Reform des Berufseingliederungsgeldes - Die Befristung des Anspruchs
Übergangsmaßnahmen
[T27]
Sie wurden vor dem 1. Januar 1993 geboren
Basisanspruchsverlängernde Situationen
Als mit Familie zu Lasten, alleinwohnend oder bevorrechtigt zusammenwohnend, hat Ihr Basisanspruch am 1. Tag des Monats nach Ihrem 30. Geburtstag begonnen. Es kann sein, dass Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld aufgrund eines Ereignisses (z. B. Arbeitsaufnahme), das sich während der Laufzeit Ihres Basisanspruchs ereignet hat, verlängert wurde.
Es handelt sich um die folgenden Ereignisse:
- Sie arbeiten als Vollzeitarbeitnehmer/-in, Selbständige/-r oder Beamte/-r.
- Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte, beziehen aber keine Einkommenssicherungszulage.
- Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte und beziehen eine Einkommenssicherungszulage. In diesem Fall muss die Teilzeitbeschäftigung mindestens 6 Monate gedauert und mindestens ein Drittel einer Vollzeitbeschäftigung erreicht haben.
- Sie beziehen Unterbrechungsgeld bei Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit.
- Sie beziehen Mutterschaftsgeld (gilt seit dem 01.01.2023).
- Sie verfolgen ein Vollzeitstudium und beziehen währenddessen kein Berufseingliederungsgeld.
- Sie wohnen im Ausland mit einem belgischen Militärangehörigen zusammen, der im Rahmen der Stationierung der belgischen Streitkräfte beschäftigt ist.
Infolge der Reform des Arbeitslosengeldes und des Berufseingliederungsgeldes dauert Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld bis zum Ende dieser Verlängerung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
Beispiel: Sie sind alleinwohnend, wurden am 25.09.1992 geboren, und beziehen Berufseingliederungsgeld seit dem 01.05.2016. Sie werden am 25.09.2022 30 Jahre alt. Ihr Basisanspruch beginnt am 01.10.2022 und endet am 30.09.2025. Das Enddatum des Berufseingliederungsgeldes war für Sie grundsätzlich auf den 30.09.2025 festgelegt. Infolge einer Arbeitsaufnahme, beispielsweise vom 01.10.2022 bis zum 30.06.2023 (= 9 Monate), wird Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld um 9 Monate verlängert, also bis zum 30.06.2026. Sie verlieren Ihren Anspruch auf Berufseingliederungsgeld am 01.07.2026.
Anspruchserweiternde Situationen
Sie sind vom regionalen Arbeitsamt (ADG, FOREM, ACTIRIS oder VDAB) für eine Aus- oder Weiterbildung freigestellt?
Wenn die Aus- oder Weiterbildung mit Freistellung vor dem 1. Januar 2026 begonnen hat und auf einen Mangelberuf vorbereitet, bekommen Sie das Berufseingliederungsgeld bis zum Ende der Freistellung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2030.
Wenn die Aus- oder Weiterbildung mit Freistellung nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat und/oder auf keinen Mangelberuf vorbereitet, behalten Sie das Berufseingliederungsgeld, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte und beziehen eine Einkommenssicherungszulage?
Wenn Ihre Teilzeit während des gesamten ununterbrochenen Beschäftigungszeitraums im Durchschnitt pro Woche mindestens eine Halbzeit (19 Stunden oder die Hälfte der Wochenstunden einer oder eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen) erreicht, behalten Sie diese Einkommenssicherungszulage bis zum Ende der Beschäftigung.
Wenn Ihre Teilzeit während des gesamten ununterbrochenen Beschäftigungszeitraums keine Halbzeit erreicht, bekommen Sie diese Einkommenssicherungszulage bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
Alle in diesem Text genannten Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und können von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.