Habe ich Anspruch auf eine Zulage des LfA, wenn ich die Arbeit in einem Mangelberuf oder in einer anderen Region wieder aufnehme?

T97

Zuletzt aktualisiert am 1.04.2023

Haben Sie Anspruch auf die Mangelberufszulage?

Welches sind die Voraussetzungen?

Sie haben Anspruch auf diese Zulage, wenn Sie alle folgenden Grundvoraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der 15 Monate vor dem Anfang der Beschäftigung zumindest 312 volle oder halbe tägliche Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit bezogen.
  • Sie üben, als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, einen Mangelberuf aus.
  • Sie werden mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt, der für eine voraussichtliche Dauer von mindestens 3 Monaten zwischen Anfangs- und Enddatum abgeschlossen wurde.

Wichtiger Hinweis: in bestimmten Fällen kann keine Zulage bewilligt werden, und zwar auch dann nicht, wenn alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr dazu erfahren Sie weiter in diesem Infoblatt.

Wichtiger Hinweis: die Mangelberufszulage kann Ihnen nur ein einziges Mal, für ein einziges Arbeitsverhältnis, bewilligt werden.

Wie werden die erforderlichen Arbeitslosigkeitstage berechnet?

Sowohl Tage von Arbeitslosengeldbezug als auch Tage von Berufseingliederungsgeldbezug werden auf die erforderlichen 312 Tage angerechnet.

Wenn Sie volle tägliche Leistungen (als ehemaliger Vollzeitbeschäftigter) beziehen, fließen alle Tage, bei 6 Tagen in der Woche, an denen Sie eine Leistung bezogen haben, in die Berechnung ein.

Wenn Sie halbe tägliche Leistungen (als ehemaliger freiwillig Teilzeitbeschäftigter) beziehen, fließen monatlich maximal 26 halbe Leistungen und wöchentlich maximal 6 halbe Leistungen in die Berechnung ein.

Es bestehen keine Situationen, die mit Tagen des Bezugs von Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit gleichgestellt werden. So werden weder Tage von Teilzeitbeschäftigung (mit oder ohne LfA-Ausgleich), noch Tage von zeitweiliger Arbeitslosigkeit (wirtschaftliche Arbeitslosigkeit, Schlechtwetter usw.), noch Krankheitstage mitberücksichtigt.

Was versteht man unter „Mangelberuf“?

Ein Mangelberuf ist ein Beruf, der auf der Mangelberufsliste des zuständigen regionalen Arbeitsamts steht.

Das zuständige regionale Arbeitsamt ist das Arbeitsamt, das für den Betriebssitz des Arbeitgebers oder für den gewöhnlichen Beschäftigungsort örtlich zuständig ist.

Sollte ein Zweifel daran bestehen, ob der Beruf ein Mangelberuf ist, wird sich das LfA bei dem zuständigen Arbeitsamt erkundigen.

Ein Arbeitsvertrag für mindestens 3 Monate?

Es muss sich um einen Arbeitsvertrag handeln, der für eine voraussichtliche Dauer von mindestens 3 Monaten zwischen Anfangs- und dem Enddatum abgeschlossen wurde.

Ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist, spielt keine Rolle. Unwichtig ist auch, ob der Vertrag für eine Vollzeitstelle oder eine Teilzeitstelle abgeschlossen wird.

Aufeinanderfolgende Verträge von jeweils weniger als 3 Monaten kommen nicht infrage, und zwar auch dann nicht, wenn ihre zusammengerechnete Dauer 3 Monate erreicht.

Außer, wenn von einer offensichtlichen „unsachgemäßen Nutzung“ des Vorteils die Rede ist, wird der Vorteil nicht unbedingt rückwirkend entzogen, wenn der Vertrag vor Ablauf von 3 Monaten gekündigt wird. Es wird danach aber kein neuer Vorteil mehr bewilligt werden können.

Haben Sie Anspruch auf die Interregionalmobilitätszulage?

Welches sind die Voraussetzungen?

Sie haben Anspruch auf diese Zulage, wenn Sie alle folgenden Grundvoraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der 15 Monate vor dem Anfang der Beschäftigung zumindest 312 volle oder halbe tägliche Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit bezogen.
  • Sie werden, als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, in einer anderen Region Belgiens als der Region Ihres Hauptwohnsitzes beschäftigt.
  • Sie werden mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt, der für eine voraussichtliche Dauer von mindestens 3 Monaten zwischen Anfangs- und Enddatum abgeschlossen wurde.

Wichtiger Hinweis: in bestimmten Fällen kann keine Zulage bewilligt werden, und zwar auch dann nicht, wenn alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr dazu erfahren Sie weiter in diesem Infoblatt.

Wie werden die erforderlichen Arbeitslosigkeitstage berechnet?

Sowohl Tage von Arbeitslosengeldbezug als auch Tage von Berufseingliederungsgeldbezug werden auf die erforderlichen 312 Tage angerechnet.

Wenn Sie volle tägliche Leistungen (als ehemaliger Vollzeitbeschäftigter) beziehen, fließen alle Tage, bei 6 Tagen in der Woche, an denen Sie eine Leistung bezogen haben, in die Berechnung ein.

Wenn Sie halbe tägliche Leistungen (als ehemaliger freiwillig Teilzeitbeschäftigter) beziehen, fließen monatlich maximal 26 halbe Leistungen und wöchentlich maximal 6 halbe Leistungen in die Berechnung ein.

Es bestehen keine Situationen, die mit Tagen des Bezugs von Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit gleichgestellt werden. So werden weder Tage von Teilzeitbeschäftigung (mit oder ohne LfA-Ausgleich), noch Tage von zeitweiliger Arbeitslosigkeit (wirtschaftliche Arbeitslosigkeit, Schlechtwetter usw.), noch Krankheitstage mitberücksichtigt.

Was versteht man unter dem Begriff „andere Region Belgiens“?

Als Regionen gelten: die Flämische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt, die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Ihr Hauptwohnsitz muss sich in einer anderen Region befinden, als der Region, wo

  • Ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat
  • sich der gewöhnliche Beschäftigungsort befindet, sollte es keinen Betriebssitz geben.

Beispiel 1: Sie wohnen in Kelmis (Deutschsprachige Gemeinschaft) und Sie gehen bei einem Arbeitgeber arbeiten, dessen Betriebssitz sich in Bleyberg (d.h. nicht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft) befindet. Sie arbeiten „in einer anderen Region Belgiens“.

Beispiel 2: Sie wohnen in Burg-Reuland (Deutschsprachige Gemeinschaft) und gehen bei einem Arbeitgeber arbeiten, dessen Betriebssitz in Eupen gelegen ist (Deutschsprachige Gemeinschaft). Sie arbeiten nicht „in einer anderen Region Belgiens“, und zwar auch dann nicht, wenn Sie ab und zu außerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft in der Wallonischen Region arbeiten.

Ein Arbeitsvertrag für mindestens 3 Monate?

Es muss sich um einen Arbeitsvertrag handeln, der für eine voraussichtliche Dauer von mindestens 3 Monaten zwischen Anfangs- und dem Enddatum abgeschlossen wurde.

Ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist, spielt keine Rolle. Unwichtig ist auch, ob der Vertrag für eine Vollzeitstelle oder eine Teilzeitstelle abgeschlossen wird.

Aufeinanderfolgende Verträge von jeweils weniger als 3 Monaten kommen nicht infrage, und zwar auch dann nicht, wenn ihre zusammengerechnete Dauer 3 Monate erreicht.

Außer, wenn von einer offensichtlichen „unsachgemäßen Nutzung“ des Vorteils die Rede ist, wird der Vorteil nicht unbedingt rückwirkend entzogen, wenn der Vertrag vor Ablauf von 3 Monaten gekündigt wird. Um den Vorteil später erneut zu erhalten, müssen Sie wieder sämtliche Voraussetzungen erfüllen.

In welchen Fällen können die Mangelberufszulage, die Interregionalmobilitätszulage und die Pflegesektorzulage Ihnen nicht oder nicht weiter bewilligt werden?

Auch wenn Sie die Grundvoraussetzungen erfüllen, können Ihnen diese Zulagen in den nachfolgenden Fällen nicht (weiter) bewilligt werden:

  • Sie sind arbeitslos geworden, mit der Absicht, in den Genuss dieses Vorteils zu kommen

Beispiel: Sie geben Ihre Arbeit auf, um arbeitslos zu werden und danach die Arbeit unter Bewilligung einer der betroffenen Zulagen wieder aufzunehmen.

  • Sie haben irgendwann innerhalb der 6 Monate vor dem Beschäftigungsbeginn bereits für dasselbe Unternehmen, dieselbe Einrichtung oder dieselbe Unternehmensgruppe gearbeitet

Beispiel: Sie arbeiteten im Betrieb eines bestimmten Unternehmens als Zeitarbeitskraft und werden später von demselben Unternehmen fest angestellt.

  • Sie haben das Pensionsregelalter erreicht (65 Jahre) oder Sie beziehen eine volle Ruhestandspension vor dem Alter von 65 Jahren
  • Sie haben keinen Hauptwohnsitz in Belgien (mehr) oder Sie halten sich nicht (mehr) tatsächlich in Belgien auf
  • Sie wurden interniert oder Sie befinden sich in Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung
  • Sie sind Hafenarbeiter, Hochseefischer, Fischentlader oder Fischsortierer
  • Ihr Arbeitsvertrag wurde während des Drei monatszeitraums mit Zulagenanspruch gekündigt
  • Für die Interregionalmobilitätszulage: Sie ziehen in die Region um, wo Sie beschäftigt werden.

Wie werden die Mangelberufszulage und die Interregionalmobilitätszulage berechnet?

Zugrunde gelegt wird der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes (nach einer Beschäftigung), den Sie während der ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit bezogen hätten. Er wird durch 4 geteilt und auf den nächsten Eurocent aufgerundet.

Haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld (nach der Schule), so wird der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes für Ihre Familienkategorie, der während der ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit gilt, zugrunde gelegt.

Die täglichen Mindest- und Höchstbeträge des Arbeitslosengeldes nach einer Beschäftigung entnehmen Sie dem Infoblatt T67 „Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?“. >> Welches sind die minimalen und maximalen täglichen Leistungsbeträge? >> 1. Periode – Phase 1. Um den genauen Betrag zu erfahren, kontaktieren Sie bitte Ihre Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA).

Dieser Tagesbetrag wird, für jeden Kalendermonat in dem ein Anspruch auf die Zulage besteht, mit der Zahl der Tage von Montag bis Samstag (6 Tage in der Woche), die sowohl im Kalendermonat als auch während der Beschäftigung liegen, multipliziert. Es kann nur für den ab dem Beschäftigungsbeginn gerechneten ersten Dreimonatszeitraum der Beschäftigung eine Zulage bewilligt werden.

Beispiel:

Sie nehmen die Arbeit am Montag, den 19. September 2022, in einer anderen Region wieder auf. Sie haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet. Drei Monate später (am Sonntag, den 18. Dezember 2022) stehen Sie noch immer unter Arbeitsvertrag.

Sie haben Anspruch auf:

  • 11 tägliche Zulagen für September (vom 19.09.2022 bis zum 30.09.2022, gerechnet bei 6 Tagen in der Woche);
  • 26 tägliche Zulagen für Oktober (für alle Tage des Kalendermonats, gerechnet bei 6 Tagen in der Woche);
  • 26 tägliche Zulagen für November (für alle Tage des Kalendermonats, gerechnet bei 6 Tagen in der Woche);
  • 15 tägliche Zulagen für Dezember (vom 01.12.2022 bis zum 18.12.2022, gerechnet bei 6 Tagen in der Woche).

Sind die Mangelberufszulage und die Interregionalmobilitätszulage mit anderen Geldleistungen vereinbar?

Die Zulagen sind vereinbar mit:

  • dem Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (infolge der Aussetzung der Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages aus wirtschaftlichen Gründen, wegen ungünstiger Witterung (Schlechtwetter), wegen höherer Gewalt ...);
  • der Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit, die Sie als Teilzeitarbeitnehmerin oder Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte beanspruchen können;
  • dem Jugendurlaubs- und Seniorenurlaubsgeld;
  • dem Krankengeld
  • dem Unterbrechungsgeld bei Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit.

Die Zulagen sind nicht nur mit der Entlohnung aus Ihrem Arbeitsverhältnis im Rahmen des Mangelberufs oder der Interregionalmobilität vereinbar, sondern auch mit eventuellen Einkommen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit.

Die Zulagen sind NICHT vereinbar mit:

  • dem Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit

Die Mangelberufszulage und die Interregionalmobilitätszulage können nicht kombiniert werden. Die Mangelberufszulage und die Interregionalmobilitätszulage können auch nicht nacheinander, für dieselbe Beschäftigung, bewilligt werden.

Wie beantragen Sie die Mangelberufszulage, die Interregionalmobilitätszulage oder die Pflegesektorzulage?

Sie müssen das Formular C250 ausfüllen (Teil 1) und von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen (Teil 2).

Sie müssen es anschließend mitsamt Ihres Arbeitsvertrages Ihrer Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA) zukommen lassen, die den Teil 3 ausfüllen wird und das Formular bei dem zuständigen Arbeitslosenamt des LfA einreichen wird. Die vollständige Akte muss spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat des Arbeitsvertragsbeginns bei dem Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Am Ende eines jeden Kalendermonats, für den Sie einen Anspruch auf die Zulage erheben, müssen Sie ein Entschädigungsformular C250.1 ausfüllen. Sie lassen es Ihrer Zahlstelle zukommen, welche Ihnen die Zulage auszahlen wird.

Sie müssen nicht im Besitz einer Kontrollkarte bei Vollarbeitslosigkeit (C3A) sein. Wenn Sie jedoch auch andere Leistungen beantragen, z. B. Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit oder eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit, dann müssen Sie, sofern Sie von dieser Pflicht nicht befreit sind, im Besitz der Kontrollkarte sein, die für das System gilt, nach dem Sie diese andere Leistung beantragen.