Elternurlaub

Der Elternurlaub kann mit oder ohne Unterbrechungsgeld erhalten werden:

  • für 4 Monate in Form einer Auszeit.  Diese Anspruchsdauer  pro Kind kann in Blöcke von 1 Monat oder einem Vielfachen gestückelt werden.
  • für 8 Monate in Form einer Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit Diese Anspruchsdauer pro Kind kann in Blöcke von 2 Monaten oder einem Vielfachen (4, 6 oder 8 Monate) gestückelt werden;
  • für 20 Monate, in Form einer Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel.  Diese Anspruchsdauer pro Kind kann in Blöcke von 5 Monaten oder einem Vielfachen (10, 15, 20 Monate) gestückelt werden.
  • für 40 Monate in Form einer Arbeitszeitverkürzung um ein Zehntel.  Diese Anspruchsdauer pro Kind kann in Blöcke von 10 Monaten oder einem Vielfachen (20, 30 oder 40 Monate) gestückelt werden.

Unterbrechungsgeld wird immer für 3 Monate Vollzeit-, für 6 Monate Halbzeit-, für 15 Monate Einfünftel- und für 30 Monate Einzehntel-Elternurlaub bewilligt.  Das Unterbrechungsgeld für den 4. Monat Vollzeit-, für den 7. und 8. Monat Halbzeit, für den 16. bis zum 20 Monat Einfünftel- und für den 31. bis zum 40. Monat Einzehntel-Elternurlaub kann jedoch nur dann bewilligt werden, wenn das Kind in der Zeit ab dem 08.03.2023 adoptiert oder geboren wurde.  Für Kinder, die vor diesem Stichtag adoptiert oder geboren wurden, können Sie diesen abschließenden Elternurlaubszeitraum zwar in Anspruch nehmen, aber ohne Unterbrechungsgeld des LfA.

SieheT14.

Die vollzeitige Arbeitszeit kann auf unterschiedliche Art und Weise um ein Zehntel verkürzt werden (jede zweite Woche um einen Tag, jede Woche um einen halben Tag oder auf gleich welche andere Art und Weise).  Notwendig ist nur, dass während des Elternurlaubs neun Zehntel des vollzeitigen Stundenplanes behalten werden.

Achtung: Für den Einzehntel-Elternurlaub ist die Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorausgesetzt.  Diese Zustimmung muss sich sowohl auf das Prinzip der Einzehntel-Arbeitszeitverkürzung als auch auf die Art und Weise, wie restliche Arbeitszeit verteilt wird, beziehen.  Wenn Sie also bei Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitszeitverkürzung um ein Zehntel beantragen, ist er nicht verpflichtet, dem Elternurlaub zuzustimmen.

Nicht wenn der Antrag für dasselbe Kind gestellt wird.  Denn die 40 Monate Einzehntel-Elternurlaub kommen nicht zu den anderen Unterbrechungszeiträumen mit einer anderen Unterbrechungsbruchzahl hinzu.

Wird der Antrag hingegen für ein anderes Kind unter 12 Jahren (oder unter 21 Jahren bei einer Beeinträchtigung) gestellt, ist es möglich, den Einzehntel-Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, wenn Sie Ihre Anspruchsdauer für dieses Kind noch nicht verbraucht haben.

Für das Unterrichtswesen ist der Anspruch auf die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung in den Vorschriften der zuständigen Gemeinschaft verankert, d.h. je nach Fall in den Vorschriften der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Ostbelgien), der Französischen Gemeinschaft (Föderation Wallonien-Brüssel) oder der Flämischen Gemeinschaft.

Die föderalen Vorschriften regeln lediglich die Bedingungen für die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes und greifen nur, wenn der Elternurlaub im Vorfeld von der zuständigen Gemeinschaft bewilligt wurde.

Die föderalen Vorschriften hinsichtlich des Einzehntel-Elternurlaubs, die für den öffentlichen Sektor und das Unterrichtswesen am 01.08.2019 in Kraft getreten sind, sollen es lediglich dem LfA ermöglichen, gegebenenfalls monatliches Unterbrechungsgeld im Rahmen dieser neuen Elternurlaubsform zu zahlen. Diese Neuerung in den föderalen Vorschriften hinsichtlich der Unterbrechungsgeldbewilligung hat keine automatische Anpassung der gemeinschaftlichen Vorschriften zur Folge. Ob der Einzehntel-Elternurlaub für die Personalmitglieder des Unterrichtswesens und der PMS-Zentren eingeführt wird, entscheidet also letztendlich die zuständige Gemeinschaft.

Wenn Sie in einer Schule oder einem PMS-Zentrum arbeiten, müssen Sie sich also bei Ihrem Personaldienst oder direkt bei der Gemeinschaft, die für Sie zuständig ist, erkundigen, um zu erfahren, ob und unter welchen Bedingungen der Einzehntel-Elternurlaub für Sie möglich ist.

Nein. Die Vorschriften verlangen es nur, dass Vollzeit gearbeitet wird. Wie dieser vollzeitige Stundenplan verteilt sein muss, wurde nicht näher bestimmt. 

Somit ist es auch möglich, einen Halbzeit-, Einfünftel- oder Einzehntel-Elternurlaub zu beantragen, wenn man bei 4 Tagen in der Woche, oder mit gleich welcher anderen Arbeitsregelung, Vollzeit beschäftigt ist.

Nein. Der Elternurlaub muss nicht unbedingt am ersten Tag eines Kalendermonats beginnen.  Er kann an jedem beliebigen Datum beginnen, d. h. auch im Laufe des Monats.

Wird eine X-monatige Dauer beantragt, liegt das Enddatum X Monate später minus 1 Tag.

Beispiele:

  • wenn Sie einen Monat Vollzeit-Unterbrechung ab dem 20.08 beantragen, ist das Enddatum der 19.09;
  • wenn Sie eine zweimonatige Halbzeit-Unterbrechung ab dem 01.01 beantragen, ist das Enddatum der 28.02;

NEIN. Sie müssen ein Formular C61 - Elternurlaub | Landesamt für Arbeitsbeschaffung (lfa.be) pro Kind einreichen.  Außerdem müssen Sie, wenn Sie für ein Kind verschiedene Formen der Unterbrechung kombinieren möchten (Vollzeit, Halbzeit, ein Fünftel, ein Zehntel) oder wenn Sie den Elternurlaub stückeln (d. h., wenn Sie die Anspruchsdauer nicht in einem Mal beantragen möchten), für jede neue Unterbrechungsform und für jeden neuen Elternurlaubsblock einen neuen Antrag einreichen.

Ja, Sie dürfen für Ihre am 30.09.2011 geborene Tochter 20 Monate Einfünftel-Elternurlaub ab dem 25.09.2023 beantragen.  Die Regel hinsichtlich des Alters des Kindes besagt nämlich, dass der Elternurlaub spätestens am Tag vor dem 12. Geburtstag des Kindes, das den Anspruch begründet, angetreten werden muss.

Sie haben nur für die ersten 15 Monate Anspruch auf Unterbrechungsgeld, da Ihre Tochter vor dem 8. März 2012 geboren wurde. Für die Zeit vom 16. bis zum 20. Monat kann also kein Unterbrechungsgeld gezahlt werden.

Sie können den Rest des angebrochenen und nicht aufgebrauchten Blocks in der gleichen Form von Elternurlaub (Vollzeit, Halbzeit, ein Fünftel oder ein Zehntel) später beantragen, und zwar unter der Voraussetzung, dass alle Bedingungen, die dem Elternurlaub eigen sind (Alter des Kindes, Betriebszugehörigkeit/Dienstalter, ursprüngliche Arbeitszeit) dann noch immer erfüllt sind. 

Hinweis: Der Rest des Blocks kann, muss aber nicht, im Anschluss an den Urlaub wegen medizinischen Beistands/für Palliativpflege/für nahestehende Hilfspersonen genommen werden.

Beschäftigte dürfen, die Zustimmung ihres Arbeitgebers vorausgesetzt, ihren Elternurlaub in Zeitabschnitten stückeln, die kürzer als die Mindestdauer des Urlaubs sind.  Diese Zeitabschnitte sind die folgenden:

  • bei Vollzeit-Unterbrechung: 1 Woche oder ein Vielfaches von 1 Woche.
  • bei Halbzeit-Unterbrechung: 1 Monat oder ein Vielfaches von 1 Monat.

Nähere Auskünfte über die Flexibilisierung finden Sie im Infoblatt T19.

Achtung!  Im Unterrichtswesen ist diese Flexibilisierung nur möglich, wenn Sie von der Gemeinschaft, welche für das Personalmitglied der Schule oder des PMS-Zentrums zuständig ist, vorgesehen wurde. Wenn Sie also im Unterrichtswesen beschäftigt sind, müssen Sie sich bei Ihrem Personaldienst oder direkt bei der Gemeinschaft, von der Sie abhängen, erkundigen, um zu erfahren ob und unter welchen Bedingungen diese Maßnahme für Sie greifen kann.

Sie können den Rest später in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum beantragen.

Sie können den Rest auch in mehrere Zeiträume stückeln, sofern diese Zeiträume der Mindestdauer pro Antrag oder den obligatorischen Blöcken entsprechen, welche die Vorschriften über die Laufbahnunterbrechung, den Zeitkredit oder die thematischen Urlaube vorsehen. 

Beispiel: Sie befanden sich vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 in gewöhnlichem Einfünftel-Elternurlaub (= letzter Block von 5 Monaten). Sie haben Ihren Arbeitgeber darum gebeten, ihn auszusetzen, um vom 15.05.2020 bis zum 30.06.2020 einen Halbzeit-Corona-Elternurlaub zu nehmen. Ab dem 01.07.2020 nehmen Sie Ihren gewöhnlichen Einfünftel-Elternurlaub bis zum 31.07.2020 wieder auf.  Der Rest von zwei Monaten kann nur in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum genommen werden, weil er den in den Vorschriften vorgesehenen Block von fünf Monaten unterschreitet.