Urlaub wegen medizinischen Beistands

Das Verwandtschaftsverhältnis des Arbeitnehmers zur Person, die den medizinischen Beistand benötigt, wird immer bestimmt, indem man bis zum gemeinsamen Vorfahren zurückgeht.
Verwandte 1. Grades sind Eltern und Kinder; Verwandte 2. Grades sind Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.

Die Verschwägerung entsteht juristisch nur bei einer Ehe im engeren Sinne (also nicht bei gesetzlichem oder faktischem Zusammenwohnen) zwischen einer Person und den Verwandten ihres Ehepartners und zwischen einer Person und den Ehepartnern ihrer Verwandten.

Verschwägerte 1. Grades:

  • die Schwiegereltern
  • die Stiefeltern
  • die Stiefkinder

Verschwägerte 2. Grades- die Geschwister seines Ehepartners

  • die Ehepartner seiner Geschwister
  • die Ehepartner seiner Enkelkinder
  • die Enkelkinder seines Ehepartners
  • die Großeltern seines Ehepartners
  • die Ehepartner seiner Großeltern

Unter "gesetzlichem Zusammenwohnen" versteht man die Situation des Zusammenlebens von zwei Personen, die in den Artikeln 1475 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt ist.

Wenn eine faktisch zusammenwohnende Person im Privatsektor oder in einer lokalen oder provinzialen Verwaltung beschäftigt ist, nämlich Arbeitnehmende der Privatwirtschaft oder ernanntes Personalmitglied oder Personalmitglied mit Arbeitsvertrag einer Provinz, einer Gemeinde, einer Gemeindeagglomeration, einer Gemeindeföderation oder einer öffentlichen Einrichtung oder öffentlich-rechtlichen Vereinigung, die von diesen Regierungsebenen abhängen, ist, darf sie einen Urlaub wegen medizinischen Beistands beantragen:

  • für die mit ihr gesetzlich zusammenwohnende Person, sowie für die anderen Mitglieder ihres Haushalts (die mit ihr unter einem Dach wohnen);
  • für ihre eigenen Verwandten bis zweiten Grades (für ihre Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister);
  • für ihre eigenen Verschwägerten bis ersten Grades (für die Ehepartner ihrer eigenen Kinder (= Schwiegerkinder) und für die Ehepartner ihrer eigenen Eltern (= Stiefeltern);
  • für die Eltern der mit ihr gesetzlich zusammenwohnenden Person;
  • für die Kinder der mit ihr gesetzlich zusammenwohnenden Person;

In den anderen Sektoren darf eine faktisch zusammenwohnende Person einen Urlaub wegen medizinischen Beistands beantragen:

  • für die mit ihr gesetzlich zusammenwohnende Person, sowie für die anderen Mitglieder ihres Haushalts (die mit ihr unter einem Dach wohnen);
  • für ihre eigenen Verwandten bis zweiten Grades (für ihre Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister);
  • für ihre eigenen Verschwägerten bis zweiten Grades (für die Ehepartner ihrer eigenen Kinder (= Schwiegerkinder), für die Ehepartner ihrer eigenen Eltern (= Stiefeltern), für die Ehepartner ihrer eigenen Enkel, für die Ehepartner ihrer eigenen Großeltern und für die Ehepartner ihrer eigenen Geschwister).

Wenn eine faktisch zusammenwohnende Person im Privatsektor oder in einer lokalen oder provinzialen Verwaltung beschäftigt ist, nämlich Arbeitnehmende der Privatwirtschaft oder ernanntes Personalmitglieder oder Personalmitglied mit Arbeitsvertrag einer Provinz, einer Gemeinde, einer Gemeindeagglomeration, einer Gemeindeföderation oder einer öffentlichen Einrichtung oder öffentlich-rechtlichen Vereinigung, die von diesen Regierungsebenen abhängen, ist, darf sie einen Urlaub wegen medizinischen Beistands beantragen:

  • für die mit ihr faktisch zusammenwohnende Person, sowie für die anderen Mitglieder ihres Haushalts (die mit ihr unter einem Dach wohnen);
  • für ihre eigenen Verwandten bis zweiten Grades (für ihre Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister);
  • für ihre eigenen Verschwägerten bis ersten Grades (für die Ehepartner ihrer eigenen Kinder (= Schwiegerkinder) und für die Ehepartner ihrer eigenen Eltern (= Stiefeltern);

In den anderen Sektoren darf eine faktisch zusammenwohnende Person einen Urlaub wegen medizinischen Beistands beantragen:

  • für die mit ihr faktisch zusammenwohnende Person, sowie für die anderen Mitglieder ihres Haushalts (die mit ihr unter einem Dach wohnen);
  • für ihre eigenen Verwandten bis zweiten Grades (für ihre Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister);
  • für ihre eigenen Verschwägerten bis zweiten Grades (für die Ehepartner ihrer eigenen Kinder (= Schwiegerkinder), für die Ehepartner ihrer eigenen Eltern (= Stiefeltern), für die Ehepartner ihrer eigenen Enkel, für die Ehepartner ihrer eigenen Großeltern und für die Ehepartner ihrer eigenen Geschwister).

Im Privatsektor und für das Personal der lokalen und provinzialen Verwaltungen, wenn der Urlaub wegen medizinischen Beistands für eine andere Person beantragt wird, als das schwerkranke minderjährige Kind des Beschäftigten, ein schwerkrankes minderjähriges Kind, das zum Haushalt des Beschäftigten gehört oder das schwerkranke minderjährige Kind in stationärer Behandlung des Beschäftigten, muss dem Attest des behandelnden Arztes zu entnehmen sein, dass neben der eventuellen Hilfe von Fachleuten, der zusätzliche medizinische, soziale, familiäre, moralische oder psychische Beistand, der durch die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel des Beschäftigten sichergestellt werden kann, für die Genesung des Patienten vonnöten ist.

In allen anderen Sektoren muss dem Attest des behandelnden Arztes des Patienten zu entnehmen sein, dass der Beschäftigte bereit ist, dem schwerkranken Patienten Pflege oder Beistand zuteilwerden zu lassen.

Die Zustimmung seines Arbeitgebers vorausgesetzt darf ein Beschäftigter seinen Urlaub wegen medizinischen Beistands in Zeitabschnitten stückeln, die kürzer als die einmonatige Mindestdauer des Urlaubs sind. Bei einer Vollzeit-Unterbrechung kann er seinen Urlaub wegen medizinischen Beistands auf eine Woche, zwei Wochen oder drei Wochen verkürzen.

Weitere Informationen zum Thema Flexibilisierung finden Sie im Infoblatt T18.