Elternurlaub

T19

Zuletzt aktualisiert am 01.10.2026

Was ist ein Elternurlaub?

Der Elternurlaub ist ein thematischer Urlaub. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Unterbrechung der Berufslaufbahn, mit der Sie eine Auszeit oder eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung nehmen können, um Ihr Kind oder Ihre Kinder zu betreuen.

Während dieser Unterbrechung können Sie Unterbrechungsgeld erhalten, welches das LfA monatlich zahlt.

Hinweis für Beschäftigte des Privatsektors: Der Elternurlaub soll nicht mit dem Zeitkredit mit der Begründung „Betreuung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder“ verwechselt werden. Lesen Sie das Infoblatt Nr.  T160 für weitere Informationen über den Zeitkredit mit Begründung. Eine Vergleichstabelle zwischen Elternurlaub und Zeitkredit mit der Begründung „Betreuung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder“ finden Sie in unserer FAQ über diesen Link.

 

Welches sind die geltenden Rechtsvorschriften?

Die geltenden Rechtsvorschriften hängen vom Beschäftigungssektor ab, dem Ihr Arbeitgeber unterliegt.

Privatsektor, Gemeinden und Provinzen

Als Beschäftigte des Privatsektors gelten Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die Kollektivverträge und die paritätischen Kommissionen fällt. Es handelt sich unter anderem um:

  • die Arbeitnehmenden des Privatsektors im engeren Sinne (AG, GmbH, VoG usw.);
  • das Personal der freien Universitäten (ULB, UCL usw.);
  • die Arbeitnehmenden der gemischten Unternehmen;
  • die nichtbezuschussten Vertragspersonalmitglieder des freien Unterrichtswesens;
  • die Arbeitnehmenden der gemischten Interkommunalen der Gas- und Stromversorgung;
  • die Arbeitnehmenden der regionalen und lokalen Verkehrsbetriebe = Tram, Bus und Metro (STIB, TEC, De Lijn).
  • Vertragspersonalmitglieder, die in einer ausländischen Botschaft, einem ausländischen Konsulat, einer diplomatischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer in Belgien ansässigen internationalen Organisation beschäftigt sind. 

Das Personal der Gemeinden und Provinzen umfasst sowohl ernannte als auch unter Arbeitsvertrag beschäftigte Personalmitglieder einer lokalen oder provinzialen Verwaltung oder einer von diesen Regierungsebenen abhängenden Dienststelle (ÖSHZ, öffentliche Krankenhäuser usw.).

Für diese beiden Personalgruppen ist der Anspruch auf Elternurlaub im Königlichen Erlass vom 29.10.1997 vorgesehen.

Den Anspruch auf das Unterbrechungsgeld sieht ursprünglich der Königliche Erlass vom 02.01.1991 vor. Im Privatsektor greift dagegen der Königliche Erlass vom 12.12.2001. 

Öffentlicher Sektor

Als Beschäftigte des öffentlichen Sektors gelten Vertragspersonalmitglieder und ernannte Personalmitglieder der föderalen, regionalen oder gemeinschaftlichen Verwaltungen und der Dienststellen, die von diesen Regierungsebenen abhängen (Polizei, gerichtlicher Stand, Einrichtung öffentlichen Interesses usw.).

Den Anspruch auf die Unterbrechung im Rahmen des Elternurlaubs sieht der Erlass oder das Dekret vor, der oder das für die Aufsichtsbehörde der Verwaltung oder des von der Verwaltung anhängenden öffentlichen Dienstes (je nach Fall für die Föderale Behörde, die Regionale Behörde oder die Gemeinschaftliche Behörde) greift.

Den Anspruch auf das Unterbrechungsgeld im Rahmen des Elternurlaubs sieht dagegen je nach Fall der Königliche Erlass vom 19.11.1998 (für ernannte Personalmitglieder) oder der Königliche Rahmenerlass vom 07.05.1999 (für die anderen Personalgruppen) vor.

Unterrichtswesen

Als Personalmitglieder des Unterrichtswesens gelten Personalmitglieder, die in einer Schule oder in einem PMS-Zentrum einem Statut unterliegen (ernannte, definitiv eingestellte, befristet zeitweilige und unbefristet zeitweilige Personalmitglieder).

Den Anspruch auf die Unterbrechung im Rahmen des Elternurlaubs sieht der Erlass oder das Dekret vor, der oder das in der Gemeinschaft, von welcher die Schule oder das PMS-Zentrum abhängt, d.h. in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Ostbelgien), in der Französischen Gemeinschaft (Föderation Wallonie-Brüssel) oder in der Flämischen Gemeinschaft, greift.

Den Anspruch auf das Unterbrechungsgeld im Rahmen des Elternurlaubs sieht dagegen der Königliche Rahmenerlass vom 12.08.1991 vor. 

Sektor der autonomen öffentlichen Unternehmen

Für die Anwendung der Laufbahnunterbrechungsvorschriften gelten als Beschäftigte der autonomen öffentlichen Unternehmen: die ernannten und unter Vertrag beschäftigten Personalmitglieder von Proximus, der SNCB, von bpost und von Skeyes (früher Belgocontrol).

Für diese Beschäftigten sind sowohl der Anspruch auf die Unterbrechung als auch der Anspruch auf das Unterbrechungsgeld im Königlichen Erlass vom 10.06.2002 geregelt. 

Arbeitgeber anderweitiger Sektoren

  • Auf die Personalmitglieder von Enabel (vormals Belgische Technische Zusammenarbeit) ist der Königliche Erlass vom 16.11.2009 anwendbar;
  • Auf die Personalmitglieder des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen ist der Königliche Erlass vom 24.09.2013 anwendbar;
  • Auf die Vertragspersonalmitglieder des Ombudsdienstes für Energie ist der Königliche Erlass vom 12.05.2014 anwendbar; 
    Diese Königliche Erlasse wurde durch den Königlichen Erlass vom 18.07.2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die thematischen Urlaube geändert.
  • Auf die Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, der keinem anderen Erlass und keinem anderen Dekret unterliegt, ist der Königliche Erlass vom 10.04.2014 anwendbar. Dabei handelt es sich vor allem um die Vertragspersonalmitglieder der Gemeinschaftsuniversitäten.

 

Wer kann einen Elternurlaub nehmen?

Um einen Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechungsvorschriften in Anspruch zu nehmen, muss man in einem Arbeitsverhältnis nach belgischen Rechtsvorschriften stehen und ein Entgelt beziehen, von welchem Sozialversicherungsbeiträge, darunter für den Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, einbehalten werden.

 (…)

Konkret haben nachfolgende Beschäftigte Anspruch auf den Elternurlaub:

  • die leibliche Mutter und der gesetzliche Vater des Kindes;
  • die Person, die das Kind anerkannt hat, sodass die Abstammung väterlicherseits festgestellt ist;
  • die Ehepartnerin oder Partnerin der leiblichen Mutter des Kindes, die Mitmutter geworden ist;
  • die Adoptiveltern;
  • die Pflegeeltern, die vom Gericht, von einem durch die zuständige Gemeinschaft anerkannten Pflegefamiliendienst oder von einem für den Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdienst benannt wurden. Dabei handelt es sich um Eltern, die im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft ein Kind in ihre Familie aufnehmen (Programmgesetz vom 18.07.2025, i.K. 01.07.2025, BS 29.07.2025);
    Eine langfristige Pflegeelternschaft ist eine Pflegeelternschaft, bei der von Anfang an klar ist, dass das Pflegekind mindestens 6 Monate lang in derselben Pflegefamilie mit denselben Pflegeeltern bleiben wird.

Für dasselbe Kind kann der Elternurlaub von beiden gesetzlichen Eltern in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsdauer wird dabei nicht zwischen beiden Eltern aufgeteilt. Jeder Elternteil kann also auf eine volle Anspruchsdauer zurückgreifen.

In einem lesbischen Paar, wenn die Ehepartnerin oder Partnerin der biologischen Mutter des Kindes den Nachweis erbringt, dass sie die Mitmutter des Kindes ist und der leibliche Vater das Kind nicht anerkannt hat, kann sie genauso wie die biologische Mutter des Kindes einen Elternurlaub nehmen. Dieser Nachweis kann mithilfe der Eheschließungsurkunde, einer Bescheinigung über das gesetzliche Zusammenwohnen oder eines Auszugs aus dem Bevölkerungsregister, welcher bescheinigt, dass die Personen während der 3 Jahre vor der Geburt des Kindes ununterbrochen an der gleichen Adresse eingetragen gewesen sind, erbracht werden.

Hinweis

Wenn einer der beiden Elternteile des Kindes seinen Elternurlaubsanspruch nicht wahrnimmt, kann dieser Anspruch nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Beispiel: Der Vater des Kindes möchte keinen Elternurlaub bei seinem Arbeitgeber nehmen.  In diesem Fall darf die Mutter dieses Kindes nicht vom Elternurlaub des Vaters des Kindes Gebrauch machen. Sie verfügt also nicht über zwei Elternurlaube für dasselbe Kind.

Welche Voraussetzungen gelten für den Anspruch auf Elternurlaub?

Bedingung des Dienstalters bzw. der Betriebszugehörigkeit

Wenn Sie dem Privatsektor oder einer lokalen oder provinzialen Verwaltung angehören

Der Anspruch auf den Elternurlaub wird Ihnen zugesprochen, wenn Sie innerhalb der 15 Monate vor dem Antrag 12 Monate (nicht unbedingt nacheinander) mit Ihrem Arbeitgeber in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis gestanden haben.

Wenn Sie dem öffentlichen Sektor oder dem Unterrichtswesen angehören

Sie brauchen nur in aktivem Dienst zu sein. Es kommt dabei nicht darauf an, welches Ihr Dienstalter ist.

Altersbedingung für das Kind

Damit ein Anspruch auf den Elternurlaub entstehen kann, muss das Kind, in dessen Namen Sie die vollständige oder teilweise Unterbrechung beantragen, die nachstehende Altersbedingung erfüllen. Diese Bedingung muss zu Beginn der Unterbrechung erfüllt sein. Wenn Sie mehrere Elternurlaubszeiträume erhalten möchten, muss die Altersbedingung zu Beginn jedes Elternurlaubszeitraums erfüllt sein.

Bei der Geburt eines Kindes 

wird Ihnen das Recht auf den Elternurlaub zugesprochen, wenn das Kind zu Beginn der beantragten Unterbrechung noch keine 12 Jahre alt ist.

Bei der Adoption eines Kindes

wird Ihnen das Recht auf den Elternurlaub für einen Zeitraum zugesprochen, der ab der Eintragung des Kindes als Haushaltsmitglied im Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde läuft, in der Sie Ihren Wohnsitz haben, und zwar solange das Kind zu Beginn der beantragten Unterbrechung noch keine 12 Jahre alt ist.

Wenn Ihr Kind eine körperliche oder geistige Behinderung aufweist

Wenn Ihr Kind eine Beeinträchtigung aufweist, wird Ihnen das Recht auf den Elternurlaub zugesprochen, wenn es zu Beginn der beantragten Unterbrechung noch keine 21 Jahre alt ist.

Das Kind zwischen 12 und 21 Jahren, für das Sie Elternurlaub nehmen möchten, muss:

  • entweder eine Beeinträchtigung aufweisen, die mindestens 66% erreicht;
  • oder eine Beeinträchtigung aufweisen, die, im Sinne der Kindergeldvorschriften, die Zuerkennung von mindestens 4 Punkten in der Säule 1 der sozialmedizinischen Tabelle zur Folge hat;
  • oder eine Beeinträchtigung aufweisen, die, im Sinne der Kindergeldvorschriften, die Zuerkennung von zusammengerechnet mindestens 9 Punkten in den 3 Säulen der sozialmedizinischen Tabelle zur Folge hat.

Hinweis: Bei der Einreichung eines Antrags auf Elternurlaub müssen Sie die Beeinträchtigung des zwischen 12- und 21-jährigen Kindes nachweisen, für das Sie eine Unterbrechung beantragen. Einzelheiten zum Antragsverfahren erfahren Sie im Infoblatt T14.

Bei einer langfristigen Pflegeelternschaft

Der Anspruch auf Elternurlaub steht Ihnen ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Kind als Familienmitglied im Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz haben, eingetragen wird.

Sie können Elternurlaub nehmen, solange das untergebrachte Kind zum Beginn der beantragten Unterbrechung noch keine 12 Jahre alt ist (21 Jahre im Falle einer Beeinträchtigung des Kindes) und solange es im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft bei Ihnen untergebracht ist.

Welche Unterbrechungsformen gibt es?

1. Vollständige Unterbrechung

Es handelt sich um eine komplette Auszeit. Sie können sie unabhängig von Ihrer aktuellen Arbeitszeit beantragen, also sowohl bei Vollzeit als auch bei Teilzeitbeschäftigung.

2. 1/2-Unterbrechung

Es handelt sich um eine vorübergehende Verkürzung Ihrer Arbeitszeit auf eine Halbzeit, d.h. auf 50% einer Vollzeitstelle. Sie können sie nur beanspruchen, wenn Sie Vollzeit beschäftigt sind. 

3. 1/5-Unterbrechung

Es handelt sich um eine vorübergehende Verkürzung Ihrer Arbeitszeit um 1/5, d.h. auf 80% einer Vollzeitstelle.

Sie können sie nur beanspruchen, wenn Sie Vollzeit beschäftigt sind.

4. 1/10-Unterbrechung

Es handelt sich um eine vorübergehende Verkürzung Ihrer Arbeitszeit um 1/10, d.h. auf 90% einer Vollzeitstelle.

Sie können sie nur beanspruchen, wenn Sie Vollzeit beschäftigt sind.

Dieser 1/10-Elternurlaub ermöglicht es Ihnen beispielsweise, Ihre Arbeitszeit wöchentlich um einen halben Arbeitstag oder jede 2. Woche um einen ganzen Arbeitstag zu verkürzen.

Vorsicht: Für diese Form der teilweisen Unterbrechung ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Wichtige Bemerkung für Beschäftigte des Privatsektors

Bei einer Arbeitszeitverkürzung braucht die vorausgesetzte Vollzeitbeschäftigung nicht unbedingt auf mindestens 5 Tage in der Woche verteilt zu sein.

Anm.: Die Voraussetzung, bei 5 Tagen in der Woche Vollzeit beschäftigt zu sein, besteht nur im Rahmen des 1/5-Zeitkredits.

Hinweis für die Personalmitglieder des Unterrichtswesens

Vorsicht: Die Zugangsvoraussetzungen der verschiedenen Unterbrechungsformen wurden von der Gemeinschaft festgelegt, von der die Schule oder das PMS-Zentrum, in der Sie ernannt, definitiv eingestellt, befristet zeitweilig oder unbefristet zeitweilig sind, abhängt. Dies bedeutet, dass nicht der Föderalstaat die Voraussetzungen im Unterrichtswesen festlegt.

Was den Elternurlaub in Form einer Arbeitszeitverkürzung um 1/10 betrifft, erfahren Sie bei Ihrem Personaldienst, ob Ihre Gemeinschaft diese Arbeitszeitverkürzungsmöglichkeit in ihren Vorschriften verankert hat.

Um eine Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder um 1/5 im Rahmen des Elternurlaubs zu erhalten, brauchen Sie des Weiteren nicht unbedingt Vollzeit beschäftigt zu sein. Den im Unterrichtswesen geltenden Vorschriften zufolge, müssen Sie für mindestens die Hälfte eines vollen Lehrauftrages ernannt oder definitiv eingestellt sein, und müssen Sie nach Abzug der im Rahmen des 1/2- oder 1/5-Elternurlaubs wegfallenden Stunden die Hälfte bzw. 4/5 eines vollen Lehrauftrages erfüllen.

Beispiel: Sie sind zu 18/20 Stunden im Unterrichtswesen ernannt. Da Sie mehr als die Hälfte eines vollen Lehrauftrages erfüllen, dürfen Sie im Rahmen des Elternurlaubs eine Arbeitszeitverkürzung beantragen.

  • Wenn Sie eine 1/2-Unterbrechung beantragen, müssen Sie weiter die Hälfte eines vollen Lehrauftrages erfüllen, d. h. 10/20 Stunden arbeiten. In diesem bestimmten Fall fallen im Rahmen der 1/2-Unterbrechung 8/20 Stunden weg.
  • Wenn Sie eine 1/5-Unterbrechung beantragen, müssen Sie während dieser Unterbrechung 4/5 eines vollen Lehrauftrages erfüllen, d.h. 16/20 Stunden arbeiten. In diesem bestimmten Fall fallen im Rahmen der 1/5-Unterbrechung 2/20 Stunden weg.

Wenn Sie im Unterrichtswesen beschäftigt sind, erkundigen Sie sich also bitte immer bei Ihrer Gemeinschaft, um Näheres zu den Zugangsvoraussetzungen und den anderen Besonderheiten in Ihrem Sektor zu erfahren.

Wie lange dauert der Elternurlaub?

Die Dauer des Elternurlaubs hängt von der beantragten Unterbrechungsform ab.  Hiernach finden Sie die verschiedenen Dauern, die vorgesehen sind.  Für jedes Kind, das die Altersbedingung erfüllt, gibt es eine neue volle Anspruchsdauer.

Vollständige Unterbrechung

Die Gesamtanspruchsdauer bei einer vollständigen Unterbrechung beträgt höchstens 4 Monate.

Im Regelfall können diese 4 Monate in Blöcke von 1 Monat oder einem Vielfachen von 1 Monat gestückelt werden. Dies bedeutet, dass Sie 1, 2, 3 oder 4 Monate Vollzeit-Elternurlaub beantragen können. Wenn Sie die Gesamtanspruchsdauer nicht auf einmal beantragen, können Sie die Restanspruchsdauer später verbrauchen. Das ist möglich, solange Ihr Kind zu Beginn des später beantragten Elternurlaubs immer noch keine 12 Jahre alt ist (oder noch keine 21 Jahre, wenn es eine Beeinträchtigung aufweist).

Flexibilisierung der Vollzeit-Unterbrechung

Als Ausnahme von dieser Regel und die Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt können Ihre 4 Monate Auszeit in Wochen gestückelt werden. So können Sie höchstens 16 Wochen vollständige Unterbrechung erhalten.

Eine Woche entspricht hier 7 Kalendertagen. In der Woche Auszeit werden die Wochenendtage also mitgerechnet.

Sie können mehrere Elternurlaube, sei es in Folge oder nicht, in einer einzigen schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers beantragen, wenn alle Zeiträume innerhalb von 3 Monaten ab dem Anfangsdatum des ersten Elternurlaubs, den Sie beantragt haben, liegen.

Da die Zustimmung des Arbeitgebers für jeden Antrag auf eine vollständige Auszeit, der für 1 Woche oder ein Vielfaches von 1 Woche gestellt wird, vorausgesetzt ist, handelt es sich bei dieser Flexibilisierung keineswegs um einen Rechtsanspruch, sondern lediglich um eine Möglichkeit. 

Beispiele:

  • Sie beantragen bei Ihrem Arbeitgeber 2 Wochen Auszeit, um während der Schulferien eine Zeit lang bei Ihrem Kind zu bleiben. Diese 2 Wochen Elternurlaub sind kein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss diesem Elternurlaub zustimmen.
  • In Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers beantragen Sie 3 Wochen vollständige Unterbrechung, zeitlich verteilt: die 1. und die letzte Juliwoche sowie die 2. Augustwoche. Für jede dieser Wochen ist die Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt.

Sollte die wochenweise Stückelung des Vollzeit-Elternurlaubs zur Folge haben, dass von der 16-wöchigen Gesamtanspruchsdauer weniger als 4 Wochen übrig bleiben, kann auf diese restliche Dauer ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zurückgegriffen werden.

1/2-Elternurlaub

Die Gesamtanspruchsdauer bei einer 1/2-Unterbrechung beträgt höchstens 8 Monate.

Im Regelfall können diese 8 Monate in Blöcke von 2 Monaten oder einem Vielfachen von 2 Monaten gestückelt werden. Sie können also je nach Wunsch 2, 4, 6 oder 8 Monate 1/2-Elternurlaub beantragen. Wenn Sie die Gesamtanspruchsdauer nicht auf einmal beantragen, können Sie  die Restanspruchsdauer später verbrauchen. Das ist möglich, solange Ihr Kind zu Beginn des später beantragten Elternurlaubs immer noch keine 12 Jahre alt ist (oder noch keine 21 Jahre, wenn es eine Beeinträchtigung aufweist).

Flexibilisierung des 1/2-Elternurlaubs

Als Ausnahme von dieser Regel und die Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt können Ihre 8 Monate Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit in Monate gestückelt werden. Es ist also möglich 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Monate zu erhalten.

Da die Zustimmung des Arbeitgebers für jeden Antrag auf einen 1/2-Elternurlaub, der nicht für zwei Monate oder ein Vielfaches von zwei Monaten gestellt wird, vorausgesetzt ist, handelt es sich bei dieser Flexibilisierung keineswegs um einen Rechtsanspruch, sondern lediglich um eine Möglichkeit. 

Beispiel:

  • Sie beantragen einen 1/2-Elternurlaub für nur einen Monat, vom 15. Juli bis zum 14 August.  Da es sich nicht um zwei Monate oder ein Vielfaches von zwei Monaten handelt, besteht für Sie kein Rechtsanspruch auf diese Unterbrechung. Mit anderen Worten ist die Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt.

Sollte die monatsweise Stückelung des 1/2-Elternurlaubs zur Folge haben, dass vom 8-monatigen Kredit weniger als 2 Monate übrig bleiben, kann auf diese restliche Dauer ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zurückgegriffen werden.

1/5-Elternurlaub

Die Gesamtanspruchsdauer bei einer 1/5-Unterbrechung beträgt höchstens 20 Monate.

Diese 20 Monate können in Blöcke von 5 Monaten oder einem Vielfachen gestückelt werden.  Dies bedeutet, dass Sie 5, 10, 15 oder 20 Monate 1/5-Elternurlaub beantragen können.  Wenn Sie die Gesamtanspruchsdauer nicht auf einmal beantragen, können Sie  die Restanspruchsdauer später verbrauchen. Das ist möglich, solange Ihr Kind zu Beginn des später beantragten Elternurlaubs immer noch keine 12 Jahre alt ist (oder noch keine 21 Jahre, wenn es eine Beeinträchtigung aufweist).

1/10-Elternurlaub

Wenn der Arbeitgeber dieser Urlaubsform zustimmt, kann der 1/10-Elternurlaub 40 Monate in Anspruch genommen werden.

Diese 40 Monate können in Blöcke von 10 Monaten oder einem Vielfachen gestückelt werden.  Dies bedeutet, dass Sie 10, 20, 30 oder 40 Monate 1/10-Elternurlaub beantragen können.  Wenn Sie die Gesamtanspruchsdauer nicht auf einmal beantragen, können Sie  die Restanspruchsdauer später verbrauchen. Das ist möglich, solange Ihr Kind zu Beginn des später beantragten Elternurlaubs immer noch keine 12 Jahre alt ist (oder noch keine 21 Jahre, wenn es eine Beeinträchtigung aufweist).

Vorsicht: Da die Arbeitszeitverkürzung um 1/10 kein Rechtsanspruch ist, müssen Sie im Falle einer Stückelung der Gesamtanspruchsdauer bei jedem neuen Antrag auf 10 Monate oder ein Vielfaches von 10 Monaten die Zustimmung Ihres Arbeitgebers erhalten.

Bemerkung für die Personalmitglieder des Unterrichtswesens und der PMS-Zentren

Wenn Sie Personalmitglied des Unterrichtswesens oder eines PMS-Zentrums sind, erkundigen Sie sich bei der Gemeinschaft, von der Sie abhängen, um zu erfahren, ob der Elternurlaub gestückelt werden kann, denn diese Möglichkeit ist in Ihrem Sektor nicht automatisch in den Vorschriften verankert.

Die Personalmitglieder des Flämischen Unterrichtswesens samt PMS-Zentren dürfen seit dem 01.09.2020 den Elternurlaub stückeln. Das ist nur möglich, wenn sie vor dem 01.09.2020 für das berechtigende Kind noch keinen Elternurlaub genommen haben. Für Personalmitglieder, die bereits vor dem 01.09.2020 einen Elternurlaub für ihr Kind genommen haben, gelten die bis zum 31.08.2020 geltenden Bestimmungen weiter.

Mehr Informationen erteilen Ihnen die zuständigen Dienste des Unterrichtswesens der Flämischen Gemeinschaft.

Können Sie verschiedene Formen des Elternurlaubs kombinieren?

Ja, Sie können von einer Unterbrechungsform zur anderen wechseln, außer im Unterrichtswesen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Dabei gilt folgende Regel: 1 Monat vollständige Unterbrechung = 2 Monate 1/2-Unterbrechung = 5 Monate 1/5-Unterbrechung = 10 Monate 1/10-Unterbrechung.

Wenn Sie zum Beispiel Vollzeit arbeiten, können Sie für dasselbe Kind:

  • 1 Monat Auszeit und 6 Monate Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit;
  • 2 Monate Auszeit und 10 Monate Arbeitszeitverkürzung um 1/5;
  • 2 Monate Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit und 15 Monate Arbeitszeitverkürzung um 1/5;
  • 2 Monate Auszeit, 5 Monate Arbeitszeitverkürzung um 1/5 und, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist, 10 Monate Arbeitszeitverkürzung um 1/10 nehmen.
  • usw.

Anm.: Wenn Sie im öffentlichen Sektor arbeiten (mit Ausnahme der lokalen und provinzialen Verwaltungen), erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Behörde, um zu erfahren, ob die Möglichkeit, die verschiedenen Formen von Elternurlaub zu kombinieren, vorgesehen ist.

Können im Falle einer wochenweisen Stückelung der Auszeit verschiedene Unterbrechungsformen kombiniert werden?

Bei einer wochenweisen Stückelung der Auszeit, welche nur die Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt möglich ist, gilt, dass 4 Wochen Auszeit 1 Monat Auszeit entsprechen. Sollte wegen einer wochenweisen Stückelung die vom Gesamtanspruch verbleibende Dauer 4 Wochen unterschreiten, kann auf diese restliche Dauer ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zurückgegriffen werden.

Da für eine Umwandlung in eine andere Unterbrechungsbruchzahl (1/2, 1/5, 1/10) ein voller Monat Auszeit nötig ist, bedeutet dies bei einer wochenweisen Stückelung der Auszeit, dass die vom Gesamtanspruch verbleibende Dauer mindestens 4 Wochen erreichen muss, um umgewandelt werden zu können.

Beispiel 1: 

Mit der Zustimmung des Arbeitgebers haben Sie 7 Wochen Auszeit erhalten. Ihnen bleiben also von der viermonatigen, d.h. 16-wöchigen, Gesamtanspruchsdauer 9 Wochen übrig. Da 4 Wochen 1 Monat gleichkommen, bleiben Ihnen 2 Monate und 1 Woche Auszeit übrig. Wenn Sie die Unterbrechungsform wechseln möchten, können Sie 1 oder 2 Monate Auszeit in:

  • 2 oder 4 Monate Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit;
  • 5 oder 10 Monate Arbeitszeitverkürzung um 1/5;
  • 10 oder 20 Monate Arbeitszeitverkürzung um 1/10 umwandeln.

In diesem Fall kann die verbleibende Dauer von 1 Woche Auszeit verbraucht werden, solange Ihr Kind zu Beginn des später beantragten Elternurlaubs immer noch keine 12 Jahre alt ist (oder noch keine 21 Jahre, wenn es eine Beeinträchtigung aufweist), und zwar auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers.

Beispiel 2:

Mit der Zustimmung des Arbeitgebers haben Sie 13 Wochen Auszeit erhalten. Es bleiben Ihnen also nur 3 Wochen übrig. Da diese 3 Wochen keinen Monat erreichen, kann diese vom Gesamtanspruch verbleibende Dauer nicht in eine Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit, um 1/5 oder um 1/10 umgewandelt werden. Diese Restanspruchsdauer kann nur in Form einer vollständigen Unterbrechung verbraucht werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich.

Können im Falle einer monatsweisen Stückelung der 1/2-Unterbrechung verschiedenen Unterbrechungsformen kombiniert werden?

Bei einer monatsweisen Stückelung des 1/2-Elternurlaubs, gilt, dass die vom Gesamtanspruch verbleibende Dauer mindestens 2 Monate oder einem Vielfachen von 2 Monaten gleich sein muss, um in eine andere Unterbrechungsform umgewandelt werden zu können. Sollte wegen einer monatsweisen Stückelung die vom Gesamtanspruch verbleibende Dauer zwei Monate 1/2-Elternurlaub unterschreiten, kann auf diese restliche Dauer ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zurückgegriffen werden.

Beispiel: Mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers haben Sie bereits 5 Monate 1/2-Elternurlaub erhalten. Von der 8-monatigen Gesamtanspruchsdauer bleiben Ihnen also 3 Monate übrig. Von dieser Restanspruchsdauer können 2 Monate Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit in 1 Monat (d.h. 4 Wochen) Auszeit oder in 5 Monate Arbeitszeitverkürzung um 1/5 oder in 10 Monate Arbeitszeitverkürzung um 1/10 umgewandelt werden. Der letzte Monat Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit kann nicht umgewandelt werden. Er kann allerdings ohne die Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.

Kann der Elternurlaub Ihnen verweigert werden?

Privatsektor und Verwaltungen oder Dienststellen der Gemeinden und Provinzen

Diese Unterbrechungsform kann Ihnen nicht verweigert werden, wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen der Vorschriften erfüllen. Diese lauten:

  • Sie haben mindestens 12 Monate Betriebszugehörigkeit bzw. Dienstalter;
  • Das Kind, für das der Elternurlaub beantragt wird, ist zu Beginn des beantragten Unterbrechungszeitraums noch keine 12 Jahre alt (oder noch keine 21 Jahre alt, wenn es eine Beeinträchtigung aufweist);
  • die Gesamtanspruchsdauer des Elternurlaubs für dieses Kind ist noch nicht verbraucht;
  • im Falle eines Elternurlaubs in Form einer Arbeitszeitverkürzung (1/2-Elternurlaub, 1/5-Elternurlaub), sind Sie Vollzeit beschäftigt.

Es handelt sich um einen Rechtsanspruch für jedes Ihrer Kinder, das die Altersbedingung erfüllt. Sie kommen einmal für jedes Kind in den Genuss dieses Rechtsanspruchs.

Wenn Sie Ihren Elternurlaub in Form einer Arbeitszeitverkürzung um 1/10 nehmen oder wenn Sie Ihre vollständige Auszeit in Wochen stückeln, oder wenn Sie Ihre Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit in Monate stückeln, ist die Zustimmung des Arbeitgebers allerdings vorausgesetzt. Lehnt der Arbeitgeber den 1/10-Elternurlaub oder die Flexibilisierung des Vollzeit- oder 1/2-Elternurlaubs ab, muss er seine Entscheidung begründen und Ihnen schriftlich zukommen lassen. Eine unterbliebene Entscheidung kommt einer Zustimmung gleich.

Öffentlicher Sektor und Unterrichtswesen

Dieser thematische Urlaub kann Ihnen nicht verweigert werden, wenn die Behörde oder die Gemeinschaft (für das Unterrichtswesen), von welcher Sie abhängen, ihn in ihren Vorschriften vorgesehen hat. Sie müssen dann aber wohl sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die die Behörde oder Gemeinschaft festgelegt hat.

Wenn Sie Ihren Elternurlaub in Form einer Arbeitszeitverkürzung um 1/10 nehmen oder wenn Sie Ihre vollständige Auszeit in Wochen stückeln, oder wenn Sie Ihre Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit in Monate stückeln, ist die Zustimmung des Arbeitgebers allerdings vorausgesetzt. Lehnt der Arbeitgeber den 1/10-Elternurlaub oder die Flexibilisierung des Vollzeit- oder 1/2-Elternurlaubs ab, muss er seine Entscheidung begründen und Ihnen schriftlich zukommen lassen. Eine unterbliebene Entscheidung kommt einer Zustimmung gleich.

Welche Formalitäten müssen Sie erledigen, um den Elternurlaub zu erhalten?

Bei jedem Antrag auf einen Elternurlaub, müssen Sie 2 verschiedene Schritte erledigen:

1. Ihren Arbeitgeber schriftlich über Ihre Absicht informieren;

2. einen Antrag bei dem LfA einreichen.

Im Infoblatt T14 „Verfahren zur Beantragung der thematischen Urlaube“ wird Ihnen erklärt, wie diese beiden Schritte zu erledigen sind, und wie das LfA bei der Bearbeitung Ihres Antrages vorgeht.

Darf Ihr Arbeitgeber Ihren Elternurlaub aufschieben?

Wenn Sie dem Privatsektor oder einer lokalen oder provinzialen Verwaltung angehören

Ja. Ihr Arbeitgeber darf den Beginn Ihres Elternurlaubs aufschieben, wenn der beantragte Zeitraum das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes ernsthaft beeinträchtigt. Er muss dies jedoch innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Benachrichtigung tun. Er muss den Aufschub ausführlich in einem Schriftstück begründen und Ihnen dieses zukommen lassen. Dieses Schriftstück muss auch einen oder mehrere Alternativvorschläge für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs enthalten. Es kann sich um eine oder mehrere andere Unterbrechungsformen und/oder Unterbrechungszeiträume handeln, die ganz oder teilweise zwischen den von Ihnen beantragten Beginn- und Enddaten liegen. Der Arbeitgeber muss Ihnen mindestens eine Woche Zeit geben, um auf diesen Vorschlag zu reagieren; diese Frist muss auch in der Begründung angegeben sein.

Vorsicht: Den 1/10-Elternurlaub erhalten Sie nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers; er kann daher nicht aufgeschoben werden. Ist der Arbeitgeber mit dem Anfangsdatum nicht einverstanden, muss er Ihren Antrag ablehnen; Sie müssen ihm anschließend eine neue schriftliche Benachrichtigung mit einem neuen Anfangsdatum zukommen lassen.

Auch die flexible Inanspruchnahme eines Vollzeit-Elternurlaubs in Wochen oder eines 1/2-Elternurlaubs pro Monat ist nur mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich. Ihr Arbeitgeber kann diesen Antrag daher nicht aufschieben, wohl aber ablehnen (es sei denn, die Restanspruchsdauer beträgt durch die Flexibilisierung weniger als die Mindestdauer).

Sie haben das Recht, auf die Inanspruchnahme des Elternurlaubs vor dessen Beginn zu verzichten, wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Elternurlaub aufschiebt.

Wie dem auch sei, wird der Elternurlaub spätestens 6 Monate nach dem Monat, in dem der Arbeitgeber von seinem Aufschubrecht Gebrauch gemacht hat, beginnen müssen (sofern alle Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind).

Wenn Sie im öffentlichen Sektor, im Unterrichtswesen oder bei einem autonomen öffentlichen Unternehmen arbeiten 

Wenden Sie sich an Ihren Personaldienst, um zu erfahren, ob es der Behörde, von der Sie abhängen, erlaubt ist, den Beginn Ihres Elternurlaubs aufzuschieben.

Wie ist die Arbeitszeit bei einer teilweisen Unterbrechung zu verkürzen?

Wenn Sie sich für eine Arbeitszeitverkürzung entscheiden, können Sie Ihrem Arbeitgeber vorschlagen, wie Sie Ihre restliche Arbeitszeit konkret verteilen möchten. Dieser Vorschlag können Sie ihm in der schriftlichen Benachrichtigung unterbreiten, die Sie ihm vorab zukommen lassen müssen. So teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie einen Elternurlaub nehmen möchten. Für nähere Informationen zum Antragsverfahren, lesen Sie das Infoblatt T14.

Die Vorschriften sehen Folgendes vor:

  • Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Halbzeit muss der übrigbleibende Stundenplan die Hälfte des Vollzeitstundenumfangs umfassen;
  • Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit um 1/5 muss der übrigbleibende Stundenplan 4/5 des Vollzeitstundenumfangs umfassen;
  • Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit um 1/10 muss der übrigbleibende Stundenplan 9/10 des Vollzeitstundenumfangs umfassen;

Dies vorausgesetzt kann der Stundenplan auf verschiedene Arten und Weisen reduziert werden.

Beispiel 1: Bei einer Arbeitszeitverkürzung um 1/5 kann der Zeitplan

  • entweder um 1 Tag pro Woche --;
  • oder um 2 halbe Tage pro Woche --;
  • oder täglich um eine bestimmte Anzahl Minuten --;
  • oder auf gleich welche andere Art und Weise verkürzt werden.

Beispiel 2: Bei einer Arbeitszeitverkürzung um 1/10 kann der Zeitplan

  • entweder jede 2. Woche um 1 Tag;
  • oder jede Woche um einen halben Tag;
  • oder auf gleich welche andere Art und Weise verkürzt werden.

Vorsicht: Sie können Ihrem Arbeitgeber vorschlagen, wie Sie Ihre restliche Arbeitszeit verteilen möchten, aber die schlussendliche Entscheidung muss in beiderseitigem Einverständnis getroffen werden.  Sie dürfen die verbleibende Arbeitszeit also nicht einseitig planen.  

Wenn das Einvernehmen erzielt wurde, muss es schriftlich abgefasst werden. Für Beschäftigte, die einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, muss dieses Einvernehmen in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag festgeschrieben werden.

Nähere Informationen zu seinen diesbezüglichen Pflichten findet der Arbeitgeber im Infoblatt E56.

Können Sie den Elternurlaub abbrechen?

Sie dürfen Ihren Elternurlaub nur dann vor dem beantragten Enddatum abbrechen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.  Das Einverständnis des Arbeitgebers muss sich sowohl auf das Prinzip des Abbruchs als auch auf das vorgezogene Enddatum beziehen.

Wenn Sie Ihren Elternurlaub abbrechen möchten, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unbedingt darum bitten, und ihm dabei genau mitteilen, wann Sie ihn abbrechen möchten.

Wenn Ihr Arbeitgeber in jeder Hinsicht mit dem Abbruch einverstanden ist, müssen Sie Ihr LfA-Büro schriftlich davon in Kenntnis setzen. Verwenden Sie dazu die „Meldung einer Änderung der Angaben“. Sie können dieses Dokument auf unserer Website herunterladen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T14 über das Verfahren bei thematischen Urlauben.

Vorsicht: Der Abbruch des Elternurlaubs kann sich auf die verbleibende Dauer des Elternurlaub für dasselbe Kind negativ auswirken (siehe hiernach).

Welche Konsequenzen hat ein Abbruch des Elternurlaubs?

Wenn der Elternurlaub vor dem Ende des beantragten Zeitraums abgebrochen wird (entweder auf Ihre Bitte hin und mit dem Einverständnis des Arbeitgebers oder bei einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses) brauchen Sie dem LfA das Unterbrechungsgeld, das Sie vor dem Abbruch bereits bezogen haben, nicht zurückzuzahlen.

Allerdings kann sich der Abbruch auf die verbleibende Dauer des Elternurlaubs für dasselbe Kind negativ auswirken.

Allgemeine Regel

Wenn Sie den festen Block nicht einhalten, verlieren Sie einen Teil des beantragten, aber nicht verbrauchten Elternurlaubes.

Wenn Sie den beantragten Zeitraum nicht einhalten, geht der Rest des obligatorischen Blocks von 1 Monat bei Vollzeit-Elternurlaub oder 2 Monaten bei 1/2-Elternurlaub oder 5 Monaten bei 1/5-Elternurlaub verloren. 

Wenn die Arbeitszeitverkürzung um 1/10 vor dem Ende eines zehnmonatigen Blocks abgebrochen wird, geht der Rest dieses Blocks verloren.

Sie können die eventuellen restlichen Blöcke von 1 Monat, 2 Monaten oder 5 Monaten, die von der Gesamtanspruchsdauer übrig bleiben, später beantragen.

Beispiel: Sie nehmen 20 Monate lang einen 1/5-Elternurlaub. Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers beenden Sie ihn nach 4 Monaten. Der erste Block von 5 Monaten ist also nicht eingehalten worden. Sie behalten das Unterbrechungsgeld, das Ihnen für die ersten 4 Monate überwiesen worden sind, aber der Rest dieses Blocks (= 1 Monat) geht verloren. Sie werden die restlichen drei Blöcke später noch in gleicher Unterbrechungsform beantragen können: 15 Monate 1/5-Elternurlaub, 6 Monate 1/2-Elternurlaub, 3 Monate Vollzeit-Elternurlaub oder, wenn diese Möglichkeit für Sie besteht, 30 Monate 1/10-Elternurlaub.

Ausnahmen
Flexibilisierung des Vollzeit- oder 1/2-Elternurlaubs

Wenn Sie Ihren Elternurlaub „flexibilisiert“, d.h. mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers in kürzere Blöcke gestückelt haben, sind diese kürzeren Blöcke, d.h. eine Woche bei Vollzeit-Elternurlaub oder ein Monat bei 1/2-Elternurlaub, einzuhalten.

Beispiel 1:

Sie beantragen bei Ihrem Arbeitgeber 5 Wochen Auszeit, um während der Schulferien eine Zeit lang bei Ihrem Kind zu bleiben. Nach 3 Wochen brechen Sie diesen Vollzeit-Elternurlaub mit dem Einverständnis Ihres Arbeitgebers ab. Der beantragte, aber nicht verbrauchte Teil des Elternurlaubs beträgt 2 Wochen. Der im Falle einer Flexibilisierung des Vollzeit-Elternurlaubs geltende obligatorische Block von 1 Woche wurde somit eingehalten. Diese 2 Wochen verlieren Sie also nicht. Sie werden Sie später noch beantragen können.

Beispiel 2:

Sie haben 3 Monate 1/2-Elternurlaub beantragt. Sie haben Ihren 1/2-Elternurlaub also "flexibilisiert", d.h. in Blöcke von 1 Monat statt von 2 Monaten gestückelt. Sie brechen Ihren Elternurlaub mit dem Einverständnis Ihres Arbeitgebers nach 1 Monat und 2 Wochen ab. Der beantragte, aber nicht verbrauchte Teil des Elternurlaubs beträgt somit 1 Monat und 2 Wochen. Sie werden nur 2 Wochen verlieren, da der im Falle einer Flexibilisierung des 1/2-Elternurlaubs geltende 1. Block von 1 Monat eingehalten wurde.

Andere Ausnahmen

Wenn Sie als Beschäftigte/-r Ihren Elternurlaub aus einem der folgenden Gründe abbrechen, können Sie diesen angebrochenen Block später noch nehmen:

  • um einen Urlaub wegen medizinischen Beistands, einen Urlaub für nahestehende Hilfspersonen oder einen Urlaub für Palliativpflege zu nehmen;
  • nach einer Kündigung aus Gründen, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht anzulasten sind (also nicht aus schwerwiegendem Grund);
  • um ernannt zu werden (ausgehend von einer Beschäftigung mit Arbeitsvertrag in demselben oder in einem anderen öffentlichen Dienst);
  • um eine Probezeit im Hinblick auf einen Aufstieg in eine höhere Funktion oder einen höheren Dienstgrad zu absolvieren;
  • um Adoptionsurlaub, Pflegeelternurlaub, Mutterschaftsurlaub oder Vaterschaftsurlaub zu nehmen oder die Arbeitszeit aus medizinischen Gründen zu verkürzen, und zwar nach dem Königlichen Erlass vom 19.11.1998 (diese Ausnahme gilt nur für ernannte Personalmitglieder des Föderalstaats).

Der Rest des angebrochenen Blocks von Elternurlaub kann später genommen werden, sofern:

  • der Arbeitgeber, bei dem der Rest des Elternurlaubs beantragt wird, dem zustimmt;
  • zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages alle Voraussetzungen, die dem Elternurlaub eigen sind, erfüllt sind (Alter, Betriebszugehörigkeit bzw. Dienstalter, Arbeitszeit);
  • UND Sie die gleiche Unterbrechungsform (Auszeit, 1/2, 1/5 oder 1/10) beantragen.

Die Restanspruchsdauer kann, muss aber nicht unbedingt, nach dem Urlaub wegen medizinischen Beistands verbraucht werden.
Die Pflicht, dieselbe Unterbrechungsbruchzahl zu beantragen, betrifft nur den Verbrauch des angebrochenen Blocks.

Ist der Elternurlaub noch nicht ganz verbraucht, können Sie die eventuellen restlichen Zeiträume in der von Ihnen gewählten Elternurlaubsform beantragen (vollständig, 1/2, ein 1/5 oder in den Sektoren, in denen dies vorgesehen ist – 1/10).

Beispiel: Sie haben einen 1/2-Elternurlaub für 4 Monate vom 01.06.2019 bis zum 30.09.2019 beantragt (2 Blöcke von 2 Monaten). Sie brechen Ihren Elternurlaub ab, um am 02.07.2019 einen einwöchigen Urlaub wegen des medizinischen Beistands für Ihr hospitalisiertes minderjähriges Kind  anzutreten (also vor dem Ende des ersten zweimonatigen Blocks von 1/2-Elternurlaub).

Wenn dem so ist, können Sie:

  • später den Rest des angebrochenen Blocks nehmen (vom 03.07.2019 bis zum 31.07.2019), unter der Voraussetzung, dass die Unterbrechungsbruchzahl (1/2-Elternurlaub) sich nicht ändert;
  • die eventuellen restlichen Zeiträume in der Form Ihrer Wahl beantragen (vollständig, 1/2, ein 1/5 oder bei den Arbeitgebern, bei denen dies möglich ist, 1/10).

Haben Sie Anspruch auf Unterbrechungsgeld?

Während des Elternurlaubs können monatliches Unterbrechungsgeld vom LfA erhalten. Damit Sie für dieses Unterbrechungsgeld infrage kommen, muss Ihr Arbeitgeber die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Außerdem sind weitere Regeln einzuhalten. Diese Regeln sind die Folgenden:

  • keine Tätigkeit ausüben und keine Pension bzw. Rente beziehen, die mit dem Unterbrechungsgeldbezug unvereinbar ist;
  • seinen Wohnsitz in Belgien oder in einem anderen Land des europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz behalten.

Außerdem muss der Antrag dem LfA spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Elternurlaubs geschickt werden, damit das Unterbrechungsgeld Ihnen für die Zeit ab dem Beginn des Elternurlaubs bewilligt werden können. Sie finden alle Einzelheiten zur Beantragungsfrist und zu den Konsequenzen einer verspäteten Einreichung des Antrages auf die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes im Infoblatt T14.

Anträge für Kinder, die vor dem 08.03.2012 adoptiert oder geboren wurden

Ist das Kind, für das Sie Elternurlaub beantragen, vor dem 08.03.2012 adoptiert oder geboren worden, so wird der 4. Monat der vollständigen Unterbrechung bzw. der 7. oder 8. Monat der 1/2-Unterbrechung, der 16. oder 20. Monat der 1/5-Unterbrechung oder – in den Sektoren, in denen dies möglich ist – der 30. oder 40. Monat der 1/10-Unterbrechung ohne Unterbrechungsgeld bewilligt.

Hinweis

Der 4. Monat der vollständigen Unterbrechung oder das Äquivalent einer 1/2-, 1/5- oder 1/10-Unterbrechung ist wörtlich auszulegen. Über die Gesamtanspruchsdauer für jedes Kind, das die Altersbedingungen erfüllt, handelt es sich also um den letzten Monat bei Vollzeit-Elternurlaub oder um die letzten 2 Monate bei 1/2-Elternurlaub oder um die letzten 5 Monate bei 1/5-Elternurlaub oder um die letzten 10 Monate bei 1/10-Elternurlaub.

Dies bedeutet also Folgendes: Wenn Sie den 4. Monat Vollzeit-Elternurlaub, den 7. und den 8. Monat 1/2-Elternurlaub, die Zeit vom 16. bis zum 20. Monat 1/5-Elternurlaub oder die Zeit vom 31. bis zum 40 Monat 1/10-Elternurlaub für ein Kind beantragen, das vor dem 08.03.2012 adoptiert oder geboren wurde, dann werden Sie kein Unterbrechungsgeld vom LfA erhalten. Und zwar unabhängig davon, ob Sie für dasselbe Kind bereits während früherer Elternurlaubszeiträume Unterbrechungsgeld erhalten haben oder nicht.

Wie hoch ist das Unterbrechungsgeld des LfA?

Prinzip

Das Unterbrechungsgeld ist eine Pauschalleistung.  Ihr Betrag ist also nicht einkommensabhängig.

Erhöhung des Unterbrechungsgeldes für Einelternhaushalte

Arbeitnehmer des Privatsektors

Wenn Sie bei einem Arbeitgeber des Privatsektors (AG, GmbH, VoG,...) beschäftigt sind und einen Einelternhaushalt bilden, kann Ihr Unterbrechungsgeld im Rahmen des Elternurlaubs erhöht werden.

Diese Erhöhung gilt für jede der vier Unterbrechungsformen, die im Rahmen des Elternurlaubs vorgesehen sind, nämlich für die vollzeitige Unterbrechung, für die Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Halbzeit, die Verkürzung der Arbeitszeit um ein Fünftel und die Verkürzung der Arbeitszeit um ein Zehntel.

Um in den Genuss dieser Erhöhung zu kommen, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • Sie müssen nur mit einem Kind zu Ihren Lasten, oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu Ihren Lasten ist, zusammenwohnen;
  • Sie müssen mit dem Kind, für welches Sie den Elternurlaub beantragen, ersten Grades verwandt sein und zusammenwohnen oder mit ihm zusammenwohnen und seine tägliche Erziehung wahrnehmen.

  • Das Kind muss zu Beginn des Monats, für den das Unterbrechungsgeld gezahlt wird, unter 12 Jahren alt sein.  Wenn Ihr Kind also während des Elternurlaubs 12 Jahre alt wird, haben Sie ab dem Monat, der auf den Monat des 12. Geburtstages des Kindes folgt, keinen Anspruch auf die Erhöhung mehr.

Die Altersgrenze von 12 Jahren wird auf 21 Jahre angehoben, wenn das Kind eine Beeinträchtigung aufweist. 

Unter "Beeinträchtigung" ist genauer gesagt zu verstehen, dass das Kind:

  • entweder eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung von mindestens 66% aufweist;
  • oder an einer Erkrankung leidet, welche die Anerkennung von mindestens 4 Punkten in der ersten Säule der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kindergeldvorschriften zur Folge hat;
  •  oder an einer Erkrankung leidet, welche die Anerkennung von zusammengerechnet mindestens 9 Punkten in den drei Säulen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kindergeldvorschriften zur Folge hat.

Beschäftigte der anderen Sektoren (lokale und provinziale Verwaltungen und Dienste, die von ihnen abhängen, öffentliche autonome Unternehmen usw.)

Für eine Erhöhung des Unterbrechungsgeldes kommen Sie nur infrage, wenn Sie sich in Einfünftel- oder Einzehntel-Elternurlaub befinden und Sie nur mit einem Kind zu Ihren Lasten, oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu Ihren Lasten ist, zusammenwohnen.

Was versteht man unter Kind zu Ihren Lasten?

Für die Bewilligung der Unterbrechungsgelderhöhung ist der Begriff „Kind zu Lasten“ im Sinne der Steuervorschriften zu verstehen. Nähere Auskunft zu diesem Begriff erteilt der FÖD Finanzen: https://finanzen.belgium.be/de/kontakt.

Bei gleichmäßiger Unterbringung haben beide Elternteile Anspruch auf das erhöhte Unterbrechungsgeld oder auf den ermäßigten Berufssteuervorabzug. 

  • Wohnt das Kind an der Wohnsitzadresse der Person, welche die Unterbrechung der Berufslaufbahn beantragt, hat diese Person Anspruch auf das erhöhte Unterbrechungsgeld oder den ermäßigten Berufssteuervorabzug.
  • Wohnt das Kind an einer anderen Adresse, besteht dieser Anspruch nur, wenn das Kind steuerrechtlich zu Lasten dieser Person ist oder wenn zwischen beiden Elternteilen eine steuerrechtliche Mitelternschaft vorliegt.

Steuerrechtliche Mitelternschaft heißt, dass der Steuervorteil für das Kind zu gleichen Teilen auf beide Elternteile entfällt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, legt als Nachweis vor:

  • den Steuerbescheid ODER
  • die registrierte oder gerichtlich beglaubigte Vereinbarung (zum Beispiel bei einer einvernehmlichen Ehescheidung) ODER
  • die gerichtliche Entscheidung

Wo finden Sie die aktuellen Unterbrechungsgeldbeträge?

Die Unterbrechungsgeldbeträge finden Sie im Bereich Beträge der LfA-Website.  Diese Rubrik finden Sie unter „Dokumentation“.

Diese Beträge können Sie auch in der Applikation Break@Work ausrechnen.

Können Sie den Elternurlaub ohne Unterbrechungsgeld erhalten?

Ja. Die Voraussetzungen in puncto Wohnsitz, gleichzeitiger Ausübung von Tätigkeiten und gleichzeitigen Bezugs anderer Einkommen, die für einen Unterbrechungsgeldbezug erfüllt sein müssen, brauchen dann nicht erfüllt zu sein.

Wenn Sie den 4. Monat des Vollzeit-Elternurlaubs, den 7. und 8. Monat des 1/2-Elternurlaubs, die Zeit vom 16. bis zum 20. Monat des 1/5-Elternurlaubs oder die Zeit vom 31. bis zum 40. Monat des 1/10-Elternurlaubs beantragen, wird Ihnen diese Zeit ohne Unterbrechungsgeld bewilligt, wenn das Kind vor dem 08.03.2012 adoptiert oder geboren wurde.

Welche Rolle spielt das LfA bei einem Elternurlaub ohne Unterbrechungsgeld?

Das LfA ist damit beauftragt, die Zeiträume, die Sie im Namen des betroffenen Kindes beantragen, zu erfassen. Daraus folgt, dass Sie einen Antrag beim LfA einreichen müssen, selbst wenn Sie den Elternurlaub ohne Unterbrechungsgeld beantragen (siehe das Infoblatt T14).

Wo müssen Sie während des Elternurlaubs wohnen?

Um Ihr Unterbrechungsgeld beziehen zu können, müssen Sie Ihren Wohnsitz

  • in Belgien;
  • in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. den 27 Ländern der Europäischen Union + Norwegen, Island und Liechtenstein --:
  • oder in der Schweiz haben.

Ausnahme

Wenn Sie die mit Ihnen gesetzlich zusammenwohnende oder verheiratete Person ins Ausland begleiten, weil diese sich vorübergehend im beruflichen Auftrag ihres Arbeitgebers in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufhält, dürfen Sie Ihren Wohnsitz für die Dauer dieses Auftrages dorthin verlegen.

Unter gesetzlichem Zusammenwohnen versteht man das Zusammenleben von zwei Personen, die beim Standesbeamten des gemeinsamen Wohnorts eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben.

Um diese abweichende Bestimmung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie Ihrem Antrag eine Bescheinigung des Arbeitgebers der mit Ihnen verheirateten oder gesetzlich zusammenwohnenden Person beifügen, die bestätigt, dass der berufliche Auftrag keinen endgültigen Aufenthalt im Ausland erfordert.

Zahlung des Unterbrechungsgeldes

Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Das Unterbrechungsgeld kann auf ein Bankkonto überwiesen werden:

  • in Belgien;
  • in einem Land, das zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, auch SEPA (= Single Euro Payments Area) genannt, gehört.

NB: Diese Länder sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich La Guadeloupe, La Martinique, Französisch-Guayana, La Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Azoren und Madeira), Rumänien, Schweden, die Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Kanarische Inseln, Ceuta & Melilla), Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar und Nordirland), Zypern.


Achtung: Die Vorschriften haben sich seit dem 01.10.2024 geändert: Die Zahlung per Zirkularscheck ist seitdem nicht mehr möglich.

Seitdem sind nur noch Banküberweisungen möglich.

Welche Einkommen und Tätigkeiten sind mit dem Unterbrechungsgeld vereinbar?

Lesen Sie das Infoblatt T1 über die mit einer Laufbahnunterbrechung vereinbaren Einkommen und Tätigkeiten auf www.lfa.be.

Wann verlieren Sie Ihren Anspruch auf das Unterbrechungsgeld?

Ihr Anspruch auf Unterbrechungsgeld fällt weg:

  • am Ende der Unterbrechungsgeld-Gesamtanspruchsdauer oder am Ende der in der Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber angegebenen Frist, außer wenn diese Frist nach beiderseitigem Einverständnis verlängert wurde;
  • ab dem Tag, an dem Sie die Arbeit bei demselben oder bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufnehmen;
  • ab dem Tag, an dem Ihr Arbeitsverhältnis endet;
  • ab dem Tag, an dem Sie eine Pension beziehen;
  • ab dem Tag, an dem Sie seit länger als 12 Monaten eine vollständige Laufbahnunterbrechung mit einer selbständigen Tätigkeit kombinieren;
  • ab dem Tag, an dem Sie seit länger als 24 Monaten eine Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder seit länger als 60 Monaten eine Arbeitszeitverkürzung um 1/5 mit einer selbständigen Tätigkeit kombinieren oder seit länger als 60 Monaten eine Arbeitszeitverkürzung um 1/10 mit einer selbständigen Tätigkeit kombinieren;
  • ab dem Tag, an dem Sie eine selbständige Tätigkeit während eines vollzeitigen Elternurlaubs aufnehmen, für den Fall, dass Sie bei bpost, Proximus, der SNCB oder Skeyes beschäftigt sind;
  • ab dem Tag, an dem Sie eine selbständige Tätigkeit während eines 1/10-, 1/5- oder 1/2-Elternurlaubs aufnehmen;
  • ab dem Tag, an dem Sie eine nebenberufliche Arbeitnehmertätigkeit aufnehmen;
  • ab dem Tag, an dem Sie die Stundenzahl Ihrer nebenberuflichen Arbeitnehmertätigkeit erhöhen.

Bemerkung: Wenn Sie keinen Anspruch (mehr) auf Unterbrechungsgeld haben, wird das LfA Ihnen den Elternurlaub ohne Unterbrechungsgeld bewilligen. Der Zeitraum von Elternurlaub ohne Unterbrechungsgeld wird auf die Gesamtanspruchsdauer pro Kind angerechnet.

Wann wird Ihr Unterbrechungsgeld zurückgefordert?

Zu Unrecht bezogenes Unterbrechungsgeld wird u.a. zurückgefordert: Jedes zu Unrecht gezahltes Unterbrechungsgeld wird u.a. zurückgefordert, wenn Sie das LfA-Büro nicht schriftlich und im Voraus von der Aufnahme einer nebenberuflichen Arbeitnehmertätigkeit oder von der Erhöhung der Stundenanzahl einer solchen Tätigkeit während eines Elternurlaubs oder von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit während einer Arbeitszeitverkürzung im Rahmen des Elternurlaubs benachrichtigen.

Wenn Sie nachweisen, dass Sie das Unterbrechungsgeld, das Ihnen nicht zustand, guten Glaubens bezogen haben, wird die Rückforderung auf die letzten 150 Tage des unrechtmäßigen Bezugs begrenzt. Bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialversicherungsleistung kann keine Rückforderungsbegrenzung bewilligt werden.

Was geschieht, wenn das Kind während der Unterbrechung ablebt?

Sie können die laufende Unterbrechung bis zum Enddatum, das ursprünglich beantragt wurde, fortsetzen. In diesem Fall müssen Sie keine anderen Formalitäten gegenüber dem LfA erledigen.

Möchten Sie Ihre laufende Unterbrechung vor dem Enddatum beenden und Ihre Arbeit vollständig wieder aufnehmen? Dann benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Diese Zustimmung muss sich sowohl auf das Prinzip als auch auf das Datum des Abbruchs beziehen. Wenn der Arbeitgeber dem Abbruch zustimmt, müssen Sie das LfA schriftlich davon benachrichtigen. Dazu können Sie das Formular „Meldung einer Änderung in den Angaben zur Laufbahnunterbrechung / zum Zeitkredit / zum thematischen Urlaub“ verwenden. Dieses Formular finden Sie auf unserer Website. Korrekt ausgefüllt und unterschrieben muss dieses Dokument an das LfA-Büro geschickt werden, das Ihre individuelle Akte verwaltet.

Werden die Zeiträume des Elternurlaubs auf die Gesamtanspruchsdauer der gewöhnlichen Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits angerechnet?

NEIN. Die im Rahmen eines Elternurlaubs zurückgelegten Zeiträume von Laufbahnunterbrechung werden von der gewöhnlichen Laufbahnunterbrechung (öffentlicher Sektor) oder dem Zeitkredit (Privatsektor), die oder der Ihnen über Ihre gesamte Berufslaufbahn zusteht, nicht abgezogen.

Sind Sie während des Elternurlaubs vor der Kündigung geschützt?

JA. Das Gesetz sieht einen Kündigungsschutz vor. Ziel dieses Kündigungsschutzes ist es Ihnen zu garantieren, dass Sie Ihr Recht auf den Elternurlaub ausüben und anschließend zur Arbeitsstelle, für die Sie eine Auszeit oder einer Arbeitszeitverkürzung beantragt haben, mit Ihrem ursprünglichen Stundenplan zurückkehren können.

Dieser Schutz setzt am Tag der Vereinbarung oder am Tag der schriftlichen Benachrichtigung ein.  Er endet 3 Monate nach Ablauf des Elternurlaubs.

Dank dieses Schutzes darf Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag nicht einseitig kündigen. Jedoch gilt dieser Kündigungsschutz nicht, wenn die Kündigung aus einem schwerwiegenden oder ausreichenden Grund geschieht. Für die Anwendung dieser Maßnahme:

  • gilt als schwerwiegender Grund, jeder Fehler, der jede berufliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in sofort und endgültig unmöglich macht;
  • gilt als ausreichender Grund, der Grund, den der Richter des Arbeitsgerichts als solchen erachtet, und dessen Ursache und Art nichts mit der Unterbrechung der Berufslaufbahn an sich zu tun haben. Unter diesen Gründen gilt die Kündigung im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (vormals „Frühpension“) als ausreichender Grund.

Was geschieht bei Kündigung trotz Schutzes?

Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen während des geschützten Zeitraums ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund, so muss er Ihnen – zusätzlich zur normalen Kündigungsentschädigung – eine Pauschalentschädigung in Höhe von 6 Monatsentgelten zahlen.

Welches sind die Modalitäten bei einer Kündigung?

Unabhängig von dem gesetzlich vorgesehenen Schutz und der eventuellen Zahlung der Pauschalentschädigung in Höhe von 6 Monatsentgelten kann Ihnen der Arbeitgeber während des Elternurlaubs entweder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen oder Ihren Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung gegen Zahlung einer Kündigungsentschädigung kündigen.

Kündigung mit Kündigungsfrist

Wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet wird, besteht es während der Kündigungsfrist, deren Dauer von Ihrer Betriebszugehörigkeit abhängt, fort.

  • Bei einer vollzeitigen Unterbrechung kann die Kündigungsfrist erst nach Ablauf des Elternurlaubs einsetzen. Dies bedeutet, dass der Elternurlaub bis zu seinem Enddatum weiterläuft und dass das LfA Ihnen während dieses Zeitraums das gesetzlich vorgesehene Unterbrechungsgeld weiterzahlt. Im Anschluss an die vollzeitige Unterbrechung setzt die Kündigungsfrist ein und der Arbeitgeber zahlt Ihnen Ihr Arbeitsentgelt während des Zeitraums, den die Kündigungsfrist abdeckt.
  • Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Halbzeit oder um 1/5 wird die Kündigungsfrist in Teilzeit abgearbeitet (je nach Fall in Halbzeit oder in Vierfünftelzeit). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber Sie während dieser Kündigungsfrist auf der Grundlage Ihrer Teilzeit weiter entlohnt und das LfA Ihnen das Unterbrechungsgeld im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzungsbruchzahl fortzahlt.

Kündigung mit Kündigungsentschädigung

Erfolgt die Kündigung ohne oder mit unzureichender Kündigungsfrist, wird der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen eine Kündigungsentschädigung für einen Zeitraum zu zahlen, der entweder der Dauer der Kündigungsfrist, die hätte bekannt gegeben werden sollen, oder der Differenz zwischen der bekannt gegebenen und der geschuldeten Kündigungsfrist entspricht.

Da der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt wird, hört der Elternurlaub auf, zu bestehen, woraus folgt, dass das Unterbrechungsgeld ab dem Datum der Kündigung nicht mehr gezahlt werden kann.

Dies bedeutet, dass Sie nur die vom Arbeitgeber gezahlte Kündigungsentschädigung erhalten.  Allerdings liegt dieser Kündigungsentschädigung das Entgelt zugrunde, die Sie bezogen hätten, wenn Sie keine Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung genommen hätten. Im Falle eines 1/2- oder 1/5-Elternurlaubs liegt dieser Entschädigung also Ihr Vollzeitentgelt zugrunde.

Was müssen Sie unternehmen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen während des Elternurlaubs kündigt?

Sie müssen das LfA-Büro, das für Sie örtlich zuständig ist, umgehend schriftlich vom Datum der Kündigung unterrichten.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Nach dem Zeitraum, den die Kündigungsfrist oder Kündigungsentschädigung abdeckt, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, dem das Entgelt zugrunde liegt, auf die Sie Anspruch gehabt hätten, wenn Sie keinen Elternurlaub beantragt hätten.

Welchen Einfluss hat das Unterbrechungsgeld auf Ihre Steuern?

Das Unterbrechungsgeld ist steuerpflichtig. Es wird steuerrechtlich als Ersatzeinkommen angesehen.

Einbehaltung eines Berufssteuervorabzugs

Von dem Unterbrechungsgeld wird ein Berufssteuervorabzug einbehalten.

Diese Einbehaltung an der Quelle reduziert das bezogene Unterbrechungsgeld, aber die nach endgültiger Steuerbemessung nachzuzahlende Steuer fällt so geringer aus.

Der Berufssteuervorabzug, der von Ihrem Unterbrechungsgeld abgezogen wird, beläuft sich auf:

  • 10,13% im Falle einer Auszeit;
  • 17,15% im Falle einer 1/2-Unterbrechung oder einer 1/5-Unterbrechung oder – in den Sektoren, in denen dies möglich ist – einer 1/10-Unterbrechung.

Eventuelle Befreiung vom Berufssteuervorabzug

Wenn Sie französischer Grenzgänger sind oder wenn Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben, die französische Staatsangehörigkeit besitzen und von einem öffentlichen belgischen Arbeitgeber bezahlt werden, dann können Sie vom Berufssteuervorabzug befreit werden.

Verlieren Sie diesen Status während der Unterbrechung, müssen Sie das LfA-Büro sofort benachrichtigen. Sie haben dann keinen Anspruch mehr auf die Berufssteuervorabzugsbefreiung.

Weitere Informationen? Weitere Informationen: Infoblatt T119 „Können Sie vom Berufssteuervorabzug, der von dem Unterbrechungsgeld einbehalten wird, befreit werden?“.

Steuererklärung

Mithilfe der Steuerkarte 281.18, die den Gesamtbetrag des im Steuerjahr bezogenen Unterbrechungsgeldes und gegebenenfalls den einbehaltenen Berufssteuervorabzug ausweist, können Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen.

Im Falle einer verspäteten Zahlung sind die bezogenen Beträge in der Steuerkarte 281.18 des Zahlungsjahres ausgewiesen.

Diese Steuerkarte wird Ihnen elektronisch geschickt. Sie werden sie in Ihrer eBox oder in Ihrer "Online-Akte Laufbahnunterbrechung/Zeitkredit" oder auf "Tax-on-web/My Minfin" abrufen können.

Die eBox ist der Online-Dienst der Sozialversicherung. Es ist ein persönliches und gesichertes Postfach, in dem alle Bürger offizielle Dokumente der verschiedenen Sozialversicherungsträger, u. a. des LfA, zentral empfangen können.

Weitere Informationen über die eBox finden Sie unter: www.myebox.be

Möchten Sie Ihre Steuerkarte weiterhin in Papierform erhalten? Wenden Sie sich in dem Fall bitte an Ihr LfA-Büro.

Zusätzliche Auskünfte

Auskünfte zum Einfluss des Unterbrechungsgeldes auf die Berechnung Ihrer Steuern erteilt in erster Linie der FÖD Finanzen: https://finanzen.belgium.be./de.

Welchen Einfluss hat der Elternurlaub auf Ihre Pension?

Haben Sie Fragen zur Gleichstellung von Zeiten der Unterbrechung der Berufslaufbahn bei der Berechnung Ihrer Pension? Dann besuchen Sie www.mypension.be oder wählen Sie die Nummer  +32 2 225 17 65.

Haben Sie Anspruch auf eine „aanmoedigingspremie“ der Flämischen Gemeinschaft?

In gewissen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Flämische Gemeinschaft zusätzlich zum Unterbrechungsgeld des LfA eine sogenannte Förderprämie.

Alle nötigen Informationen zu den von der Flämischen Gemeinschaft bewilligten Prämien finden Sie auf der Website ihres Ministeriums: https://www.werk.be. Näheres erfahren Sie unter der Nummer 1700 oder per E-Mail an aanmoedigingspremie@vlaanderen.be.

Gibt es neben dem Elternurlaub weitere Formen der Laufbahnunterbrechung?

Ja. Neben dem Elternurlaub können Sie im Rahmen anderer thematischer Urlaube oder im Rahmen eines Zeitkredits (im Privatsektor) bzw. einer gewöhnlichen Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Sektor) eine Auszeit oder vorübergehende Arbeitszeitverkürzung nehmen.

 

Die thematischen Urlaube sind spezifische Arten der Unterbrechung der Berufslaufbahn, die bestimmten Bedürfnissen entsprechen. Neben dem Elternurlaub gibt es noch drei andere thematische Urlaube:

  • Der Urlaub wegen medizinischen Beistands: Er bietet Ihnen die Möglichkeit, einem schwerkranken Haushaltsmitglied oder Familienangehörigen Pflege oder Beistand zu leisten. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T18.
  • Der Urlaub für Palliativpflege: Er ermöglicht es Ihnen, bei einer Person zu bleiben, die unheilbar krank ist und sich im Endstadium befindet. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T20.
  • Der Urlaub für nahestehende Hilfspersonen: Er ermöglicht es Ihnen, sich um eine Person zu kümmern, die ihre Selbstständigkeit verliert. Dabei muss es sich nicht unbedingt um einen Familien- oder Haushaltsmitglied handeln. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T164.

Neben den thematischen Urlauben haben Sie auch die Möglichkeit einen Zeitkredit zu erhalten, wenn Sie im Privatsektor beschäftigt sind.

Der Zeitkredit kann in Anspruch genommen werden, wenn Sie eine der in den Vorschriften vorgesehenen Begründungen geltend machen können. Es handelt sich um folgende Begründungen:

  • Betreuung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder;
  • Betreuung eines schwerkranken Haushaltsmitgliedes oder Familienangehörigen;
  • Betreuung in Form von Palliativpflege;
  • Betreuung Ihres schwerkranken minderjährigen Kindes oder eines schwerkranken minderjährigen Kindes, das zu Ihrem Haushalt gehört;
  • Betreuung Ihres unter 21-jährigen Kindes mit Beeinträchtigung;
  • Anerkannte Aus- oder Weiterbildung.

WICHTIG: Die Zugangsvoraussetzungen, die Dauern, das Antragsverfahren und die Unterbrechungsgeldbeträge bei einem Zeitkredit mit Begründung unterscheiden sich, von denen, die bei einem Elternurlaub vorgesehen sind.

Im Infoblatt T160 finden Sie weitere Informationen über den Zeitkredit mit Begründung (Anspruch auf die Unterbrechung beim Arbeitgeber, Anspruch auf das Unterbrechungsgeld des LfA usw.).

Beim Zeitkredit mit der Begründung „Betreuung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder“ können Sie außerdem eine Übersichtstabelle abrufen, in der der Anspruch auf Elternurlaub und der Anspruch auf Zeitkredit gegenübergestellt sind. Diese Tabelle finden Sie in unseren FAQ zum Thema Laufbahnunterbrechung/Zeitkredit.

Neben den thematischen Urlauben haben Sie auch die Möglichkeit, eine gewöhnliche Laufbahnunterbrechung zu erhalten, falls Sie im öffentlichen Dienst (in einer Verwaltung oder einer nachgeordneten Dienststelle, in einem autonomen öffentlichen Unternehmen im Unterrichtswesen ...) arbeiten.

Die gewöhnliche Laufbahnunterbrechung kann aus gleich welchem Grund beantragt werden.

WICHTIG: Die Zugangsvoraussetzungen, die Dauern und die Höhe der Unterbrechungsgeldbeträge bei gewöhnlicher Laufbahnunterbrechung sind verschieden, von denen, die im Rahmen des Elternurlaubs vorgesehen sind. Außerdem:

  • sind in den Verwaltungen und ihren nachgeordneten Dienststellen die Regeln je nach zuständiger Behörde unterschiedlich (Föderalbehörde, Region, Gemeinschaft usw.);
  • sind im Unterrichtswesen und in den PMS-Zentren die Regeln je nach zuständiger Gemeinschaft unterschiedlich (Deutschsprachige Gemeinschaft, Französische Gemeinschaft oder Flämische Gemeinschaft).

Zusätzliche Auskünfte

Wenn Sie nähere Informationen über den Urlaub für Palliativpflege, den Urlaub wegen medizinischen Beistands, den Urlaub für nahestehende Hilfspersonen, den Zeitkredit (im Privatsektor) oder die gewöhnliche Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Sektor) benötigen, lesen Sie die Infoblätter zu diesen Themen, die wir auf unserer Website für Sie bereithalten.