Zeitweilige Arbeitslosigkeit – Die elektronische Kontrollkarte e-C3.2
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Zuletzt aktualisiert am 1.07.2026
Dieses Infoblatt erklärt Ihnen, wie Sie auf Ihre elektronische Kontrollkarte zugreifen können, wie Sie sie ausfüllen und am Monatsende an Ihre Zahlstelle schicken müssen und welche Schritte Sie unternehmen müssen, wenn Sie Probleme beim Ausfüllen Ihrer Karte haben.
Seit dem 01.01.2025 ist die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 Pflicht.
Daraus folgt, dass der Arbeitgeber Ihnen keine papiernen Kontrollkarten mehr aushändigen darf.
Jede arbeitnehmende Person, die in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wird, muss ihre Kontrollkarte e‑C3.2 gemäß den Anweisungen in der Anwendung elektronisch ausfüllen, und zwar ab dem ersten Tag der effektiven Arbeitslosigkeit im jeweiligen Monat.
Für Arbeitnehmende des Bausektors gilt diese Pflicht ab dem ersten Tag des Monats, unabhängig davon, ob sie zeitweilig arbeitslos sind oder nicht.
Ausnahme:
Die Pflicht zur Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 gilt nicht für Betriebe und Arbeitnehmende der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten (PK 327), die weiterhin papierne Kontrollkarten C3.2A ausstellen und verwenden dürfen – und zwar auf unbestimmte Zeit.
In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber das Validierungsbuch ausfüllen (bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung oder aus wirtschaftlichen Gründen).
Weitere Informationen zur papiernen Kontrollkarte C3.2A finden Sie im Infoblatt E20 auf der Website des LfA.
Um Ihr Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit zu erhalten, müssen Sie einer Zahlstelle angeschlossen sein:
- entweder der öffentlichen Einrichtung (HfA);
- oder der Zahlstelle einer Gewerkschaft (CSC, FGTB, SYNOVA).
Wenn Sie noch keiner Zahlstelle angeschlossen sind, können Sie die elektronische Karte bereits ausfüllen und absenden. Sobald Sie bei einer Zahlstelle eingetragen sind, wird Ihre Karte automatisch an diese Zahlstelle übermittelt.
Wie greifen Sie auf Ihre elektronische Kontrollkarte eC3.2 zu?
Die elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit (eC3.2) ist eine gesicherte Computeranwendung, die Arbeitnehmenden zur Verfügung steht, die Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit erhalten möchten.
Diese Anwendung ist über das Portal der Sozialen Sicherheit (https://www.socialsecurity.be/) oder, als mobile Version, über die eC32-App im App Store Ihres Smartphones verfügbar.
Wie identifizieren Sie sich?
Bevor Sie auf Ihre elektronische Kontrollkarte zugreifen können, müssen Sie sich bei der Anwendung anmelden.
Sie können auf Ihre eC3.2 zugreifen, indem Sie sich anmelden, über:
- Ihre eID (belgischer elektronischer Personalausweis mit Chip);
- die itsme-Anwendung;
- einen einmaligen Sicherheitscode, der per E-Mail an Sie geschickt wird;
- einen Sicherheitscode, der über eine mobile App generiert wird;
- eine europaweit anerkannte elektronische Identifizierung.
Sind Sie Grenzgänger/-in?
Wenn Sie Grenzgänger/-in sind und über eine Nationalregisternummer oder eine BIS-Nummer verfügen, können Sie sich möglicherweise mit Ihrer europaweit anerkannten elektronischen Identifizierung (eIDAS) anmelden. Die Situation ist jedoch von Land zu Land unterschiedlich. Die französischen elektronischen Identifizierungsmittel sind zum Beispiel noch nicht europaweit anerkannt.
Wenn Sie sich nicht mit Ihrer europaweit anerkannten elektronischen Identifizierung anmelden können, müssen Sie einen alternativen digitalen Schlüssel besorgen:
- Sie können bei Sigedis über ein vollständig digitales Verfahren einen digitalen Schlüssel beantragen. Sie finden alle Informationen auf: belgianID.be – Digitalen Schlüssel beantragen.
- Sie können auch persönlich einen Termin in einem Arbeitslosenamt des LfA vereinbaren. Zur Terminvereinbarung erreichen Sie unser Kontaktcenter unter der Nummer 02/515.44.44.
- Wenn Sie noch keinen belgischen elektronischen Personalausweis (eID) besitzen, können Sie bei Ihrer Eintragung in das Bevölkerungsregister oder bei der Beantragung einer eID einen digitalen Schlüssel bei der Gemeinde (als Registrierungsstelle) beantragen.
Falls viele Grenzgänger/-innen innerhalb kurzer Frist einen digitalen Schlüssel benötigen, kann sich Ihr Arbeitgeber auch an das LfA wenden, um den Registrierungsprozess zu vereinfachen.
Sind Sie minderjährig?
Falls Sie jünger als 16 Jahre sind, wenden Sie sich an das zuständige Arbeitslosenamt des LfA.
Falls Sie zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, haben Sie die Möglichkeit, ein Itsme-Konto zu aktivieren – und zwar über eine Partnerbank (BNP Paribas Fortis, Hello Bank, Fintro, KBC, ING oder Belfius).
Falls dies nicht funktioniert, können Sie bei Sigedis über ein vollständig digitales Verfahren einen digitalen Schlüssel beantragen.
Alle Informationen dazu finden Sie auf: belgianID.be – Digitalen Schlüssel beantragen.
Weitere Informationen zu den Authentifizierungsmethoden finden Sie auf: https://sma-help.fedict.belgium.be/de.
Diese Website bietet Fragen und Antworten sowie Anleitungsvideos zu den verschiedenen Authentifizierungsmöglichkeiten.
Die erste Anmeldung
Wenn Sie sich zum ersten Mal in die Anwendung einloggen, müssen Sie bestätigen, dass Sie das Handbuch und die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der elektronischen Kontrollkarte gelesen haben und diese akzeptieren.
Die Bürgervollmacht
Mit der Bürgervollmacht kann jemand (die vollmachtgebende Person) eine nichtberufliche Vertrauensperson damit beauftragen, bestimmte Handlungen in ihrem oder seinem Namen in der Anwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 vorzunehmen.
Die Bürgervollmacht soll die digitale Inklusion stärken und zugleich gewährleisten, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Angelegenheiten einfach und sicher erledigen können.
Die wichtigsten Merkmale der Bürgervollmacht sind folgende:
- Die Vollmacht wird für eine begrenzte Dauer von höchstens 12 Monaten erteilt.
- Die vollmachtgebende Person kann die Vollmacht jederzeit beenden.
Je nach Bedarf werden zwei Arten von Vollmachten angeboten:
- Typ-1-Vollmacht: Ermöglicht nur das Ändern der Kalenderdaten
- Typ-2-Vollmacht: Ermöglicht das Ändern der Kalenderdaten sowie das Validieren und Senden der Karte
Weitere Informationen zur Bürgervollmacht finden Sie in dem Artikel auf der LfA-Website (Anwendung eC3.2 – Bürgervollmacht). Wie diese Vollmachten beantragt und verwaltet werden, erfahren Sie im folgenden Erklärvideo: Wie lassen Sie Ihre Kontrollkarte von einer Vertrauensperson ausfüllen? (eC3.2)
Die eC3.2-Karte ausfüllen: Ablauf
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Wählen Sie den Arbeitgeber, für den Sie Ihre Karte ausfüllen möchten
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Wählen Sie den Monat, für den Sie den Kalender ausfüllen möchten
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Wählen Sie einen Tag oder einen Zeitraum im Kalender
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Wählen Sie die passende Situation und speichern Sie Ihre Änderungen.
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!!! Tragen Sie in Ihre Kontrollkarte bitte immer „Arbeit“ ein, bevor Sie sich an die Arbeit machen
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Wenn Sie Korrekturen vornehmen, müssen Sie diese erläutern und Ihren Kommentar abschließend speichern.
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Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, bei denen Sie zeitweilig arbeitslos sind, füllen Sie die Karten auch für diese Arbeitgeber aus.
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Senden Sie am Monatsende Ihre Kontrollkarte(n) an Ihre Zahlstelle und bestätigen Sie den Versand.
Den oder die Arbeitgeber auswählen
Wenn Sie auf Ihre Karte zugreifen, wird standardmäßig der Bildschirm „Meine Arbeitgeber“ angezeigt.
Er enthält eine Liste der Arbeitgeber, bei denen Sie zu dem Zeitpunkt beschäftigt sind.
Sie müssen aus der Liste Ihrer Arbeitgeber, bei denen Sie beschäftigt sind, den Arbeitgeber auswählen, für den Sie Ihre elektronische Kontrollkarte ausfüllen möchten.
Ihre Kontrollkarten
Wenn Sie den Arbeitgeber ausgewählt haben, bei dem Sie zeitweilig arbeitslos sind, gelangen Sie zur Liste der möglichen Kontrollkarten, d. h.:
- die Karte des laufenden Monats, des Vormonats oder des Folgemonats;
- die Karten aus Vormonaten, die noch nicht gesandt wurden;
- nicht genutzte/nicht ausgefüllte Karten;
- für den Bausektor: die ausgefüllten Karten der Monate, in denen Sie nicht zeitweilig arbeitslos gewesen sind (nicht gesandte Karten).
Wie viele Karten müssen Sie monatlich ausfüllen?
Sie arbeiten im Bausektor
Wenn Sie im Bausektor arbeiten, müssen Sie Ihre Karte für den Arbeitgeber, der Sie beschäftigt, immer ab dem 1. Tag des Monats ausfüllen, und zwar auch dann, wenn Sie im Monat nicht zeitweilig arbeitslos gewesen sind (in diesem Fall müssen Sie Ihre Kontrollkarte jedoch nicht an Ihre Zahlstelle senden).
Wenn Sie während des Monats zeitweilig arbeitslos gewesen sind, schicken Sie am Monatsende Ihre elektronische Kontrollkarte an Ihre Zahlstelle.
Sie sind üblicherweise bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt
Wenn Sie üblicherweise bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sind und bei diesem Arbeitgeber in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden, füllen Sie eine elektronische Kontrollkarte aus.
Sie sind üblicherweise bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt
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Wenn Sie üblicherweise bei 2 Arbeitgebern beschäftigt sind (wenn Sie z. B. 2 Halbtagsjobs kombinieren) und nur bei einem Arbeitgeber zeitweilig arbeitslos sind, müssen Sie nur eine einzige elektronische Karte ausfüllen (die Karte für den Arbeitgeber, der Sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt hat).
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Wenn Sie üblicherweise bei 2 Arbeitgebern arbeiten (wenn Sie z. B. 2 Halbtagsjobs kombinieren) und bei beiden Arbeitgebern zeitweilig arbeitslos sind, müssen Sie zwei elektronische Karten ausfüllen (eine für jeden Arbeitgeber).
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Wenn Sie üblicherweise bei 3 Arbeitgebern arbeiten (wenn Sie z. B. 3 Teilzeitjobs kombinieren) und zeitweilig arbeitslos sind:
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bei 2 Arbeitgebern, müssen Sie 2 elektronische Kontrollkarten ausfüllen (die Karten für die Arbeitgeber, bei denen Sie zeitweilig arbeitslos sind).
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bei 3 Arbeitgebern, müssen Sie 3 elektronische Kontrollkarten ausfüllen (eine für jeden Arbeitgeber).
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Wann füllen Sie Ihre Karte aus?
Sie müssen den Kalender in Ihrer elektronischen Kontrollkarte ab dem ersten Tag der effektiven Arbeitslosigkeit eines jeden Monats, in dem Sie zeitweilig arbeitslos sind, ausfüllen, und zwar anhand der Anweisungen in der Zeichenerklärung der Karte und in diesem Infoblatt.
!!! Sie müssen jede Beschäftigung in Ihrer Kontrollkarte eintragen, und zwar vor Beginn der Beschäftigung. Falls Sie dies unterlassen oder verspätet nachholen, begehen Sie einen Verstoß.
Um Probleme bei der Auszahlung Ihres Arbeitslosengeldes zu vermeiden, ist es wichtig, dass Sie Ihre Kontrollkarte korrekt ab dem ersten Tag der effektiven Arbeitslosigkeit ausfüllen.
Wenn Sie im Bausektor arbeiten, gilt diese Pflicht ab dem ersten Tag des Monats, auch wenn Sie während des Monats nicht in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden.
Wie füllen Sie Ihre Karte aus?
Ein Handbuch zur Verwendung der elektronischen Kontrollkarte ist auch auf dem Portal der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) verfügbar.
Standardmäßig wird der Kalender Ihrer Karte für den gewählten Monat angezeigt. In diesem Kalender sehen Sie den Monat und das Jahr, die Sie ausgewählt haben, sowie den Namen Ihres Arbeitgebers und dessen Unternehmensnummer.
Beim Öffnen sind alle Felder Ihrer Kontrollkarte leer.
Auswahl eines Tages/eines Zeitraums und Auswahl der passenden Situation
Sie können in Ihrer elektronischen Kontrollkarte einen Tag oder einen Zeitraum auswählen.
Wählen Sie dann eine Situation (oder eine Untersituation) für den ausgewählten Tag oder Zeitraum, indem Sie auf die Schaltfläche „Ausgewählte Tage anpassen“ klicken, und speichern Sie Ihre Auswahl.
Die gewählte Situation wird sofort dem ausgewählten Tag oder Zeitraum zugewiesen.
Erklärungen zu Situationen, die zutreffen können
Tage der zeitweiligen Arbeitslosigkeit

Wenn Sie zeitweilig arbeitslos sind, lassen Sie das Feld leer (auch für die Tage, an denen Sie aufgrund eines Zeitkredits oder einer Laufbahnunterbrechung nicht arbeiten).
Lassen Sie das Feld ebenfalls leer, falls Sie bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung eine Winterweiterbildung im Bausektor absolvieren – und zwar vom 1. Dezember bis zum 31. März.
Arbeitstage bei Ihrem üblichen Arbeitgeber
!!! Sie müssen dieses Feld vor Beginn der Beschäftigung ankreuzen.

Wählen Sie das Feld „Arbeit“, wenn Sie sich bei dem Arbeitgeber, für den Sie die Kontrollkarte ausfüllen, an die Arbeit machen (auch wenn Sie ausnahmsweise am Wochenende oder an einem anderen gewöhnlichen Inaktivitätstag arbeiten).
Wenn Sie anderswo als bei dem Arbeitgeber, für den Sie die Kontrollkarte ausfüllen, arbeiten, wählen Sie die passende Situation über das Symbol „Arbeit nicht bei 'Name Arbeitgeber'“ (siehe weiter).
Anmerkungen:
- Wenn Sie für einen Arbeitgeber Nachtarbeit ausüben, wählen Sie das Feld „Arbeit“ des Tages, an dem Sie sich an die Arbeit machen. Nachtarbeit ist Arbeit, die zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet wird (im Vertriebssektor, im Großhandel, im E-Commerce sowie in der damit verbundenen Logistik liegt dieser Zeitraum zwischen 23 Uhr und 6 Uhr).
Sie müssen nur das Feld für den Beginn der Tätigkeit ankreuzen.
- Wenn für Sie die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende gelten (Kapitel XII), tragen Sie in Ihre Kontrollkarte bitte NICHT die Tätigkeit ein, die Sie entweder für eigene Rechnung ausüben, oder die Sie nebenberuflich ausüben, oder die Sie nicht als Arbeitnehmer/-in gelegentlich ausüben.
- Falls Sie die Arbeit aus medizinischen Gründen in Teilzeit wiederaufnehmen, wählen Sie das Feld „Arbeit“ für jeden Tag, an dem Sie tatsächlich bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten, auch wenn es sich nur um einen halben Tag handelt.
Arbeitsunfähigkeit

Wählen Sie das Feld Z „Arbeitsunfähig“ bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Mutterschaftsurlaub (auch samstags, sonntags und an Feiertagen, wenn diese Tage in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit fallen).
Urlaub

Wählen Sie das Feld V „Urlaub“ bei individuell genommenen Jahresurlaubstagen sowie bei kollektiv genommenen Urlaubstagen aufgrund einer Schließung des Betriebes wegen Jahresurlaub (unabhängig davon, ob für diese Tage Urlaubsgeld gezahlt wird oder nicht). Wählen Sie das Feld V „Urlaub“ auch für Jugendurlaubs- und Seniorenurlaubstage.
Wenn Sie bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt mit der Genehmigung des Vertrauensarztes der Krankenkasse die Arbeit schrittweise in Teilzeit wieder aufnehmen und Sie während dieser schrittweisen Arbeitswiederaufnahme Urlaubstage nehmen möchten, geben Sie für diese Tage ebenfalls den Buchstaben V an.
Bemerkung:
Falls Ihnen außergesetzliche Urlaubstage zustehen (z. B. Urlaubstage aufgrund von Betriebszugehörigkeit oder zusätzliche Urlaubstage im Rahmen eines Cafeteria-Plans), müssen Sie diese nicht zwingend während der kollektiven Schließung Ihres Betriebes wegen Jahresurlaub verbrauchen. Wenn Sie dennoch beschließen, diese außergesetzlichen Urlaubstage zu dem Zeitpunkt zu verbrauchen, müssen Sie für diese Tage den Buchstaben A in den Kalender eintragen.
Andere Situation

Wählen Sie das Feld A „Andere Situation“ für Tage ohne jegliche bezahlte Arbeitsleistung – z. B. Feiertage, Ausgleichsruhetage, bezahlte Weiterbildungstage, Tage mit Kündigungsentschädigung, unbezahlte Urlaubstage, Tage unentschuldigter Abwesenheit, Freiheitsentzug, Vaterschaftsurlaubstage, außergesetzliche Urlaubstage ...
Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber als Ihrem gewöhnlichen Arbeitgeber
!!! Auch hier gilt: Sie müssen das entsprechende Feld vor Beginn der Beschäftigung ankreuzen.

Diese Auswahl ermöglicht den Zugriff auf 3 verschiedene Untersituationen, wenn Sie anderswo als bei dem Arbeitgeber, für den Sie die Kontrollkarte ausfüllen, arbeiten, nämlich:

Wählen Sie diese Situation, wenn Sie bei einem anderen, üblichen Arbeitgeber arbeiten.
!!! Sie müssen auch Ihre Zahlstelle über diese andere übliche Beschäftigung informieren.

Wählen Sie diese Situation (vor Arbeitsbeginn) an einem Tag, an dem Sie normalerweise für den Arbeitgeber arbeiten, für den Sie die Kontrollkarte ausfüllen, falls Sie arbeiten:
- bei einem anderen Arbeitgeber (einschließlich Flexi-Job);
- für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten (auch bei gelegentlicher Arbeit);
- im Rahmen einer vom LfA akzeptierten Nebentätigkeit, wenn Sie diese Tätigkeit ausnahmsweise zwischen 7:00 Uhr und 18.00 Uhr ausüben.
Hinweise:
- Falls Sie eine Nebentätigkeit im Rahmen der Maßnahme „Sprungbrett in die Selbständigkeit“ ausüben, tragen Sie diese Tätigkeit bitte NICHT in Ihre Kontrollkarte ein.
- Falls für Sie die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende gelten (Kapitel XII), tragen Sie in Ihre Kontrollkarte bitte NICHT die Tätigkeit ein, die Sie entweder für eigene Rechnung ausüben, oder die Sie nebenberuflich ausüben, oder die Sie nicht als Arbeitnehmer/-in gelegentlich ausüben.

Wählen Sie diese Situation an einem Tag, an dem Sie normalerweise NICHT für den Arbeitgeber arbeiten, für den Sie die Kontrollkarte ausfüllen, (z. B. am Wochenende), bevor Sie sich an die Arbeit machen:
- bei einem anderen Arbeitgeber (einschließlich Flexi-Job);
- für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten (auch bei gelegentlicher Arbeit);
- im Rahmen einer vom LfA akzeptierten Nebentätigkeit, und zwar ganz gleich wann Sie sie ausüben.
Hinweise:
- Falls Sie eine Nebentätigkeit im Rahmen der Maßnahme „Sprungbrett in die Selbständigkeit“ ausüben, tragen Sie diese Tätigkeit bitte NICHT in Ihre Kontrollkarte ein.
- Falls für Sie die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende gelten (Kapitel XII), tragen Sie in Ihre Kontrollkarte bitte NICHT die Tätigkeit ein, die Sie entweder für eigene Rechnung ausüben, oder die Sie nebenberuflich ausüben, oder die Sie nicht als Arbeitnehmer/-in gelegentlich ausüben.
Nicht zutreffend

Diese grauen Felder, die sich im Kalender Ihrer Karte befinden können, betreffen Tage, an denen kein Arbeitsvertrag mit dem ausgewählten Arbeitgeber besteht (z. B., falls Ihr Arbeitsvertrag im betreffenden Monat begonnen oder geendet hat).
Erster Tag effektiver Arbeitslosigkeit

Es handelt sich um den ersten Tag effektiver zeitweiliger Arbeitslosigkeit im ausgewählten Monat , laut Angaben Ihres Arbeitgebers an das LfA.
Dieser Tag wird in Ihrem Kalender angezeigt bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, infolge ungünstiger Witterung oder infolge einer technischen Störung.
Bei anderen Arten zeitweiliger Arbeitslosigkeit (zum Beispiel vorübergehende Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt) wird kein Symbol im Kalender angezeigt. Sie müssen Ihre Karte jedoch auch dann ab dem ersten Tag ausfüllen, an dem Ihr Arbeitgeber Sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt.
Frühestmögliches Versanddatum

Es handelt sich um das Datum, ab dem Ihre elektronische Kontrollkarte versendet werden kann.
Wie passt man die Situation eines Tages/Zeitraums an?
Nur Karten, die nicht gesandt wurden, können noch angepasst werden. Die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen, ist für den Fall vorgesehen, dass Sie beim Ausfüllen der Karte ausnahmsweise einen Fehler gemacht haben.
Wählen Sie den Tag oder den Zeitraum, den Sie ändern möchten, wählen Sie die neue Situation, die gelten soll, und speichern Sie Ihre Änderungen.
Wenn Sie Änderungen an Ihrer Kontrollkarte vornehmen, müssen Sie diese Änderungen erläutern und speichern, damit die Änderungen angewandt werden.
Das LfA wird über die vorgenommenen Änderungen informiert. Das LfA kann diesbezüglich eine Kontrolle durchführen.
Die Kontrollkarte eC3.2 an Ihre Zahlstelle senden
Ihre Kontrollkarte können Sie frühestens an dem Tag versenden, der durch das Symbol „Frühestmögliches Versanddatum“ angezeigt wird.
Bevor Sie Ihre Karte versenden, haben Sie die Möglichkeit, ein PDF-Dokument Ihrer eC3.2-Kontrollkarte zu erzeugen.
Um Ihre Kontrollkarte an Ihre Zahlstelle zu senden, müssen Sie „Kontrollkarte senden“ wählen.
Nachdem Ihre Karte versandt wurde, können Sie sie nicht mehr ändern!
Nach der Bestätigung wird Ihre Karte an Ihre Zahlstelle gesandt.
Gesendete Karten ansehen
Sie haben die Möglichkeit, über das Plus-Symbol im Banner Ihrer Kontrollkarte die Kontrollkarten, die Sie bereits an Ihre Zahlstelle gesendet haben, in Listenform einzusehen.
Nichtgesendete Karten ansehen
Um nichtgesendete Kontrollkarten anzusehen, müssen Sie zum Startbildschirm mit Ihren Arbeitgebern zurückkehren, bzw. über den Zurück-Pfeil zu diesem Startbildschirm zurückkehren.
Wählen Sie den Arbeitgeber, für den Sie Ihre nichtgesendete Karte einsehen möchten, und dann den gewünschten Monat.
Was, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre eC3.2-Karte auszufüllen?
Aufgrund eines Problems mit Ihrem Smartphone, Ihrem PC, mit der Anwendung eC3.2 oder mit Ihrer Anmeldekennung kann es vorkommen, dass Sie Ihre elektronische Kontrollkarte nicht mehr rechtzeitig ausfüllen können.
Sie haben dann die Möglichkeit, die Nutzung der Kontrollkarte vorübergehend zu widerrufen oder das LfA über das aufgetretene Hindernis zu informieren.
Vorübergehender Widerruf der eC3.2-Nutzung
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Karte auszufüllen (z. B., wenn Sie Ihr Smartphone verloren haben, Ihr itsme-Konto gesperrt wurde usw.). können Sie einen vorübergehenden Widerruf beantragen, um zum Papierverfahren zurückzukehren.
Dazu müssen Sie über Ihre Zahlstelle ein Formular C3E-Widerruf beim LfA einreichen und den Grund angeben, warum Sie vorübergehend nicht mehr in der Lage sind, die elektronische Kontrollkarte zu verwenden.
Wenn das Arbeitslosenamt des LfA Ihren Antrag auf vorübergehenden Widerruf annimmt, werden Sie darüber informiert. Das Arbeitslosenamt stellt Ihnen dann für den laufenden und den darauffolgenden Monat papierne Kontrollkarten C3.2A aus. Der Arbeitgeber braucht diese papiernen Kontrollkarten nicht in das Validierungsbuch einzutragen.
Das LfA benachrichtigt den Arbeitgeber schriftlich.
Ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach diesem Antrag müssen Sie Ihre Kontrollkarte eC3.2 wieder elektronisch ausfüllen und versenden.
Meldung eines Hindernisses
Falls Sie aufgrund technischer Probleme Ihre Kontrollkarte im Laufe des Monats nicht mehr rechtzeitig (d. h. vor Arbeitsbeginn) ausfüllen können, müssen Sie das LfA sofort darüber informieren – telefonisch, persönlich beim für Ihren Wohnort zuständigen Arbeitslosenamt oder per E-Mail (über das Kontaktformular auf der Website des LfA).
Dieses Verfahren müssen Sie auch dann befolgen, falls für den letzten Werktag des Monats zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen zu erwarten war, Ihr Arbeitgeber Sie jedoch unerwartet zur Arbeit zurückruft und Sie Ihre elektronische Kontrollkarte aber bereits bestätigt und an Ihre Zahlstelle gesandt haben.
Sie erhalten vom Arbeitslosenamt des LfA eine Empfangsbestätigung dieser Meldung in Form des Schreibens C3E Hindernis. Eine Kopie dieses Formulars wird an Ihre Zahlstelle gesandt.
Mit diesem Formular können Sie bei einer Kontrolle nachweisen, dass Sie das LfA rechtzeitig benachrichtigt haben.
Falls Sie diese Meldung vornehmen, droht Ihnen keine Verwaltungssanktion wegen nicht ordnungsgemäßer Führung Ihrer Kontrollkarte.
Meldung Ihres Arbeitstages bei einem allgemeinen technischen Problem mit der eC3.2
Bei einem allgemeinen technischen Problem mit der Anwendung eC3.2 Zeitweilige Arbeitslosigkeit können Sie Ihren Arbeitstag immer noch unter der Telefonnummer 02 515 44 44 beim LfA melden.
Bitte beachten Sie: Diese Möglichkeit steht nur bei einem allgemeinen technischen Versagen zur Verfügung. Nutzen Sie sie nicht bei individuellen Problemen.
Eine anschauliche Anleitung zu den einzelnen Schritten finden Sie in unserem Lernvideo oder im Flyer.
