Zeitweilige Arbeitslosigkeit – die elektronische Kontrollkarte eC3.2

01-09-2023

Zeitweilig arbeitslose Arbeitnehmende müssen ab dem ersten Tag der effektiven Arbeitslosigkeit eines jeden Monats im Besitz einer nummerierten Kontrollkarte sein. 

Für Arbeitnehmende des Bausektors gilt die Verpflichtung ab dem ersten Tag des Monats, unabhängig davon, ob zeitweilige Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht.

Arbeitgeber haben zwar noch immer die Möglichkeit, eine Kontrollkarte C3.2A in Papierform auszustellen, aber ab dem 01.09.2023 dürfen alle Arbeitnehmenden, die in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden, alternativ eine elektronische Kontrollkarte eC3.2 verwenden. 

Für Arbeitnehmende, die sich für die Nutzung der elektronischen Kontrollkarte entscheiden, ist der Arbeitgeber von der Pflicht befreit, weiterhin Papierkontrollkarten C3.2A auszustellen und diese in das Validierungsbuch einzutragen (falls er dazu verpflichtet war).

Nähere Informationen zur Nutzung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 finden Sie im Infoblatt E74 für Arbeitgeber sowie im Infoblatt T174 für Arbeitnehmende.