Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?

T67

Zuletzt aktualisiert am 01.04.2024

 

Wovon handelt dieses Infoblatt?

Im vorliegenden Infoblatt wird erklärt, wie wir den Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes berechnen, das Sie bei Vollarbeitslosigkeit beziehen.

Arbeitslosengeld beziehen Sie nach einer Beschäftigung, die lang genug gedauert hat. Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt "Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?" Nr. T31.

Im Folgenden wird allein die Situation des Vollzeitarbeitnehmers erläutert.

In diesem Infoblatt befassen wir uns nicht mit der Situation der Arbeitslosen mit Betriebszuschlag (vormals Frühpensionierte genannt). Zu diesem Thema lesen Sie das Infoblatt "Wie wird der Betrag Ihres Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag berechnet?" Nr. T4.

Wie berechnet das LfA Ihr Arbeitslosengeld?

Das LfA setzt den täglichen Bruttobetrag Ihres Arbeitslosengeldes fest, auf der Grundlage:

  • Ihrer familiären Situation,
  • Ihrer zuletzt erhaltenen Entlohnung,
  • und Ihrer Berufslaufbahn.

Was versteht man unter "familiäre Situation"?

Arbeitslose Personen sind je nach Ihrer familiären Situation in drei Kategorien unterteilt:

  • Zusammenwohnende mit Familie zu Lasten;
  • Alleinwohnende;
  • Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten.

Näheres zu Ihrer familiären Situation erfahren Sie im Infoblatt "Welches ist Ihre familiäre Situation", Nr. T147.

Was versteht man unter "zuletzt erhaltene Entlohnung"?

Bei Ihrem Erstantrag

Das LfA berücksichtigt die Entlohnung für Ihre letzte Beschäftigung von mindestens 4 zusammenhängenden Wochen bei einem gleichen Arbeitgeber.

Diese Entlohnung darf den anwendbaren Mindestlohn nicht unterschreiten.

Der Arbeitgeber muss von dieser Entlohnung Sozialversicherungsbeiträge zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit einbehalten haben.

Diese Entlohnung ist jedoch nach oben begrenzt (siehe weiter).

Wichtiger Hinweis:

  • Sie sind nicht mindestens 4 zusammenhängende Wochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen?

Oder

  • Sie haben eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die 2.029,88 Euro (= Referenzentlohnung) unterschreitet?

=> Das LfA wird der Bemessung des täglichen Leistungsbetrages diese Referenzentlohnung zugrunde legen.

Sie haben in Belgien gewohnt aber im Ausland gearbeitet?

=> Das LfA legt die Entlohnung für Ihre letzte Beschäftigung im Ausland zugrunde, wenn Sie zuletzt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und Ihr Wohnort währenddessen in Belgien lag. Die Dauer dieser Beschäftigung spielt keine Rolle.

Bei einem weiteren Leistungsantrag, nach einer Unterbrechung Ihrer Arbeitslosigkeit

Das LfA wird dem Leistungsbetrag weiter die Entlohnung zugrunde legen, die zum Zeitpunkt Ihres Erstantrages herangezogen wurde.

Ausnahme 

  • Sie haben mindestens 2 Jahre kein Arbeitslosengeld bezogen,
  • und Sie haben in diesem Zeitraum:
    • entweder mindestens 4 zusammenhängende Wochen bei einem selben Arbeitgeber gearbeitet?
    • oder wie oben beschrieben im Ausland gearbeitet? 

=> Das LfA wird der Bemessung Ihres Arbeitslosengeldes die Entlohnung für die letzte dieser Beschäftigungen zugrunde legen. 

Dies bedeutet, dass der Betrag Ihrer Leistung höher oder niedriger ausfallen kann.

Sie befinden sich in dieser besonderen Situation, haben aber zum Zeitpunkt der Arbeitswiederaufnahme das 45. Lebensjahr vollendet?

=> Das LfA wird die höhere Entlohnung zugrunde legen, nämlich:

  • entweder die Entlohnung, die zum Zeitpunkt Ihres Erstantrages herangezogen wurde,
  • oder die letzte Entlohnung für Ihre Beschäftigung von mindestens 4 zusammenhängenden Wochen bei einem selben Arbeitgeber oder für Ihre Beschäftigung im Ausland.

In diesem Fall kann der Betrag Ihrer Leistung nur höher oder gleich hoch ausfallen.

Ist Ihre Entlohnung nach oben begrenzt?

Die Entlohnung, die das LfA berücksichtigt, ist nicht unbegrenzt.

Wenn Ihre Entlohnung eine bestimmte Entgeltobergrenze überschreitet, wird das LfA diese Entgeltobergrenze zugrunde legen und nicht Ihre tatsächliche Entlohnung.

Die Entgeltobergrenzen sind wie folgt festgelegt worden:

 

Welche Entgeltobergrenze?

Wann ist sie anwendbar?

Betrag pro Monat?

höhere Bruttoentgeltobergrenze

Vom ersten bis zum sechsten Monat der Vollarbeitslosigkeit

3.299,11  Euro

mittlere Bruttoentgeltobergrenze

Vom siebten bis zum zwölften Monat der Vollarbeitslosigkeit

3.074,83  Euro

untere Bruttoentgeltobergrenze

Ab dem dreizehnten Monat der Vollarbeitslosigkeit für Zusammenwohnende mit oder ohne Familie zu Lasten

2.873,36  Euro

besondere Bruttoentgeltobergrenze

Ab dem dreizehnten Monat der Vollarbeitslosigkeit für Alleinstehende

2.810,83  Euro

Was versteht man unter "Berufslaufbahn"?

Die Berufslaufbahn setzt sich aus Arbeitstagen (oder Arbeitsstunden) und gleichgestellten Tagen (oder Stunden) zusammen. Wir rechnen die Anzahl Tage (oder Stunden) in eine Anzahl Jahre um.

Arbeitstage

Arbeitstage sind Tage, an denen Sie in einem Beruf tätig gewesen sind, für den Sozialversicherungsbeiträge zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit abgeführt wurden. Es handelt sich also um eine Berufstätigkeit als Arbeitnehmer und nicht, zum Beispiel, um eine selbständige Berufstätigkeit. Sie müssen für diese Arbeit eine arbeitslosenversicherungspflichtige minimale Entlohnung bezogen haben.

Gleichgestellte Tage

Gelten im Besonderen als gleichgestellte Tage :

  • Tage, für die Sie eine Leistung der Kranken- und Invalidenversicherung erhalten haben;
  • Tage, für die Sie eine Leistung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten haben;
  • Tage, die eine garantierte Entlohnung (im Krankheitsfall) abdeckt;
  • Urlaubstage;
  • Ausgleichsruhetage;
  • Abwesenheitstage unter Fortzahlung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Entlohnung.
  • Tage der zeitweiligen Arbeitslosigkeit (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen ungünstiger Witterung);
  • Tage der Vollarbeitslosigkeit, an denen Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder in einer beschützten Werkstätte beschäftigt sind.

Nichtgleichgestellte Tage?

Folgende Tage werden im Besonderen nicht gleichgestellt:

  • Tage von Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit;
  • Tage der Vollarbeitslosigkeit, an denen Sie keine Berufsausbildung absolvieren, bzw. nicht in einer beschützten Werkstätte beschäftigt sind.

Wie rechnen wir die Tage / Stunden in Jahren um?

Sie arbeiten während eines ganzen Quartals durchgehend Vollzeit? Es werden dann für dieses Quartal durchschnittlich 78 Tage (bei sechs Tagen in der Woche) in die Anwartschaftszeit (die nachzuweisenden Arbeitstage) eingerechnet.

Sie arbeiten während eines Quartals Teilzeit oder nicht durchgehend Vollzeit? Durch eine Formel rechnen wir die Anzahl Tage/Stunden in eine Anzahl Arbeitstage um. Wir begrenzen diese Anzahl Tage auf durchschnittlich 78 Tage pro Quartal (bei sechs Tagen in der Woche).

Pro Kalenderjahr werden höchstens 312 Tage in die Anwartschaftszeit eingerechnet.

Wir ermitteln die Anzahl Jahre Ihrer Berufslaufbahn, indem wir die Anzahl Arbeitstage und gleichgestellte Tage durch 312 teilen. Wenn der Rest dieser Division mindestens 156 erreicht (= 0,5 Jahr),  erhöhen wir die Anzahl Jahre der Berufslaufbahn um eine Einheit.

Beispiel :

Sie weisen eine Berufslaufbahn von 4 868 Arbeitstagen und gleichgestellten Tagen nach. Dies entspricht  4 868 / 312 = 15,60 = 16 Jahren Berufslaufbahn.

Ändern sich die Beträge im Zeitablauf?

Die "Degressivität"

Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld auf unbestimmte Dauer bewilligt.

Allerdings ist der Leistungsbetrag degressiv. Mit anderen Worten sinkt der Leistungsbetrag nach einer bestimmten Zeit stufenweise ab.

Sie durchlaufen somit eine erste, eine zweite und letztens eine dritte Leistungsbezugsperiode.

Erste Leistungsbezugsperiode: 12 Monate

Alle Arbeitslosen beziehen:

  • in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit:

65% der zuletzt erhaltenen Entlohnung, jedoch begrenzt auf die höhere Entgeltobergrenze;

  • vom vierten bis zum sechsten Monat der Arbeitslosigkeit:

60 % der zuletzt erhaltenen Entlohnung, jedoch begrenzt auf die höhere Entgeltobergrenze;

  • vom siebten bis zum zwölften Monat der Arbeitslosigkeit:

60 % der zuletzt erhaltenen Entlohnung, jedoch begrenzt auf die mittlere Entgeltobergrenze.

Zweite Leistungsbezugsperiode: höchstens 36 Monate

Auf diesen ersten einjährigen Zeitraum (= 3 Monate + 3 Monate + 6 Monate) folgt ein Zeitraum von 2 Monaten, der für jedes Jahr der Berufslaufbahn um 2 Monate verlängert wird. Dieser zweite Zeitraum – die zweite Leistungsbezugsperiode – dauert maximal 36 Monate und unterteilt sich in höchstens 5 Phasen:

  • eine erste Phase von maximal 12 Monaten  (2 "festen" Monaten und einer variablen Zeit von höchstens 10 Monaten, die von der Dauer der Berufslaufbahn abhängig ist)
    Sie erhalten, je nach Ihrer familiären Situation, folgende Beträge:
    • Zusammenwohnende mit Familie zu Lasten:
      60 % der zuletzt erhaltenen Entlohnung, jedoch begrenzt auf die untere Entgeltobergrenze;
    • Alleinwohnende:
      55 % der zuletzt erhaltenen Entlohnung, jedoch begrenzt auf die besondere Entgeltobergrenze;
    • Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten:
      40 % der zuletzt erhaltenen Entlohnung, jedoch begrenzt auf die untere Entgeltobergrenze.
    • und daran anschließend vier Phasen, die insgesamt maximal 24 Monate ausmachen (= höchstens 4 Zeiträume von jeweils maximal 6 Monaten):
      Die Leistung sinkt in vier Stufen ab und erreicht dann den Pauschalbetrag.

Beispiel 1:

Wenn Sie zwei Jahre Berufslaufbahn nachweisen, dauert Ihre zweite Leistungsbezugsperiode 2 + (2 x 2) = 6 Monate.

Beispiel 2:

Wenn Sie zwölf Jahre Berufslaufbahn nachweisen, dauert Ihre zweite Leistungsbezugsperiode 2 + (12 x 2) = 26 Monate.

Dritte Leistungsbezugsperiode: nach höchstens 48 Monaten

Während der dritten Leistungsbezugsperiode, nach maximal 48 Monaten Arbeitslosigkeit (= 12 Monaten in der ersten Periode + maximal 36 Monaten in der zweiten Periode), beziehen Sie pauschales Arbeitslosengeld. Der Betrag hängt zwar noch von Ihrer familiären Situation ab, aber nicht mehr von Ihrer zuletzt erhaltenen Entlohnung.

Schematische Übersicht

Es können folgende Leistungsbezugsperioden unterschieden werden:

 

 

Zusammenwohnende mit Familie zu Lasten

Alleinstehende

Zusammenwohnende

1. Periode – Phase 1

= Monat 1-3

65 %

 der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die höhere Entgeltobergrenze

65 %

 der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die höhere Entgeltobergrenze

65 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die höhere Entgeltobergrenze

1. Periode – Phase 2

= Monat 4-6

60 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die höhere Entgeltobergrenze

60 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die höhere Entgeltobergrenze

60 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die höhere Entgeltobergrenze

1. Periode – Phase 3

= Monat 7-12

60 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die mittlere Entgeltobergrenze

60 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die mittlere Entgeltobergrenze

60 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die mittlere Entgeltobergrenze

2. Periode – Phase 2A = Monat 13-14

60 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die untere Entgeltobergrenze

55 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die besondere Entgeltobergrenze

40 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die untere Entgeltobergrenze

2. Periode – Phase 2B

= Monat 15-24 (abhängig von Ihrer Berufslaufbahn)

60 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die untere Entgeltobergrenze

55 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die besondere Entgeltobergrenze

40 %

der letzten Entlohnung, jedoch begrenzt auf die untere Entgeltobergrenze

2. Periode – Phase 21

= Monat 25-30 (abhängig von Ihrer Berufslaufbahn)

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 1/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 1/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 1/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

2. Periode – Phase 22

= Monat 31-36 (abhängig von Ihrer Berufslaufbahn)

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 2/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 2/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 2/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

2. Periode – Phase 23

= Monat 37-42 (abhängig von Ihrer Berufslaufbahn)

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 3/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 3/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 3/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

2. Periode – Phase 24

= Monat 43-48 (abhängig von Ihrer Berufslaufbahn)

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 4/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 4/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

Der Betrag in der Phase 2A MINUS 4/5 von {Betrag in der Phase 2A MINUS Pauschalleistung}

3. Periode

= nach der zweiten Periode

= frühestens ab dem Monat 49

Pauschalleistung (mit Ausnahmen)

Pauschalleistung (mit Ausnahmen)

Pauschalleistung (mit Ausnahmen)

Kann es sein, dass mein täglicher Leistungsbetrag irgendwann nicht mehr absinkt?

Sie behalten den Betrag, den Sie in einer bestimmten Phase der zweiten Periode bezogen haben, wenn Sie sich während dieser Phase in einer der folgenden Situationen befunden haben:

  • Sie haben eine ausreichende Berufslaubahn als Arbeitnehmer zurückgelegt. Seit dem 1. November 2016 beträgt die nachzuweisende Berufslaufbahn 25 Jahre.
  • Sie weisen eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 % auf;
  • Sie haben das 55. Lebensjahr vollendet.

Kann ich zur ersten Leistungsbezugsperiode zurückkehren?

Sie haben wieder Anspruch auf den Tagesbetrag der ersten Leistungsbezugsperiode und fangen einen neuen "Zyklus" an (erste Periode -> zweite Periode -> dritte Periode), wenn Sie lang genug gearbeitet haben:

In welchem System?

Mit welchem Stundenplan?

Wie lange?

Innerhalb welcher Frist ?

Vollzeit

 

12 Monate

18 Monate

Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Zulage zur Einkommenssicherung

> 18 Stunden/Woche
ODER

> 1/2 eines Vollzeitstundenplans

24 Monate

33 Monate

Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Zulage zur Einkommenssicherung

> 12 Stunden/Woche
ODER

> 1/3 eines Vollzeitstundenplans

36 Monate

45 Monate

Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte mit Zulage zur Einkommenssicherung

> 18 Stunden/Woche
ODER

> 1/2 eines Vollzeitstundenplans

24 Monate

33 Monate

Bei der Berechnung der Dauer der Beschäftigung berücksichtigt man nicht:

  • die Tage, für die Sie eine Leistung der Kranken- und Invalidenversicherung erhalten haben;
  • die Tage von Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit;

Wenn Sie mehr zum System der "Teilzeitarbeit mit Aufrechterhaltung der Rechte" erfahren möchten, lesen Sie das Infoblatt "Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?", Nr. T28

Auskünfte zur "Zulage zur Einkommenssicherung" finden Sie im Infoblatt "Haben Sie Anspruch auf die Zulage zur Einkommenssicherung?", Nr. T70.

Beispiel :

Ihre erste Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2014.

Ihre zweite Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2015.

Ihre dritte Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.09.2016.

Sie arbeiten vom 27.10.2014 bis zum 12.03.2017 einschl. als Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte. Ihr Stundenplan beträgt 20/38. Während der Beschäftigungszeit in Teilzeit beziehen Sie die Zulage zur Einkommenssicherung.

Sie beantragen wieder Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit ab dem 13.03.2017.

Ihr Teilzeitstundenplan betrug mehr als 18 Stunden pro Woche und die Beschäftigung hat mindestens 24 Monate gedauert. Sie kehren zur ersten Leistungsbezugsperiode zurück.

Ihre erste Leistungsbezugsperiode beginnt am 13.03.2017.

Ihre zweite Leistungsbezugsperiode beginnt am 13.03.2018.

usw.

Können die Leistungsbezugsperioden verlängert werden?

Die erste und die zweite Leistungsbezugsperiode können verlängert werden, im Besonderen in den folgende Fallen:

Situation?

Minimale Dauer dieser Situation?

Vollzeitbeschäftigung

3 Monate

Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Zulage zur Einkommenssicherung

3 Monate

Berufsausbildung in Vollzeit

3 Monate ohne Unterbrechung

Beschäftigung in einem Beruf ohne Arbeitslosenversicherungspflicht (z.B. als Selbständiger, Beamter oder Lehrperson)

6 Monate ohne Unterbrechung

Vollzeitstudium ohne Arbeitslosengeld

6 Monate ohne Unterbrechung

Laufbahnunterbrechung, Verkürzung der Arbeitszeit oder Zeitkredit

keine Minimaldauer

Die Verlängerung wird wie folgt vorgenommen:

  • wir verlängern die erste und die zweite Leistungsbezugsperiode um die Zahl voller Monate, die durch die Situation, die in der ersten Leistungsbezugsperiode begonnen hat, abgedeckt sind;
  • wir verlängern die zweite Leistungsbezugsperiode um die Zahl voller Monate, die durch die Situation, die in der zweiten Leistungsbezugsperiode begonnen hat, abgedeckt sind;
  • wir verlängern nicht die dritte Leistungsbezugsperiode. Diese ist prinzipiell bereits unbefristet.

Bei der Berechnung der Dauer der Beschäftigung berücksichtigt man nicht:

  • die Tage, für die Sie eine Leistung der Kranken- und Invalidenversicherung erhalten haben;

Wenn Sie mehr zum System der "Teilzeitarbeit mit Aufrechterhaltung der Rechte" erfahren möchten, lesen Sie das Infoblatt "Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?", Nr. T28.

Beispiel 1:

Ihre erste Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2014.

Ihre zweite Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2015.

Ihre dritte Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.09.2016.

Sie arbeiten Vollzeit vom 27.10.2014 bis zum 15.03.2015 einschl., also zwischen 4 und 5 Monaten.

Diese Beschäftigung dauert mindestens 3 Monate und verlängert somit Ihre Leistungsbezugsperiode.

Nur volle Monate werden angerechnet, nämlich 4 Monate.

Da Sie während der ersten Leistungsbezugsperiode mit der Arbeit begonnen haben, verlängern wir die erste und die zweite Periode um 4 Monate. Wir schieben das Beginndatum der zweiten und der dritten Periode also um 4 Monate auf.

Ihre zweite Leistungsbezugsperiode beginnt somit am 14.11.2015 (= 14.07.2015 + 4 Monate).

Ihre dritte Leistungsbezugsperiode beginnt somit am 14.01.2017 (= 14.09.2016 + 4 Monate).

Beispiel 2:

Ihre erste Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2014.

Ihre zweite Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2015.

Ihre dritte Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.09.2016.

Sie arbeiten vom 25.01.2016 bis zum 07.08.2016, nämlich zwischen 6 und 7 Monaten, Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Zulage zur Einkommenssicherung. 

Diese Beschäftigung dauert mindestens 3 Monate und verlängert somit Ihre Leistungsbezugsperiode.

Nur volle Monate werden angerechnet, nämlich 6 Monate.

Da Sie während der zweiten Leistungsbezugsperiode mit der Arbeit begonnen haben, verlängern wir nur die zweite Periode um 6 Monate. Wir werden also das Beginndatum der dritten Periode um 6 Monate aufschieben.

Ihre dritte Leistungsbezugsperiode beginnt somit am 14.03.2017 (= 14.09.2016 + 6 Monate).

Beispiel 3:

Ihre erste Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2014.

Ihre zweite Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2015.

Ihre dritte Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.09.2016.

Sie absolvieren zwischen dem 01.04.2015 und dem 31.05.2015, also 2 Monate lang, eine vollzeitige Berufsausbildung.

Diese Berufsausbildung dauert weniger als 3 Monate und verlängert somit nicht Ihre Leistungsbezugsperiode.

Wir werden die Beginndaten Ihrer Leistungsbezugsperioden nicht ändern.

Beispiel 4:

Ihre erste Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2014.

Ihre zweite Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.07.2015.

Ihre dritte Leistungsbezugsperiode beginnt am 14.09.2016.

Sie nehmen am 01.06.2016 eine Tätigkeit als hauptberuflich Selbständiger auf und üben diese Tätigkeit 2 Jahre und 6 Monate aus.

Da Sie diese Tätigkeit während der dritten Leistungsbezugsperiode aufnehmen, ändern wir die Beginndaten Ihrer Leistungsbezugsperioden nicht.

Die Dauer der Tätigkeit (> 6 Monate) spielt hier also keine Rolle.

Welches sind die minimalen und maximalen täglichen Leistungsbeträge?

In der Praxis ändern sich die Tagesbeträge Ihres Arbeitlsosengeldes folgendermaßen im Zeitablauf:

(Kat. A = Zusammenwohnende mit Familie zu Lasten; Kat. N = Alleinwohnende: Kat. B - Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten):   

Zeitraum

= welcher Monat?

 

Kat. A

Kat. N

Kat. B

1. Periode – Phase 1

1 bis 3

MIN

65,58

53,15

51,16

1. Periode – Phase 1

1 bis 3

MAX

82,48

82,48

82,48

1. Periode – Phase 2

4 bis 6

MIN

65,58

53,15

47,22

1. Periode – Phase 2

4 bis 6

MAX

76,13

76,13

76,13

1. Periode – Phase 3

7 bis 12

MIN

65,58

53,15

47,22

1. Periode – Phase 3

7 bis 12

MAX

70,96

70,96

70,96

2. Periode - Phasen 2A und 2B

13 bis max. 24

MIN

65,58

53,15

39,14

2. Periode - Phasen 2A und 2B

13 bis max. 24

MAX

66,31

59,46

44,21

2. Periode – Phase 21

25 bis 30

(eventuell)

MIN

65,58

53,15

36,83

2. Periode – Phase 21

25 bis 30

(eventuell)

MAX

65,58

57,05

40,38

2. Periode – Phase 22

31 bis 36

(eventuell)

MIN

65,58

53,15

34,52

2. Periode – Phase 22

31 bis 36

(eventuell)

MAX

65,58

54,64

36,55

2. Periode – Phase 23

37 bis 42

(eventuell)

MIN

65,58

53,15

32,20

2. Periode – Phase 23

37 bis 42

(eventuell)

MAX

65,58

53,15

32,71

2. Periode – Phase 24

43 bis 48

(eventuell)

MIN

65,58

53,15

29,89

2. Periode – Phase 24

43 bis 48

(eventuell)

MAX

65,58

53,15

29,89

3. Periode

49 bis ...

 

65,58

53,15

27,58

 

Werden die Beträge indexiert?

Alle in diesem Infoblatt angegebenen Beträge werden indexiert. Sie sind gültig ab dem 01.11.2023.

Wie viel tägliche Leistungen werde ich pro Woche/Monat erhalten?

Als Vollzeitarbeitnehmer erhalten Sie 6 tägliche Leistungen pro Woche (von montags bis samstags).

Pro Monat ergibt dies durchschnittlich 26 tägliche Leistungen. Um die genaue Zahl der täglichen Leistungen für einen bestimmten Kalendermonat zu ermitteln, nehmen Sie die Zahl der Kalendertage dieses Monats und ziehen die Sonntage ab.

Wird ein Berufssteuervorabzug von dem Arbeitslosengeld einbehalten?

Die Zahlstelle behält einen Berufssteuervorabzug von 10,09% von dem Arbeitslosengeld ein.

Für folgende Arbeitslose wird kein Berufssteuervorabzug einbehalten:

  • Zusammenwohnende mit Familie zu Lasten;
  • Alleinwohnende;
  • Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten, die eine Leistung der "zweiten Periode" erhalten, unter der Bedingung, dass ihr Ehepartner nur über Ersatzeinkommen verfügt;
  • Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten, die eine Leistung der "dritten Periode" (= die Pauschalleistung) beziehen.
  • Arbeitslose, die aus sozialen oder familiären Gründen freigestellt sind.

Diese Bestimmung gilt nur, wenn sie neben Ihrem Arbeitslosengeld kein Berufseinkommen erzielen.

Arbeitslose Personen können jedoch immer darum bitten, dass die Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs vorgenommen wird.