Müssen Sie sich als Arbeitsloser in Belgien aufhalten?

T99

Zuletzt aktualisiert am 2.08.2021

Prinzip

Um Arbeitslosenunterstützung beziehen zu dürfen, müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz in Belgien haben und sich effektiv in Belgien aufhalten.

Sie dürfen sich höchstens 24 Tage (vier Wochen) pro Jahr, während Ihres Urlaubs, im Ausland aufhalten.

Sie dürfen sich auch im Ausland aufhalten, wenn Sie eine ausdrückliche Freistellung von der Pflicht, in Belgien wohnhaft zu sein, erhalten haben, z.B. um eine Arbeit im Ausland zu suchen oder um eine Ausbildung zu absolvieren. 

Sie dürfen sich allerdings länger als 4 Wochen pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten, wenn:

  • Sie gewöhnlicher Arbeitsloser sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und gemäß der maximalen Freistellung für ältere Arbeitslose, so wie sie vor dem 01.01.2015 bestand, freigestellt sind.
  • Sie Arbeitsloser mit Betriebszuschlag sind, das 60.Lebensjahr vollendet haben, und zu einem der folgenden Personenkreise  gehören:
    • Sie waren am 31.12.2014 arbeitslos mit Betriebszuschlag;

Oder

    • Sie sind vor dem 01.01.2015 unter Anwendung eines allgemeinen Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen worden;

Oder

    • Sie sind im Rahmen einer Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlichen Unternehmens entlassen worden, wenn die Anerkennung dem 09.10.2014 vorangeht.

Das in diesem Infoblatt beschriebene Verfahren trifft in dem Fall nicht auf Sie zu.

Sie müssen jedoch nach wie vor Ihren Hauptwohnsitz in Belgien behalten. Dies bedeutet, dass Sie sich im Laufe des Jahres größtenteils tatsächlich in Belgien aufhalten müssen. Sie dürfen also nicht endgültig ins Ausland ziehen.

Wie wird Ihr Aufenthalt in Belgien kontrolliert?

Sie bekommen ein Formular C66bis

Das LfA sendet jeden Monat einer gewissen Anzahl Arbeitslosen das Formular Aufenthaltsnachweis C66bis. In diesem Brief, werden Sie gebeten, persönlich bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim Arbeitslosenamt des LfA vorzusprechen. Ziel dieser Vorsprache ist es nachzuprüfen, ob Sie sich effektiv in Belgien aufhalten.

Sie können frei wählen, bei der Gemeindeverwaltung oder beim LfA vorzusprechen. Wenn Sie gerade umgezogen sind, können Sie je nach Wahl bei Ihrer ehemaligen oder bei Ihrer neuen Gemeinde vorsprechen. Die Vorsprache muss innerhalb von 7 Tagen nach der Absendung des Briefes durch das LfA stattfinden. Der letzte Tag, wo Sie vorsprechen können, steht ausdrücklich im Brief.

Sie sprechen bei der Gemeinde oder beim LfA vor

Bringen Sie Ihren Personalausweis und den Brief des LfA mit (Formular Aufenthaltsnachweis C66bis), wenn Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim LfA vorsprechen.

Der Beamte wird:

      • Ihre Identität anhand Ihres Personalausweises kontrollieren
      • auf dem Formular Aufenthaltsnachweis C66bis das Datum, an dem Sie sich persönlich gemeldet haben, vermerken
      • das Formular Aufenthaltsnachweis C66bis abstempeln und unterschreiben.

Falls die Büros der Gemeinde oder des LfA am Tag oder an den Tagen direkt vor dem Tag Ihrer Vorsprache geschlossen waren, wird der Beamte dies ebenfalls auf dem Formular Aufenthaltsnachweis C66bis angeben (außer wenn die Schließungstage mit dem Wochenende oder mit Feiertagen übereinstimmen).

Das Formular C66bis geben Sie bei Ihrer Zahlstelle ab.

Nachdem Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim LfA gemeldet haben, geben Sie das ausgefüllte Formular Aufenthaltsnachweis C66bis bei Ihrer Zahlstelle ab.  Wenn Sie die papierne Kontrollkarte benutzen, fügen Sie dieses Formular vorzugsweise Ihrer Kontrollkarte bei. Achtung: Ihre Kontrollkarte kann frühestens am Ende des Monats eingereicht werden! 

Was müssen Sie machen, wenn Sie arbeiten oder krank sind?

Wenn Sie weniger als 4 Wochen arbeiten oder krank sind

Sprechen Sie am ersten Werktag nach der Arbeit oder Krankheit persönlich bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim LfA mit Ihrem Personalausweis und Ihrem Formular Aufenthaltsnachweis C66bis vor. Die Gemeindeverwaltung oder das LfA wird das Formular ausfüllen.

Geben Sie dann das ausgefüllte Formular Aufenthaltsnachweis C66bis bei Ihrer Zahlstelle ab.  Wenn Sie die papierne Kontrollkarte benutzen, fügen Sie dieses Formular vorzugsweise Ihrer Kontrollkarte bei. Sie müssen Ihre Arbeit und/oder Krankheit auf Ihrer Kontrollkarte angeben. Achtung: Ihre Kontrollkarte kann frühestens am Ende des Monats eingereicht werden!

Wenn Sie mehr als 4 Wochen arbeiten oder krank sind

Am Ende der Arbeitsperiode (die in einem  Formular C4 angegeben ist) oder der Krankheitsperiode (die in einem Formular C6 angegeben ist), nehmen Sie mit Ihrer Zahlstelle Kontakt auf, um einen Unterstützungsantrag zu stellen, wenn Sie inzwischen keine neue Arbeit gefunden haben.  Sie müssen sich beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft (für die DG), beim FOREM (Rest der Wallonischen Region), bei ACTIRIS (Region Brüssel Hauptstadt) oder beim VDAB (Flämische Region) wieder als Arbeitsuchende(r) eintragen lassen, außer wenn Sie von der Eintragungspflicht befreit sind. In diesem Fall brauchen Sie nicht mehr bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim LfA vorstellig zu werden.

Wenn Sie über kein Formular C4 oder C6 bezüglich der Unterbrechung Ihrer Arbeitslosigkeit durch Arbeit oder Krankheit verfügen (Sie haben für eigene Rechnung gearbeitet oder sind während der Krankheitszeit nicht entschädigt worden), müssen Sie außerdem die Formalitäten, die im vorigen Punkt ("Wenn Sie weniger als 4 Wochen arbeiten oder krank sind") aufgeführt sind, erledigen.

Was müssen Sie machen, wenn Sie vom Urlaub zurückkommen?

Als Arbeitsloser haben Sie Recht auf 24 Tage (4 Wochen) Urlaub pro Jahr. Sie müssen für die Urlaubsperiode den Buchstaben V auf Ihrer Kontrollkarte für die Urlaubsperiode angeben.

Wenn Sie vom Urlaub zurückkommen und auf dem Formular Aufenthaltsnachweis C66bis feststellen, dass das Datum, an dem Sie sich spätestens vorstellen müssen, vorbei ist, sprechen Sie persönlich am ersten Werktag nach Ihrem Urlaub bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim LfA mit Ihrem Personalausweis und dem Formular Aufenthaltsnachweis C66bis vor. Die Gemeindeverwaltung oder das LfA wird das Formular ausfüllen.

Geben Sie dann das ausgefüllte Formular Aufenthaltsnachweis C66bis bei Ihrer Zahlstelle ab. Wenn Sie die papierne Kontrollkarte benutzen, fügen Sie dieses Formular vorzugsweise Ihrer Kontrollkarte bei. Achtung: Ihre Kontrollkarte kann frühestens am Ende des Monats eingereicht werden!

Was müssen Sie machen, wenn Sie aus einem anderen Grund nicht rechtzeitig persönlich vorsprechen können?

Es kann sein, dass Sie sich aus einem anderen Grund als Arbeit, Krankheit oder Urlaub nicht rechtzeitig bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim LfA persönlich gemeldet haben, etwa weil Sie inzwischen umgezogen sind, weil Sie eine Ausbildung absolviert haben,...

In diesem Fall sprechen Sie möglichst schnell persönlich bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim LfA mit Ihrem Personalausweis und dem Formular Aufenthaltsnachweis C66bis vor. Die Gemeindeverwaltung oder das LfA wird das Formular ausfüllen.

Wenn Sie Ihre Abwesenheit rechtfertigen können, geben Sie Ihre Rechtfertigung auf dem Formular Aufenthaltsnachweis C66bis an und legen Sie diesem Formular eventuelle Belege zu Ihrer Aussage bei.

Geben Sie dann das ausgefüllte Formular Aufenthaltsnachweis C66bis und die etwaigen Belege bei Ihrer Zahlstelle ab. Wenn Sie die papierne Kontrollkarte benutzen, fügen Sie dieses Formular vorzugsweise Ihrer Kontrollkarte bei. Achtung: Ihre Kontrollkarte kann frühestens am Ende des Monats eingereicht werden!

Nehmen Sie des Weiteren persönlich mit Ihrer Zahlstelle Kontakt auf. Die Zahlstelle wird nachprüfen, ob ein Antrag auf Anerkennung der Rechtfertigung der verspäteten Vorsprache beim LfA eingereicht werden muss oder ob Sie einen neuen Unterstützungsantrag stellen müssen und sich wieder als arbeitsuchend eintragen lassen müssen.

Welches sind die Folgen, wenn Sie nicht persönlich vorsprechen oder wenn Sie zu spät persönlich vorsprechen?

Wenn Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim LfA nicht persönlich melden oder sich zu spät persönlich melden und wenn Ihre eventuelle Rechtfertigung vom LfA nicht angenommen wird, verlieren Sie vorübergehend Ihren Unterstützungsanspruch.

Ab wann beziehen Sie keine Unterstützung mehr?

Sie beziehen keine Unterstützung mehr ab dem Tag nach dem, wo Sie sich dem Formular Aufenthaltsnachweis C66bis zufolge spätestens vorstellen mussten.

Wann können Sie wieder Unterstützung beziehen?

Sie können wieder Unterstützung beziehen, ab dem Tag, wo Sie sich zu spät vorgestellt haben.

Wenn Sie 4 Wochen lang oder länger keine Unterstützungen mehr bezogen haben, müssen Sie außerdem einen Unterstützungsantrag einreichen und sich als arbeitsuchend neu eintragen lassen, außer, wenn Sie von der Eintragungspflicht befreit sind. In diesem Fall nehmen Sie mit Ihrer Zahlstelle Kontakt auf.

Wenn Sie 4 Wochen lang oder länger als Arbeitnehmer gearbeitet haben (wie es auf einem Formular C4 steht) oder wenn Sie während einer Krankheitsperiode entschädigt worden sind (wie es auf einem Formular C6 steht), brauchen Sie sich nicht mehr bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim LfA persönlich zu melden, sondern nur einen Unterstützungsantrag zu stellen und sich als arbeitsuchend neu eintragen zu lassen, es sei denn, Sie sind von der Eintragungspflicht freigestellt. In diesem Fall nehmen Sie mit Ihrer Zahlstelle Kontakt auf.