Privatsektor - Zeitkredit - Laufbahnendesystem

Das Laufbahnendesystem des Zeitkredits ermöglicht es Arbeitnehmenden, ihre Arbeitszeit bis zum Pensionsantritt um ein Fünftel oder auf eine Halbzeit zu verkürzen.

Ein Anspruch auf die Unterbrechung bei dem Arbeitgeber gibt es im Regelfall ab dem Alter von 55 Jahren. Die Unterbrechung kann aber bereits 50 Jahren bewilligt werden, wenn Sie sich auf eine der Ausnahmen des Kollektivvertrages Nr. 103 berufen können.

Das Unterbrechungsgeld kann dagegen im Regelfall erst ab 60 Jahren bewilligt werden. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Unterbrechungsgeld bereits zwischen 55 und 59 Jahren gewährt werden, sofern ein sektoraler und berufsübergreifender Kollektivvertrag die Geltendmachung der abweichenden Bedingungen erlaubt. [...]

Der berufsübergreifende KV Nr. 157 ermöglicht innerhalb des Zeitraums vom 01.01.2023 bis zum 30.06.2023 den Bezug von Unterbrechungsgeld im Rahmen eines Laufbahnende-Zeitkredits ab dem Alter von 55 Jahren.

Sie müssen das Formular C61-Laufbahnende-Zeitkredit KAA Nr. 103 ter - 06/17 | Landesamt für Arbeitsbeschaffung (lfa.be) verwenden.

Dieses Formular kann von der LfA-Website heruntergeladen werden.

N.B.: Weitere Informationen zum Antragsverfahren entnehmen Sie dem Infoblatt T159 Verfahren zur Beantragung des Zeitkredits (lfa.be).

  • Auf der Grundlage des Kollektivvertrags Nr. 103, wenn alle Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind (25 Berufslaufbahnjahre als arbeitnehmend, 2 Jahre Betriebszugehörigkeit, Beschäftigung mit der vorgegebenen Arbeitszeit während der ganzen 24 Monate vor dem Antrag), kann die Unterbrechung im Rahmen des Laufbahnende-Zeitkredits bei dem Arbeitgeber im Regelfall ab 55 Jahren und sich auf die Ausnahmen des Kollektivvertrags Nr. 103 berufend bereits ab 50 Jahren erhalten werden. 
  • Dagegen kann das Unterbrechungsgeld des LfA im Regelfall erst ab 60 Jahren oder – wenn ein berufsübergreifender KV sowie ein sektoraler KV zur Anwendung dieses berufsübergreifenden KV dies ermöglichen – auch zwischen 55 und 59 Jahren erhalten werden.

    Wenn Sie Ihren Antrag bei Ihrem Arbeitgeber vor Vollendung des 60. Lebensjahres stellen und keine KV abgeschlossen wurden, welche abweichende Bedingungen für den Bezug von Unterbrechungsgeld vorsehen, wird der Laufbahnende-Zeitkredit Ihnen ohne Unterbrechungsgeld des LfA bewilligt.

  • Der Halbzeit-Laufbahnendezeitkredit  Er ermöglicht Ihnen, Ihre Arbeitszeit bis zum Pensionsantritt auf eine Halbzeit zu verkürzen, wenn Sie ursprünglich mindestens Dreiviertelzeit beschäftigt sind.  Jedes Mal, wenn Sie einen Antrag auf diese Unterbrechungsform stellen, müssen mindestens 3 Monate beantragt werden.
  • Der Einfünftel-Laufbahnendezeitkredit  Er ermöglicht Ihnen, Ihre Arbeitszeit bis zum Pensionsantritt auf eine Vierfünftelzeit zu verkürzen, wenn Sie ursprünglich Vollzeit beschäftigt sind.  Jedes Mal, wenn Sie einen Antrag auf diese Unterbrechungsform stellen, müssen mindestens 6 Monate beantragt werden.

Lesen Sie hierzu bitte das Infoblatt T163

Sie müssen zu Beginn des Zeitkredits mindestens 55 Jahre (oder sich auf die Ausnahmen des KV Nr. 103 berufend, mindestens 50 Jahre) alt sein und zum Zeitpunkt Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers die folgenden 3 Bedingungen erfüllen:

1. Die Berufslaufbahnbedingung

Sie müssen mindestens 25 Laufbahnjahre als arbeitnehmend zurückgelegt haben.

2.     Die Betriebszugehörigkeitsbedingung

Sie müssen bei dem Arbeitgeber, bei dem Sie den Laufbahnende-Zeitkredit beantragen, mindestens zwei Jahre beschäftigt gewesen sein. Dieser Zweijahreszeitraum kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verkürzt werden.

3. Die Beschäftigungsbedingung

  • um einen Halbzeit-Zeitkredit zu erhalten, müssen Sie bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber während der ganzen 24 Monate vor dem Antrag mindestens Dreiviertelzeit beschäftigt gewesen sein;
  • Um einen Einfünftel-Zeitkredit zu erhalten, müssen Sie während der ganzen 24 Monate vor dem Antrag:
    • bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber Vollzeit mit einer auf fünf oder mehr Tage verteilten Arbeitsregelung beschäftigt gewesen sein;
    • oder im Rahmen des allgemeinen Systems des Zeitkredits Vierfünftelzeit beschäftigt gewesen sein;
    • oder bei zwei Arbeitgebern beschäftigt gewesen sein, sofern die Summe der beiden Beschäftigungsbruchzahlen bei den beiden Arbeitgebern insgesamt mindestens einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, und Ihr(e) Arbeitgeber der Berufung auf letztere Ausnahme zustimmt/zustimmen. Bei der Ermittlung des Umfangs der Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel wird die Dauer einer Vollzeit bei dem Arbeitgeber, den Sie schriftlich benachrichtigt haben, berücksichtigt.

Hinweis: Wenn die Betriebszugehörigkeitsbedingung (grundsätzlich 2 Jahre) im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber reduziert wird, können auch Beschäftigungen bei früheren Arbeitgebern berücksichtigt werden, damit die Beschäftigungsbedingung erfüllt werden kann.

Weitere Einzelheiten: lesen Sie bitte das Infoblatt T161.

Es ist möglich, ab 50 Jahren einen Zeitkredit im Laufbahnendesystem (ohne LfA-Unterbrechungsgeld) zu erhalten, wenn Sie sich auf eine der drei folgenden Ausnahmen berufen können:

Nur für den Halbzeit-Zeitkredit

Zum Zeitpunkt Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers sind Sie mindestens 5 Jahre innerhalb der vorherigen 10 Jahre oder mindestens 7 Jahre innerhalb der vorherigen 15 Jahre in einem schweren Beruf tätig gewesen UND dieser schwere Beruf kommt in der Liste der Mangelberufe vor;

Nur für den Einfünftel-Zeitkredit

Zum Zeitpunkt Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers:

  • sind Sie mindestens 5 Jahre innerhalb der vorherigen 10 Jahre oder mindestens 7 Jahre innerhalb der vorherigen 15 Jahre in einem schweren Beruf tätig gewesen;
  • oder haben Sie eine 28 Berufslaufbahnjahre als arbeitnehmend zurückgelegt (Achtung: auf diese Ausnahme kann man sich nur dann berufen, wenn sie in einem sektoralen Kollektivvertrag vorgesehen ist).

Für den Halbzeit-Zeitkredit und für den Einfünftel-Zeitkredit

Der Zeitkredit muss während eines Zeitraums beginnen, in dem das Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung anerkannt ist UND es müssen die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. das Unternehmen weist nach, dass sein Anerkennungsantrag im Rahmen eines Umstrukturierungsplans gestellt wurde und dass der Anerkennungsantrag es ermöglicht, Entlassungen zu vermeiden;
  2. das Unternehmen weist nach, dass sein Anerkennungsantrag es ermöglicht, die Zahl der Arbeitnehmenden, die in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (vormals Frühpension genannt) versetzt werden, zu verringern;
  3. der föderale Arbeitsminister hat in seiner Anerkennungserklärung ausdrücklich angegeben, dass beide vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.

Es gibt 3 Kategorien von schweren Berufen:

  1. die Mehrschichtarbeit: es handelt sich um eine Arbeitsregelung mit mindestens 2 Schichten von mindestens 2 Arbeitnehmenden, die sowohl objektmäßig als auch umfangmäßig die gleiche Arbeit verrichten, wobei die Schichten im Laufe des Tages ohne Unterbrechung einander folgen und die Überlappung das Viertel der täglichen Aufgaben nicht überschreitet und die Arbeitnehmenden die Schicht alternierend wechseln;
  2. die Arbeit in unterbrochenen Diensten: es handelt sich um eine Arbeitsregelung, nach welcher die oder der Arbeitnehmende ständig tagsüber arbeitet, mit mindestens 11 Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Feierabend, einer Unterbrechung von mindestens 3 Stunden im Laufe des Arbeitstages und einer täglichen Arbeitszeit von mindestens 7 Stunden.
  3. die Arbeit mit Nachtarbeitsleistungen gemäß der Definition in Artikel 1 des Kollektivvertrags Nr. 46 über Rahmenmaßnahmen für Schichtarbeit mit Nachtarbeitsleistungen sowie für andere Formen von Nachtarbeit: es handelt sich um eine Arbeitsregelung, die Arbeitsleistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beinhaltet. Von dieser Definition sind folgende Arbeitnehmende ausgenommen:
  • Arbeitnehmende, die in einem Familienunternehmen beschäftigt sind, in dem normalerweise nur Verwandte, Verschwägerte oder Mündel unter der alleinigen Aufsicht des Vaters, der Mutter oder des Vormunds arbeiten;
  • das fahrende Personal der Fischereiunternehmen und der Handelsmarine sowie das fliegende Personal des Luftfahrttransports.

  • Krankenpfleger und Pflegepersonal in Krankenhäusern.
  • Krankenpfleger und Pflegepersonal in Altenheimen oder in Alten- und Pflegeheimen.

Ja, wenn der Arbeitgeber dem Abbruch des Einfünftel-Laufbahnendezeitkredits zustimmt. Anschließend müssen Sie einen neuen Antrag auf einen Halbzeit-Laufbahnendezeitkredit stellen und es müssen zum Zeitpunkt dieses Antrages sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Pro Kalenderjahr fließen maximal 313 Arbeitstage als arbeitnehmend oder gleichgestellte Tage in die Berechnung ein.

Teilzeitarbeit wird ebenfalls berücksichtigt, wobei die Arbeitsstunden in Arbeitstage umgerechnet werden.  Die herangezogene Berechnungsformel ist dann die Folgende: Anzahl der Arbeitsstunden und gleichgestellten Stunden X 6 / die Vollzeitarbeitszeit.

Für die Berechnung müssen alle Arbeitstage als arbeitnehmend oder gleichgestellten Tage vom Beginn Ihrer Laufbahn bis zum Tag Ihrer schriftlichen Zeitkreditbenachrichtigung des Arbeitgebers addiert werden.  Die erhaltene Gesamtsumme geteilt durch 312 ergibt die Anzahl der Berufslaufbahnjahre, die für einen Zeitkredit maßgebend ist. 

Mit anderen Worten: Die Anzahl der Arbeitstage als arbeitnehmend oder gleichgestellten Tage muss mindestens 25 Jahre X 312 Tage betragen, d. h. 7800 Tage.

Im Ausland geleistete Arbeit wird nach Maßgabe der Vorschriften über Arbeitslosigkeit mitberücksichtigt.

Das bedeutet, dass bilaterale und internationale Abkommen die Bedingungen festlegen, unter denen Beschäftigungszeiten im Ausland mitberücksichtigt werden könnten.  Daher können bis auf wenige Ausnahmen keine Beschäftigungszeiten in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angerechnet werden.

Die nachfolgend aufgeführten nicht gearbeiteten Zeiten werden mit einer Arbeit als arbeitnehmend gleichgestellt. 

Folglich fließen die Tage, die einer dieser Zeiträume abgedeckt, ebenfalls in die Berechnung der 25 Jahre Berufslaufbahnjahre ein.

  • Tage, die eine Kündigungsentschädigung oder eine Entlassungsausgleichsentschädigung abdeckt
  • Tage der Vollarbeitslosigkeit, wenn die arbeitslose Person während dieser Tage eine Berufsausbildung absolviert hat, als schwer vermittelbarer Arbeitsloser mit Behinderung in einer beschützten Werkstätte beschäftigt gewesen ist oder in Anwendung von Artikel 161 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1963 über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit beschäftigt gewesen ist.
  • Tage, für welche Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit gezahlt wurde;
  • Tage, für welche eine Entschädigung nach den Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gezahlt wurde;
  • Tage, für welche eine Entschädigung nach den Rechtsvorschriften über die Entschädigung für Schäden aufgrund von Arbeitsunfällen, Unfällen auf dem Weg zur Arbeit und Berufskrankheiten sowie über die Invaliditätsrente für Bergarbeiter gezahlt wurde;
  • gesetzliche Urlaubstage und Urlaubstage aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Kollektivabkommens, wenn für sie Urlaubsgeld gezahlt wurde, sowie die durch das Urlaubsgeld abgedeckten Tage, die in einen Zeitraum der Vollarbeitslosigkeit fallen;
  • die Zeit, die zur Zahlung eines in den Pensionsvorschriften vorgesehenen Übergangsgeldes unter den in den Vorschriften über Arbeitslosigkeit festgelegten Bedingungen geführt hat;
  • Tage der Abwesenheit von der Arbeit unter Fortzahlung der Entlohnung, von der Sozialversicherungsbeiträge, worunter an die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden;
  • Feiertage oder Ersatztage für Feiertage während eines Zeitraums von zeitweiliger Arbeitslosigkeit;
  • Tage der Arbeitsunfähigkeit mit garantierter Entlohnung für die zweite Woche und Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Zulage oder Vorschuss gemäß dem Kollektivvertrag Nr. 12bis oder Nr. 13bis;
  • Ausgleichsruhetage;
  • Streiktage, Aussperrungstage und Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit infolge von Streik oder Aussperrung;
  • Karenztag;
  • aufgrund von Frost arbeitsfreie Tage, die vom Fonds für Existenzsicherheit der Bauarbeiter entschädigt wurden 
  • Tage der Ausübung des Amtes eines Sozialgerichtsrats;
  • andere Tage, an denen die oder der Arbeitnehmende ohne Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleibt, bis zu maximal zehn Tagen pro Kalenderjahr;
  • Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf eine Pflegemutter- oder Pflegevaterschaft;
  • Tage, an denen tatsächlich eine Berufsausbildung im Sinne der Vorschriften über Arbeitslosigkeit absolviert wurde oder an denen die oder der Arbeitnehmende im Rahmen eines Einstiegspraktikums aktiv war, bis zu maximal 96 Tagen;
  • Tage der Einberufung oder Wiedereinberufung zum Militärdienst sowie Diensttage, die als Militärdienstverweigerer geleistet wurden, oder Tage, an denen ein Milizionär Leistungen erbracht hat, die nach der jeweiligen Gesetzgebung dem Militärdienst gleichgestellt sind.

Als Arbeitnehmende/-r, die oder der einen Zeitkredit beantragt, sind Sie selbst dafür verantwortlich, die Berechnung Ihrer Berufslaufbahnjahre durchzuführen.

Theoretisch müssen Sie also mindestens 25 Berufslaufbahnjahre als arbeitnehmend nachweisen und dies dem LfA nachweisen können.  Die Einreichung von Nachweisen über Laufbahndaten, die das LfA bereits von anderen Sozialversicherungsträgern beziehen kann, erübrigt sich jedoch. Über die von SIGEDIS verwalteten und bereitgestellten Daten zur Laufbahn in Belgien brauchen Sie beispielsweise selbst keine Nachweise zu liefern. 

N.B.: SIGEDIS ist die Organisation, die die mit Ihrer belgischen Laufbahn verbundenen Sozialdaten verwaltet, indem sie diese erhebt und in ihren Datenbanken speichert.  Diese Datenbanken werden öffentlichen Einrichtungen wie dem LfA für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt.  Einzelheiten zu diesem Themenbereich finden auf der Website  www.sigedis.be.

SIGEDIS führt einen Versicherungsverlauf weder über Tage der Einberufung oder Wiedereinberufung zum Militärdienst noch über Diensttage, die als Militärdienstverweigerer geleistet wurden, noch über Tage, an denen ein Milizionär Leistungen erbracht hat, die nach der jeweiligen Gesetzgebung dem Militärdienst gleichgestellt sind. Wenn Sie sich in einer dieser Situationen befunden haben, müssen Sie dem LfA einen Nachweis über die Zahl der Tage vorlegen, die angerechnet werden können.

Da SIGEDIS auch keinen Versicherungsverlauf über Beschäftigungstage im Ausland führt, müssen Sie, wenn Sie als Arbeitnehmende/-r in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums gearbeitet haben, dies dem LfA mit allen erforderlichen Mitteln schriftlich nachweisen (z. B.: von der ausländischen Arbeitsverwaltung ausgefülltes europäisches Formular PDU1 oder anderweitiger Nachweis). 

Ja. Wenn Sie möchten, können Sie das für Sie zuständige LfA-Büro bitten, die Dauer Ihrer Berufslaufbahn als Arbeitnehmende/-r zu berechnen.  Dazu können Sie das Formular C61 – Berufslaufbahn Laufbahnende-Zeitkredit | Landesamt für Arbeitsbeschaffung (lfa.be) ausfüllen.

Auf der Grundlage dieses Antrags wird das LfA-Büro Ihre Berufslaufbahn anhand der in der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erfassten Daten berechnen und Sie über das Ergebnis informieren.

Wenn Ihre Berufslaufbahn nicht ausreicht, können Sie eventuell einen neuen Antrag auf Berechnung anhand zusätzlicher Belege stellen (z. B. Nachweis über Jahre einer Laufbahn als arbeitnehmend, die in einem anderen europäischen Land zurückgelegt wurde).

Wenn aus der von Ihrem LfA-Büro erteilten Antwort hervorgeht, dass:

  • Sie nicht die erforderlichen 25 Jahre als arbeitnehmend zurückgelegt haben (auch nicht nach einer eventuellen Neuberechnung auf der Grundlage zusätzlicher Belege), haben Sie, im Rahmen des Laufbahnende-Zeitkredits, keinen Anspruch auf die Unterbrechung bei Ihrem Arbeitgeber und somit auch keinen Anspruch auf das Unterbrechungsgeld des LfA.
  • Sie mindestens 25 Jahre als arbeitnehmend gearbeitet haben, können Sie diese Antwort Ihrem Arbeitgeber als Nachweis vorlegen, wenn Sie den Laufbahnende-Zeitkredit bei ihm beantragen.  Anschließend müssen Sie Ihrem LfA-Antrag auf Unterbrechungsgeld diese Antwort ebenfalls beifügen.

Nein, Sie müssen mindestens 25 Laufbahnjahre als arbeitnehmend nachweisen, um einen Laufbahnende-Zeitkredit in Anspruch nehmen zu können.  Allerdings könnten Sie, wenn Sie die Gesamtanspruchsdauer des Zeitkredits mit Begründung noch nicht ganz verbraucht haben, bei Ihrem Arbeitgeber eine Unterbrechung in diesem System beantragen, sofern Sie eine der in den Vorschriften vorgesehenen Begründungen geltend machen können.

Ein Anspruch auf Unterbrechungsgeld gibt es ab dem Alter von 60 Jahren.

Allerdings hat die Regierung abweichende Bedingungen für die Beantragung von Unterbrechungsgeld zwischen 55 und 59 Jahren vorgesehen (siehe die folgende Frage/Antwort). Damit diese abweichenden Bedingungen zum Tragen kommen können, müssen zuerst ein berufsübergreifender Kollektivvertrag und dann ein sektoraler Kollektivvertrag abgeschlossen worden sein, die dies ermöglichen.  Diese KV müssen von den Sozialpartnern, d.h. von den Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften, vereinbart werden.

Der berufsübergreifende KV Nr. 170 ermöglicht theoretisch innerhalb des Zeitraums vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 den Bezug von Unterbrechungsgeld im Rahmen eines Laufbahnende-Zeitkredits ab dem Alter von 55 Jahren.

Um unter Geltendmachung einer der Abweichungsbedingungen Unterbrechungsgeld bereits ab 55 Jahren beanspruchen zu können, muss jedoch auch ein sektoraler KV oder - bei Beschäftigung in einem Unternehmen, das als in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung seiend anerkannt worden ist - ein betrieblicher KV abgeschlossen worden sein, der den berufsübergreifenden KV Nr. 170 zur Anwendung kommen lässt.

Wenn Sie bei einem Arbeitgeber arbeiten, der keiner paritätischen Kommission untersteht oder dessen paritätische Kommission nicht aktiv ist, ist ein Beitrittsakt zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden oder eine Änderung der Arbeitsordnung des Unternehmens erforderlich, damit der KV Nr. 170 zur Anwendung kommen kann.

Sofern KVs dies ermöglichen (siehe die diesbezügliche Frage/Antwort weiter oben), können Sie bereits vor Vollendung des 60. Jahres Unterbrechungsgeld erhalten, wenn Sie eine der nachfolgenden abweichenden Bedingungen erfüllen:

1. Sie sind zu Beginn Ihres Laufbahnende-Zeitkredits in einem Unternehmen beschäftigt, das als in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten befindlich anerkannt wurde;

2. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers können Sie 35 Jahre Berufslaufbahn als arbeitnehmend im Sinne der Vorschriften über die „Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag“ nachweisen;

3. Zum Zeitpunkt Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers sind Sie:

a.     entweder mindestens 5 Jahre innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre in einem schweren Beruf beschäftigt gewesen;

b.     oder mindestens 7 Jahre innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre in einem schweren Beruf beschäftigt gewesen;

c.      oder mindestens 20 Jahre mit einer in Artikel 1 des Kollektivvertrags Nr. 46 genannten Arbeitsregelung mit Nachtarbeitsleistungen beschäftigt gewesen;

d.     oder bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der der paritätischen Kommission des Bausektors untersteht, und Sie eine Bescheinigung des Arbeitsarztes besitzen, welche nachweist, dass Sie gesundheitlich nicht mehr fähig sind, Ihre Berufstätigkeit weiter auszuüben.

4. Sie sind ein Arbeitnehmer, welcher der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und „maatwerkbedrijven“ unterliegt und Sie haben zum Zeitpunkt Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers mindestens 25 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende(r). Das Begleitpersonal ist hiervon ausgeschlossen. Diese Abweichung ist vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 gültig.