Welche Formalitäten müssen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit erledigen?

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Zuletzt aktualisiert am 1.01.2015

Eine Änderung tritt in Ihrer persönlichen oder familiären Situation ein?

Jede Änderung, die eintritt:

  • entweder in Ihrer persönlichen Situation;
  • oder in der Situation eines Mitglieds Ihres Haushalts oder in der Situation jeder Person, die mit Ihnen unter einem Dach wohnt.

Zum Beispiel:

  • Sie ziehen um;
  • Sie wohnen mit einem Selbständigen zusammen;
  • Ihr Partner beginnt zu arbeiten;
  • Ihr mit Ihnen zusammenwohnender Bruder oder Ihre mit Ihnen zusammenwohnende Schwester wird selbständig;
  • Ihre mit Ihnen zusammenwohnenden Eltern gehen in Pension;
  • Ihr mit Ihnen zusammenwohnendes Kind wird arbeitslos.

muss so schnell wie möglich bei Ihrer Zahlstelle gemeldet werden (im Falle von Umzug eventuell bei einem anderen Büro Ihrer Zahlstelle – im Falle von Wechsel der Zahlstelle bei Ihrer neuen Zahlstelle).

Wenn Sie diese Formalität nicht erledigen, können Sanktionen gegen Sie verhängt werden.

Sie haben beispielsweise eine unrichtige Erklärung vorgenommen und Ihnen wurde dadurch  irrtümlich die Eigenschaft eines Arbeitnehmers mit Familie zu Lasten oder eines alleinstehenden Arbeitnehmers zugewiesen: Sie riskieren, Ihre Ansprüche mindestens 4 Wochen zu verlieren und das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen zu müssen.

Wenn Sie umziehen, müssen Sie ebenfalls das regionale Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, FOREM oder VDAB) von Ihrer neuen Adresse informieren. Wenn Sie in eine Gemeinde einer anderen Region bzw. Gemeinschaft umziehen, müssen Sie dieses Amt innerhalb von 8 Tagen nach Ihrem Umzug verständigen.

Sie sind während Ihrer Arbeitslosigkeit krank?

Um Arbeitslosengeld beziehen zu dürfen, muss die arbeitslose Person arbeitsfähig sein. Wenn Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit krank sind, dürfen Sie also kein Arbeitslosengeld beziehen. Sie erhalten stattdessen Krankengeld, dies unter der Bedingung, dass Sie Ihrer Krankenkasse innerhalb von 48 Stunden ein ärztliches Attest zukommen lassen. In diesem Fall müssen Sie ebenfalls ein Auskunftsblatt von Ihrer Zahlstelle ausfüllen lassen, das Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten werden.

In die entsprechenden Kästchen Ihrer elektronischen oder papiernen Kontrollkarte müssen Sie den Buchstaben „M“ eintragen. Wenn Sie den/die folgenden Monat(e) noch immer krank sind, brauchen Sie keine Kontrollkarte mehr zu führen.

Am Ende der Krankheitsperiode müssen Sie:

  • bei Ihrer Zahlstelle einen neuen Arbeitslosengeldantrag einreichen, wenn Ihr Bezug des Arbeitslosengeldes mindestens 4 Wochen unterbrochen wurde;
  • Dieser Antrag muss im Prinzip mit einem Formular C6 gestellt werden, das von Ihrer Krankenkasse ausgefüllt und ausgestellt wird. Sie selbst müssen ebenfalls einen Teil dieses Formulars ausfüllen;
  • Wenn Ihr Arbeitslosengeldbezug mindestens vier Wochen unterbrochen wurde aber der Krankheitszeitraum selbst keine vier Wochen gedauert hat, genügt es, ein Formular C 109 (persönliche Arbeitslosigkeitserklärung) einzureichen, das Sie selbst ausfüllen;
  • sich beim zuständigen regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, ACTIRIS, FOREM, VDAB) erneut als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit.

Wenn Ihre Krankheit infolge einer durch den Arzt der Krankenkasse oder des LIKIV getroffenen Arbeitsfähigkeitsentscheidung endet und Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind

dann können Sie durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle ein Formular C6 einreichen und so vorläufiges Arbeitslosengeld erhalten, dies unter der Bedingung, dass Sie beim Arbeitsgericht einen Einspruch gegen die Arbeitsfähigkeitsentscheidung einreichen.

Während der ganzen Dauer des Gerichtsverfahrens behalten Sie das vorläufige Arbeitslosengeld.

Wenn sich am Ende des Gerichtsverfahrens herausstellt, dass Sie arbeitsfähig sind, dürfen Sie die vorläufig bewilligte Arbeitslosengeld endgültig behalten. Wenn Sie im Rechtsstreit obsiegen und also als arbeitsunfähig anerkannt werden, wird das vorläufige Arbeitslosengeld, das Sie erhalten haben, bis zum Betrage des rückständigen Krankengeldes, auf welches Sie Anspruch haben, bei Ihrer Krankenkasse zurückgefordert. Der eventuelle Restbetrag wird zu Ihren Lasten zurückgefordert, es sei denn der Direktor des Arbeitslosenamtes sieht von dieser Rückforderung ab.

Ihre Arbeitslosigkeit wird unterbrochen?

In allen Fällen von Unterbrechung des Arbetslosengeldbezugs müssen Sie auf Ihrer papiernen oder elektronischen Kontrollkarte den genauen Grund der Unterbrechung angeben (wenn die Unterbrechung sich jedoch über einen ganzen Monat erstreckt, müssen Sie für diesen Monat keine Kontrollkarte führen).

Es ist wichtig die Ausfüllhinweise auf bzw. neben der Kontrollkarte aufmerksam zu lesen. Vergessen Sie insbesondere nicht, das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte zu schwärzen, bevor Sie sich an einem bestimmten Tag an die Arbeit machen.

Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann schwerwiegende Sanktionen zur Folge haben (mehrwöchiger Ausschluss vom Arbeitslosengeldanspruch, Rückzahlung des erhaltenen Arbeitslosengeldes, es kann sogar eine Geldbuße oder eine Gefängnisstrafe gegen Sie verhängt werden).

Wann müssen Sie einen neuen Arbeitslosengeldantrag einreichen?

  • wenn Ihre Arbeitslosigkeit mindestens 28 Tage unterbrochen wird;
  • nach einer Sperrzeit, einer Verweigerung des Arbeitslosengeldanspruchs oder einem Ausschluss vom Arbeitslosengeldanspruch, selbst wenn diese Zeit weniger als 4 Wochen gedauert hat;
  • In den zwei vorgenannten Situationen müssen Sie sich ebenfalls innerhalb von 8 Tagen ab dem Antrag beim Arbeitsamt der DG, ACTIRIS, FOREM oder VDAB wieder als arbeitsuchend eintragen lassen.
  • im Falle von Wiederaufnahme der Arbeit in Teilzeit, wenn Sie das Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte erhalten möchten;
  • im Falle von zeitweiliger Arbeitslosigkeit: am ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit, der in der Referenzperiode liegt, die am 1. Oktober beginnt und am 30. September des folgenden Jahres endet;
  • wenn Sie Integrationsgeld (Berufsübergangsprogramm) oder die Arbeitsunterstützung (Aktiva) beantragen;
  • wenn Sie die Leistung bei Streik oder Aussperrung beantragen.

 Der Leistungsantrag muss immer bei Ihrer Zahlstelle eingereicht werden.