Behalten Sie Ihre Leistung wenn Sie im Ausland Arbeit suchen?
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T122
Zuletzt aktualisiert am 10.09.2024
Worum handelt es sich?
Sie sind vollarbeitslos, beziehen eine belgische Arbeitslosenunterstützung und möchten in einem anderen europäischen Land Arbeit suchen.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, können Sie höchstens während 3 Monaten (dieser Zeitraum kann ausnahmsweise auf höchstens 6 Monate verlängert werden) unter Beibehaltung der Arbeitslosenunterstützung in einem anderen europäischen Land Arbeit suchen gehen.
Da man Ihnen das Recht zuspricht, Ihre Arbeitslosenunterstützung im Ausland weiter zu beziehen, wird im Folgenden von “Exportrecht” oder “Mitnahmerecht” gesprochen.
In welchen Ländern können Sie Arbeit suchen gehen?
Sie besitzen die Staatsangehörigkeit | In welche Länder können Sie Arbeit suchen gehen? |
---|---|
eines Landes der Europäischen Union (EU) (1) (2) | EU |
Island, Liechtenstein oder Norwegen | EU |
Schweiz | EU, Schweiz |
gleich welches anderen Landes(3) | EU (4), außer Dänemark (5), |
(1) einschließlich: anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose
(2) neben Belgien besteht die EU aus folgenden Ländern: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschl. Guadeloupe, Französische Guyana, Martinique, Mayotte, Réunion und St.Martin), Griechenland, Großherzogtum Luxemburg, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madera und Azoren), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschl. Kanarische Inseln , Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Landesteil)
(3) Sie müssen sich zuerst vergewissern, dass das Land, in dem Sie die Arbeit suchen wollen, es Ihnen erlauben wird, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten.
(4) Dänemark spricht Staatsangehörigen von Drittländern dieses Recht nicht zu.
Welche Bedingungen und Formalitäten müssen Sie vor Ihrer Abreise erfüllen?
Sie müssen entschädigter Vollarbeitsloser sein und mindestens 4 Wochen nach dem Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit in Belgien als arbeitsuchend eingetragen gewesen sein (eine Ausnahmegenehmigung, was diese 4 Wochen betrifft, kann jedoch beim Arbeitslosenamt beantragt werden).
Sie bitten das LfA, Ihr Exportrecht festzustellen und Ihnen vor Ihrer Abreise ins Ausland das Formular U2 auszustellen. Dazu wenden Sie sich direkt an das Arbeitslosenamt (das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist) oder an Ihre Zahlstelle. Sie füllen hierzu das Formular Antrag U2 aus.
Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, stellt das Arbeitslosenamt Ihnen das Formular U2 und die Kontrollformulare C3-Export aus (die während des Exportzeitraums zu benutzen sind). Hiernach finden Sie nähere Erläuterungen über das Kontrollformular C3-Export.
Benachrichtigen Sie auch Ihre Krankenkasse von Ihrer Abreise.
Wie lange dürfen Sie im Ausland bleiben und dabei Ihre Leistungen beziehen?
Sie dürfen während des bewilligten Exportzeitraums (siehe ebenfalls das Dokument U2) unter Aufrechterhaltung des belgischen Leistungsanspruchs im Ausland bleiben.
Sie dürfen Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit während insgesamt 3 Monaten (über mehrere kurze Zeiträume verteilt oder auch nicht) exportieren.
Ausnahmsweise kann der ursprünglich bewilligte Exportzeitraum auf höchstens 6 Monate verlängert werden. Ihrem Antrag auf Verlängerung (der im Prinzip auch mit dem Formular Antrag-U2 einzureichen ist) wird nur stattgegeben, wenn Sie eine Bescheinigung des ausländischen Arbeitsvermittlungsdienstes beibringen, die eine positive Stellungnahme über die Verlängerung beinhaltet, oder wenn Sie Nachweise über intensive Eigenbemühungen um Arbeit oder über deutliche und konkrete Chancen auf eine Einstellung beibringen.
Sie dürfen Ihre Leistungen für einen neuen Zeitraum von 3 (oder 6) Monaten erst dann wieder exportieren, wenn Sie nach Belgien zurückkehren und wenn Sie wieder in Belgien gearbeitet haben (als Arbeitnehmer oder nicht).
Welches sind Ihre Rechte und Pflichten im Bestimmungsland?
- Sie müssen sich innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem Beginndatum des Exportzeitraums (siehe Ihr Dokument U2) beim ausländischen Beschäftigungsdienst als arbeitsuchend melden.
- Sie legen dort Ihr Dokument U2 als Nachweis Ihres Exportrechts vor. Der ausländische Beschäftigungsdienst wird dem LfA das Datum Ihrer Arbeitsuchendmeldung mitteilen. Die Mitteilung dieses Datums ist notwendig, um die Fortzahlung Ihrer Leistungen durch Ihre belgische Zahlstelle während des Exportzeitraums zu garantieren. Sie können auch den Nachweis über Ihre Arbeitsuchendmeldung im Ausland selbst schicken, und zwar zur gleichen Zeit wie Ihr Kontrollformular C3-Export für den ersten Monat des Exportzeitraums.
- Erkundigen Sie sich beim ausländischen Dienst, wo Sie als arbeitsuchend gemeldet sind, über Ihre Rechte und Pflichten. Sie haben die gleichen Rechte wie die einheimischen entschädigten Vollarbeitslosen, was die Betreuung und Begleitung betrifft.
- Sie müssen in dem anderen Land wie dort vorgeschrieben aktiv Arbeit suchen. Die in diesem Land organisierten Kontrollen sind auf Sie anwendbar. Außerdem bleiben Sie ebenfalls der belgischen Arbeitslosenregelung unterworfen.
- Während Ihres Auslandaufenthalts müssen Sie anstelle Ihres gewöhnlichen (papiernen oder elektronischen) Kontrollformulars das Kontrollformular C3-Export ausfüllen und es Ihrer belgischen Zahlstelle schicken, die Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf Basis dieses Formulars bezahlen wird. Wenn Sie im Ausland arbeiten, müssen Sie den Beschäftigungszeitraum in Ihrer Karte angeben. Außerdem müssen Sie angeben, ob Sie am Ende dieser Beschäftigung ausländische Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt haben oder nicht. Ist dies der Fall, fällt Ihr Anspruch auf belgische Leistungen bei Arbeitslosigkeit während Ihres Aufenthalts im Ausland weg. Ist dies nicht der Fall, beziehen Sie weiter belgische Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Dazu brauchen Sie keinen neuen Leistungsantrag in Belgien zu stellen, selbst wenn die Beschäftigung im Ausland länger als 4 Wochen gedauert hat.
- Der ausländische Beschäftigungsdienst wird das LfA von jedem Ereignis benachrichtigen, das während des Exportzeitraums eintritt und einen Einfluss auf Ihren Leistungsanspruch haben kann (z.B. Aufnahme einer Arbeit oder einer Krankheit im Ausland, Arbeitsverweigerung, ...). Es ist auch möglich, dass der ausländische Dienst dem LfA monatlich Bericht erstattet, über die Art und Weise, wie Sie Ihre Pflichten als arbeitsuchende Person im Ausland einhalten.
Welche Formalitäten müssen Sie bei Ihrer Rückkehr nach Belgien erledigen?
Wenn Sie nach Belgien zurückkehren (vor dem Ende des Exportzeitraums oder sofort nach dem Exportzeitraum), werden Sie wieder Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Belgien haben, dies vorausgesetzt, dass Sie sich wieder in Belgien als arbeitsuchend eintragen lassen.
Bei Ihrer Rückkehr nach Belgien müssen Sie sich innerhalb von 8 Kalendertagen (ab dem Datum Ihrer Rückkehr oder ab dem Tag nach dem Enddatum des Exportzeitraums) wieder beim zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst (ACTIRIS, ADG, FOREM oder VDAB) eintragen lassen und (anhand eines Formulars C109) wieder einen Leistungsantrag bei Ihrer Zahlstelle stellen.
Wenn Sie im Ausland gearbeitet haben, beantragen Sie (vorzugsweise vor Ihrer Rückkehr nach Belgien) beim zuständigen ausländischen Dienst ein Formular U1 mit allen Angaben über diese Beschäftigung und geben Sie dieses Formular bei Ihrer Zahlstelle ab.
Sobald Sie nach Belgien zurückgekehrt sind, müssen Sie im Besitz Ihrer gewöhnlichen (papiernen oder elektronischen) Kontrollkarte sein, die Sie am Ende des Monats bei Ihrer Zahlstelle abgeben.
Wenn Sie nach dem Exportzeitraum nicht nach Belgien zurückkehren und wenn Sie Ihren Auslandaufenthalt verlängern (also ohne belgische Leistungen zu beziehen), behalten Sie für den Fall einer späteren Rückkehr nach Belgien Ihre Zulässigkeit zur belgischen Arbeitslosenversicherung während 3 Jahren (ab dem letzen auf Basis des Formulars U2 entschädigten Tag). Dieser dreijährige Zeitraum kann durch gewisse Ereignisse verlängert werden (z.B. durch einen Arbeitszeitraum als Selbständiger oder als Arbeitnehmer im Ausland). Wenn Sie erst später nach Belgien zurückkehren, werden Sie nur dann Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen können, wenn Sie die Zulassungsbedingungen wieder erfüllen. Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt "Haben Sie Recht auf Arbeitslosenunterstützung nach einer Beschäftigung?" Nr. T31. Dieses Infoblatt kann auch von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.
Nähere Informationen?
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an ihre Zahlstelle oder an das lokale LfA. Dort bekommen Sie Infoblätter über die verschiedenen Aspekte der Arbeitslosenversicherung.