Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte – Verlängerung des Kollektivvertrags Nr. 172

03-07-2025

Arbeitgeber, die ihre Angestellten aus wirtschaftlichen Gründen zeitweilig arbeitslos melden wollen, müssen nicht nur als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt sein, sondern auch einem betrieblichen Kollektivvertrag, einem sektoralen Kollektivvertrag oder einem Unternehmensplan unterliegen.

Am 30. Juni 2025 verabschiedete der Nationale Arbeitsrat (NAR) einen zusätzlichen Kollektivvertrag (KV) Nr. 176 (KV-176.pdf), auf den sich Arbeitgeber berufen können, falls sie selbst keinen betrieblichen KV oder Unternehmensplan abgeschlossen haben oder sich auf keinen sektoralen KV berufen.

Dieser KV Nr. 176 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Er vereinfacht den Zugang zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte wegen Arbeitsmangel (= Aussetzung des Angestelltenvertrags).

  • Unternehmen, die bereits im Rahmen des KV Nr. 172 als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt sind, brauchen kein neues Formular C106A bei dem LfA oder der Kommission für Unternehmenspläne einzureichen und können bis zum 31.12.2025 weiter zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsmangel für Angestellte greifen, sofern dafür alle Bedingungen erfüllt sind.
  • Für Unternehmen, die bereits ein Formular C106A bei dem LfA oder bei der Kommission für Unternehmenspläne eingereicht haben, und die unter Berufung auf einen neuen KV oder Unternehmensplan bereits eine Genehmigung erhalten haben, gelten diese neuen Regeln, wobei für sie die Möglichkeit besteht, nach dem Auslaufen ihres KV/Unternehmensplans den neuen KV 176 geltend zu machen.
  • Für Unternehmen, die derzeit auf eine Entscheidung des LfA oder der Kommission für Unternehmenspläne warten und sich bis zum 30.06.2025 auf den Kollektivvertrag 172 beriefen, kann auf Antrag des Arbeitgebers eine Abweichung von den Einreichungsfristen gewährt werden, sodass diese Arbeitgeber, die bereits ein neues Formular C106A eingereicht haben, gegenüber Unternehmen, die noch keine Schritte unternommen haben, nicht benachteiligt werden und ab dem 01.07.2025 ununterbrochen weiter zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte greifen können.