Gemeinsame Bestimmungen für alle Sektoren

Siehe Infoblatt T163.

Nein, der vom LfA gezahlte monatliche Unterbrechungsgeldbetrag wird pauschal festgelegt und deckt jeden Montag ab, unabhängig davon, wie viele Montage im Monat es gibt, ob sie Feiertage sind oder nicht.

Seit dem 01.07.2014 kann das Unterbrechungsgeld (wie andere Sozialleistungen auch) an 12 verschiedenen Kalendermonaten mit einer Hinterbliebenenpension (im System für Arbeitnehmer, Selbstständige oder Beamte) kombiniert werden.

Die verschiedenen Regelungen (Zeitkredit im Privatsektor, Laufbahnunterbrechung im öffentlichen Sektor und thematischer Urlaub in allen Sektoren) ermöglichen den gleichzeitigen Bezug von Unterbrechungsgeld und einer Hinterbliebenenrente an 12 verschiedenen Kalendermonaten.  Diese 12 Kalendermonate sind jedoch um die Zahl der Kalendermonate zu verringern, an denen die Hinterbliebenenpension bereits mit Arbeitslosengeld oder Krankengeld kombiniert wurde.

Ein gleichzeitiger Bezug Ihrer Hinterbliebenenpension mit dem Unterbrechungsgeld ist zwar erlaubt, aber nicht obligatorisch.   Wenn Sie also eine Hinterbliebenenpension beziehen, können Sie im Antrag auf die Unterbrechung wählen, ob Sie Ihre Hinterbliebenenpension mit Unterbrechungsgeld kombinieren möchten oder nicht.

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  • Wenn Sie beim LfA den Bezug des   Unterbrechungsgeldes in Kombination mit Ihrer Hinterbliebenenpension beantragen, erhalten Sie das Unterbrechungsgeld für maximal 12 Kalendermonate. Nach diesen 12 Kalendermonaten von gleichzeitigem Bezug dürfen Sie Ihre Unterbrechung ohne Unterbrechungsgeld fortsetzen.
    Achtung: Wenn Sie sich für den gleichzeitigen Bezug von Hinterbliebenenpensionsleistungen und Unterbrechungsgeld entscheiden, kann es sein, dass Ihr Pensionsbetrag vom Föderalen Pensionsdienst angepasst wird.  Für weitere Informationen zu diesem Thema können Sie die FPD-Website besuchen oder sich an den FPD wenden à FPD – Telefon: 1765 // Internet: https://www.sfpd.fgov.be/

  • Wenn Sie bei dem LfA kein Unterbrechungsgeld in Kombination mit Ihrer Hinterbliebenenpension beantragen, wird die beantragte Unterbrechung Ihnen ohne Unterbrechungsgeld bewilligt, was bedeutet, dass Ihre Hinterbliebenenpension Ihnen ohne mögliche Nachteile fortgezahlt wird.

Ja. In Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber dürfen Sie Ihre Unterbrechung abbrechen.  Diese Vereinbarung muss sich sowohl auf das Prinzip als auch auf das Datum des Abbruchs beziehen.  Wenn Ihr Arbeitgeber dem Abbruch zustimmt, müssen Sie das LfA vom Abbruch und dessen Datum unterrichten.

Diese Mitteilung muss schriftlich erfolgen.  Dazu können Sie die „Meldung einer Änderung in den Angaben zur Laufbahnunterbrechung / zum Zeitkredit / zum thematischen Urlaub“ verwenden. 

Diese Meldung kann über diesen Link heruntergeladen werden: Meldung einer Änderung in den Angaben zur Laufbahnunterbrechung / zum Zeitkredit / zum thematischen Urlaub | Landesamt für Arbeitsbeschaffung (lfa.be)

Dieses Formular müssen Sie ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben an Ihr LfA-Büro schicken, entweder per Post oder indem Sie die Meldung in das Kontaktformular auf der LfA-Website hochladen.
 Kontakt | Landesamt für Arbeitsbeschaffung (lfa.be)

Die Meldung übermitteln Sie an Ihr LfA-Büro bitte so schnell wie möglich ab Eintritt der Änderung.  Auf diese Weise kann unsere Behörde Ihre Akte entsprechend ändern und Sie gegebenenfalls über die Folgen Ihrer neuen Situation belehren.

Wenn Sie während Ihrer Laufbahnunterbrechung, Ihres Zeitkredits oder Ihres thematischen Urlaubs (Elternurlaub, Urlaub wegen medizinischen Beistands, Urlaub für Palliativpflege oder Urlaub für nahestehende Hilfspersonen) Unterbrechungsgeld vom LfA erhalten, dürfen Sie jede beliebige Freiwilligenarbeit ausüben, solange sie Ihnen keinerlei Einkommen verschafft.

Wenn Ihnen im Rahmen Ihrer freiwilligen Tätigkeit lediglich Ihre Unkosten erstattet werden, ist diese Kostenvergütung mit dem Bezug des Unterbrechungsgeldes vereinbar, sofern die Grenze im Sinne der Rechtsvorschriften über Freiwilligenarbeit nicht überschritten wird.  Wird diese Grenze nicht überschritten, brauchen Sie Ihre Freiwilligenarbeit und den Erhalt dieser Kostenvergütung dem LfA nicht zu melden.

Achtung!  Sollte Ihre Kostenvergütung aber die Grenze im Sinne der Rechtsvorschriften über Freiwilligenarbeit überschreiten, müssen Sie unbedingt sofort darüber eine Meldung bei dem Landesamt für Soziale Sicherheit erstatten.  Diese Überschreitung des Grenzbetrages hat nämlich zur Folge, dass die Summen nicht mehr als einfache Aufwandsentschädigung, sondern als richtige Entlohnung angesehen werden.  Dementsprechend müssen Sie die Ausübung Ihrer Tätigkeit auch bei dem LfA-Büro melden.  Diese Tätigkeit wird dann als eine Arbeitnehmertätigkeit angesehen, was zur Folge hat, dass Sie den Unterbrechungsgeldanspruch verlieren, wenn der Bezug dieser Entlohnung während der Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung begonnen hat.

Ja. Sofern die künstlerische Tätigkeit als Amateur im Auftrag eines Auftraggebers (d.h. eines Arbeitgebers) nicht sozialversicherungspflichtig ist, darf sie während der Unterbrechung ausgeübt werden und hat sie keinen nachteiligen Einfluss auf das Unterbrechungsgeld des LfA. Eine kleine Vergütung, die als Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist also mit dem Unterbrechungsgeld vereinbar.

Konkret heißt es also: jede für eine künstlerische Arbeitsleistung gezahlte kleine Vergütung, die keine 100,00 € pro Tag überschreitet, wird als eine Aufwandsentschädigung angesehen.  Für alle künstlerischen Arbeitsleistungen zusammen dürfen diese kleinen Vergütungen zusammengerechnet jährlich keine 2.000,00 € überschreiten.  Das System der kleinen Vergütungen bezieht sich auf die gesamte Summe, die der Auftraggeber dem Amateurkünstler zahlt: es sind also alle Ausgaben einbegriffen, auch die Fahrtkosten. 

Nähere Auskünfte zum System der kleinen Vergütungen finden Sie auf dem Portal der Sozialen Sicherheit unter diesem Link.

Achtung!  Wenn die erhaltenen Summen die Höchstbeträge des Systems der kleinen Vergütungen überschreiten, müssen sie dem Landesamt für Soziale Sicherheit gemeldet werden. Diese Überschreitung dieser Höchstbeträge hat zur Folge, dass die Summen nicht mehr als einfache Aufwandsentschädigung, sondern als richtige Entlohnung gelten. In dem Fall muss die Ausübung der Tätigkeit dem Büro des LfA gemeldet werden. Diese Tätigkeit wird dann als eine Arbeitnehmertätigkeit angesehen, was zur Folge hat, dass Sie den Unterbrechungsgeldanspruch verlieren, wenn der Bezug dieser Entlohnung während der Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung begonnen hat.

Die Auszeiten oder Arbeitszeitverkürzungen, für die Sie kein Unterbrechungsgeld vom LfA erhalten, werden für Ihre Pension nicht gleichgestellt, mit Ausnahme des 4. Monats Elternurlaub ohne Unterbrechungsgeld, der bei einer Adoption oder Geburt vor dem 8. März 2012 genommen wurde.

Um zu erfahren, ob die Zeiträume von Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung, für welche Sie vom LfA Unterbrechungsgeld erhalten haben, gleichgestellt werden, müssen Sie sich an den Föderalen Pensionsdienst (FPD) - Tour du Midi, 60 in 1060 Bruxelles – Internet: https://www.mypension.be/de wenden. / Tel.: 1765 (kostenlose Sondernummer).

Als allgemeine Regel gilt, dass Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverbot und Mutterschaftsurlaub die laufende Arbeitszeitverkürzung nicht aussetzen.  Das bedeutet, dass Sie in diesem Zeitraum:

  • weiterhin das für die Arbeitszeitverkürzung vom LfA gezahlte monatliche Unterbrechungsgeld erhalten;
  • den garantierten Lohn Ihres Arbeitgebers oder das Krankengeld Ihrer Krankenkasse erhalten, der oder das Ihnen aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit, Ihrer Freistellung wegen Arbeitsverbot oder Ihres Mutterschaftsurlaubs zusteht. Der Betrag des garantierten Lohns oder des Krankengeldes steht dann im Verhältnis zu Ihrer Teilzeit (4/5, 9/10 oder 1/2).

Wenn die Dauer Ihrer Arbeitszeitverkürzung diejenige Ihrer Arbeitsunfähigkeit, Ihres Arbeitsverbots oder Ihres Mutterschaftsurlaubs überschreitet, nehmen Sie im Anschluss daran ohne jegliche Formalitäten Ihre Arbeit in Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber wieder auf.

Dieses Prinzip gilt für alle Arbeitszeitverkürzungen, d. h. für solche, die erhalten wurden, im Rahmen:

  • eines thematischen Urlaubs (Elternurlaub, Urlaub wegen medizinischen Beistands, Urlaub für Palliativpflege oder Urlaub für nahestehende Hilfspersonen);
  • einer gewöhnlichen Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Sektor), auch für solche Arbeitszeitverkürzungsformen, die nur in bestimmten Behörden möglich sind (1/4 und 1/3);
  • eines Zeitkredits (im Privatsektor).

Wenn Sie jedoch Ihre Arbeitszeitverkürzung beenden und von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Krankenkasse auf der Grundlage Ihres ursprünglichen Gehalts entschädigt werden möchten, können Sie den Abbruch Ihres thematischen Urlaubs, Ihrer Laufbahnunterbrechung oder Ihres Zeitkredits beantragen. 

Achtung! Der Abbruch ist kein Rechtsanspruch, sondern lediglich eine Möglichkeit, welcher der Arbeitgeber zustimmen muss.  Die Zustimmung des Arbeitgebers muss sich sowohl auf das Prinzip des Abbruchs als auch auf das vorgezogene Enddatum beziehen.  Wenn der Arbeitgeber dem Abbruch zustimmt, müssen Sie das Büro des LfA, das für Sie örtlich zuständig ist, schriftlich davon unterrichten.  Dazu können Sie die Meldung einer Änderung in den Angaben zur Laufbahnunterbrechung / zum Zeitkredit / zum thematischen Urlaub | Landesamt für Arbeitsbeschaffung (lfa.be) verwenden, die auf dieser Website für Sie bereitsteht.

Bemerkungen:

  • Im Falle von Abbruch eines Halbzeit-, Einfünftel- oder Einzehntel-Elternurlaubs vor dem Ende eines Blocks von beziehungsweise 2, 5 oder 10 Monaten geht der Rest des Blocks grundsätzlich endgültig verloren.
  • Bei Abbruch vor Ablauf der Mindestdauer von 3 Monaten für eine gewöhnliche Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Sektor) oder der Mindestdauer von 3 oder 6 Monaten für einen Zeitkredit (im Privatsektor) muss das bereits gezahlte Unterbrechungsgeld an das LfA zurückgezahlt werden.

Da Ihre Arbeitszeitverkürzung abgebrochen wurde, bedeutet dies, dass Sie nach Ihrer Arbeitsunfähigkeit, Ihrem Arbeitsverbot und/oder Ihrem Mutterschaftsurlaub nicht automatisch und ohne Formalitäten Ihren thematischen Urlaub, Ihre gewöhnliche Laufbahnunterbrechung oder Ihren Zeitkredit zurückerhalten.  Wenn Sie also erneut Ihre Arbeitszeit verkürzen möchten, müssen Sie einen neuen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber und bei dem LfA stellen.  Diesem neuen Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu jenem späteren Zeitpunkt erfüllt sind.

Sie dürfen Zusatzstunden oder Überstunden leisten, wenn bestimmte Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • sie werden auf Bitte des Arbeitgebers hin geleistet (es handelt sich weder um Zusatzstunden auf Bitte des Arbeitnehmers noch um freiwillige Überstunden);
  • sie werden während des hierzu vorgesehenen Zeitraums, der ferner auf den Zeitraum der Unterbrechung befristet ist, abgebaut;
  • sie werden ausnahmsweise, d.h. nicht systematisch geleistet. Es muss sich um punktuelle Situationen höherer Gewalt handeln, die sich rechtfertigen lassen.

Wenn Sie von zuhause aus Bereitschaftsdienste leisten, kommt eine andere Regelung zur Anwendung, da Ihre Arbeitsregelung in vielen Fällen das Leisten von Zusatzstunden oder Überstunden voraussetzt. In solchen Fällen ist es jedoch verboten, einen Bereitschaftsdienst während eines Zeitraums vorzusehen, der mit der Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der Laufbahnunterbrechung zusammentrifft. Wenn zu einem anderen Zeitpunkt Zusatzstunden infolge eines Bereitschaftsdienstes geleistet werden, ist Ausgleichsruhe zu gewähren.

Wenn Ihr Arbeitgeber weitere Informationen wünscht, kann er das Infoblatt E56.

Nein, eine Arbeitszeitverkürzung im Rahmen eines Zeitkredits oder eines thematischen Urlaubs ist mit der Bitte des Arbeitnehmers, freiwillige Überstunden zu leisten, nicht vereinbar.

Dem LfA gegenüber dürfen auch in Unterbrechung der Berufslaufbahn befindliche Beschäftigte für eine kollektive Arbeitszeitverkürzung infrage kommen, sofern sie ihre Tage kollektiver Arbeitszeitverkürzung noch während der Unterbrechung abbauen, es sei denn, ein Kollektivvertrag oder die Arbeitsordnung setzt einen bestimmten Zeitraum für den Abbau dieser Tage fest.