Zeitkredit / Laufbahnunterbrechung / thematischer Urlaub bei einer Teilzeitbeschäftigung bei zwei verschiedenen Arbeitgebern

E68

Zuletzt aktualisiert am 24.08.2017

Prinzip

Ein Arbeitnehmer, der bei zwei juristisch verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist, hat die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen, die in diesem Infoblatt erklärt werden, ganz mit der Arbeit auszusetzen oder seine Arbeitszeit auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel zu verkürzen. Im Rahmen dieser Arbeitsaussetzung oder Arbeitszeitverkürzung kann er vom LfA gezahlte Unterbrechungsleistungen erhalten.

Geltungsbereich

Die Möglichkeit, bei einer Beschäftigung bei zwei verschiedenen Arbeitgebern eine vollzeitige Laufbahnunterbrechung zu nehmen oder seine Arbeitszeit auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel zu verkürzen, findet in allen Sektoren (Privatsektor, öffentlicher Sektor, Sektor der autonomen öffentlichen Unternehmen, Unterrichtswesen...) und für alle Laufbahnunterbrechungsregelungen (Zeitkredit mit Begründung und Laufbahnendezeitkredit im Privatsektor, gewöhnliche Laufbahnunterbrechung und Laufbahnendesystem im öffentlichen Sektor, thematische Urlaube in allen Sektoren) Anwendung. 

Vollständige Unterbrechung der Arbeit bei einer Teilzeitbeschäftigung bei zwei Arbeitgebern

Der Arbeitnehmer, der bei zwei juristisch verschiedenen Arbeitgebern Teilzeit beschäftigt ist, hat die Möglichkeit, eine vollständige Unterbrechung bei jedem der beiden Arbeitgeber zu erhalten, und zwar gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten. Angenommen, die vollständigen Unterbrechungen bei beiden Arbeitgebern werden nicht zur gleichen Zeit angetreten, dann müssen sie nicht unbedingt nahtlos aneinander anschließen.

Im Rahmen dieser Unterbrechungen kann der Arbeitnehmer Unterbrechungsleistungen erhalten. Diese Unterbrechungsleistungen werden ihm im Verhältnis zur Beschäftigungsbruchzahl bei dem Arbeitgeber oder den Arbeitgebern, bei dem oder denen er mit der Arbeit ganz aussetzt, gezahlt.

Achtung!  Die Regeln in Bezug auf die gleichzeitige Ausübung einer nebenberuflichen Arbeitnehmertätigkeit (Kumulierung) kommen nicht zum Tagen, da beide Beschäftigungen als ein Ganzes betrachtet werden. Dies bedeutet also, dass die zweite Teilzeitbeschäftigung nicht als Nebenbeschäftigung anzusehen ist, die den Leistungsbezug verhindern könnte.

Welches sind die Möglichkeiten von vollständiger Unterbrechung und wie werden die Leistungen berechnet?

  • Der Arbeitnehmer setzt bei beiden Arbeitgebern gleichzeitig ganz mit der Arbeit aus.

In diesem Fall kann er Leistungen für eine vollständige Unterbrechung (100%) erhalten, wenn alle Leistungsbezugsbedingungen erfüllt sind. Achtung! Wenn die Summe beider Beschäftigungen eine Vollzeit übersteigt, erhält der Arbeitnehmer nie mehr als den Betrag, der für eine vollzeitige Unterbrechung vorgesehen ist.

  • Der Arbeitnehmer setzt zunächst beim Arbeitgeber A ganz mit der Arbeit aus und setzt später (nicht unbedingt anschließend) beim Arbeitgeber B ganz mit der Arbeit aus.

In diesem Fall kann er für jeden Zeitraum von vollständiger Aussetzung Leistungen erhalten, die im Verhältnis zu seiner Beschäftigungsbruchzahl beim jeweiligen Arbeitgeber stehen.

Beispiel: ein Arbeitnehmer ist bei einem Arbeitgeber A zu 19/38 und bei einem Arbeitgeber B zu 19/38 beschäftigt. Er nimmt einen dreimonatigen Vollzeit-Zeitkredit beim Arbeitgeber A vom 1. Januar bis zum 31. März und später einen sechsmonatigen Vollzeit-Zeitkredit beim Arbeitgeber B vom 1. Juni bis zum 31. November.

Für jeden Zeitraum von Vollzeit-Zeitkredit, den er nimmt, erhält er Unterbrechungsleistungen, die im Verhältnis zu seiner Beschäftigungsbruchzahl beim jeweiligen Arbeitgeber stehen, nämlich die Hälfte des Leistungsbetrages für einen Vollzeit-Zeitkredit (Leistungsbetrag für einen Vollzeit-Zeitkredit x 19/38).

  • Der Arbeitnehmer setzt bei beiden Arbeitgebern ganz mit der Arbeit aus und beide Arbeitsaussetzungszeiträume überschneiden sich.

Wenn alle Leistungsbezugsbedingungen erfüllt sind, erhält er während des Zeitabschnitts, in dem die Arbeit nur bei einem Arbeitgeber ausgesetzt wird, Unterbrechungsleistungen, die im Verhältnis zur Beschäftigungsbruchzahl bei diesem Arbeitgeber stehen.

Während des Zeitabschnitts, in dem die Arbeit bei beiden Arbeitgebern ausgesetzt wird, entspricht der Leistungsbetrag dem, der bei einer vollständigen Unterbrechung (100%) gezahlt wird. Wenn die Summe beider Beschäftigungen eine Vollzeit übersteigt, erhält er nie mehr als den Betrag, der für eine vollzeitige Unterbrechung vorgesehen ist.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber A zu 19/38 und beim Arbeitgeber B zu 19/38 beschäftigt. Er möchte vom 01.01 bis zum 28.02 einen Vollzeit-Zeitkredit beim Arbeitgeber A und vom 01.02 bis zum 31.03 einen Vollzeit-Zeitkredit beim Arbeitgeber B nehmen.

Im Zeitabschnitt vom 01.01 bis zum 31.01, in dem er sich beim Arbeitgeber A in Vollzeit-Zeitkredit befindet, erhält er Unterbrechungsleistungen zu 50% (Leistungsbetrag für einen Vollzeit-Zeitkredit x 19/38).

Im Zeitabschnitt vom 01.02 bis zum 28.02, in dem er sich bei beiden Arbeitgebern gleichzeitig in Vollzeit-Zeitkredit befindet, erhält er den Leistungsbetrag für eine vollständige Unterbrechung (100%).

 Im Zeitabschnitt vom 01.03 bis zum 31.03, in dem er sich beim Arbeitgeber B in Vollzeit-Zeitkredit befindet, erhält er Unterbrechungsleistungen zu 50% (Leistungsbetrag für einen Vollzeit-Zeitkredit x 19/38).

Wie muss der Arbeitnehmer die Unterbrechung beantragen?

Vollständige Unterbrechung bei beiden Arbeitgebern

Diese Unterbrechung kann entweder für den gleichen Zeitraum oder mit verschiedenen Beginn- und/oder Enddaten beantragt werden.

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer beide Arbeitgeber schriftlich von seiner Absicht benachrichtigen, eine vollständige Unterbrechung seiner Arbeitsleistungen zu nehmen.

Vollständige Unterbrechung bei nur einem der beiden Arbeitgeber

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nur den Arbeitgeber benachrichtigen, bei dem er eine vollständige Unterbrechung seiner Arbeitsleistungen nehmen möchte.

Wie verläuft das Antragsverfahren beim LfA?

Sobald der Arbeitnehmer das Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber, bei dem oder denen er die Unterbrechung nehmen möchte, erhalten hat, muss er einen Antrag beim LfA einreichen.  Das Antragsverfahren muss für jeden Antrag abgewickelt werden (Erstantrag, Verlängerungsantrag oder neuen Antrag).

Vollständige Unterbrechung bei beiden Arbeitgebern

Diese Unterbrechung kann entweder für den gleichen Zeitraum oder mit verschiedenen Beginn- und/oder Enddaten beantragt werden.

Wenn der Arbeitnehmer das Einverständnis der beiden Arbeitgeber erhalten hat, muss er  obligatorisch zwei Antragsformulare beim LfA einreichen, und zwar frühestens 6 Monate vor dem Beginn der Unterbrechung und spätestens 2 Monate nach dem Beginn der Unterbrechung. Jedes Formular muss vom Arbeitnehmer selbst und vom betroffenen Arbeitgeber unterzeichnet werden. Nur wenn beide Formulare ordnungsgemäß eingereicht wurden, wird das LfA die Anträge bearbeiten können.

Achtung! Selbst wenn der Arbeitnehmer für seine Laufbahnunterbrechung(en) keine Unterbrechungsleistungen beantragt, ist er trotzdem verpflichtet, dem LfA (ein) Antragsformular(e) zukommen zu lassen.

Vollständige Unterbrechung bei nur einem der beiden Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen ganz unterbrechen möchte, mit der Unterbrechung einverstanden ist, muss der Arbeitnehmer ein einziges Formular, das von ihm und von diesem Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben wurde, einreichen.

Der Arbeitnehmer muss dem Antragsformular eine Erklärung seines anderen Arbeitgebers beifügen, in der alle Angaben zu dieser zweiten Beschäftigung aufgenommen sind. Auf der Website des LfA ist ein Formular zur Meldung der Beschäftigung erhältlich.

Verkürzung der Arbeitszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung bei zwei Arbeitgebern

Wie darf der Arbeitnehmer bei einer Teilzeitbeschäftigung bei zwei Arbeitgebern seine Arbeitszeit verkürzen?

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind (siehe die folgende Frage), kann der Zeitkredit, die Laufbahnunterbrechung oder der thematische Urlaub:

  • entweder nur bei einem der beiden Arbeitgeber; 
  • oder bei beiden Arbeitgebern genommen werden.

Beispiel 1: ein Arbeitnehmer ist bei einem Arbeitgeber A zu 19/38 und bei einem Arbeitgeber B zu 19/38 beschäftigt. Er möchte einen Ein-Fünftel-Zeitkredit nehmen. In einem solchen Fall darf er je nach Wahl entweder nur beim Arbeitgeber A / nur beim Arbeitgeber B seine Arbeitszeit um ein Fünftel verkürzen, oder sowohl beim Arbeitgeber A als auch beim Arbeitgeber B seine Arbeitszeit um ein Zehntel verkürzen.

Beispiel 2: ein Arbeitnehmer ist bei einem Arbeitgeber A zu 19/38 und bei einem Arbeitgeber B zu 19/38 beschäftigt. Er möchte einen Halbzeit-Zeitkredit nehmen. In einem solchen Fall darf er je nach Wahl entweder nur beim Arbeitgeber A / nur beim Arbeitgeber B seine Arbeitszeit auf eine Halbzeit verkürzen, oder beispielsweise seine Arbeitszeit beim Arbeitgeber A um 20% und beim Arbeitgeber B um 30% verkürzen.

Welche Bedingungen muss der Arbeitnehmer erfüllen, um eine Verkürzung der Arbeitszeit um ein Fünftel oder auf eine Halbzeit zu erhalten?

  • Er muss bei zwei juristisch verschiedenen Arbeitgebern Teilzeit beschäftigt sein;
  • Die Summe der vereinbarten Beschäftigungsbruchzahlen der beiden Teilzeitbeschäftigungen muss:
  • für eine Verkürzung der Arbeitszeit um ein Fünftel mindestens eine Vollzeit erreichen;

Achtung!  Bei einem Zeitkredit muss die Arbeitsregelung außerdem auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt sein.

  • für eine Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Halbzeit mindestens Dreiviertel einer Vollzeit erreichen.
  • Der/die Arbeitgeber, bei dem oder denen der Arbeitnehmer eine Verkürzung der Arbeitszeit beantragt, muss/müssen der Verkürzung zustimmen.
  • Die Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel in Form eines Urlaubs an einem Tag oder an zwei halben Tagen pro Woche muss beim Arbeitgeber, bei dem sie genommen wird, eine Verkürzung um ein Fünftel der bei ihm geltenden Vollzeit zur Folge haben.

Die Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel kann bei einem der beiden Arbeitgeber genommen werden oder auf beide Beschäftigungen verteilt werden. Wenn die Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel auf beide Beschäftigungen verteilt wird, müssen beide Arbeitszeitverkürzungen identische Beginn- und Enddaten haben und zusammen eine Verkürzung der gesamten Arbeitszeit um ein Fünftel ergeben.

Während der Laufzeit einer auf beide Beschäftigungen verteilten Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel darf die zusammengerechnete verbleibende Arbeitszeit außerdem keine Vierfünftelzeit übersteigen. Wenn die gesamte Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der ausgegangen wird, eine Vollzeit übersteigt, muss die Stundenanzahl der Arbeitszeitverkürzung mehr als eine Einfünftelzeit betragen. Der Leistungsbetrag wird dagegen immer ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung (100%) berechnet, selbst wenn die ursprüngliche Beschäftigung des Arbeitnehmers eine Vollzeit überschreitet.

  • Die Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Halbzeit ergibt bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Verkürzung um 50%.  Die Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Halbzeit kann bei einem der beiden Arbeitgeber genommen werden oder auf beide Beschäftigungen verteilt werden.  Wenn die Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit auf beide Beschäftigungen verteilt wird, müssen beide Arbeitszeitverkürzungen identische Beginn- und Enddaten haben und zusammen eine Verkürzung der gesamten Arbeitszeit auf eine Halbzeit ergeben. Während der Laufzeit einer auf beide Beschäftigungen verteilten Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit darf die zusammengerechnete verbleibende Arbeitszeit außerdem keine Halbzeit übersteigen.

Alle anderen Bedingungen, die an die Form von Arbeitszeitverkürzung geknüpft sind (Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsbedingung,...), müssen genauso wie bei einer Vollzeitbeschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber erfüllt sein.

Die Arbeitszeitverkürzung ist den anderweitigen Modalitäten (Dauer, Grenze in puncto gleichzeitiger Abwesenheiten) unterworfen, die beim Arbeitgeber, bei dem sie genommen wird, gelten.  

Wenn eine der beiden Beschäftigungen beendet wird, wird die Arbeitsverkürzung um ein Fünftel oder auf eine Halbzeit ebenfalls beendet, da die Bedingungen in dem Fall nicht mehr erfüllt sind. 

Wie muss der Arbeitnehmer die Arbeitszeitverkürzung beantragen?

Arbeitszeitverkürzung bei den beiden Arbeitgebern gleichzeitig

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer obligatorisch beide Arbeitgeber von seiner Absicht, seine Arbeitszeit zu verkürzen, benachrichtigen. Er muss jedem Arbeitgeber außerdem einen Nachweis über seine Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber vorlegen (z.B. Kopie des Arbeitsvertrages, Bescheinigung,...).

Arbeitszeitverkürzung nur bei einem der beiden Arbeitgeber

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nur den Arbeitgeber, bei dem er seine Arbeitszeit verkürzen möchte, schriftlich benachrichtigen. Er muss diesem Arbeitgeber außerdem einen Nachweis über seine Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber vorlegen (z.B. Kopie des Arbeitsvertrages, Bescheinigung,...).

Wie verläuft das Antragsverfahren beim LfA?

Nur wenn der oder die Arbeitgeber ihm den Zeitkredit bewilligt hat/haben, muss der Arbeitnehmer einen Antrag beim LfA einreichen.  Das hiernach beschriebene Antragsverfahren muss für jeden Antrag abgewickelt werden (Erstantrag, Verlängerungsantrag oder neuen Antrag).

Arbeitszeitverkürzung bei den beiden Arbeitgebern gleichzeitig

Wenn der Arbeitnehmer das Einverständnis der beiden Arbeitgeber erhalten hat, muss er  obligatorisch zwei Antragsformulare beim LfA einreichen, und zwar frühestens 6 Monate vor dem Beginn der Unterbrechung oder Unterbrechungsverlängerung und spätestens 2 Monate nach dem Beginn der Unterbrechung oder Unterbrechungsverlängerung. Jedes Formular muss vom Arbeitnehmer selbst und vom betroffenen Arbeitgeber unterzeichnet werden. Nur wenn beide Formulare ordnungsgemäß eingereicht wurden, wird das LfA die Anträge bearbeiten können.

Arbeitszeitverkürzung nur bei einem der beiden Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen ganz unterbrechen möchte, mit der Unterbrechung einverstanden ist, muss der Arbeitnehmer ein einziges Formular, das von ihm und von diesem Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben wurde, einreichen.

Der Arbeitnehmer muss dem Antragsformular eine Erklärung seines anderen Arbeitgebers beifügen, in der alle Angaben zu dieser zweiten Beschäftigung aufgenommen sind. Auf der Website des LfA ist ein Formular zur Meldung der Beschäftigung erhältlich.

Achtung!

Selbst wenn der Arbeitnehmer für seine Laufbahnunterbrechung(en) keine Unterbrechungsleistungen beantragt, ist er verpflichtet, dem LfA (ein) Antragsformular(e) zukommen zu lassen.