Ihnen wurde ohne Kündigunsfrist und ohne Kündigungsentschädigung gekündigt?

T43

Zuletzt aktualisiert am 30.12.2010

Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Arbeitnehmer, die wegen der Kündigung Ihres Arbeitsvertrages eine Kündigungsentschädigung beanspruchen können, haben während des Zeitraums, den diese Kündigungsentschädigung abdeckt, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Hat der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung keine Kündigungsentschädigung oder lediglich eine teilweise Kündigungsentschädigung erhalten, kann er unter bestimmten Bedingungen vorläufiges Arbeitslosengeld erhalten, damit er während des Zeitraums, den diese Entschädigung normalerweise hätte abdecken sollen, nicht einkommenslos ist.

BedingungenWas sind die Bedingungen, um vorläufiges Arbeitslosengeld zu erhalten?

Das vorläufige Arbeitslosengeld kann nur dann bewilligt werden, wenn die gewöhnlichen Zulassungs- und Leistungsbezugsbedingungen erfüllt sind. Außerdem müssen Sie sich verpflichten:

  • Ihre Kündigungsentschädigung von Ihrem Arbeitgeber zu fordern und ihn dazu nötigenfalls vor Gericht zu verklagen;
  • das LfA von jeder entsprechenden Gerichtsentscheidung oder Schuldanerkenntnis zu benachrichtigen;
  • das vorläufige Arbeitslosengeld zu erstatten, wenn Sie Ihre Kündigungsentschädigung erhalten haben.

Welche Formalitäten müssen Sie erledigen?

Zum Zeitpunkt Ihres Arbeitslosengeldantrages bei Ihrer Zahlstelle (Gewerkschaft oder Hilfszahlstelle für Arbeitslosengeld) müssen Sie ein Formular C4.2, Rubrik II, ausfüllen, in dem Sie die vorgenannten Verpflichtungen eingehen.

Des Weiteren müssen Sie ein Formular C4.2bis, d.h. eine Forderungsabtretung zugunsten des LfA, unterschreiben.

Innerhalb des Jahres nach Ihrer Kündigung müssen Sie mangels gütlicher Vereinbarung außerdem nachweisen, dass Sie  eine Klage gegen Ihren Arbeitgeber bei dem Arbeitsgericht eingereicht haben.

Im Falle von Konkurs oder Schließung des Unternehmens erübrigt sich diesen Nachweis. In solch einem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Forderungsanmeldung bei dem Handelsgericht und einen Entschädigungsantrag F1 bei dem Betriebsschließungsfonds eingereicht haben.

Welche Entscheidung wird getroffen werden?

Falls das Arbeitslosenamt des LfA Ihnen das vorläufige Arbeitslosengeld bewilligt, bekommen Sie einen Bewilligungsbescheid C29.6.

Ihr ehemaliger Arbeitgeber (im Falle von Schließung oder Konkurs: der Konkursverwalter und der Betriebsschließungsfonds) wird von der Forderungsabtretung benachrichtigt.

Wann muss das vorläufige Arbeitslosengeld zurückgezahlt werden?

Das vorläufige Arbeitslosengeld, das Sie für den Zeitraum erhalten haben, den die Kündigungsentschädigung abgedeckt hätte, wird zurückgefordert, aber nicht bevor Sie die Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äußern.

Aufgrund Ihrer Forderungsabtretung verrechnet Ihr Arbeitgeber das gezahlte vorläufige Arbeitslosengeld mit Ihrer Kündigungsentschädigung und überweist den Betrag des erhaltenen vorläufigen Arbeitslosengeldes direkt an das LfA. Ansonsten wird das LfA das vorläufige Arbeitslosengeld von Ihnen zurückfordern.

Sollten Sie sich im Rahmen einer gütlichen Vereinbarung mit der Zahlung eines Betrages einverstanden erklärt haben, der niedriger ist, als der Betrag, der Ihnen gesetzlich zustand, dann fordert das LfA das Arbeitslosengeld zurück, dass Ihnen für den Zeitraum bewilligt wurde, den eine gesetzliche Mindestkündigungsentschädigung abgedeckt hätte.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Ihnen zustehenden vertraglichen Vergütungen verrechnet der Betriebsschließungsfonds das gezahlte vorläufige Arbeitslosengeld mit den Ihnen auszuzahlenden Beträgen.

Das vorläufige Arbeitslosengeld bleibt Ihnen erhalten.

Sie sind nicht verpflichtet, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Tun Sie es doch, wird das LfA erst dann eine Entscheidung treffen, wenn das Gerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist.

Sollte das Gericht urteilen, dass Sie wegen eines schwerwiegenden Fehlers entlassen worden sind, droht Ihnen eine Sperrzeit (welche nicht verhängt wird, bevor Sie die Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äußern).