Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte – Verlängerung des KV Nr. 176

13-11-2025

Möchte ein Arbeitgeber für seine Angestellten zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen einführen, muss er nicht nur als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt sein, sondern auch einem sektoralen oder betrieblichen Kollektivvertrag (= kollektives Arbeitsabkommen) oder einem Unternehmensplan unterliegen.

Der ergänzende Kollektivvertrag Nr. 176 vom 30. Juni 2025, auf die Arbeitgeber sich berufen können, falls sie keinen betrieblichen Kollektivvertrag selbst vereinbart haben oder falls sie sich auf keinen sektoralen Kollektivvertrag oder Unternehmensplan berufen, läuft jedoch am 31. Dezember 2025 aus. (cct-176)

Am 21. Oktober 2025 wurde ein neuer ergänzender KV am Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen. Er verlängert den gelockerten Zugang zum System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte bis zum 30. Juni 2029. Es handelt sich um den KV Nr. 183 zur Einführung einer Regelung von vollständiger Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und/oder von Kurzarbeit im Falle von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte. (CCT 183)

Der KV Nr. 183 tritt am 1.er Januar 2026 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Juni 2029 aus.

Erläuterungen zu den Schritten, die ein Arbeitgeber erledigen muss, wenn er zum System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte (Aussetzung des Angestelltenvertrages) aus wirtschaftlichen Gründen greifen möchte, finden Sie auf der Seite „Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte - Verlängerung des KV Nr. 176“.