Privatsektor - Zeitkredit - Allgemeines System

Das allgemeine System ermöglicht es Ihnen unabhängig von Ihrem Alter ihre Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen oder eine Zeit lang ganz mit der Arbeit auszusetzen.  Dieser Zeitkredit im allgemeinen System kann nur dann bei Ihrem Arbeitgeber beantragt werden, wenn Sie Ihren Antrag durch eine der in den Vorschriften vorgesehenen Begründungen rechtfertigen können. Die Anspruchsdauer hängt von der Begründung ab, mit welcher der Zeitkredit beantragt wird.

Der Zeitkredit ohne Begründung ist zum 01.04.2017 abgeschafft worden. Er kann seitdem also nicht mehr bei dem Arbeitgeber beantragt werden.

  • Der Vollzeit-Zeitkredit  Er ermöglicht es Ihnen, eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen.
  • Der Halbzeit-Zeitkredit  Er ermöglicht es Ihnen, Ihre Arbeitszeit vorübergehend auf eine Halbzeit, d.h. auf die Hälfte einer Vollzeit zu verkürzen.
  • Der Einfünftel-Laufbahnendezeitkredit  Er ermöglicht es Ihnen, Ihre Arbeitszeit vorübergehend auf vier Fünftel einer Vollzeit zu verkürzen.

Die Antwort auf diese Frage finden Sie im Infoblatt T163.

Nein. Sie brauchen Ihren Anspruch auf den Elternurlaub für Ihr(e) Kind(er) nicht ausgeschöpft zu haben, bevor Sie einen Zeitkredit nehmen. Dabei spielt die Zeitkreditbegründung übrigens keine Rolle.
 

Um einen Zeitkredit mit Begründung zu erhalten, müssen Sie zum Zeitpunkt Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers 24 Monate mit ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Dies nennt man die Betriebszugehörigkeitsbedingung.

Bei einer teilweisen Unterbrechung müssen Sie außerdem die folgende Beschäftigungsbedingung erfüllen, um die Unterbrechung bei Ihrem Arbeitgeber beanspruchen zu können:

  • bei einem Halbzeit-Zeitkredit: während der ganzen 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung mindestens Dreiviertelzeit beschäftigt gewesen sein;
  • bei einem Einfünftel-Zeitkredit: während der ganzen 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung Vollzeit beschäftigt gewesen, und zwar mit einer Arbeitsregelung, die gewöhnlich auf 5 Tage oder mehr verteilt ist.

Um das Unterbrechungsgeld beanspruchen zu können, müssen Sie übrigens die folgende Beschäftigungsbedingung erfüllen:

  • bei einem Vollzeit-Zeitkredit: während der ganzen 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung Vollzeit oder während der ganzen 24 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung Teilzeit (z. B. 75 %) beschäftigt gewesen sein.
  • bei einem Halbzeit-Zeitkredit: während der ganzen 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung Vollzeit beschäftigt gewesen sein.

Der Anspruch auf die Unterbrechung kann im Falle eines Einfünftel-Zeitkredits bei allen Arbeitgebern erhalten werden, und zwar bis die Regelanspruchsdauer von 36/51 Monaten verbraucht ist, während dieser Anspruch auf die Unterbrechung im Falle eines Vollzeit- oder Halbzeit-Zeitkredits mit einer anderen Begründung als der „Betreuung eines schwerkranken minderjährigen Kindes“ oder der „Betreuung seines unter 21-jährigen Kindes mit Beeinträchtigung“ nur dann erhalten werden kann, wenn der Sektor oder das Unternehmen, in dem Sie beschäftigt sind, hierfür einen Kollektivvertrag vereinbart hat, wobei die Anspruchsdauer dann diejenige ist, die in diesem Kollektivvertrag verankert ist.

Es gibt keine Betriebszugehörigkeitsbedingung, wenn Sie alle Elternurlaubsmöglichkeiten für alle Kinder, die die Altersbedingung des Elternurlaubs erfüllen, erschöpft haben und der Zeitkredit nahtlos an den Elternurlaub anschließt.

Die Gesamtanspruchsdauer hängt von der Begründung ab, mit welcher Sie den Zeitkredit beantragen. Unabhängig von der gewählten Form des Zeitkredits (Vollzeit, Halbzeit, ein Fünftel) sind diese möglichen Gesamtanspruchsdauern die Folgenden.

BEGRÜNDUNGEN

MAXIMALE DAUER des Anspruchs auf die Unterbrechung bei dem Arbeitgeber

MAXIMALE DAUER des Anspruchs auf das Unterbrechungsgeld

Betreuung seines unter 5/8-jährigen Kindes

51 Monate

48 Monate

Bildung (eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung absolvieren).

36 Monate

36 Monate

Betreuung in Form von Palliativpflege

51 Monate

51 Monate

Betreuung eines schwerkranken Haushaltsmitgliedes oder Familienangehörigen

51 Monate

51 Monate

Betreuung seines unter 21-jährigen Kindes mit Beeinträchtigung

51 Monate

51 Monate

Betreuung seines schwerkranken minderjährigen Kindes oder eines schwerkranken minderjährigen Kindes, das zum Haushalt gehört

51 Monate

51 Monate

Der Zeitkredit mit der Begründung „Bildung“, der für maximal 36 Monate vorgesehen ist und die Zeitkredite mit den verschiedenen Betreuungsgründen für maximal 48/51 Monate, werden nicht addiert. Die Gesamtanspruchsdauer der verschiedenen Zeitkredite mit Begründung darf niemals 51 Monate überschreiten. Sie können daher maximal 51 Monate Zeitkredit mit Begründung in Anspruch nehmen, wenn Sie alle Bedingungen erfüllen.

Nein, um Anspruch auf Unterbrechungsgeld im Rahmen des Vollzeit-Zeitkredits mit der Begründung „Betreuung seines Kindes“ zu haben, muss das anspruchsbegründende Kind unter 5 Jahren alt sein. Solange es noch keine 8 Jahre alt ist, können Sie den Zeitkredit allerdings ohne Unterbrechungsgeld in Anspruch nehmen.

Bereits genommene Zeitkredite und/oder Laufbahnunterbrechungen werden auf die Höchstdauer von 51 bzw. 36 Monaten des Zeitkredits mit Begründung angerechnet.  Zeiträume von Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit ohne Begründung werden proportional zur Unterbrechungsbruchzahl angerechnet, während Zeiträume von Zeitkredit mit Begründung unabhängig von der Unterbrechungsbruchzahl , d.h. in Kalendermonaten, angerechnet werden.

Allerdings werden die ersten 12 Monate Vollzeitäquivalent von Zeitkredit ohne Begründung oder Laufbahnunterbrechung nicht von der Gesamtanspruchsdauer des Zeitkredits mit Begründung abgezogen.

Hinweis: Zeiträume von thematischem Urlaub (Elternurlaub, Urlaub wegen medizinischen Beistands, Urlaub für Palliativpflege, Urlaub für nahestehende Hilfspersonen) werden niemals von der Gesamtanspruchsdauer des Zeitkredits mit Begründung abgezogen.

Was den Anspruch auf Unterbrechungsgeld betrifft, werden alle Zeiträume von gewöhnlicher Laufbahnunterbrechung im öffentlichen Sektor und von Zeitkredit im Privatsektor von der Gesamtanspruchsdauer des Zeitkredits mit Begründung (36/48/57 Monate) abgezogen. Zeiträume, die im Rahmen eines Zeitkredits mit Begründung genommen wurden, werden unabhängig von der Unterbrechungsbruchzahl, d.h. in Kalendermonaten, angerechnet. Zeiträume, die im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung oder eines Zeitkredits ohne Begründung genommen wurden, werden proportional zur Unterbrechungsbruchzahl angerechnet.

Allerdings werden die ersten 12 Monate Vollzeitäquivalent von Zeitkredit ohne Begründung oder Laufbahnunterbrechung nicht von der Gesamtanspruchsdauer des Zeitkredits mit Begründung abgezogen.

Ja. Sie können einen Einfünftel-Zeitkredit mit Begründung „Betreuung“ oder „Bildung“ erhalten, da Sie sowohl die Voraussetzung einer zweijährigen Betriebszugehörigkeit bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber als auch die Voraussetzung einer zwölfmonatigen Vollzeitbeschäftigung erfüllen.

Ja. Nachdem Sie in der Vergangenheit Zeiträume von Zeitkredit ohne Begründung in Anspruch genommen haben, können Sie einen Zeitkredit mit Begründung in Anspruch nehmen.  Die maximale Dauer hängt von der jeweiligen Begründung und von der verfügbaren Restanspruchsdauer nach Anrechnung der in der Vergangenheit bereits genommenen Zeiträume ab. 

a.       Sie beantragen einen Einfünftel-Zeitkredit mit der Begründung „Bildung“?

Ja. Sie verfügen über eine Gesamtanspruchsdauer von 36 Monaten Einfünftel-Zeitkredit mit der Begründung „Bildung“. Die 12 Monate Vollzeitäquivalent von Zeitkredit ohne Begründung (= 5 Jahre Einfünftel-Zeitkredit), die Sie bereits in Anspruch genommen haben, werden nicht von der Gesamtdauer des Anspruchs auf die Unterbrechung bei dem Arbeitgeber abgezogen.

b.      Sie beantragen einen Vollzeit- oder Halbzeit-Zeitkredit mit der Begründung „Bildung“?

Ja, aber nur, wenn es einen sektoralen oder betrieblichen Kollektivvertrag gibt, der eine Erweiterung des Basisanspruchs um 12, 24 oder 36 Monate vorsieht (dabei kann es sich entweder um einen neuen Kollektivvertrag handeln, der in Anwendung von KV Nr. 103 geschlossen wurde, oder um einen bestehenden Kollektivvertrag, der in Anwendung von KV Nr. 77bis geschlossen wurde).  In diesem Fall verfügen Sie über eine Gesamtanspruchsdauer von 12, 24 oder 36 Monaten Vollzeit- oder Halbzeit-Zeitkredit mit Begründung „Bildung“. Die 12 Monate Vollzeitäquivalent des Zeitkredits ohne Begründung, die Sie bereits in Anspruch genommen haben, werden nicht von der Gesamtdauer des Anspruchs auf die Unterbrechung bei dem Arbeitgeber abgezogen.

Sie dürfen den Zeitkredit bei Ihrem Arbeitgeber antreten, aber es wird Ihnen dann kein Unterbrechungsgeld gezahlt.

Ja, unter anderem bei der Beantragung von:

  • einem Zeitkredit mit Begründung „Betreuung“ oder „Bildung“ AUSSER, wenn Sie während des Zeitkredits eine selbständige Tätigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit aufnehmen oder eine Arbeitnehmertätigkeit ausweiten, deren Ausübung während des Zeitkredits erlaubt wurde.
  • einem Zeitkredit mit Begründung „Betreuung seines unter 21-jährigen Kindes mit Beeinträchtigung“ oder „Betreuung seines schwerkranken minderjährigen Kindes oder eines schwerkranken minderjährigen Kindes, das zum Haushalt gehört“;
  • einem Zeitkredit, wenn Sie Ihren Wohnsitz außerhalb Europas verlegen möchten. 

Diese Liste ist nicht erschöpfend.

Da der Zeitkredit vor dem 8. Geburtstag des Kindes angetreten wird, können Sie die gesamte Anspruchsdauer von 51 Monaten für einen Halbzeit-Zeitkredit mit der Begründung „Betreuung seines Kindes“ in Anspruch nehmen (haben aber nur für 48 Monate Anspruch auf Unterbrechungsgeld).

Wenn Sie in nicht gleich alle 51 Monate auf einmal beantragen, werden Sie später keinen Antrag auf Verlängerung mehr stellen können, um die verbleibende Dauer in Anspruch zu nehmen, da das Kind zu diesem späteren Zeitpunkt die Altersbedingung für den Anspruch auf die Unterbrechung nicht mehr erfüllen wird. Denn jedesmal, wenn ein Zeitkredit mit dieser Begründung beantragt wird, muss das Kind zu Beginn des Zeitkreditzeitraums noch unter 8 Jahren alt sein.

Nein. Der Zeitkredit mit der Begründung „Betreuung seines unter 8-jährigen Kindes“ kann für verschiedene Kinder gewährt werden. Es besteht aber nur eine einzige Gesamtanspruchsdauer von 51 Monaten über die gesamte Laufbahn und für alle Kinder zusammen.  Im Gegensatz zum Elternurlaub, wo bei jeder Adoption oder Geburt eine neue Anspruchsdauer entsteht, ist die Gesamtanspruchsdauer des Zeitkredits mit dem Arbeitnehmenden gekoppelt.

Es gibt also keine 51-monatige Anspruchsdauer für jedes Kind.

Achtung: Zum 01.02.2023 sind zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf das Unterbrechungsgeld des LfA in Kraft getreten. Siehe Infoblatt T160 Zeitkredit mit Begründung (lfa.be).

Nein. Sie dürfen zwar einen Zeitkredit mit der Begründung „Betreuung“ nehmen, aber nur bis zu einer Höchstdauer von 15 Monaten (und nicht 51 Monaten). Denn die Gesamtanspruchsdauer für die Begründung „Betreuung“ kommt nicht zu derjenigen hinzu, die bereits mit der Begründung „Bildung“ verbraucht wurde. 

Nein. Die Gesamtanspruchsdauer für die Begründung „Bildung“ kommt nicht zu derjenigen hinzu, die bereits mit der Begründung „Betreuung“ verbraucht wurde.  Sie haben bereits 36 Monate Zeitkredit mit Begründung in Anspruch genommen (was der Gesamtanspruchsdauer für die Begründung „Bildung“ entspricht), haben aber noch Anspruch auf 15 Monate (51 - 36) für die Begründung „Betreuung“.