Verfahren zur Zahlung des Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit

27-03-2020

[Update 25/05/2020] - COVID-19 - Das Verfahren zur Zahlung des Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wurde weitgehend vereinfacht.

Update 25/05/2020

Das Verfahren zur Zahlung des Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wurde weitgehend vereinfacht.

 Der Arbeitnehmer  muss bei seiner Zahlstelle (Gewerkschaft: CGSLB, CSC oder FGTB oder öffentliche Zahlstelle: HfA/CAPAC) einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Hierfür muss er ein vereinfachtes Formular ausfüllen, das auf der ersten Seite der Website seiner Zahlstelle erhältlich ist.

 In dieses Formular trägt er die folgenden Angaben ein:

  • den Tag des Arbeitslosengeldantrages, d.h. das Datum des 1. Tages zeitweiliger Arbeitslosigkeit;
  • seine Kontonummer;
  • seine Erkennungsdaten.

Er übermittelt dieses Formular seiner Zahlstelle und befolgt dabei das Verfahren, das auf der Website der Zahlstelle beschrieben ist. Wenn er es möchte, kann der Arbeitnehmer auf die Seite "Wie beantragen Sie, als Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit?" gehen, wo er einen Link zur Website seiner Zahlstelle finden wird. Bestimmte Arbeitnehmer sind von der Pflicht, einen Arbeitslosengeldantrag einzureichen, befreit (siehe Infoblatt T2).

Der Arbeitgeber der seinen Arbeitnehmer in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt, muss eine elektronische Meldung über die Stunden zeitweiliger Arbeitslosigkeit des betroffenen Monats vornehmen. Er hat die Wahl zwischen zwei Kommunikationskanälen: Entweder sendet er die Meldung über eine Webanwendung, die sich auf dem Portal der sozialen Sicherheit befindet "Meldung Stunden vorübergehende Arbeitslosigkeit oder Aussetzung-Angestellte MSR Szenario 5" oder sendet er sie in Form einer Batchdatei (durch Vermittlung eines Sozialsekretariats oder eines Dienstleisters). Der Arbeitgeber braucht nicht bis zum Ende des Monats zu warten, um diese Meldung vorzunehmen. Vielmehr sollte er sie vornehmen, sobald alle Angaben für die Zeit bis zum Ende des Monats bekannt sind. Diese Meldung kommt automatisch bei der Zahlstelle an.

Wenn die Zahlstelle im Besitz beider Dokumente ist, kann sie das Arbeitslosengeld für den betroffenen Monat bezahlen, und zwar frühestens am Anfang des darauffolgenden Monats. Sie braucht nicht auf die Entscheidung des LfA zu warten.

Deswegen wird es den Arbeitnehmern und Arbeitgebern dringend empfohlen, diese Formalitäten möglichst schnell zu erledigen. Schnelle und vollständige Anträge und Meldungen ermöglichen eine schnellere Zahlung des Arbeitslosengeldes.

Die Leistung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit beträgt 70% der (auf monatlich 2.754,76 Euro brutto) nach oben begrenzten durchschnittlichen Entlohnung. Der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes beläuft sich auf mindestens 55,59 Euro und höchstens 74,17 Euro. Für einen vollen Monat erhält der Arbeitnehmer im Durchschnitt 26 tägliche Leistungen*.

Wenn er in die zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt versetzt wird, erhält der Arbeitnehmer für jeden Arbeitslosigkeitstag einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld von 5,63 Euro, der ebenfalls von seiner Zahlstelle bezahlt wird. Wenn er in die zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen versetzt wird, erhält er für jeden Arbeitslosigkeitstag einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld von mindestens 2 Euro, der vom Arbeitgeber oder von einem Fonds für Existenzsicherheit bezahlt wird.

Vom Arbeitslosengeld und vom Zuschlag wird ein Berufssteuervorabzug von 26,75% einbehalten. Für das Arbeitslosengeld für die Zeit vom Monat Mai 2020 bis zum Monat Dezember 2020 einschließlich wurde diese Einbehaltung auf 15% gesenkt.

*Monatliche Beträge: diese Beträge verstehen sich als Richtwerte, denn in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzte Arbeitnehmer werden selten für einen vollen Monat (= für durchschnittlich 26 Tage) entschädigt. Sie werden im Grunde nur für die Tage entschädigt, an denen sie im Laufe des Monats arbeitslos sind, wobei eigentlich die Stunden zeitweiliger Arbeitslosigkeit in Tage umgerechnet werden.  Es handelt sich um die Beträge bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt aufgrund der Coronavirusepidemie:  Diese Beträge sind für die zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht die Gleichen (weil der Zuschlag, wie bereits erwähnt, nicht gleich hoch ist).

  • Mindestens: 55,59 x 26 = 1.445,34 + 146,38 (5,63 x 26) = 1.591,72 brutto15% = 1.352,96 netto
  • Höchstens: 74,17 x 26 = 1.928,42 + 146,38 (5,63 x 26) = 2.074,80 brutto15% = 1.763,58 netto