ÖSHZ@LfA

Diese FAQ werden ständig auf der Grundlage von Fragen aus der Praxis aktualisiert.

Diese Version wurde aktualisiert am 11.09.2023.

Allgemeiner Kontext: Neuer Online-Dienst für ÖSHZs

ÖSHZ@LfA ist ein Online-Dienst für Angestellte der ÖSHZ. Mithilfe dieser Anwendung können sie das LfA bitten, zu berechnen, wie lange eine Person arbeiten muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit zu haben. Diese Hilfe ist in Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren – kurz Artikel 60 – vorgesehen. Dieses Verfahren ist ein wichtiger Hebel, um die Personen zu reaktivieren und ihnen zu helfen, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden.

Sie sind Mitarbeiter/-in des ÖSHZ und möchten die Anwendung nutzen? Nehmen Sie Kontakt mit dem Zugangsverwalter Ihres ÖSHZ auf, um einen Zugang zu den Online-Diensten des LSS zu erhalten.

Fragen zur Funktionsweise der Anwendung

 

Status

Bedeutet

Wie ändern?

Kladde

Der Antrag wurde noch nicht an das LfA geschickt.

Die Eingaben aller Felder können noch geändert werden.

An das LfA gesandt

Der Antrag wurde an das LfA geschickt. Das LfA muss ihn noch bearbeiten.

Der Antrag kann vom ÖSHZ nicht mehr geändert werden. Wenn eine Änderung erforderlich ist, muss das zuständige Arbeitslosenamt des LfA um eine Anpassung der Daten gebeten werden. Kontakt kann über die Schaltfläche „Kontaktieren Sie das Arbeitslosenamt des LfA“ aufgenommen werden.

Vom LfA berechnet

Das LfA hat den Antrag bearbeitet und auf der Grundlage der vom ÖSHZ eingegebenen Daten eine Anzahl von zu arbeitenden Tagen sowie ein Enddatum mitgeteilt.

Über die Schaltfläche „Optionen“ neben den Anträgen können diese geändert werden. In Wirklichkeit wird dann eine editierbare Kopie des ursprünglichen Antrags vom System erstellt.

 

Hinweis: Die Änderung des Antrags ist in 2 Fällen vorgesehen:

1.      Die Angaben zum Vertrag (Beginndatum oder Arbeitsregelung) haben sich geändert.

2.      Sie möchten überprüfen, wie sich bestimmte Ereignisse während der Vertragslaufzeit auf das Enddatum auswirken (insbesondere eine Krankheitsphase oder unbezahlter Urlaub). Sie können diese Überprüfung nur einmal pro Antrag durchführen, wenn das geplante Ende des Vertrags näher rückt. Siehe Wie kann ich überprüfen, ob das Enddatum des Vertrags geändert werden muss, wenn das Ende des Vertrags beim ÖSHZ näher rückt? für nähere Informationen.

 

Vom LfA invalidiert

Das LfA konnte den Antrag nicht bearbeiten, z. B. aufgrund fehlender Daten. Den Grund für die Invalidierung finden Sie in den Bemerkungen des Antrags.

Über die Schaltfläche „Optionen“ neben den Anträgen können diese geändert werden. In Wirklichkeit wird dann eine editierbare Kopie des ursprünglichen Antrags vom System erstellt.

 

Bevor Sie den Antrag erneut an das LfA schicken, ergänzen Sie bitte die eventuell fehlenden Angaben und beantworten Sie die vom LfA gestellten Fragen im Kommentarfeld.

 

Der Faktor Q/S stellt die Beschäftigungsbruchzahl der oder des Arbeitnehmenden dar.

Faktor Q: die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit der oder des Arbeitnehmenden.

Faktor S: die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit einer oder eines Vollzeitarbeitnehmenden.

Bei einem Vollzeitarbeitnehmenden ist der Faktor Q gleich dem Faktor S.

Bei einem Teilzeitarbeitnehmenden ist der Faktor Q niedriger als der Faktor S.

Arbeitsregelungen sind Formen der Arbeitsorganisation für Arbeitnehmende. Es heißt z. B. „bei 5 Tagen in der Woche“, wenn die Person bei einer Vollzeitbeschäftigung an fünf Tagen pro Woche arbeitet, und „bei 2 Tagen in der Woche“, wenn die Person bei einer Vollzeitbeschäftigung an zwei Tagen pro Woche arbeitet, und zwar unabhängig von den gearbeiteten Tagen.

Wie im Arbeitsrecht vorgesehen, werden die Berechnungen der sozialversicherungspflichtigen Arbeitstage immer bei 6 Tagen in der Woche durchgeführt. Die tatsächlichen Arbeitstage werden daher in eine Arbeitsregelung bei 6 Tagen in der Woche umgerechnet.

Wenn LfA-Mitarbeitende einen Antrag validieren oder invalidieren, wird automatisch eine E-Mail an die Adresse der angegebenen Kontaktperson gesendet. Auf diese Weise wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des ÖSHZ benachrichtigt, wenn der Antrag bearbeitet wurde, und sie oder er erhält einen direkten Link zum Antrag. Die angegebene E-Mail-Adresse kann eine Sammeladresse oder die Adresse einer Kollegin sein, die die Akte übernimmt.

Alle Anträge eines ÖSHZ sind für alle Mitarbeitenden dieses ÖSHZ sichtbar, die über Zugriffsrechte auf die Anwendung verfügen.

Sobald der Antrag vom LfA bestätigt wurde, sehen alle Mitarbeitenden des ÖSHZ den bearbeiteten Antrag ganz oben auf der Liste. Wenn eine Kontaktperson plant, abwesend zu sein, kann sie eine Sammeladresse oder die Adresse einer Kollegin angeben, die die Akte übernehmen wird.

Bestimmte Ereignisse während des Vertrags können sich auf den Zeitraum auswirken, der für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zurückzulegen ist.

Dazu gehören auch Zeiten von unbezahltem Urlaub oder Krankheit.

Das ÖSHZ kann, wenn das Vertragsende näher rückt, eine Neuberechnung des Vertragsenddatums unter Berücksichtigung dieser unvorhergesehenen Ereignisse beantragen. Diese Neuberechnung kann nur einmal pro gestellten Antrag beantragt werden, in der Regel etwa 15 Tage vor dem berechneten Enddatum.

Wenn Sie die Suchfunktion oder die Filter in der Liste der Anträge verwenden, finden Sie den ursprünglichen Antrag wieder. Sie können ihn dann wieder öffnen (Schaltfläche „Optionen“ > „Den Antrag ändern“), sodass Sie nicht den gesamten Verlauf der Person von Neuem eingeben müssen. Sie haben dann die Möglichkeit, Inaktivitätszeiten während des Vertrags hinzuzufügen und/oder andere Angaben zu ändern (z. B. das Datum des Vertragsbeginns).

Wenn Sie den Antrag an das LfA schicken, wird eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der neuen Informationen durchgeführt.

Wenn keine Informationen geändert oder hinzugefügt wurden, ist die Antwort die gleiche wie bei dem ersten Antrag.

Wenn der ursprüngliche Antrag vor zu langer Zeit (vor September 2022) gestellt wurde, ist er möglicherweise nicht in der Liste der Anträge enthalten. Nehmen Sie per E-Mail Kontakt mit dem zuständigen LfA-Büro auf, um das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit zu klären.

Fragen zu den Vorschriften über Arbeitslosigkeit

Diese Person muss Folgendes nachweisen:

  • eine bestimmte Anzahl an Tagen, an denen sie als arbeitnehmend gearbeitet hat (oder damit gleichgestellte Tagen);
  • innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Referenzzeitraum), der dem Arbeitslosengeldantrag unmittelbar vorangeht.

Die Anzahl der Arbeitstage und die Dauer des Referenzzeitraum sind je nach dem Alter der Person verschieden. In der Regel handelt es sich dabei um:

Lebensalter

Anzahl Arbeitstage

Referenzzeitraum

Unter 36 Jahren

312 Tage (bei 6 Tagen in der Woche)

21 Monate

Von 36 bis zu 49 Jahren

468 Tage (bei 6 Tagen in der Woche)

33 Monate

Ab 50 Jahren

624 Tage (bei 6 Tagen in der Woche)

42 Monate

Weitere Einzelheiten zu diesem Grundsatz und den zusätzlichen Regeln finden Sie unter : Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung? (lfa.be)

 

Der Referenzzeitraum von 21, 33 oder 42 Monaten kann durch bestimmte Ereignisse verlängert werden. Die häufigsten sind die folgenden:

  • Gefängnisstrafe oder Haft;
  • höhere Gewalt (z. B. Krankheit);
  • sozialversicherungsfreier Zeitraum.

Alle Arten von Ereignissen sind auf der folgenden Seite aufgeführt: Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung? (lfa.be)

Es handelt sich um die Zeiträume, in denen die Person Arbeitstage als arbeitnehmend zurückgelegt hat. Diese Arbeitszeiten werden von der Anzahl der Tage abgezogen, die nachgewiesen werden müssen, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen kann. Um gültig zu sein, müssen diese Tage:

  • Arbeitstage sein, die als arbeitnehmend zurückgelegt wurden (Arbeitsleistungen als selbständig erwerbstätige Person zählen nicht);
  • mit einer Entlohnung, die der Gesetzgeber als ausreichend ansieht;
  • für die Sozialversicherungsbeiträge, u.a. in den Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, eingezahlt wurden.

Einige Tage werden mit Arbeitstagen gleichgesetzt, z. B. Krankheitstage, die von der Krankenkasse entschädigt werden, und Tage, die Urlaubsgeld abdeckt.

Arbeitstage sind Tage, an denen als arbeitnehmend gearbeitet wird, und für die Sozialversicherungsbeiträge in den Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit eingezahlt werden. Einige Tage werden mit Arbeitstagen gleichgesetzt, z. B. bestimmte Krankheitstage, die von der Krankenkasse entschädigt werden, und Tage, die Urlaubsgeld abdeckt. Ebenso können bestimmte Tage unbezahlten Urlaubs während der Vertragslaufzeit für die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit Arbeit gleichgestellt werden.

Die verschiedenen eingegebenen Ereignisse (diejenigen, die den Referenzzeitraum verlängern, die vergangenen Arbeitsleistungen und eventuell die Inaktivität während des Vertrags) werden von den Mitarbeitenden des LfA analysiert und bei der Berechnung der Anzahl der noch zurückzulegenden Tage berücksichtigt, wenn sie in den Referenzzeitraum fallen, der dem Tag des Arbeitslosengeldantrags vorausgeht (dem Werktag nach dem Datum des geplanten Vertragsendes).