Thematische Urlaube

Privatsektor

Monatliche Leistungen der thematischen Urlaube für die Beschäftigten des Privatsektors (im engeren Sinne) 

Index vom 01.11.2023.

Kalendermonatliche Beträge ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung.

Unabhängig vom Alter

Grundbetrag 
BruttobetragNettobetrag
997,80 EUR896,73 EUR
Erhöhter Betrag für alleinerziehende Beschäftigte (1)  
BruttobetragNettobetrag
1.699,89 EUR1.527,70 EUR

Beträge indexiert am 01/11/2023.

(1) Um den erhöhten Betrag zu erhalten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen obligatorisch kumulativ erfüllen:

  • nur mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen;
  • mit den Kindern, mit denen Sie zusammenwohnen, oder mit deren täglicher Erziehung Sie beauftragt sind, ersten Grades verwandt sein;
  • das Kind, für welches Sie eine Auszeit nehmen, muss im Falle eines Urlaubs für Palliativpflege, eines Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen oder eines Urlaubs wegen medizinischen Beistands unter 18 Jahren alt sein und im Falle eines Elternurlaubs unter 12 Jahren alt sein. NB: Das Alter von 12 oder 18 Jahren kann auf 21 Jahre angehoben werden, wenn Ihr Kind eine Beeinträchtigung aufweist.

Im Falle einer vollständigen Unterbrechung ausgehend von einer Teilzeitstelle wird die Leistung proportional zu Ihrer ursprünglichen Arbeitsregelung berechnet.

Unabhängig vom Alter

Grundbetrag 
BruttobetragNettobetrag
498,89 EUR413,34 EUR
Erhöhter Betrag für alleinerziehende Beschäftigte (1)  
BruttobetragNettobetrag
849,95 EUR704,19 EUR

Beträge indexiert am 01/11/2023.

(1) Um den erhöhten Betrag zu erhalten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen obligatorisch kumulativ erfüllen:

  • nur mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen;
  • mit den Kindern, mit denen Sie zusammenwohnen, oder mit deren täglicher Erziehung Sie beauftragt sind, ersten Grades verwandt sein;
  • Das Kind, für welches Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, muss im Falle eines Urlaubs für Palliativpflege, eines Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen oder eines Urlaubs wegen medizinischen Beistands unter 18 Jahren alt sein und im Falle eines Elternurlaubs unter 12 Jahren alt sein. NB: Das Alter von 12 oder 18 Jahren kann auf 21 Jahre angehoben werden, wenn Ihr Kind eine Beeinträchtigung aufweist.

Bei einem Antrag auf einen Halbzeit-Urlaub wegen medizinischen Beistands oder für Palliativpflege ausgehend von einer Beschäftigung, die mindestens eine Dreiviertelzeit erreicht, wird die Leistung proportional zu Ihrer ursprünglichen Arbeitsregelung berechnet.

Achtung! Die Beträge für Arbeitnehmende ab 50 Jahren gelten nur für Arbeitnehmende, die ihren Arbeitgeber vor dem 01.02.2023 schriftlich benachrichtigt haben.Beschäftigte ab 50 Jahren 

Beschäftigte ab 50 Jahren 

 Grundbetrag
BruttobetragNettobetrag
672,57 EUR557,23 EUR
 Erhöhter Betrag für alleinerziehende Beschäftigte (1)
BruttobetragNettobetrag
849,95 EUR*704,19 EUR*

Beträge indexiert am  01/11/2023.

(1) Um den erhöhten Betrag zu erhalten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen obligatorisch kumulativ erfüllen:

  • nur mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen;
  • mit den Kindern, mit denen Sie zusammenwohnen, oder mit deren täglicher Erziehung Sie beauftragt sind, ersten Grades verwandt sein;
  • Das Kind, für welches Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, muss im Falle eines Urlaubs wegen Palliativpflege oder eines Urlaubs wegen medizinischen Beistands unter 18 Jahren alt sein und im Falle eines Elternurlaubs unter 12 Jahren alt sein. NB: Das Alter von 12 oder 18 Jahren kann auf 21 Jahre erhöht werden, wenn Ihr Kind behindert ist.

Bei einem Antrag auf einen Halbzeit-Urlaub wegen medizinischen Beistands oder wegen Palliativpflege ausgehend von einer Beschäftigung, die mindestens eine Dreiviertelzeit erreicht, wird die Leistung proportional zu Ihrer ursprünglichen Arbeitsregelung berechnet.

Unabhängig vom Alter

Grundbetrag 
BruttobetragNettobetrag
169,25 EUR140,23 EUR
Erhöhte Beträge für alleinerziehende Beschäftigte
BruttobetragNettobetrag
227,60 EUR (1)188,57 EUR (1)
339,97 EUR (2)281,67 EUR (2)

Beträge indexiert am 01/11/2023. 

(1) Um diesen erhöhten Betrag beanspruchen zu können, müssen Sie nur mit einem Kind zu Lasten oder nur mit mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen (das Lebensalter Ihres Kindes oder Ihrer Kinder spielt dabei keine Rolle).

(2) Um diesen erhöhten Betrag zu erhalten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen obligatorisch kumulativ erfüllen:

  • nur mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen;
  • mit den Kindern, mit denen Sie zusammenwohnen, oder mit deren täglicher Erziehung Sie beauftragt sind, ersten Grades verwandt sein;
  • Das Kind, für welches Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, muss im Falle eines Urlaubs für Palliativpflege, eines Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen oder eines Urlaubs wegen medizinischen Beistands unter 18 Jahren alt sein und im Falle eines Elternurlaubs unter 12 Jahren alt sein. NB: Das Alter von 12 oder 18 Jahren kann auf 21 Jahre angehoben werden, wenn Ihr Kind eine Beeinträchtigung aufweist. 

Achtung! Die Beträge für Arbeitnehmende ab 50 Jahren gelten nur für Arbeitnehmende, die ihren Arbeitgeber vor dem 01.02.2023 schriftlich benachrichtigt haben.Beschäftigte ab 50 Jahren 

Beschäftigte ab 50 Jahren

Grundbetrag 
BruttobetragNettobetrag
253,87 EUR210,34 EUR
Erhöhter Betrag für alleinerziehende Beschäftigte (1)
BruttobetragNettobetrag
339,97 EUR (2)281,67 EUR (2)

Beträge indexiert am 01/11/2023.

(1) Um den erhöhten Betrag zu erhalten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen obligatorisch kumulativ erfüllen:

  • nur mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen;
  • mit den Kindern, mit denen Sie zusammenwohnen, oder mit deren täglicher Erziehung Sie beauftragt sind, ersten Grades verwandt sein;
  • Das Kind, für welches Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, muss im Falle eines Urlaubs für Palliativpflege, eines Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen oder eines Urlaubs wegen medizinischen Beistands unter 18 Jahren alt sein und im Falle eines Elternurlaubs unter 12 Jahren alt sein. NB: Das Alter von 12 oder 18 Jahren kann auf 21 Jahre angehoben werden, wenn Ihr Kind eine Beeinträchtigung aufweist.

Unabhängig vom Alter

Grundbetrag
BruttobetragNettobetrag
84,62 EUR 70,11 EUR 
113,80 EUR (1)94,29 EUR (1)

(1)   Nur für alleinerziehende Beschäftigte; nämlich Beschäftigte, die nur mit einem Kind zu ihren Lasten oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu ihren Lasten ist, zusammenwohnen (wobei das Alter des Kindes keine Rolle spielt), und welche die Bedingungen für eine Erhöhung des Unterbrechungsgeldbetrages als Alleinerziehende nicht erfüllen. 

Erhöhte Beträge für alleinerziehende Beschäftigte (1)
BruttobetragNettobetrag
169,99 EUR140,84 EUR

 Beträge indexiert am 01/11/2023.

(1) Um diesen erhöhten Betrag zu erhalten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen obligatorisch kumulativ erfüllen:

  • nur mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen;
  • mit den Kindern, mit denen Sie zusammenwohnen, ersten Grades verwandt sein;
  • Das Kind, für welches Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, unter 12 Jahren alt sein. NB: Das Alter von 12 Jahren kann auf 21 Jahre angehoben werden, wenn Ihr Kind eine Beeinträchtigung aufweist. 

Achtung! Die Beträge für Arbeitnehmende ab 50 Jahren gelten nur für Arbeitnehmende, die ihren Arbeitgeber vor dem 01.02.2023 schriftlich benachrichtigt haben.Beschäftigte ab 50 Jahren 

Beschäftigte ab 50 Jahren

Grundbetrag
BruttobetragNettobetrag
126,93 EUR 105,17 EUR 
Erhöhter Betrag für alleinerziehende Beschäftigte (1)
BruttobetragNettobetrag
169,99 EUR 140,84 EUR 

 Beträge indexiert am 01/11/2023.

(1) Um den erhöhten Betrag zu erhalten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen obligatorisch kumulativ erfüllen:

  • nur mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen;
  • mit den Kindern, mit denen Sie zusammenwohnen, ersten Grades verwandt sein;
  • Das Kind, für welches Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, muss unter 12 Jahren alt sein. NB: Das Alter von 12 Jahren kann auf 21 Jahre angehoben werden, wenn Ihr Kind eine Beeinträchtigung aufweist.

Öffentlicher Sektor (Verwaltungen und Dienste, autonome öffentliche Unternehmen, ...)

Monatliche Leistungen im Rahmen der thematischen Urlaube für Personalmitglieder der lokalen und provinzialen Verwaltungen, der föderalen Verwaltungen und der regionalen und gemeinschaftlichen Verwaltungen sowie der Dienste, die von den genannten Verwaltungen abhängen. 

Unabhängig vom Lebensalter
BruttobetragNettobetrag
997,80 EUR896,73 EUR

Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

Im Falle einer vollständigen Unterbrechung ausgehend von einer Teilzeitstelle wird die Leistung proportional zu Ihrer ursprünglichen Arbeitsregelung berechnet.

Unabhängig vom Lebensalter

Beschäftigte unter 50 Jahren
BruttobetragNettobetrag
498,89 EUR413,34 EUR

Beschäftigte ab 50 Jahren (1)

Beschäftigte ab 50 Jahren
BruttobedragNettobetrag
672,57 EUR557,23 EUR

Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

(1) Wenden Sie sich an ihren Personaldienst oder an das LfA, um zu erfahren, ob Sie Anspruch auf diesen erhöhten Betrag haben. 

Wenn Sie ernanntes Personalmitglied einer föderalen Verwaltung sind, gelten diese Beträge für Sie nicht. Wir verweisen Sie auf die Beträge unter “Beschäftigte unter 50 Jahren – Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit”

Unabhängig vom Lebensalter

Beschäftigte unter 50 Jahren
BruttobetragNettobetrag
169,25 EUR140,23 EUR
227,60 EUR (1)188,57 EUR (1)

Beschäftigte ab 50 Jahren (2)

Beschäftigte ab 50 Jahren
BruttobetragNettobetrag
253,87 EUR210,34 EUR

Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

(1) Nur für alleinerziehende Beschäftigte; nämlich Beschäftigte, die nur mit einem KInd zu ihren Lasten oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu ihren Lasten ist, zusammenwohnen.

(2) Wenden Sie sich an ihren Personaldienst oder an das LfA, um zu erfahren, ob Sie Anspruch auf diesen erhöhten Betrag haben.

Wenn Sie ernanntes Personalmitglied einer föderalen Verwaltung sind, gelten diese Beträge für Sie nicht. Wir verweisen Sie auf die Beträge unter “Beschäftigte unter 50 Jahren – Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel”

Unabhängig vom Lebensalter

 Beschäftigte unter 50 Jahren 

Bruttobetrag

Nettobetrag

84,62 EUR

70,11 EUR

113,80 EUR(1)

94,29 EUR (1)

(1) Nur für alleinerziehende Beschäftigte; nämlich Beschäftigte, die nur mit einem KInd zu ihren Lasten oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu ihren Lasten ist, zusammenwohnen.

 

Beschäftigte ab 50 Jahren

Beschäftigte ab 50 Jahren

Bruttobetrag

Nettobetrag

126,93 EUR

105,17 EUR

Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

Wenn Sie ernanntes Personalmitglied einer föderalen Verwaltung sind, gelten diese Beträge für Sie nicht. Wir verweisen Sie auf die Beträge unter “Beschäftigte unter 50 Jahren – Arbeitszeitverkürzung um ein Zehntel”.

Unterrichtswesen

 Leistung (1)
 BruttobetragNettobetrag
997,80 EUR896,73 EUR

Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

(1) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung > Betrag der Leistung X Beschäftigungsbruchzahl.

Berufssteuervorabzug = 10,13 %. 

Unabhängig vom Lebensalter

 Beschäftigung weniger als 3/4-Zeit
BruttobetragNettobetrag
997,78 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden /Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes826,67 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes
Beschäftigung in mindestens 3/4-Zeit und Verkürzung auf genau die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung
BruttobetragNettobetrag
498,89 X Beschäftigungsbruchzahl413,34 EUR X Beschäftigungsbruchzahl

 Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15 %.

Achtung! Die Beträge für Arbeitnehmende ab 50 Jahren gelten nur für Arbeitnehmende, die ihren Arbeitgeber vor dem 01.02.2023 schriftlich benachrichtigt haben.Beschäftigte ab 50 Jahren 

Beschäftigte ab 50 Jahren 

 Beschäftigung weniger als 3/4-Zeit
BruttobetragNettobetrag
1.345,13 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden /Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes1.114,45 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes
Beschäftigung in mindestens 3/4-Zeit und Verkürzung auf genau die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung
BruttobetragNettobetrag
672,57 EUR X Beschäftigungsbruchzahl557,23 EUR X Beschäftigungsbruchzahl

 Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15 %.

Unabhängig vom Lebensalter

Nichtalleinerziehende Beschäftigte
BruttobetragNettobetrag
997,78 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes826,67 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes
Alleinerziehende Beschäftigte 
 BruttobetragNettobetrag
Ohne Kinder zu Lasten997,78 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes826,67 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes
Nur mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnend1.138,01 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes942,85 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes

Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15 %.

Achtung! Die Beträge für Arbeitnehmende ab 50 Jahren gelten nur für Arbeitnehmende, die ihren Arbeitgeber vor dem 01.02.2023 schriftlich benachrichtigt haben.Beschäftigte ab 50 Jahren 

Beschäftigte ab 50 Jahren

Beschäftigte ab 50 Jahre
BruttobetragNettobetrag 
1.345,13 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes1.114,45 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes

Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15 %.

Unabhängig vom Lebensalter

Nichtalleinerziehende Beschäftigte
BruttobetragNettobetrag
997,78 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes826,67 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes
Alleinerziehende Beschäftigte 
 BruttobetragNettobetrag
Ohne Kinder zu Lasten997,78 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes826,67 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes
Nur mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnend1.138,01 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes942,85 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes

Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15 %.

Achtung! Die Beträge für Arbeitnehmende ab 50 Jahren gelten nur für Arbeitnehmende, die ihren Arbeitgeber vor dem 01.02.2023 schriftlich benachrichtigt haben.Beschäftigte ab 50 Jahren 

Beschäftigte ab 50 Jahren

Beschäftigte ab 50 Jahren
BruttobetragNettobetrag 
1.345,13 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes1.114,45 EUR X Anzahl unterbrochener Stunden / Anzahl Stunden eines vollen Stundenplanes

Am 01/11/2023 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15 %.