Wiedereingliederung der sehr schwer vermittelbaren Arbeitslosen in die Eingliederungssozialwirtschaft (SINE)

E13

Zuletzt aktualisiert am 01.07.2023

Wichtige Mitteilung zur 6. Staatsreform

Die Informationen in diesem Infoblatt beziehen sich auf Befugnisse, die zum 1. Juli 2014 der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen wurden. (siehe www.adg.be, www.forem.be, http://emploi.wallonie.be, www.ifapme.be).

Es wurde allerdings eine Übergangsphase vorgesehen, in der das LfA provisorisch diese Befugnis weiter ausübt. Das LfA bleibt also aufgrund des Kontinuitätsgrundsatzes mit der Ausführung dieser Materie beauftragt, bis die Region bzw. die Gemeinschaft operativ imstande ist, diese Befugnis wahrzunehmen. Die Befugnis zur Zahlung der Aktivierungsunterstützungen wird nicht der Region bzw. der Gemeinschaft übertragen und bleibt beim LfA in Zusammenarbeit mit den Zahlstellen.

Die bestehenden Vorschriften und Verfahren bleiben in Kraft, bis die Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft sie abändert.

Was ändert sich im Zuge der 6. Staatsreform?

In der Deutschsprachigen Gemeinschaft?

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat diese Regelung am 01.01.2019 ganz abgeschafft.

Nur für Beschäftigungen, die vor dem 01.01.2019 aufgenommen wurden, können noch bestimmte Vorteile bewilligt werden.

Achtung : Vorteile, die im Rahmen dieser Regelung unter-45-Jährigen bewilligt werden (höchstens während 10/20 Quartalen), können nach dem 31.12.2018 nicht mehr verlängert werden, und zwar auch nicht im Rahmen einer laufenden Beschäftigung, die vor dem 01.01.2019 aufgenommen wurde.

In der Region Brüssel Hauptstadt?

Die Region Brüssel Hauptstadt hat diese Regelung am 01.01.2021 ganz abgeschafft.

In der Flämischen Region?

Die Flämische Region hat diese Regelung seit dem 01.07.2023 abgeschafft.

Nur für Beschäftigungen, die vor dem 01.07.2023 aufgenommen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen noch Vorteile bewilligt werden.

Achtung: Vorteile, die im Rahmen dieser Regelung unter-45-Jährigen bewilligt werden (höchstens während 10/20 Quartalen), können nach dem 30.06.2023 nicht mehr verlängert werden, und zwar auch nicht im Rahmen einer laufenden Beschäftigung, die vor dem 01.07.2023 aufgenommen wurde.

Im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region?

Es ändert sich vorerst nichts.

Welches ist das Ziel der SINE-Maßnahme?

Die sogenannte „Eingliederungssozialwirtschaft“, abgekürzt SINE, fördert dank der aktiven Verwendung der Arbeitslosenunterstützung die Wiedereingliederung der Arbeitslosen, die sehr schwer zu vermitteln sind.

Welche Arbeitgeber kommen in Frage?

  • die sozialen Werkstätten und die beschützenden Werkstätten;
  • die Eingliederungsunternehmen (der Beschäftigungsminister und der Minister der Sozialwirtschaft erkennen diese Unternehmen an);
  • die Gesellschaften mit sozialem Zweck;
  • die Sozialvermietungsämter (Flämische Region);
  • die Sozialwohnungsgesellschaften (Flämische Region);
  • die Wohnungsgesellschaften des öffentlichen Dienstes (Wallonische Region);
  • die Sozialimmobiliengesellschaften (Wallonische Region);
  • die Sozialimmobiliengesellschaften (Region Brüssel Hauptstadt);
  • die Wohnungsgesellschaften des öffentlichen Dienstes (Region Brüssel Hauptstadt);
  • die ÖSHZ, die Initiativen oder Projekte im Bereich der Eingliederungssozialwirtschaft  organisieren;
  • die lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA);
  • die Arbeitnehmer, die lokale Initiativen zur Entwicklung der Beschäftigung organisieren (und die von der Region Brüssel Hauptstadt anerkannt sind);
  • die Arbeitgeber, die Dienstleistungen in der näheren Umgebung organisieren (und die von der Flämischen Region anerkannt sind);
  • die Arbeitgeber, die Initiativen zur Entwicklung der Beschäftigung im Sektor der Dienstleistungen in der näheren Umgebung mit sozialem Zweck organisieren (Wallonische Region);
  • die Arbeitgeber, die Initiativen für die lokale Dienstleistungswirtschaft organisieren (Flämische Region)
  • die Arbeitgeber, die Unternehmen für die Ausbildung durch die Arbeit organisieren (Wallonische Region)
  • Arbeitgeber, die Werkstätte für die Ausbildung durch die Arbeit organisieren französischsprachige Gemeinschaftskommission in Brüssel-Hauptstadt).

Wichtig

Nicht das LfA bestimmt welche Arbeitgeber in Betracht kommen oder nicht. Um infrage zu kommen, müssen die Arbeitgeber im Besitz einer Bescheinigung sein (siehe nachfolgend: Welche Formalitäten müssen Sie erledigen?)

Welche Arbeitnehmer kommen in Frage?

Um einen Arbeitnehmer im Rahmen dieser Maßnahme beschäftigen zu können, müssen Sie einen Langzeitarbeitslosen einstellen. Zum Zeitpunkt seines Dienstantritts darf der Arbeitnehmer kein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzen. Im Übrigen muss er entschädigter Vollarbeitsloser (oder gleichgestellt) sein und:

  • wenn er unter 45 Jahren alt ist:
    • innerhalb des Monats des Dienstantritts und der 18 Kalendermonate vor diesem Dienstantritt mindestens 312 Tage bei 6 Tagen in der Woche Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld bezogen haben oder sich in einer gleichgestellten Situation befinden;
    • innerhalb des Monats des Dienstantritts und der 36 Kalendermonate vor diesem Dienstantritt mindestens 624 Tage bei 6 Tagen in der Woche Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld bezogen haben oder sich in einer gleichgestellten Situation befinden;
  • wenn er mindestens 45 Jahre alt ist: innerhalb des Monats des Dienstantritts und der 9 Kalendermonate vor diesem Dienstantritt mindestens 156 Tage bei 6 Tagen in der Woche Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld bezogen haben oder sich in einer gleichgestellten Situation befinden.

Zeiträume, die mit entschädigter Arbeitslosigkeit gleichgestellt werden:

  • Die Zeiten von Arbeitsunfähigkeit (mit Zahlung einer Kranken- oder Invalidenentschädigung), die in einer Periode von Vollarbeitslosigkeit liegen;
  • Die Zeiten von Inhaftierung oder Freiheitsstrafe, die in einer Periode von Vollarbeitslosigkeit liegen;
  • Die Beschäftigungszeiten in Anwendung des Artikels 60, §7 des organischen Gesetzes vom 08.07.1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren;
  • Die Zeiten von Leistungsanspruch auf Sozialeingliederung in Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung.
  • Die Zeiten von Gewährung der finanziellen Sozialhilfe, die Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Ausländerregister eingeschrieben sind und aufgrund Ihrer Nationalität keine Sozialeingliederung beanspruchen können, bewilligt wird;
  • Die Beschäftigungszeiten im Rahmen eines regionalen Wiederbeschäftigungsprogramms (z.B. BVA, dritter Arbeitsweg...) bei einem Arbeitgeber, der zur Zielgruppe der Eingliederungssozialwirtschaft gehört (siehe obenan), ausgenommen bestimmte Beschäftigungszeiten als BVA in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ;
  • Die Beschäftigungszeiten im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms (BÜP);
  • Die durch Urlaubsgeld abgedeckten Zeiten, die in einer Periode von Vollarbeitslosigkeit liegen;
  • Die Zeiten von Wiedereinberufung, die in einer Periode von Vollarbeitslosigkeit liegen;
  • Die Zeiträume, in denen die Berufseingliederungszeit, die den Anspruch auf Berufseingliederungsgeld entstehen lässt, durchlaufen wird, wenn der Arbeitsuchende während dieser Zeiträume nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht;
  • Achtung: Die Berufseingliederungszeit, die zwischen dem Ende der Schule und dem 1. August liegt, wird im Prinzip nicht berücksichtigt.

    NB: Die Teilzeitarbeitszeiten, in denen eine Einkommensgarantieunterstützung (Zulage zur Einkommenssicherung bei Teilzeitarbeit) bezogen wurde, werden nicht gleichgestellt.

Bemerkungen:

Eine Beschäftigung

  • im Rahmen des Artikels 78 des K.E. vom 25.11.1991 (während deren der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitslosenunterstützung bezieht);
  • im Rahmen des vorerwähnten Artikels 60 § 7;
  • im Rahmen eines BÜP;
  • oder im Rahmen eines regionalen Wiederbeschäftigungsprogramms

kann in eine SINE-Beschäftigung umgesetzt werden, insofern die erforderliche Arbeitslosigkeitsdauer (einschließlich gleichgestellter Perioden) erreicht ist. In diesem Fall braucht der Betroffene nicht effektiv Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit zu beantragen (allerdings muss er theoretisch als entschädigter Vollarbeitsloser betrachtet werden können), sondern nur seinen neuen Arbeitsvertrag bei seiner Zahlstelle einzureichen.

Wenn der Arbeitgeber Anwärter auf die Sozialeingliederung oder die finanzielle Sozialhilfe einstellen möchte, muss er sich an das zuständige ÖSHZ wenden.

Welches sind die Vorteile für den Arbeitgeber?

Sie erhalten eine Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit

Wenn Sie einen Arbeitnehmer in diesem Programm beschäftigen, erhalten Sie pro Quartal eine Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen Sicherheit.

  • Diese Ermäßigung beläuft sich auf 1000 EUR pro Quartal, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Quartals Vollzeit beschäftigt ist.
  • Wenn der Arbeitnehmer nicht durchgehend Vollzeit beschäftigt ist (z.B. in Teilzeit oder nicht während eines ganzen Quartals), wird der Berechnung der Ermäßigung die Arbeitsleistungsbruchzahl zugrunde gelegt. Die LSS-Ermäßigung kann nur dann bewilligt werden, wenn die vierteljährliche Arbeitsleistungsbruchzahl mindestens 27,5% einer durchgehenden Vollzeitarbeitsleistung erreicht (vorbehaltlich gewisser Ausnahmen – z.B. in beschützenden Werkstätten).
  • Diese Senkung wird im folgenden Zeitraum bewilligt:
Zeitraum dieser Ermäßigung

Bedingung

Periode

Der Arbeitnehmer ist unter 45 Jahre alt und hat innerhalb des Monats des Dienstantritts und der 18 Kalendermonate vor diesem Dienstantritt mindestens 312 Tage Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld erhalten

Während des Quartals des Dienstantritts und der darauf folgenden 10 Quartale (1)

Der Arbeitnehmer ist unter 45 Jahre alt und hat innerhalb des Monats des Dienstantritts und der 36 Kalendermonate vor diesem Dienstantritt mindestens 624 Tage Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld erhalten

Während des Quartals des Dienstantritts und der darauf folgenden 20 Quartale (1)

Der Arbeitnehmer ist mindestens 45 Jahre alt und hat innerhalb des Monats des Dienstantritts und der 9 Kalendermonate vor diesem Dienstantritt mindestens 156 Tage Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld erhalten

Unbefristet (1)

(1)aber in jedem Fall auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages befristet

  • Für die Arbeitnehmer, die unter 45 Jahre alt sind, kann die Laufzeit von jeweils 10 und 20 Quartalen um jeweils  maximal 10 und 20 Quartale verlängert werden, wenn der zuständige Arbeitsvermittlungsdienst der Meinung ist, dass der Betroffene noch nicht bereit ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren.

    Wichtiger Hinweis: Es kann auch Arbeitnehmern, die in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sind und für die nach dem 31.12.2018 eine Verlängerung beantragt wird, keine Verlängerung mehr bewilligt werden.

  • Für die Arbeitnehmer, für die die Laufzeit von (maximal) 10 oder 20 Quartalen bald zu Ende ist, muss der Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst einen Überprüfungsantrag einreichen. Dieser Dienst teilt dem LfA gegebenenfalls mit, dass eine Verlängerung zu bewilligen ist.
  • Falls keine Verlängerung beantragt oder bewilligt wird, können nach Ablauf der Laufzeit von ( maximal) 10 oder 20 Quartalen keine Vorteile mehr gewährt werden (weder LSS-Beitragssenkungen noch Lohnbeteiligungen des LfA, siehe den nachfolgenden Punkt).
  • Im Falle einer Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber innerhalb von 12 Monaten, wird die zuvor bewilligte LSS-Ermäßigung berücksichtigt. Die Laufzeiten, die ursprünglich festgelegt wurden, laufen also weiter und der Zeitraum zwischen den beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die ursprünglich bewilligte LSS-Beitragssenkungslaufzeit. Jedoch muss der Arbeitnehmer die Bedingungen dieser Maßnahme zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung noch immer erfüllen.

Nähere Auskunft erteilt das LSS: 02 509 31 11.

Sie erhalten eine Beteiligung des LfA zur Nettoentlohnung

Sie zahlen dem Arbeitnehmer die gesamte Nettoentlohnung, aber erhalten vom LfA eine Lohnbeteiligung. Sie erhalten jeden Monat nämlich eine Wiedereingliederungsleistung vom LfA.

Wiedereingliederungsleistung

Beschäftigung

Wiedereingliederungsleistung

Vollzeit

500 EUR

Teilzeit

500 EUR x Q/S(1)x 1,5 ( auf höchstens 500 EUR begrenzt)

(1) Q/S = Beschäftigungsbruch oder „im Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitszeit / theoretische Vollzeitarbeitszeit“.

Die Wiedereingliederungsleistung wird jedoch nicht proportional errechnet, wenn die Beschäftigung einen unvollständigen Monat abdeckt (z.B. Dienstantritt oder Kündigung im Monat, Urlaub als Arbeiter, Krankheit, zeitweilige Arbeitslosigkeit,...)

  • Geben Sie jedoch Acht: Wenn die Nettoentlohnung niedriger als 500 EUR oder als 500 EUR x Q/S x 1,5 (je nach der Situation) ist, wird die Wiedereingliederungsleistung sich höchstens auf diese niedrigere Nettoentlohnung belaufen.
  • Die Beschäftigungsbruchzahl Q/S muss mindestens 1/3 (außer Ausnahmen) gleich sein.
  • Die Wiedereingliederungsleistung wird während der ganzen Dauer der LSS-Beitragssenkungen (11 oder 21 Quartale - eventuell verlängerbar - oder unbefristet) gewährt aber Sie ist auf jeden Fall auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages befristet.
  • Im Falle einer Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber binnen 12 Monaten, wird die zuvor bewilligte Wiedereingliederungsleistung berücksichtigt. Die Laufzeiten, die ursprünglich festgelegt wurden, laufen demzufolge weiter und der Zeitraum zwischen den beiden Arbeitsverträgen verlängert also nicht die Wiedereingliederungsleistungslaufzeit, die ursprünglich bewilligt wurde. Jedoch muss der Arbeitnehmer die Bedingungen dieser Maßnahme zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung noch immer erfüllen.
Schematische Übersicht

Alter

Arbeitslosigkeits-periode

LSS-Ermäßigung

Wiederein-gliederungsleistung

unter 45 Jahren

+ kein Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts

Am Datum des Dienstantritts

+

312 Tage bei 6 Tagen in der Woche

Innerhalb des Monats des Dienstantritts und der davorliegenden 18 Kalendermonate

1000 EUR vom Quartal der Einstellung bis zum 11. Quartal

(kann um höchstens 10 Quartale verlängert werden, wenn der Arbeitsvermittlungsdienst der Meinung ist, dass der Betroffene noch nicht imstande ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren.)

Betrag

500 EUR x Q/S x 1,5

(aber höchstens 500 EUR und auf jeden Fall auf den Nettolohn begrenzt)

Dauer

Selbe Dauer, wie die LSS-Ermäßigung

unter 45 Jahren

+ kein Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts

Am Datum des Dienstantritts

+

624 Tage bei 6 Tagen in der Woche

Innerhalb des Monats des Dienstantritts und der davorliegenden 36 Kalendermonate

1000 EUR vom Quartal der Einstellung bis zum 21. Quartal

(kann um höchstens 20 Quartale verlängert werden, wenn der Arbeitsvermittlungsdienst der Meinung ist, dass der Betroffene noch nicht imstande ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren.)

idem

ab vollendetem 45. Lebensjahr

+ kein Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts

 

 

Am Datum des Dienstantritts

+

156 Tage bei 6 Tagen in der Woche

Innerhalb des Monats des Dienstantritts und der davorliegenden 9 Kalendermonate

1000 EUR: unbefristet

idem

Übergangsmaßnahmen

Für jede Einstellung vor dem 1. Januar 2004 (als andere Vorschriften zum Tragen kamen):

  • die Beträge der Wiedereingliederungsleistung, die bereits bewilligt wurden, bleiben ab 2004 unverändert. Sie werden während der ganzen Laufzeit des Arbeitsvertrages gewährt. Diese Beträge sind:
    • 545,37 EUR für eine Beschäftigung in mindestens 4/5-Zeit
    • 433,81 EUR für eine Beschäftigung zwischen einer Halbzeit und einer 4/5-Zeit

      NB: Im Falle von Änderung der Arbeitszeit bleibt die Leistungsbewilligungszeit unbefristet (aber auf jeden Fall ist sie auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages befristet), jedoch wird die Leistung durch die Formel 500 EUR x Q/S x 1,5 berechnet.

  • die LSS-Beitragssenkung beläuft sich ab 2004 unbefristet auf 1000 EUR pro Quartal (oder einen Betrag, der im Verhältnis zur Beschäftigungsbruchzahl steht) für eine unbegrenzte Dauer, wobei die Beitragssenkung in jedem Fall auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages befristet ist.

Welche Formalitäten müssen Sie erledigen?

Eine Bescheinigung anfordern

Wenn Sie die SINE-Vorteile in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie vorab eine Bescheinigung anfordern, der zu entnehmen ist, dass Sie tatsächlich in den Geltungsbereich von SINE fallen. Diese Bescheinigung wird von der regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung ausgestellt.

Arbeitnehmer anwerben

  • Entweder haben Sie den Arbeitnehmer bereits eingestellt:

    In diesem Fall muss der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitslosenamt (dem Arbeitslosenamt von Verviers für die Deutschsprachige Gemeinschaft) einen Antrag auf eine Bescheinigung C 63 SINE einreichen.

    Das LfA erstellt dann die Bescheinigung C 63 SINE, aus der hervorgeht, ob der Arbeitnehmer die Bedingungen der Maßnahme erfüllt oder nicht. Diese Bescheinigung ist drei Monate gültig.

  • oder Sie haben noch keinen Arbeitnehmer eingestellt:

    In diesem Fall bitten Sie dem zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst, d.h. dem FOREM, ACTIRIS, VDAB, Ihnen Bewerber vorzustellen, die die Bedingungen der Maßnahme erfüllen.

    Der Arbeitsvermittlungsdienst überprüft bei dem LfA, ob die ausgewählten Bewerber die Bedingungen der Maßnahme erfüllen (Antrag auf eine Bescheinigung C 63 SINE durch Listing).

Achtung! Arbeitnehmern, die in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sind und

  • die Arbeit nach dem 31.12.2018 angetreten haben, kann jedoch kein C63 SINE mehr ausgestellt werden (die Maßnahme wurde abgeschafft);
  • die Arbeit vor dem 01.01.2019 angetreten haben, kann nur dann noch C63 SINE ausgestellt werden, wenn der diesbezügliche Antrag spätestens am 30.06.2019 beim LfA eintrifft.

Einen Arbeitsvertrag schließen

Seit dem 1. Januar 2004 ist es nicht mehr erforderlich, einen Arbeitsvertrag für mindestens eine Halbzeit zu schließen. Der Vertrag kann für eine Teilzeit geschlossen werden – gemäß den Bestimmungen, die im Gesetz über die Arbeitsverträge vorgesehen sind – soweit die Beschäftigungsbruchzahl (außer Ausnahmefall) nicht weniger als eine 1/3-Zeit ausmacht.

  • Es handelt sich um einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag, der entweder unbefristet oder befristet und entweder Vollzeit oder Teilzeit sein kann;
  • Dem Arbeitsvertrag muss ein Formular ANHANG ARBEITSVERTRAG SINE beigefügt sein, das beim Arbeitslosenamt erhältlich ist und der alle nötigen Angaben zur Auszahlung der Wiedereingliederungsleistung durch das LfA enthält. Diese Angaben können auch in den gewöhnlichen Arbeitsvertrag eingebaut werden. In diesem Fall brauchen Sie das Formular ANHANG ARBEITSVERTRAG SINE nicht beizulegen.
  • Der Vertrag wird in vier Exemplaren ausgefertigt (eines für den Arbeitgeber, eines für den Arbeitnehmer, eines für die Zahlstelle und eines für den Arbeitsvermittlungsdienst).

Die Wiedereingliederungsleistung beantragen

Der Arbeitnehmer muss am Anfang seiner Beschäftigung bei seiner Zahlstelle (Gewerkschaft oder ÖSHZ) einen Antrag auf Wiedereingliederungsleistungen stellen. Für die Antragsstellung werden die nachfolgenden Formulare verwendet.

  • das Formular C 109;
  • ein Exemplar des Arbeitsvertrags und/oder des ANHANGS ARBEITSVERTRAG SINE;
  • die Bescheinigung, die Sie von der Generaldirektion Beschäftigung und Arbeitsmarkt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung erhalten haben und aus der hervorgeht, dass Sie als Arbeitgeber die Bedingungen erfüllen.

Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Bewilligung der Wiedereingliederungsleistung innerhalb der 4 Monate nach dem Monat seines Dienstantritts durch Vermittlung seiner Zahlstelle beim Arbeitslosenamt einreichen.

Wenn der Leistungsantrag zu spät eingereicht wird, wird für den Zeitraum vor dem Monat, im Laufe dessen der Antrag beim Arbeitslosenamt des LfA eingegangen ist, keine Wiedereingliederungsleistung ausgezahlt. Während dieses Zeitraums geht die vollständige Nettoentlohnung also zu Ihren Lasten. Für diese Zeit kann auch keine LSS-Beitragssenkung gewährt werden.

Eine monatliche Bescheinigung abgeben

Um es dem Arbeitnehmer zu erlauben, diese Wiedereingliederungsleistung zu beziehen, müssen Sie frühestens am ersten Tag des Monats, nach dem Monat, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, eine elektronische Meldung vornehmen (die Meldung eines Sozialen Risikos (MRS 8)). Geben Sie dem Arbeitnehmer eine Kopie dieser Meldung ab.

Die Wiedereingliederungsleistung wird auf Ihr Konto überwiesen.

Welches sind die Formalitäten im Falle einer Verlängerung der Beschäftigung?

Im Falle von Verlängerung der ursprünglichen Beschäftigung muss der Arbeitnehmer wieder ein Exemplar des neuen Vertrages und/oder einen ANHANG ARBEITSVERTRAG SINE für die Zeit, um die die Beschäftigung verlängert wird, bei seiner Zahlstelle einreichen.

Was geschieht im Falle einer Änderung des Arbeitsstundenplans?

Bei jeder Änderung des Stundenplanes muss der Arbeitnehmer eine Kopie seines geänderten Arbeitsvertrages (+ eventuell den ANHANG ARBEITSVERTRAG SINE) durch Vermittlung seiner Zahlstelle beim Arbeitslosenamt einreichen.

Falls der Arbeitnehmer (selbst in Teilzeit) einen unbezahlten Urlaub, einen Zeitkredit oder eine Halbzeit-Frühpension in Anspruch nimmt, wird der Arbeitsstundenplan geändert, woraus folgt, dass ein neuer Leistungsantrag zu stellen ist. Bitte beachten Sie, dass die Krankheit, die zeitweilige Arbeitslosigkeit und der Urlaub des Arbeiters den Arbeitsstundenplan nicht beeinflussen.

Der Betrag der Wiedereingliederungsleistung wird in diesem Fall neu berechnet. Eventuell kann der Anspruch auf die Wiedereingliederungsleistung sogar wegfallen (im Falle eines zu niedrigen Stundenplans).

Was geschieht im Falle von Teilzeitbeschäftigung oder zeitweiliger Arbeitslosigkeit?

  • Der Arbeitnehmer  hat eine Teilzeitbeschäftigung?  Konsultieren Sie die Infoblätter auf unserer Website www.lfa.be >>Dokumentation >>Infoblätter Arbeitnehmer >>filtern nach Thema „Teilzeitarbeit“.
  • Ihr Arbeitnehmer ist in zeitweiliger Arbeitslosigkeit? Konsultieren Sie die Infoblätter auf unserer Website www.lfa.be>>Infoblätter Arbeitgeber >> filtern nach Thema“ zeitweilige Arbeitslosigkeit“.

Welches sind die Formalitäten, die am Ende der Beschäftigung erledigt werden müssen?

Am Ende der Beschäftigung übergeben Sie dem Arbeitnehmer ein Formular C 4, der es dann bei seiner Zahlstelle abgibt. Siehe das Infoblatt Arbeitgeber "C4-Formular- ARBEITSLOSIGKEITSBESCHEINIGUNG“, Nr. E14.  Dieses Infoblatt kann von der LfA-Website heruntergeladen werden >> www.lfa.be >> Infoblätter Arbeitgeber.