Dürfen Sie für eine Privatperson oder eine Organisation freiwillig arbeiten?

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Zuletzt aktualisiert am 01.01.2024

Welches sind die erlaubten freiwilligen Tätigkeiten?

Sie dürfen eine freiwillige Tätigkeit ausüben für:

  • eine Privatperson (Freundschaftsdienst);
  • eine Organisation: eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, einen öffentlichen Dienst, eine gemeinnützige Einrichtung, eine von einer Gemeinschaft organisierte, anerkannte oder subventionierte Unterrichtseinrichtung, ein Kulturzentrum, ein Jugendheim, eine Stiftung...

Sie dürfen auch sportliche Tätigkeiten als Amateursportler ausüben.

Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder können von unserer Website (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

Welches sind die verbotenen freiwilligen Tätigkeiten?

Die Hilfe - selbst freiwillig – im Rahmen der Berufstätigkeit einer Privatperson (z.B. die Hilfe in einem Geschäft oder im Auftrag einer Handelsgesellschaft) wird vom LfA nie als eine mit dem Arbeitslosengeld vereinbare freiwillige Tätigkeit akzeptiert.

Die Arbeit im Auftrag eines Arbeitgebers oder einer Handelsgesellschaft wird vom LfA nie als eine mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes vereinbare freiwillige Tätigkeit akzeptiert.

Welches sind die zu erfüllenden Formalitäten, wenn Sie eine freiwillige Tätigkeit für eine Organisation ausüben?

Wenn Sie eine freiwillige Tätigkeit für eine Organisation ausüben, müssen Sie dies bei Ihrer Zahlstelle melden.

Dazu müssen Sie vor dem Beginn der freiwilligen Tätigkeit bei Ihrer Zahlstelle (HfA oder Gewerkschaft) vorsprechen, um dort anhand eines Formulars C45B eine vorausgehende Meldung einzureichen.

Dieses Formular ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Sie können es auch von der Website www.lfa.be herunterladen. Dieses Formular muss von Ihnen selbst und von der betroffenen Organisation ausgefüllt werden und vor dem Beginn der Tätigkeit beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Sie müssen eine neue Meldung im Voraus einreichen, wenn die Häufigkeit oder die Beschaffenheit der Tätigkeit sich ändern.

Allgemeingenehmigung des LfA für eine Organisation

Wenn die Organisation im ganzen Land oder in verschiedenen Regionen angesiedelt oder aktiv ist, kann das LfA der Organisation allgemein erlauben, Arbeitslosengeldempfänger als Freiwillige zu beschäftigen.

Der Antrag (Formular C45F) muss von der Organisation an die Zentralverwaltung des LfA geschickt werden (Bd. de l'Empereur 7 in 1000 Brüssel).

Allgemeingenehmigung mit Befreiung von einer individuellen Meldung

In diesem Fall brauchen Sie überhaupt keine Formalitäten zu erledigen, weder gegenüber Ihrer Zahlstelle, noch gegenüber dem Arbeitslosenamt (Sie müssen also kein C45B einreichen).

Sie dürfen die freiwillige Tätigkeit in den Grenzen der allgemeinen Genehmigung ausüben (informieren Sie sich bei der Organisation, die Sie beschäftigt, insbesondere was die Gültigkeitsdauer der allgemeinen Genehmigung betrifft).

Allgemeine Genehmigung ohne Befreiung von einer individuellen Meldung

In diesem Fall trägt die Organisation, die Sie beschäftigt, die Allgemeingenehmigungs­nummer im Formular C45B ein, das Sie bei Ihrer Zahlstelle einreichen

Welches sind die zu erfüllenden Formalitäten, wenn Sie eine freiwillige Tätigkeit für eine Privatperson ausüben?

Wenn Sie eine freiwillige Tätigkeit für eine Privatperson ausüben, müssen Sie dies bei Ihrer Zahlstelle melden.

Dazu müssen Sie vor dem Beginn der freiwilligen Tätigkeit bei Ihrer Zahlstelle (HfA oder Gewerkschaft) vorsprechen, um dort anhand eines Formulars C45A eine vorausgehende Meldung einzureichen.

Dieses Formular ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Sie können es auch von der Website (www.lfa.be) herunterladen.  Dieses Formular muss von Ihnen selbst und von der betroffenen Privatperson ausgefüllt werden und vor dem Beginn der Tätigkeit beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Sie müssen eine neue Meldung im Voraus einreichen, wenn die Häufigkeit oder die Eigenschaften der Tätigkeit sich ändern.

Die Entscheidung des Direktors des Arbeitslosenamtes

(dies betrifft Sie nicht, wenn Sie von der Pflicht zur Einreichung eines Formulars C45B befreit sind)

Auf der Grundlage der im Formular C45A oder C45B eingetragenen Angaben, kann der Direktor des Arbeitslosenamtes die Ausübung einer freiwilligen Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes verweigern oder genehmigen. Die Genehmigung kann entzogen werden,wenn die Tätigkeit nicht oder nicht mehr die Eigenschaften einer Tätigkeit aufweist, die üblich von Freiwilligen ausgeübt wird.

Wenn die Erlaubnis verweigert wird, können Sie gegen diese Entscheidung innerhalb von 3 Monaten bei dem Arbeitsgericht einen Einspruch einreichen.

In welcher Frist muss der Direktor seine Entscheidung treffen?

Der Direktor des Arbeitslosenamtes verfügt über eine Frist von 12 Werktagen, um eine Entscheidung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist, wird angenommen, dass der Direktor die Ausübung der Tätigkeit ohne Befristung genehmigt hat.

Eine spätere Verweigerungs- oder Befristungsentscheidung ist möglich, jedoch grundsätzlich nur für die Zukunft wirksam.

In Erwartung der Entscheidung des Direktors dürfen Sie die freiwillige Tätigkeit, die Anlass zur Meldung gegeben hat, bereits ausüben.

Wie lange ist die Genehmigung des Direktors gültig?

Die Genehmigung wird grundsätzlich ohne Befristung bewilligt. Der Direktor kann jedoch entscheiden, eine Genehmigung für einen auf 12 Monate befristeten Zeitraum zu bewilligen. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, vorausgesetzt, dass eine neue vorausgehende Meldung eingereicht wird.

Sind bestimmte Vergütungen mit dem Arbeitslosengeld vereinbar?

Eine freiwillige Tätigkeit ist eine Arbeit, die unentgeltlich ausgeübt wird. Die Vergütungen, die Ihnen im Rahmen der Tätigkeiten, die Sie als Freiwilliger oder als Amateursportler ausgeübt haben, gewährt worden sind, sind mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes vereinbar WENN diese Vergütungen Ihnen lediglich zur Rückerstattung Ihrer Unkosten gezahlt worden sind.

Es kann sich handeln:

  • entweder um eine Vergütung zur Rückerstattung der tatsächlichen Unkosten;
  • oder um eine pauschale Vergütung, sofern diese von der Steuerverwaltung als ein steuerfreier Vorteil angesehen wird. Dafür darf die Vergütung keine 41,48 Euro pro Tag und ferner keine 1. 659,29 Euro pro Jahr übersteigen (indexierte Beträge – gültig ab dem 01.01.2024). Für Tätigkeiten im Auftrag von bestimmten Sportvereinen sind besondere Beträge festgelegt worden (erkundigen Sie sich bei der Steuerverwaltung).

Was müssen Sie in Ihre Kontrollkarte eintragen?

Sie behalten Ihre gewöhnliche papierene oder elektronische Kontrollkarte.

Außer wenn der Direktor des Arbeitslosenamtes das Zusammentreffen der freiwilligen Tätigkeit mit dem Arbeitslosengeld verweigert, braucht die freiwillige Tätigkeit nicht in Ihre Kontrollkarte eingetragen zu werden.

Wenn Sie jedoch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Genehmigung ausüben (z.B. Sie überschreiten die erlaubte Anzahl Stunden, Sie üben eine andere Tätigkeit aus, Sie erhalten eine Pauschalentschädigung, die die erlaubten Beträge überschreitet), müssen Sie diese Tätigkeit in Ihre Kontrollkarte eintragen, indem Sie das Feld des Tages schwärzen, bevor Sie sich an die Arbeit machen. Für diese Aktivitätstage erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.

Wenn der Direktor des Arbeitslosenamtes das Zusammentreffen der freiwilligen Tätigkeit mit dem Arbeitslosengeld verweigert und Sie die Tätigkeit trotzdem ausüben, müssen Sie diese freiwillige Tätigkeit in Ihre Kontrollkarte eintragen, indem Sie das Feld des Tages schwärzen, bevor Sie sich an die Arbeit machen. Für diese Aktivitätstage erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.

Welches sind die Konsequenzen, wenn diese Formalitäten nicht beachtet werden?

Wenn Sie eine freiwillige Tätigkeit ausüben, ohne diese vorab gemeldet zu haben, oder ohne die Vergütung, die Sie erhalten, gemeldet zu haben (es sei denn Sie sind von der Einreichung eines C45B befreit) oder wenn Sie die in der Genehmigung festgelegten Grenzen überschreiten und das/die entsprechende(n) Felder Ihrer Kontrollkarte nicht schwärzen, droht Ihnen eine mehrwöchige Sperrzeit.