Laufbahnende-Zeitkredit – Ausnahmen für den Erhalt des Unterbrechungsgeldes vor 60 Jahren

02-07-2025

Am 30. Juni 2025 vereinbarten die Sozialpartner am Nationalen Arbeitsrat die neuen berufsübergreifenden Kollektivverträge 174 und 175.

Dabei handelt es sich um berufsübergreifende Kollektivverträge, die darauf abzielen, das Alter für die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes bei Laufbahnende-Zeitkredit auf unter 60 Jahre herabzusetzen. Diese Kollektivverträge laufen vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025.

Kollektivvertrag Nr. 174

Der Kollektivvertrag Nr. 174 sieht bei Arbeitszeitverkürzungen auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel Unterbrechungsgeld ab bereits 55 Jahren vor, falls man sich auf eine der Ausnahmen vom Königlichen Erlass berufen kann (schwerer Beruf, lange Laufbahn, Arbeitsunfähigkeit im Bausektor und Unternehmen in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung).

Dafür muss außerdem ein sektoraler Kollektivvertrag oder, falls die Ausnahme „Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung“ geltend gemacht wird, ein betrieblicher Kollektivvertrag abgeschlossen worden sein, der die Bestimmungen dieses berufsübergreifenden Kollektivvertrags Nr. 174 zur Anwendung kommen lässt.

Solange also zudem kein gültiger betrieblicher oder sektoraler Kollektivvertrag besteht, kann kein Unterbrechungsgeld ab bereits 55 Jahren bewilligt werden.

Hängt Ihr Arbeitgeber von keiner paritätischen Kommission ab oder ist seine paritätische Kommission nicht aktiv, ist eine Beitrittsakte zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern oder eine Änderung der Arbeitsordnung des Unternehmens erforderlich, damit der Kollektivvertrag Nr. 174 zur Anwendung kommen kann.

Kollektivvertrag Nr. 175 – Betriebe für angepasste Arbeit

Der Kollektivvertrag Nr. 175 sieht für Beschäftigte von Betrieben für angepasste Arbeit (Paritätische Kommission 327), die mindestens 25 Laufbahnjahre zurückgelegt haben, bei Arbeitszeitverkürzungen auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel Unterbrechungsgeld ab bereits 55 Jahren vor.

Regularisierung der Akten von Beschäftigten, die sich seit dem 01.07.2025 in Laufbahnende-Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld befinden.

Beschäftigte im Alter von 55, 56, 57, 58 und 59 Jahren, die einen Laufbahnende-Zeitkredit erhalten haben, dessen Beginndatum oder Verlängerungsdatum am oder nach dem 01.07.2025 liegt, und aufgrund eines fehlenden berufsübergreifenden Kollektivvertrags kein Unterbrechungsgeld erhalten konnten, können durch die Einreichung eines Antrags auf Unterbrechungsgeld bei dem LfA ihre Akte in Ordnung bringen lassen. Dafür müssen sie einen vollständigen Antrag über die Anwendung Break@work einreichen.

So kann das Unterbrechungsgeld ihnen rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn oder der Verlängerung des Laufbahnende-Zeitkredits bewilligt werden.