Die Befristung des Anspruchs
Übergangsmaßnahmen
[T27]
Das Berufseingliederungsgeld haben Sie zum allerersten Mal ab einem Datum zwischen dem 2. Januar 2025 und dem 28. Februar 2026 erhalten
Der Basisanspruch
Ab dem Zeitpunkt Ihrer ersten Zulassung zum Anspruch auf Berufseingliederungsgeld haben Sie nun grundsätzlich 12 Monate lang Anspruch auf Berufseingliederungsgeld. Dieser zwölfmonatige Zeitraum nennt man den Basisanspruch.
Beispiel 1: Das Berufseingliederungsgeld beziehen Sie seit dem 15.04.2025. Sie haben darauf Anspruch bis einschließlich zum 14.04.2026.
Beispiel 2: Das Berufseingliederungsgeld beziehen ab dem 01.02.2026. Sie haben darauf Anspruch bis einschließlich zum 31.01.2027.
Ihr Basisanspruch kann sich um bestimmte Ereignisse verlängern, die währenddessen eintreten.
Basisanspruchsverlängernde Situationen
Ihr Basisanspruch kann sich um die folgenden Ereignisse verlängern:
- Sie arbeiten als Vollzeitarbeitnehmer/-in, Selbständige/-r oder Beamte/-r.
- Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte, beziehen aber keine Einkommenssicherungszulage.
- Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte und beziehen eine Einkommenssicherungszulage. In diesem Fall muss die Teilzeitbeschäftigung mindestens 6 Monate gedauert und mindestens ein Drittel einer Vollzeitbeschäftigung erreicht haben.
- Sie beziehen Unterbrechungsgeld bei Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit.
- Sie beziehen Mutterschaftsgeld.
- Sie verfolgen ein Vollzeitstudium und beziehen währenddessen kein Berufseingliederungsgeld.
- Sie wohnen im Ausland mit einem belgischen Militärangehörigen zusammen, der im Rahmen der Stationierung der belgischen Streitkräfte beschäftigt ist.
Beispiel: Das Berufseingliederungsgeld beziehen Sie seit dem 15.04.2025. Sie haben darauf Anspruch bis einschließlich zum 14.04.2026. Wenn Sie vom 01.10.2025 bis zum 30.06.2026 arbeiten, verlängert sich Ihr Anspruch um 9 Monate, d. h. bis zum 14.01.2027.
Sie behalten das Berufseingliederungsgeld bis zum Ende des verlängernden Ereignisses, längstens jedoch bis zu einem bestimmten Stichtag.
Dieser Stichtag ist gleich dem 31. Dezember 2026, verlängert um die Zahl voller Monate zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Datum Ihrer ersten Zulassung zum Anspruch auf Berufseingliederungsgeld.
Beispiel: Das Berufseingliederungsgeld beziehen Sie seit dem 15.04.2025. Sie haben darauf Anspruch bis einschließlich zum 14.04.2026. Ein verlängerndes Ereignis kann das Enddatum Ihres Anspruchs aufschieben, längstens jedoch bis zum 31.03.2027 (31.12.2026 + 3 Monate).
Anspruchserweiternde Situationen
Am Tag, an dem Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld enden soll, sind Sie vom regionalen Arbeitsamt (ADG, FOREM, ACTIRIS oder VDAB) für eine Aus- oder Weiterbildung freigestellt?
Wenn die Aus- oder Weiterbildung vor dem 1. Januar 2026 begonnen hat und auf einen Mangelberuf vorbereitet, bekommen Sie das Berufseingliederungsgeld bis zum Ende der Freistellung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2030.
Beispiel: Das Berufseingliederungsgeld beziehen Sie seit dem 01.06.2025. Sie haben darauf Anspruch bis einschließlich zum 31.05.2026. Wenn Sie am 01.10.2025 eine Aus- oder Weiterbildung zu einem Mangelberuf beginnen und dafür eine Freistellung erhalten haben, bekommen Sie das Berufseingliederungsgeld bis zum Ende der Freistellung, längstens jedoch bis zum 30.06.2030.
Wenn die Aus- oder Weiterbildung nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat und/oder auf keinen Mangelberuf vorbereitet, bekommen Sie das Berufseingliederungsgeld bis zum Ende der Freistellung, längstens jedoch bis zu einem bestimmten Stichtag. Dieser Stichtag ist gleich dem 31. Dezember 2026, verlängert um die Zahl voller Monate zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Datum Ihrer ersten Zulassung zum Anspruch auf Berufseingliederungsgeld.
Beispiel 1: Das Berufseingliederungsgeld beziehen Sie seit dem 01.08.2025. Sie haben darauf Anspruch bis einschließlich zum 31.07.2026. Wenn Sie am 15.04.2026 eine Ausbildung mit Freistellung beginnen, bekommen Sie das Berufseingliederungsgeld bis zum Ende der Freistellung, längstens jedoch bis zum 31.07.2027 (31.12.2026 + 7 Monate).
Beispiel 2: Das Berufseingliederungsgeld beziehen Sie seit dem 15.04.2025. Sie haben darauf Anspruch bis einschließlich zum 14.04.2026. Wenn Sie am 01.12.2025 eine Aus- oder Weiterbildung mit Freistellung beginnen, die auf keinen Mangelberuf vorbereitet, bekommen Sie das Berufseingliederungsgeld bis zum Ende der Freistellung, längstens jedoch bis zum 31.03.2027 (31.12.2026 + 3 Monate).
An dem Tag, an dem Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld enden soll, sind Sie teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte und beziehen eine Einkommenssicherungszulage?
- Wenn Ihre Teilzeit während des gesamten ununterbrochenen Beschäftigungszeitraums im Durchschnitt pro Woche mindestens eine Halbzeit (19 Stunden oder die Hälfte der Wochenstunden einer oder eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen) erreicht, behalten Sie Ihre Einkommenssicherungszulage bis zum Ende der Beschäftigung.
- Wenn Ihre Teilzeit während des gesamten ununterbrochenen Beschäftigungszeitraums keine Halbzeit erreicht, bekommen Sie die Einkommenssicherungszulage weiterhin bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zu einem bestimmten Stichtag. Dieser Stichtag ist gleich dem 31. Dezember 2026, verlängert um die Zahl voller Monate zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Datum Ihrer ersten Zulassung zum Anspruch auf Berufseingliederungsgeld.
Beispiel: Das Berufseingliederungsgeld beziehen Sie seit dem 15.04.2025. Sie haben darauf Anspruch bis einschließlich zum 14.04.2026. Wenn Sie am 14.04.2026 teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte sind, eine Einkommenssicherungszulage beziehen und Ihre Arbeitszeit keine Halbzeit erreicht, bekommen Sie diese Einkommenssicherungszulage bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zum 31.03.2027 (31.12.2026 + 3 volle Monate)
Alle in diesem Text genannten Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und können von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.