Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte – Verlängerung des KV Nr. 159

Worum handelt es sich?

Ein Arbeitgeber, der für seine Angestellten zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen einführen möchte, muss nicht nur als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt sein (siehe weiter), sondern auch durch einen sektoralen oder betrieblichen Kollektivvertrag (kollektives Arbeitsabkommen – KAA) oder einen Unternehmensplan gebunden sein.

Der Nationale Arbeitsrat hat einen ergänzenden KV Nr. 159 vereinbart, auf den der Arbeitgeber zurückgreifen kann, wenn er selbst keinen betrieblichen KV abgeschlossen hat oder sich auf keinen sektoralen KV oder keinen Unternehmensplan beruft.

Der ergänzende nationale KV Nr. 159 vom 15. Juli 2021 läuft jedoch am 30. Juni 2023 aus.

Am 30. Mai 2023 wurde ein neuer ergänzender KV am Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen. Er verlängert den gelockerten Zugang zum System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte bis zum 30. Juni 2025. Es handelt sich um den KV Nr. 172 zur Einführung einer Regelung von vollständiger Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und/oder von Kurzarbeit im Falle von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte.

Der KV Nr. 172 tritt am 1.erJuli 2023 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Juni 2025 aus.

Was muss ein Arbeitgeber tun, wenn er (weiterhin) von der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte (Aussetzung des Angestelltenvertrages) Gebrauch machen möchte?

Allgemeines

Ein Arbeitgeber, der zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte greifen möchte, muss ein Formular C106A einreichen, aus dem hervorgeht:

  • In welchem Rahmen er die zeitweilige Arbeitslosigkeit einführt (d.h. unter Berufung auf einen sektoralen KV, einen betrieblichen KV oder einen Unternehmensplan);
  • Dass er die Voraussetzungen erfüllt, um als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt zu werden. Er erfüllt die Voraussetzungen, wenn er einen Rückgang des Umsatzes, der Produktion oder der Aufträge nachweisen kann, oder er einen bestimmten Prozentsatz an zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Arbeiter nachweisen kann, oder er vom Arbeitsminister als solches Unternehmen anerkannt wurde.

Er muss dieses Formular bei dem zuständigen Arbeitslosenamt des LfA oder, wenn er einen Unternehmensplan abgeschlossen hat, bei dem Generaldirektor der Generaldirektion Kollektive Arbeitsbeziehungen des FÖD BASK einreichen. In jenem Fall muss eine Kommission für Unternehmenspläne den Plan genehmigen.

Arbeitgeber, die zum aller ersten Mal die zeitweilige Arbeitslosigkeit für Angestellte in Anspruch nehmen möchten

Arbeitgeber, die in der Vergangenheit noch nie ein Formular C106A bei dem LfA oder bei der Kommission für Unternehmenspläne eingereicht haben (und daher noch nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt sind), müssen ein Formular C106A einreichen.

Der Arbeitgeber kann als Rechtsrahmen sich auf das ergänzende KV Nr. 172 (Rubrik II des Formulars C106A) berufen.

Hinweis: Wenn der Arbeitgeber bereits vor dem 1. Juli 2023 von der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte Gebrauch machen möchte, muss er auf dem Formular C106A auch den KV Nr. 159 angeben, da der KV Nr. 172 erst zum 1. Juli 2023 in Kraft tritt.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch nachweisen, dass er eine der Voraussetzungen erfüllt, um als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt zu werden (Rubrik III des Formulars C106A).

Wenn der Arbeitgeber alle Bedingungen erfüllt, wird er von dem LfA davon benachrichtigt und kann er ab dem auf der Rückseite des Formulars C106A angegebenen Referenzdatum (*) bis einschließlich zum 30. Juni 2025 die zeitweilige Arbeitslosigkeit für seine Angestellten in Anspruch nehmen. 

(*) Das Referenzdatum ist das Datum, an dem die erste elektronische Mitteilung über die voraussichtliche wirtschaftliche Arbeitslosigkeit für Angestellte an das LfA gesandt werden wird. Zwischen dem Datum, an dem das Formular C106A an das LfA geschickt wird, und dem Datum, an dem diese erste elektronische Mitteilung über die voraussichtliche wirtschaftliche Arbeitslosigkeit an das LfA gesandt wird, müssen mindestens 14 Tage liegen.

Arbeitgeber, die bereits auf der Grundlage des KV Nr. 159 als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt wurden und die nach dem 30. Juni 2023 weiterhin von der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte Gebrauch machen möchten  

Arbeitgeber, die nach dem 30. Juni 2023 weiterhin von der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte Gebrauch machen möchten, müssen nicht erneut nachweisen, dass sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind. Sie brauchen daher kein neues Formular C106A bei dem LfA einzureichen.
Das LfA wird das Enddatum der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten automatisch bis zum 30. Juni 2025 (Enddatum des KV Nr. 172) verlängern.

Arbeitgeber, die unter Berufung auf einen anderen KV (nicht den KV Nr. 159) oder einen Unternehmensplan, dessen Gültigkeitsdatum abgelaufen ist, als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt wurden

Arbeitgeber, die nach Ablauf des KV oder des Unternehmensplans weiterhin von der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsmangels für Angestellte Gebrauch machen möchten, müssen nicht erneut nachweisen, dass sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind, wenn sie sich auf den KV Nr. 172 (oder auf den KV Nr. 159, wenn der KV oder der Unternehmensplan vor dem 1. Juli 2023 abläuft) als Rechtsrahmen berufen.

Der Arbeitgeber muss jedoch bei dem LfA ein neues Formular C106A einreichen, in dem nur die Rubrik II (Rechtsrahmen) ausgefüllt ist.

Es wird Folgendes als Rechtsrahmen angegeben: "KV Nr. 172 (und zuvor unter Berufung auf einen anderen KV oder einen Unternehmensplan, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, genehmigt)".

Der Arbeitgeber kann bis zum 30. Juni 2025 (Datum des Auslaufens des KV Nr. 172) weiterhin von der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte Gebrauch machen und wird von dem LfA davon benachrichtigt.

Näheres zu den Vorbedingungen und zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte (Aussetzung des Angestelltenvertrages) lesen Sie in den Infoblättern E54 und E55.