Wie wird Ihre Akte bearbeitet werden ?

T76

Zuletzt aktualisiert am 9.09.2010

In welchen Fristen und gemäß welcher Prozedur ?

Die Zahlstelle wird Ihre Akte anlegen und sie dem zuständigen Arbeitslosenamt übermitteln. Ihre Akte muss dem Arbeitslosenamt innerhalb von 2 Monaten ab dem Antrag zukommen. Nach Erhalt Ihrer Akte wird das Arbeitslosenamt innerhalb einer einmonatigen Frist eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Unterstützungen treffen.

Wenn das Arbeitslosenamt Sie zum Bezug der Unterstützungen zulässt, wird Ihre Zahlstelle Ihnen diese Entscheidung unter Beifügung der Informationen über die Höhe Ihrer Entschädigung mitteilen. Sie werden von Ihrer Zahlstelle entschädigt werden, insofern Sie die in der Regelung vorgesehenen Pflichten beachten.

Im Prinzip wird Ihre Zahlstelle Sie entschädigen, nachdem sie eine vom Arbeitslosenamt erteilte Zahlungserlaubnis erhalten hat. Diese Zahlstelle kann Ihnen jedoch vor dem Erhalt dieser Erlaubnis einen provisorischen Betrag bezahlen, wenn sie erachtet, dass Ihr Anspruch auf Unterstützungen nicht bezweifelt werden kann.

Wenn Sie nicht zum Bezug der Unterstützungen zugelassen worden sind, stellt Ihnen das Arbeitslosenamt eine negative Entscheidung zu. Sie können innerhalb von 3 Monaten ab der Zustellung vor dem Arbeitsgericht einen Einspruch gegen diese Entscheidung einreichen.

Und wenn Ihre Akte unvollständig ist ?

Wenn die Akte unvollständig ist, wird Ihre Zahlstelle die fehlenden Unterlagen oder/und Zusatzinformationen bei Ihnen anfordern. Es ist sehr wichtig diese Unterlagen in der verlangten Frist beizubringen.

Im Falle von Unmöglichkeit, Ihre Akte zu vervollständigen, teilen Sie dies schnellstens Ihrer Zahlstelle mit, die das Arbeitslosenamt von dieser Unmöglichkeit benachrichtigen wird, um eine zusätzliche Frist oder eine eventuelle Hilfe dieses Amtes zu erhalten.