UNIPROC-Verfahren

Das Uniproc-Verfahren1, eine Arbeitsgemeinschaft zwischen dem LfA, den ÖSHZ und den Zahlstellen, wurde ins Leben gerufen, um die Zahl der ÖSHZ-Vorschüsse zu senken.

Arbeitslose, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil die Bearbeitung ihres Arbeitslosengeldantrages sich hinauszögert, können bei dem ÖSHZ ihrer Gemeinde Vorschüsse auf das Arbeitslosengeld beantragen.

Das Uniproc-Verfahren geht mit dem Versprechen des LfA und der Zahlstellen einher, dass alles darangesetzt wird, damit:

  • die Akte möglichst zeitnah bearbeitet wird;
  • über den Arbeitslosengeldanspruch entschieden wird;
  • das Arbeitslosengeld möglichst schnell bezahlt wird, und Vorschüsse so vermieden werden.

Anträge auf Arbeitslosengeld von Sozialversicherten, die das ÖSHZ finanziell hinzugezogen haben, werden vorrangig bearbeitet.

Konkret

Beantragt jemand Vorschüsse auf das Arbeitslosengeld bei dem ÖSHZ seiner Gemeinde, holt dieses per E-Mail/Fax Informationen über den Bearbeitungsstand der Arbeitslosenakte bei der zuständigen Zahlstelle ein.

Ist die Zahlstelle unbekannt, ersucht das ÖSHZ das zuständige Arbeitslosenamt des LfA um diese Information.

Beantragt und erteilt werden diese Informationen anhand des Formulars C-UNIPROC.

Das Formular C-UNIPROC besteht aus vier Teilen

Teil 1: Ersuchen um Auskunft durch das ÖSHZ

Achtung: das Ersuchen muss vom Mitarbeiter des ÖSHZ digital unterzeichnet worden sein oder mit einer handschriftlichen Unterschrift und dem Stempelabdruck des ÖSHZ versehen sein.

Teil 2: Antwort der Zahlstelle

Teil 3: Antwort des Arbeitslosenamtes

Teil 4: Feedback des ÖSHZ an das LfA und an die Zahlstelle

Wenn das ÖSHZ ein vollständiges Ersuchen vor 15:00 Uhr einreicht, verpflichtet sich das Arbeitslosenamt des LfA, noch am Tag selbst zu antworten.

Zur Vermeidung eines Vorschusses wird das Arbeitslosenamt des LfA dem ÖSHZ die nachfolgenden Informationen mitteilen

  • ob die arbeitslose Person Anspruch auf Arbeitslosengeld hat;
  • und gegebenenfalls, den Arbeitslosengeldbetrag, sowie den voraussichtlichen Zahlungstermin.

Wenn über den Arbeitslosengeldanspruch noch keine Entscheidung getroffen werden kann, wird die Zahlstelle oder das Arbeitslosenamt des LfA dem ÖSHZ mitteilen, welche Schritte die arbeitslose Person noch unternehmen muss, beispielsweise

  • sich bei dem Arbeitsamt der DG, dem Forem, Actiris oder dem VDAB als arbeitsuchend eintragen lassen; 
  • auf dem Arbeitslosenamt des LfA vorsprechen (damit eine eventuelle Sperre gemäß Artikel 70 aufgehoben werden kann);
  • fehlende Unterlagen bei ihrer Zahlstelle nachreichen.

 

1. Das Uniproc-Verfahren ersetzt das Forderungsübergangsverfahren nicht.