ÖSHZ@LFA Art. 60, §7 ÖSHZ-Gesetz

Gemäß Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes der öffentlichen Sozialhilfezentren vom 08.07.1976 müssen die ÖSHZ alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um unter anderem einer Person eine Arbeitsstelle zu verschaffen, wenn diese einen bestimmten Arbeitszeitraum nachweisen muss, um zum Anspruch auf Arbeitslosengeld zugelassen zu werden. Zu diesem Zweck schließen das ÖSHZ und die genannte Person einen Artikel 60-Arbeitsvertrag ab.

In diesem Zusammenhang besteht die Zusammenarbeit zwischen dem LfA und dem ÖSHZ seit Jahren darin, dass das LfA auf Ersuchen des ÖSHZ den zu arbeitenden Arbeitszeitraum berechnet. So kann die oder der Sozialversicherte nach diesem Arbeitszeitraum einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.

Sowohl das LfA als auch das ÖSHZ stellten gelegentlich Probleme mit der angewandten Arbeitsweise fest, insbesondere in Bezug auf:

  • die Komplexität des Verfahrens (Papierformular C60.7)
  • die Qualität der erhaltenen Informationen und Antworten (da das ÖSHZ nicht immer über alle Informationen verfügt, die es zum ordnungsgemäßen Ausfüllen des Formulars C60.7 benötigt)
  • die Informationssicherheit beim Datenaustausch.

das LfA in Absprache mit den ÖSHZ-Verbänden

Um die Zusammenarbeit zu verbessern, hat das LfA in Absprache mit den ÖSHZ-Verbänden an der Digitalisierung des Verfahrens gearbeitet, mit dem schlussendlichen Ziel, die Anzahl der zu arbeitenden Tage anhand von Daten aus authentischen Quellen zu berechnen. So wollen wir:

  • die für das ÖSHZ zu erledigenden Schritte vereinfachen;
  • die Qualität der Antwort verbessern;
  • die Einhaltung der Anforderungen der DS-GVO bei der Übermittlung von personenbezogenen Sozialdaten sicherstellen.

Eine erste Phase dieser Digitalisierung läuft

Eine erste Phase dieser Digitalisierung läuft seit dem 02.10.2023 und besteht in der Inbetriebnahme der digitalen Anwendung, welche die weiteren Entwicklungen ermöglichen wird. Diese Anwendung ersetzt das manuelle Verfahren mit dem Formular C60.7.

In dieser ersten, vorläufigen, Phase wird die Arbeit der ÖSHZ noch nicht vollständig vereinfacht sein, da das ÖSHZ die im Formular C60.7 ersuchten Informationen weiterhin selbst eingeben muss. Es werden jedoch bereits Verbesserungen spürbar sein:

  • Automatisierung und Harmonisierung der Berechnung (mit einer Validierung durch einem LfA-Personalmitglied);
  • schnelle Reaktionszeiten vonseiten des LfA;
  • Rückverfolgbarkeit der Berechnungsersuchen und Antworten (es gehen keine E-Mails oder Dokumente mehr verloren);
  • sicherer Informationsaustausch im Einklang mit der DS-GVO und Datensicherheit (der Informationsaustausch ist gesichert und genügt den Anforderungen der DS-GVO).

Diese Informatisierung zieht eine neue Arbeitsweise nach sich und erfordert besondere Anstrengungen von allen Beteiligten. Sie ist jedoch in der nächsten Phase notwendig, damit eine Berechnung auf der Grundlage authentischer Daten erzielt werden kann. In Zukunft werden die ÖSHZ die Angaben zum beruflichen Werdegang der Arbeitnehmenden in Belgien grundsätzlich nicht mehr selbst einzugeben brauchen, mit Ausnahme der Beschäftigung im laufenden Quartal.

Konkret

Konkret ist das ÖSHZ für die nunmehr digitale Übermittlung über das Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) des Antrags auf Berechnung der Arbeitstage im Rahmen von Artikel 60, § 7 zuständig. Das ÖSHZ fügt alle für die Berechnung erforderlichen Informationen bei (Beschäftigungszeiträume der sozialversicherten Person (in Belgien und/oder im Ausland) und Versicherungszeiträume (Krankheit, Arbeitsunfall, LBU/Zeitkredit usw.). Das ÖSHZ darf eine zweite Berechnung beantragen, und zwar zwischen 30 und 15 Tagen vor Ablauf des Arbeitsvertrags, um zu prüfen, ob die zu Beginn des Zeitraums durchgeführte Berechnung nicht durch verschiedene Ereignisse (Krankheit, unbezahlte Tage usw.) beeinflusst wurde. Dies bedeutet, dass es zweimal eine Berechnungen für dieselbe Person anfordern darf: vor dem Arbeitszeitraum und zwischen 30 und 15 Tagen vor dem Ende des Arbeitszeitraums. In komplexen Fällen kann hiervon abgewichen werden.

Das LfA ist zuständig für die Entgegennahme und Nachverfolgung der Anträge und für die Berechnung der Arbeitstage auf der Grundlage der beigefügten Unterlagen.

Das LfA monitort die Anträge über die Anwendung RVA@OCMW. Das LfA bearbeitet den Antrag Innerhalb von 5 Werktagen gerechnet ab dem Werktag nach dem des Eingangs und informiert das zuständige ÖSHZ.

Während einer Übergangszeit vom 02.10.2023 bis zum 30.11.2023 wird die zuständige LfA-Entität laufende Anträge auf Berechnung des zu arbeitenden Arbeitszeitraums, die im manuellen Verfahren (Verwendung des Papierformulars C60.7) eingereicht werden, noch nach der alten Arbeitsweise bearbeiten. Während des Übergangszeitraums wird jedoch empfohlen, neue Anträge auf Berechnungen bereits im digitalen Verfahren zu stellen.

Nach der Übergangszeit wird das LfA nur noch Anträge entgegennehmen, die in digitaler Form übermittelt wurden. Das heißt, dass das LfA ab dem 01.12.2023 nur noch Anträge bearbeitet, die über das Portal socialsecurity.be eingereicht wurden.

Alle Veränderungen erfordern Anpassungen und Anstrengungen von allen Beteiligten, aber alle Akteure sind vom Mehrwert dieser digitalen Zusammenarbeit überzeugt. Damit wird der Grundstein für eine immer reibungslosere Zusammenarbeit in der Zukunft gelegt, im Interesse der hilfebedürftigen Menschen, die das ÖSHZ auf dem Weg in die Arbeit begleitet. Das LfA dankt auch den ÖSHZ-Verbänden für ihre gute Zusammenarbeit bei der Entwicklung dieser neuen digitalen Arbeitsweise.