sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzen, eine nummerierte Kontrollkarte C3.2A aushändigen.

Die Aushändigung erfolgt auf Initiative der Arbeitgeber, d. h. ohne dass Arbeitnehmende sie erbitten müssen, spätestens am ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit eines jeden Monats.

Wenn die zeitweilige Arbeitslosigkeit bis in den darauffolgenden Monat hinein reicht, müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmenden vor dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit dieses weiteren Monats ein neues Formular C3.2A abgeben.

Da es sich um „nummerierte“ Kontrollkarten handelt, können sie nicht gedruckt werden. Arbeitgeber können beim Arbeitslosenamt des LfA kostenlos unausgefüllte Exemplare der Kontrollkarte C3.2A erhalten. Sie können sich dazu auch an ihr Sozialsekretariat wenden.

Für den Bausektor stellt Constructiv nummerierte, auf Namen lautende Kontrollkarten C3.2A-BAUSEKTORaus.

Vor der Ausstellung der Kontrollkarte C3.2A müssen Arbeitgeber diese in das (papierne oder elektronische) Validationsbuch eintragen (siehe Infoblatt E20). Diese Pflicht gilt nur bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen ungünstiger Witterung oder wegen Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen und gilt nicht für Arbeitnehmende des Bausektors.

Arbeitgeber müssen erneut eine MSR Szenario 2 „Meldung Festlegung Anspruch vorübergehende Arbeitslosigkeit oder Aussetzung-Angestellte“ einreichen, damit Arbeitnehmende einen Arbeitslosengeldantrag stellen können.

Dies ist z. B. der Fall, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmenden zum ersten Mal in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzen oder wenn die zeitweilige Arbeitslosigkeit nach einer Änderung der Beschäftigungsbruchzahl (Faktor Q/S) zum ersten Mal wieder eingeführt wird.

Nach Ablauf eines jeden Monats müssen Arbeitgeber auch eine MSR Szenario 5 „Monatliche Meldung Stunden vorübergehende Arbeitslosigkeit oder Aussetzung-Angestellte“ übermitteln, aber diese Pflicht bestand auch während der Corona-Pandemie.

Was ändert sich für Arbeitnehmende ab dem 1. Januar 2023?

Ab dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit bis zum Ende des Monats müssen Arbeitnehmende wieder über eine nummerierte Kontrollkarte C3.2A verfügen.

Arbeitnehmende müssen in der Lage sein, diese Karte dem Sozialinspektor auf Ersuchen vorzulegen.

Ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit bis zum Ende des Monats müssen sie die Kontrollkarte C3.2A laut den darauf gedruckten Anweisungen ausfüllen.

Am Ende des Monats müssen Arbeitnehmende ihre Kontrollkarte C3.2A bei ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) einreichen.

Anhand der Kontrollkarte C3.2A und der von den Arbeitgebern am Ende des Monats übermittelten MSR Szenario 5 können die Zahlstelle und das LfA ausrechnen, wie viele tägliche Leistungen den Arbeitnehmenden zustehen.

Die Akte der Arbeitnehmenden muss wiederum ein Formular C1 zur Meldung der persönlichen und familiären Situation enthalten.

Daraus folgt, dass kein Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit mehr gezahlt werden kann, wenn die Akte der Arbeitnehmenden kein Formular C1 zur Meldung der persönlichen und familiären Situation enthält.

Auf diesem Formular müssen Arbeitnehmende die Ausübung von Nebentätigkeiten oder den Bezug von Einkommen angeben, die sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken können.

Arbeitnehmende können sich dazu an ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) wenden.

Arbeitnehmende, die über 65 Jahre alt sind und eine Rente beziehen, können kein Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit mehr beanspruchen.