Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung – Situation ab dem 01.03.2026?

T200

Zuletzt aktualisiert am 2.03.2026

Worüber handelt dieses Infoblatt?

Die Vorschriften über Arbeitslosigkeit wurden zum 01.03.2026 grundlegend geändert. Das Arbeitslosengeld ist zeitlich begrenzt. Siehe Infoblatt "Ich habe nach dem 28.02.2026 Arbeitslosengeld beantragt. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?", Nr. T202. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich geändert.

Wichtiger Hinweis: In diesem Infoblatt erläutern wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie zum Anspruch auf Arbeitslosengeld zugelassen werden können, wenn Sie:

  • entweder erstmals nach dem 28.02.2026 Arbeitslosengeld beantragen;
  • oder bereits vor dem 01.03.2026 Arbeitslosengeld bezogen haben, jedoch die in diesem Infoblatt dargelegten Voraussetzungen erfüllen.

Das Prinzip

Sie werden zum Anspruch auf Arbeitslosengeld zugelassen, wenn Sie Folgendes nachweisen:

  • eine bestimmte Anzahl Arbeitstage in einem Arbeitsverhältnis oder damit gleichgestellte Tage (die sogenannte Anwartschaftszeit);
  • innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Referenzzeitraum), der dem Antrag auf Arbeitslosengeld unmittelbar vorausgeht. Dieser Referenzzeitraum kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.

Sie müssen 312 Arbeitstage und gleichgestellte Tage innerhalb eines (gegebenenfalls verlängerten) Referenzzeitraums von 36 Monaten nachweisen, und zwar unabhängig von Ihrem Alter.

Wichtiger Hinweis: Tage, die vor einer früheren Zulassung liegen, können nicht erneut angerechnet werden.

Um Arbeitslosengeld zu beziehen, müssen Sie zudem bestimmte sogenannte Entschädigbarkeitsbedingungen erfüllen: So müssen Sie beispielsweise ohne Arbeit und ohne Arbeitseinkommen sein, und zwar infolge von Umständen, die von Ihrem Willen unabhängig sind. Außerdem sind zusätzliche Tätigkeiten nur unter bestimmten Bedingungen mit dem Arbeitslosengeld vereinbar.

Welche Tage zählen?

Arbeitstage

Arbeitstage sind Tage, an denen gearbeitet wurde,

  • mit einer Entlohnung, die die Gesetzgebung als ausreichend ansieht,
  • und für welche Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, abgeführt wurden.

Das bedeutet, dass nur Arbeitstage in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber angerechnet werden, nicht jedoch beispielsweise Arbeitsleistungen als Selbständige/-r.

Gleichgestellte Tage

Die folgenden Tage werden mit Arbeitstagen gleichgestellt:

  • Urlaubstage, die Urlaubsgeld abdeckt;
  • Feiertage oder Ersatzfeiertage, für die eine Entlohnung gezahlt wurde;
  • Ausgleichsruhetage;
  • nicht gearbeitete Tage im Laufe eines Arbeitsverhältnisses, für die mindestens der Mindestlohn gezahlt wurde und für die Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, abgeführt wurden;
  • Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, für die der Arbeitgeber einen garantierten Lohn oder eine Ergänzungsleistung zusätzlich zu einer Geldleistung der Krankenkasse gezahlt hat (in der Regel die ersten 30 Tage);
  • Tage, für die Mutterschaftsgeld bezogen wurde, obligatorische Mutterschaftsurlaubstage sowie Zeiträume von Geburtsurlaub oder Adoptionsurlaub;
  • Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen ungünstiger Witterung);
  • Streiktage, Aussperrungstage und Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen Streik oder Aussperrung (mit oder ohne Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit);
  • Tage, an denen als Sozialgerichtsrat amtiert wurde;
  • Tage des Fernbleibens von der Arbeit für die Erfüllung von Aufgaben als Pflegeelternteil.

Wichtiger Hinweis: Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, für die der Arbeitgeber keinen garantierten Lohn oder keine Ergänzungsleistung zusätzlich zu einer Geldleistung der Krankenkasse gezahlt hat, sind keine gleichgestellten Tage mehr.

In welchen Fällen kann der Referenzzeitraum verlängert werden?

Die folgenden Zeiträume verlängern den Referenzzeitraum:

  • Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, die eine Geldleistung abdeckt.

AUSNAHME: falls diese Geldleistung in Form von Mutterschaftsgeld oder im Rahmen des Mutterschutzes, des Geburtsurlaubs oder des Adoptionsurlaubs gezahlt wurden. Dies sind nämlich gleichgestellte Tage.

  • Zeiträume von mindestens 3 Monaten, in denen eine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, die nicht dem Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit unterliegt.

Beispiel: Zeiträume der Selbständigkeit, als ernannte Beamte/-r oder von Auslandsbeschäftigung, die nicht angerechnet werden kann.

Voraussetzung ist jedoch, dass Sie für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld bezogen haben.

Die Verlängerung darf außerdem nicht mehr als 15 Jahre betragen.

  • Zeiträume von Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit mit Unterbrechungsgeld;
  • Zeiträume von Untersuchungshaft oder Freiheitsentzug.

Wie werden die Arbeitstage und gleichgestellten Tage berechnet?

Wenn Sie ununterbrochen Vollzeit beschäftigt sind, rechnet das LfA 78 Arbeitstage pro Quartal an.

In den anderen Fällen von Teilzeitbeschäftigung entspricht die Anzahl der angerechneten Arbeitstage der Anzahl der während der Beschäftigung geleisteten Arbeitstage, multipliziert mit 6 und geteilt durch die durchschnittliche wöchentliche Anzahl Arbeitstage.

Für Zeiträume von Teilzeitarbeit entspricht die Anzahl der angerechneten Arbeitstage der Anzahl der während der Beschäftigung geleisteten Arbeitsstunden, multipliziert mit 6 und geteilt durch die durchschnittliche wöchentliche Anzahl Arbeitsstunden bei einer Vollzeitbeschäftigung in derselben Funktion.

Beispiel: Eine Person erbringt vom 7. Juli 2025 bis zum 29. August 2025 Arbeitsleistungen bei 19 Stunden pro Woche, also insgesamt 8 × 19 = 152 Arbeitsstunden. Der Vollzeitstundenplan für diese Beschäftigung beträgt 38 Stunden. Für diesen Beschäftigungszeitraum wird das LfA 152 × 6 / 38 = 24 Tage anrechnen.

Bemerkung: Wenn Sie im Unterrichtswesen gearbeitet und ein zeitversetztes Gehalt erhalten haben, wird auch der Zeitraum angerechnet, den dieses Gehalt abdeckt. Dieser Zeitraum deckt einen Teil der Monate Juli und August ab (oder den gesamten Zeitraum, wenn Sie das ganze Schuljahr Vollzeit gearbeitet haben).