Dürfen Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben?

T45

Zuletzt aktualisiert am 11.07.2024

Welches sind die Bedingungen?

Um eine nebenberufliche Tätigkeit (als Selbständiger oder Arbeitnehmer) während der Arbeitslosigkeit weiter ausüben zu dürfen, müssen 4 Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Sie müssen diese Nebentätigkeit bereits ausgeübt haben, als Sie noch hauptberuflich beschäftigt waren, und zwar zumindest in den drei Monaten, die Ihrem Leistungsantrag vorangehen. Diese dreimonatige Zeit wird um Zeiträume von zeitweiliger Arbeitslosigkeit oder von Krankheit verlängert.

    Es ist also nicht möglich, eine Nebentätigkeit während Ihrer Arbeitslosigkeit aufzunehmen.

  • Sie müssen diese nebenberufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrags persönlich bei Ihrer Zahlstelle melden. Auf die Frage „Üben Sie eine Nebentätigkeit aus?“ des Formulars C1 müssen Sie „ja“ antworten. Sie müssen auch ein Formular C1A ausfüllen. Es ist äußerst wichtig, dass Sie die in diesen beiden Formularen gestellten Fragen richtig und genau beantworten.

    Wenn Sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben, ohne sie angezeigt zu haben, werden Sie die erhaltenen Leistungen erstatten und einen mehrwöchigen Ausschluss vom Leistungsbezug hinnehmen müssen. Sie können ebenfalls vor einem Strafgericht verfolgt werden.

  • Sie dürfen die Tätigkeit an den Tagen, wo Sie hauptberuflich tätig sind, nicht tagsüber (zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr) ausüben.

    Diese Einschränkung gilt nicht für Sonntage und Tage, wo Sie Ihre hauptberufliche Tätigkeit gewöhnlich nicht ausüben. In diesem Fall verlieren Sie eine tägliche Arbeitslosenunterstützung für jeden gearbeiteten Sonntag und für jeden gearbeiteten Tag, an dem Sie Ihre hauptberufliche Tätigkeit gewöhnlich nicht ausüben (selbst wenn Sie nach 18:00 Uhr und/oder vor 07:00 Uhr arbeiten).

    Bestimmte Tätigkeiten sind verboten. Die folgenden Tätigkeiten dürfen nicht nebenberuflich während der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden (selbst wenn die vorgenannten Grundbedingungen erfüllt sind): 

    • die in einem Beruf, dem nur nach 18 Uhr nachgegangen wird, ausgeübte Tätigkeit (zum Beispiel Nachtwächter);
    • die Tätigkeiten, die gemäß dem Gesetzt vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten verboten sind (nähere Auskunft erteilt Ihre Zahlstelle);
    • die Tätigkeiten:
      • in einem Beruf des Horeca-Sektors (Hotels, Restaurants und Getränkeausschänke) oder der Vergnügungsindustrie ;
      • als Hausierer, Werber (Verkauf in der Wohnung oder auf Märkten);
      • als Versicherungsagent oder Versicherungsmakler.

es sei denn, die besagte Tätigkeit ist geringfügig (es ist immer besser, sich beim Arbeitslosenamt zu erkundigen, um zu erfahren, ob Ihre Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über Arbeitslosigkeit als geringfügig gelten kann). 

In bestimmten Situationen gelten besondere Regeln. Diese Regeln gelten unter anderem:

  • wenn Sie Kunstarbeitsgeld beziehen;
  • wenn Sie eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils „Sprungbrett zur Selbstständigkeit“ ausüben.

Weitere Informationen finden Sie in den Infoblättern "Sie haben als Künstler oder Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen – Was ändert sich im Zuge der Reform der Vorschriften für Arbeitnehmende des Kunstsektors?" Nr. T29, "Sie möchten die neuen spezifischen Regeln für Kunstarbeiter/-innen für sich in Anspruch nehmen?" Nr. T30 und "Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils "Sprungbrett zur Selbständigkeit" ausüben?" Nr. T158.

​Diese Infoblätter  sind  bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder können von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Was geschieht, wenn die 4 Bedingungen kumulativ erfüllt sind?

Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Nebentätigkeit unter (beschränkter) Beibehaltung Ihres Arbeitslosengeldes weiter ausüben.

Der Arbeitslosengeldanspruch kann Ihnen aber vom Direktor des Arbeitslosenamtes verweigert werden, selbst für die Tage, an denen Sie die Nebentätigkeit nicht ausüben, wenn Ihre Nebentätigkeit nicht oder nicht mehr die Eigenschaften einer nebenberuflichen Tätigkeit aufweist, was beispielsweise der Fall ist, wenn die Anzahl Arbeitsstunden, die Sie der Nebentätigkeit widmen, oder das Berufseinkommen, das die Nebentätigkeit Ihnen verschafft, zu hoch ist.

Was müssen Sie in Ihre Kontrollkarte C3.2A eintragen?

Sie müssen Ihre Kontrollkarte ab dem ersten Tag, wo Sie tatsachlich zeitweilig arbeitslos sind, bis zum letzten Tag des Monats ausfüllen.

Wenn Ihre nebenberufliche Tätigkeit vom Arbeitslosenamt erlaubt wurde, müssen Sie Ihre Kontrollkarte wie folgt ausfüllen:

  • Sie üben Ihre Tätigkeit an einem Sonntag und/oder an einem Tag aus, wo Sie hauptberuflich nicht tätig sind, und zwar unabhängig von der Uhrzeit.
    → SIE MÜSSEN das entsprechende Kästchen der TABELLE 2 der Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen;

  • Sie üben Ihre Tätigkeit an einem Tag, wo Sie gewöhnlich hauptberuflich tätig sind, tagsüber (zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr) aus (dies muss eine Ausnahme bleiben) :
    → SIE MÜSSEN das entsprechende Kästchen der TABELLE 2 der Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen;

  • Sie üben Ihre Tätigkeit an einem Tag, wo Sie gewöhnlich hauptberuflich tätig sind, vor 7:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr aus:
    → Sie brauchen in Ihre Kontrollkarte nichts einzutragen.

Achtung: Wenn Sie die elektronische Kontrollkarte eC3.2 verwenden, müssen Sie sie entsprechend den Anweisungen in der elektronischen Anwendung ausfüllen. Näheres erfahren Sie im Infoblatt T174 „Die elektronische Kontrollkarte e-C3.2“. 

Ab dem 01.01.2025 muss die Kontrollkarte zwingend elektronisch ausgefüllt werden.

Wie viel beträgt Ihre Leistung?

Das Nebeneinkommen ist mit dem Arbeitslosengeldbezug vereinbar, wobei es oberhalb eines Freibetrags auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Es bleiben täglich 17,38Euro anrechnungsfrei. Der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes wird also um den Teil des täglichen Nebeneinkommens vermindert, der den Freibetrag von 17,38Euro übersteigt.

Das tägliche Nebeneinkommen wird ermittelt durch Dividieren des globalen Nettojahresnebeneinkommens (einschl. das Nebeneinkommen für Samstage und Sonntage) durch 312. Wenn dieser Tagesbetrag 17,38Euro übersteigt, wird der Tagesbetrag Ihres Arbeitslosengeldes um den Teil des täglichen Nebeneinkommens vermindert, der den Freibetrag von 17,38Euro übersteigt.

Sie müssen Ihre Einkommen jedes Jahr einreichen.

Wenn das tägliche Nettonebeneinkommen 20 Euro beträgt, wird die tägliche Leistung bei Arbeitslosigkeit um die Differenz zwischen 15 Euro und 17,38Euro vermindert.