Aufnahme oder weitere Ausübung einer Tätigkeit während Ihrer Arbeitslosigkeit – Was sind die Konsequenzen für das Arbeitslosengeld?
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T41
Dieses Infoblatt ersetzt die Infoblätter T5, T6, T41, T46 und T87
Zuletzt aktualisiert am 25.03.2025
Treffen diese Infoblatt auf Sie zu?
Diese Infoblatt treffen auf Sie zu, wenn Sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit, Berufseingliederungsgeld, Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit, Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag ...) beziehen. und Sie eine Tätigkeit aufnehmen oder weiter ausüben.
Wenn Sie als Kunstarbeitende/-r zum Bezug des Kunstarbeitsgeldes zugelassen wurden, lesen Sie das Infoblatt T191 „Welche spezifischen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024? “.
Wenn Sie zeitweilig arbeitslos sind, lesen Sie bitte das Infoblatt T45 „Dürfen Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben?“ “.
Um welche Tätigkeiten handelt es sich hier?
Es handelt sich um jede Tätigkeit, die Ihnen ein Einkommen verschafft oder verschaffen könnte (z.B. Arbeitnehmertätigkeit, Selbstständigkeit, Mandate, Sharing Economy ...).
Wenn Sie eine freiwillige Tätigkeit für eine Privatperson oder für eine Vereinigung ausüben, lesen Sie bitte das Infoblatt T42 „Dürfen Sie für eine Privatperson oder eine Organisation freiwillig arbeiten? “.
Wie melden Sie Ihre Tätigkeit anhand Ihrer Kontrollkarte?
In dieser Infoblatt ist häufig die Rede von der „Eintragung der Tätigkeit in die Kontrollkarte“.
Als vollarbeitslose Person müssen Sie bis zum Alter von 60 Jahren im Besitz einer Kontrollkarte sein. Wenn Sie arbeitslos mit Betriebszuschlag sind, sind Sie nicht verpflichtet, eine Kontrollkarte zu besitzen.
Die Kontrollkarte besteht in 2 Formaten. Sie haben die Wahl, zwischen:
- einer Papier-Kontrollkarte, die Sie am Ende des Monats bei Ihrer Zahlstelle einreichen.
- oder einer elektronischen Kontrollkarte, die Sie auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) finden. Auf den Websites der Zahlstellen gibt es auch einen Link zu diesem Portal. Am Ende des Monats müssen Sie die in der Kontrollkarte gemachten Angaben bestätigen.
Um eine Tätigkeit anhand Ihrer Kontrollkarte zu melden, müssen Sie das entsprechende Feld des/der nicht entschädigbaren Tages/Tage ausfüllen.
Wenn Sie keine Kontrollkarte besitzen und eine Tätigkeit melden müssen, bevor Sie sich an die Arbeit machen, verwenden Sie am besten das Meldeformular C99 (erhältlich auf www.lfa.be oder bei Ihrer Zahlstelle). Zum Nachweis der Meldung führen Sie dann die Empfangsbestätigung im Formular C99, die Ihre Zahlstelle ausfüllen muss, bis zum Ende des darauffolgenden Monats mit sich. Solange Sie noch nicht im Besitz der Empfangsbestätigung der Zahlstelle sind (z.B., weil Sie das Formular C99 der Zahlstelle per Post geschickt haben) behalten Sie eine Kopie des Formulars C99.
Achtung! Manche Tätigkeiten müssen anhand spezifischer Formulare gemeldet werden, die bei Ihrer Zahlstelle erhältlich sind. Eine Beschreibung dieser Formulare finden Sie in diesem Infoblatt.
Arbeit als Arbeitnehmer/-in
Von einer Arbeit als Arbeitnehmer/-in ist die Rede, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber stehen.
Für nähere Informationen zu den Begriffen Vollzeitarbeitnehmer/-in, Teilzeitarbeitnehmer/-in, Teilzeitarbeit mit Aufrechterhaltung der Rechte, freiwillig Teilzeitbeschäftigte/-r und zu den Konsequenzen einer Teilzeitarbeit, lesen Sie das Infoblatt T28 „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch? “.
Nehmen Sie eine Vollzeitarbeit auf?
Was müssen Sie bei einer Vollzeitarbeitsaufnahme tun?
Während der Vollzeitbeschäftigung (ganz gleich wie lange sie dauert) haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Sie müssen diese Tätigkeit auf Ihrer (papiernen oder elektronischen) Kontrollkarte angeben, jedes Mal bevor Sie sich an einem bestimmten Tag an die Arbeit machen.
Wenn Sie keine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle melden, dass Sie eine Vollzeitarbeit aufnehmen. Dazu verwenden Sie bitte am besten das Meldeformular C99.
Was müssen Sie am Ende der Vollzeitarbeit tun?
Wenn Ihre Arbeitslosigkeit mindestens 4 zusammenhängende Wochen unterbrochen wurde, müssen Sie auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen, um dort mit einem Formular C4 einen neuen Arbeitslosengeldantrag zu stellen.
Am Tag des Arbeitslosengeldantrags bei Ihrer Zahlstelle oder innerhalb von 8 Kalendertagen danach müssen Sie sich außerdem bei dem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem oder VDAB) als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit.
Dank dieser Arbeitsaufnahme werden Sie vielleicht vom dem Berufseingliederungsgeld auf das Arbeitslosengeld umschalten können.
Wenn Sie vor der Arbeitsaufnahme arbeitslos mit Betriebszuschlag waren, wird Ihnen auch der Betriebszuschlag wieder gezahlt.
Nehmen Sie eine Teilzeitarbeit auf?
Was müssen Sie bei einer Teilzeitarbeitsaufnahme tun?
Sie müssen Ihrer Zahlstelle melden, dass Sie eine Teilzeitarbeit aufnehmen.
Während der Teilzeitbeschäftigung haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit.
Sie können mit einem Formular C131A, das Sie bei Ihrer Zahlstelle einreichen müssen, das Statut „Teilzeitarbeitnehmer/-in mit Aufrechterhaltung der Rechte“ beantragen.
Wenn Sie Teilzeitarbeitnehmer-/in mit Aufrechterhaltung der Rechte sind:
können Sie unter Umständen eine Einkommenssicherungszulage beanspruchen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T70 „Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage? “.
In dem Fall bekommen Sie von Ihrer Zahlstelle eine Kontrollkarte C3-Teilzeit.
Ihre Teilzeitbeschäftigung müssen Sie auch innerhalb der 2 Monate nach der Beschäftigungsaufnahme dem regionalen Arbeitsamt (Actiris, Arbeitsamt der DG, Forem, VDAB) melden.
Wenn Sie freiwillig Teilzeitbeschäftigte/-r sind, haben Sie die Wahl zwischen 2 Systemen.
- Entweder Sie ergänzen Ihr Teilzeitentgelt durch eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T70 „Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage? “
- Oder es werden für jeden gearbeiteten Tag von der Anzahl der halben Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die Sie vor der Arbeitsaufnahme Anspruch hatten, 2 halbe tägliche Leistungen abgezogen. Sie verwenden dann weiter die papierne oder elektronische Kontrollkarte, in die Sie jede Arbeitsleistung eintragen, bevor Sie sich an einem bestimmten Tag an die Arbeit machen.
Was müssen Sie am Ende der Teilzeitarbeit tun?
Wenn Ihre Teilzeitbeschäftigung endet, müssen Sie auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen, um dort mit einem Formular C4 einen neuen Arbeitslosengeldantrag zu stellen.
Am Tag des Arbeitslosengeldantrags bei Ihrer Zahlstelle oder innerhalb von 8 Kalendertagen danach müssen Sie sich außerdem bei dem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem oder VDAB) als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit.
Wenn Sie vor der Arbeitsaufnahme arbeitslos mit Betriebszuschlag waren, wird Ihnen auch der Betriebszuschlag wieder gezahlt.
Üben Sie eine Tätigkeit im Sportsektor oder im kulturellen Sektor aus, für die eine Befreiung von der Sozialversicherungsbeitragspflicht gilt?
Sie dürfen eine Tätigkeit im Sportsektor oder im kulturellen Sektor, für die eine Befreiung von der Sozialversicherungsbeitragspflicht gilt, ausüben, wenn:
- es sich um die Fortsetzung eines Arbeitsvertrages handelt, der bereits vor dem Arbeitslosengeldantrag lief.
und
- Sie diese Tätigkeit mit einem Formular C44, das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist, melden, und zwar zum Zeitpunkt Ihres Arbeitslosengeldantrages.
Wenn der Arbeitsvertrag nicht bereits vor dem Arbeitslosengeldantrag lief, haben Sie für den Zeitraum, den dieser Arbeitsvertrag abdeckt, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Falls Sie Fragen zu den sozialversicherungsbeitragsfreien Tätigkeiten im Sportsektor oder im kulturellen Sektor haben, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Soziale Sicherheit (Kontaktcenter LSS 02 509 59 59).
Selbständige Arbeit
Von selbständiger Arbeit ist die Rede, wenn Sie eine Berufstätigkeit ausüben, die Ihnen ein Einkommen verschafft oder verschaffen kann, ohne dass Sie in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber stehen und ohne dass Sie ein Beamtenstatut innehaben.
Wenn Sie eine solche Tätigkeit ausüben, trifft die nachstehende Information auf Sie zu, und zwar auch dann, wenn Sie nicht verpflichtet sind, bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige eingetragen zu sein.
Sie trifft auch auf Sie zu, wenn Sie ein Mandat in einer Handelsgesellschaft innehaben oder wenn Sie einer oder einem Selbständigen regelmäßig helfen.
Sie lassen sich als hauptberuflich selbständig nieder?
Was müssen Sie bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit tun?
Wenden Sie sich an Ihre Zahlstelle.
Während der Ausübung der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Sie müssen Ihre Tätigkeit in Ihre Kontrollkarte des laufenden Monats eintragen, jedes Mal, wenn Sie sich an einem bestimmten Tag an die Arbeit machen.
Wenn Sie keine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle melden, dass Sie eine Arbeit als Selbständige/-r aufnehmen. Dafür verwenden Sie am besten das Meldeformular C99 (erhältlich auf www.lfa.be oder bei Ihrer Zahlstelle).
Sie unterbrechen Ihre selbständige Arbeit vorübergehend?
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit vorübergehend, genauer gesagt weniger als 6 Monate, unterbrechen, haben Sie während der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Was ist Ihre Situation, wenn Ihre hauptberufliche selbständige Tätigkeit endet?
Wenn Sie Ihrer selbständigen Tätigkeit ein Ende setzen und wieder Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen Sie mit dem Formular C109 bei Ihrer Zahlstelle einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Fügen Sie Ihrem Antrag den Nachweis darüber, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit eingestellt haben.
Am Tag des Arbeitslosengeldantrags bei Ihrer Zahlstelle oder innerhalb von 8 Kalendertagen danach müssen Sie sich außerdem bei dem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem oder VDAB) als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit.
Sie waren vor Ihrer selbständigen Tätigkeit vollarbeitslos?
Wenn Sie zuvor vollarbeitslos waren, können Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld wiedererlangen, sofern Ihre selbstständige Tätigkeit nicht länger als 12 Jahre angedauert hat.
Der Arbeitslosengeldsatz kann jedoch inzwischen, abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit, gesunken sein. Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit jedoch mindestens 6 Monate ausgeübt, beziehen Sie nach der Tätigkeitseinstellung wieder den gleichen Satz wie zuvor.
Waren Sie arbeitslos mit Betriebszuschlag, werden Sie sowohl Ihren Arbeitslosengeldanspruch (ohne Änderung des Satzes) als auch Ihr Statut als arbeitslose Person mit Betriebszuschlag wiedererlangen, und zwar ganz gleich wie lange die Unterbrechung gedauert hat.
Waren Sie vor Ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer/-in?
Arbeitstage als Selbständige/-r werden in die Anwartschaftszeit nicht eingerechnet. Mit anderen Worten lassen sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen.
Wenn Sie aber vor Ihrer selbständigen Tätigkeit lange genug als Arbeitnehmer/-in gearbeitet haben, können Sie nach der Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit auf Grundlage der davorliegenden Arbeitnehmertätigkeit zum Arbeitslosengeldbezug zugelassen werden. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T31 – Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung? “
Wenn Sie Ihre Arbeit als Arbeitnehmer/-in aufgegeben haben, um sich als Selbständige/-r niederzulassen, und Sie Ihre selbständige Tätigkeit einstellen, haben Sie nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie nachweisen, dass Ihr voriger Arbeitgeber nicht mehr dazu bereit ist, Sie wieder einzustellen. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit innerhalb der ersten 6 Monate einstellen, haben Sie während der 6 Monate nach der Aufgabe der Arbeit als Arbeitnehmer/-in keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sie möchten eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit unter Fortzahlung Ihres Arbeitslosengeldes ausüben?
Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes auszuüben.
Die Maßnahme „Sprungbrett zur Selbständigkeit“ ermöglicht es nämlich, falls sämtliche Bedingungen erfüllt sind, eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit maximal 12 Monate mit dem Arbeitslosengeldbezug zu kombinieren. Weitere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T158 „Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils 'Sprungbrett zur Selbständigkeit' ausüben? “.
Eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit kann auch nach Maßgabe der allgemeinen Regeln, die in dieser Information erläutert werden, mit dem Arbeitslosengeldbezug kombiniert werden.
Weitere Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes – allgemeine Regeln
Unter welchen Bedingungen?
Um Ihre nebenberufliche Tätigkeit als Selbständige/-r oder Arbeitnehmer/-in während Ihres Arbeitslosengeldbezugs weiter ausüben zu dürfen, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie haben die nebenberufliche Tätigkeit während der Beschäftigung, die Ihrem Arbeitslosengeldantrag unmittelbar vorangeht, mindestens 3 Monate bereits ausgeübt. Dieser 3-monatige Zeitraum wird um Zeiträume von zeitweiliger Arbeitslosigkeit oder von Krankheit verlängert.
- Sie müssen diese nebenberufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt Ihres Arbeitslosengeldantrags Ihrer Zahlstelle melden.
Dafür müssen Sie die Formulare C1 und C1A ausfüllen.
- Sie müssen Sie die Tätigkeit vor 7:00 Uhr und nach 18:00 Uhr an Wochentagen ausüben. Falls diese Bedingungen erfüllt sind, müssen Sie die Tätigkeit nicht in Ihre (papierne oder elektronische) Kontrollkarte bzw. in das Formular C99 eintragen.
- Sollten Sie die Tätigkeit ausnahmsweise trotzdem zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr ausüben, müssen Sie die Tätigkeit in Ihre Kontrollkarte bzw. in das Formular C99 eintragen, bevor Sie sich an die Arbeit machen. Für diesen Tätigkeitstag verlieren Sie dann eine tägliche Leistung.
- Wenn Sie die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag ausüben (die Uhrzeit spielt dann keine Rolle), müssen Sie diese Tätigkeit immer melden, indem Sie sie in Ihre Kontrollkarte eintragen, bevor Sie sich an dem Tag an die Arbeit machen. Für jeden Samstag, an dem Sie arbeiten, verlieren Sie die Leistung für den Samstag und für jeden Sonntag, an dem Sie arbeiten, verlieren Sie eine Leistung für einen Wochentag der darauffolgenden Woche.
Es gibt aber einige Tätigkeiten, die nie während der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden dürfen, selbst wenn alle vorgenannten Bedingungen erfüllt sind. Es handelt sich um:
- Tätigkeiten, die nur nach 18 Uhr ausgeübt werden (z.B.: Nachtwächter);
- Tätigkeiten im Horeca-Sektor (Hotels, Restaurants, Getränkeausschanke) oder als Hausierer, Kundenwerber (Verkauf von Waren an der Haustür oder auf Märkten), Versicherungsvertreter oder -makler.
Diese Tätigkeiten dürfen Sie trotzdem ausüben, wenn Sie geringfügig sind.
(Sollten Sie zweifeln, ob die Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, kontaktieren Sie am besten immer Ihre Zahlstelle, die sich für Sie an das LfA-Büro wenden wird).
Ihre Tätigkeit muss nebenberuflich bleiben.
Wenn Ihre Tätigkeit nicht oder nicht mehr die Merkmale einer Nebentätigkeit aufweist, kann Ihnen der Direktor des Arbeitslosenamtes des LfA den Anspruch auf Arbeitslosengeld verweigern oder entziehen. Sobald die Arbeitsstunden oder die Einkünfte, die Sie aus der Tätigkeit erzielen, zu hoch sind, wird diese nicht mehr als Nebenberuf angesehen.
Welches Arbeitslosengeld beziehen Sie, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, eine nebenberufliche Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes auszuüben?
Das Nebeneinkommen und das Arbeitslosengeld dürfen Sie zwar gleichzeitig beziehen, aber das Nebeneinkommen wird auf das Arbeitslosengeld teilweise angerechnet.
Der Tagesbetrag Ihres Nettonebeneinkommens wird oberhalb von 17,72 Euro (Indexierung zum 01.02.2025) auf den Tagesbetrag Ihres Arbeitslosengeldes angerechnet. Mit anderen Worten bleiben 17,72 Euro anrechnungsfrei.
- Falls es sich um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer/-in handelt, ermittelt man das tägliche Nettonebeneinkommen durch Dividieren des jährlichen Nettonebeneinkommens (= brutto - LSS-Abzüge - Berufssteuervorabzug) durch 312 (bzw. für unvollständige Jahre durch eine proportionale Anzahl Tage).
- Falls es sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht als Arbeitnehmer/-in ausgeübt wird (zum Beispiel als Selbständige/-r), ermittelt man das tägliche Nettonebeneinkommen durch Dividieren des steuerpflichtigen jährlichen Nettonebeneinkommens (= brutto - Lasten) durch 312 (bzw. für unvollständige Jahre durch eine proportionale Anzahl Tage).
Wenn das tägliche Nettoeinkommen aus Ihrem Nebenberuf beispielsweise 20 Euro beträgt, wird der Tagessatz Ihres Arbeitslosengeldes um 2 ;28 Euro reduziert.
(210 Euro – 17,72 Euro= 2,28 Euro).
Wann müssen Sie am Ende Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit tun?
Sie müssen auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen, um dort ein Formular C1 auszufüllen. Fügen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls den Nachweis darüber, dass Sie Ihre nebenberufliche Tätigkeit eingestellt haben.
Mochten Sie einer selbständig berufstätigen Person helfen?
Wenn Sie einer oder einem Selbständigen regelmäßig helfen, müssen Sie dies bei Ihrer Zahlstelle melden, auch wenn Sie für diese Hilfe nicht bezahlt werden.
Wenn Sie der oder dem Selbständigen nur gelegentlich helfen, müssen Sie diese Tätigkeit nur in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte bzw. in das Formular C99 eintragen, bevor Sie sich an einem bestimmten Tag an die Arbeit machen.
Sie Arbeiten unregelmäßig, zeitweise oder gelegentlich?
Wenn Sie:
- als Leiharbeitskraft oder mit Arbeitsverträgen kurzer Dauer (z.B. Flexijob) eingestellt sind;
- gelegentlich Arbeiten im Haus einer Drittperson erledigen, gelegentlich unterrichten, sporadisch Zeitungsartikel schreiben, gelegentlich Waren auf einem Markt verkaufen ...
- an Versammlungen teilnehmen, für die Sie Anwesenheitsgelder erhalten (Ausschuss, Jury ...)
Haben Sie an den Tagen, an denen Sie diese Tätigkeiten ausüben, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, und zwar auch dann nicht, wenn Sie diese Tätigkeiten an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ausüben, und zwar ganz gleich, zu welcher Uhrzeit.
Diese mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbare Tätigkeit müssen Sie in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte bzw., falls Sie keine Kontrollkarte besitzen, in das Formular C99 eintragen, bevor Sie sich an einem bestimmten Tag an die Arbeit machen.
Sie verlieren dann eine tägliche Leistung für jeden Aktivitätstag (wie lange die Arbeitsleistung gedauert hat, wie hoch das Einkommen war und sogar, ob Sie bezahlt wurden oder nicht, spielt keinerlei Rolle).
Es kann auch vorkommen, dass aufgrund dieser Arbeit bestimmte Samstage nicht entschädigbar sind (z.B., wenn Sie an einem Freitag und am darauffolgenden Montag arbeiten, haben Sie auch für den dazwischenliegenden Samstag keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld).
Im Falle einer Arbeit, die nicht als Arbeitnehmer/-in ausgeübt wird, kann der Direktor des Arbeitslosenamtes des LfA entscheiden, dass Ihre Tätigkeit nicht oder nicht mehr gelegentlich ist, sondern als nebenberufliche oder hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden muss. Lesen Sie hierzu die Informationen in diesem Infoblatt, über hauptberufliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Nähere Auskünfte erteilt Ihre Zahlstelle.
Wenn aufgrund dieser Tätigkeit Ihre Arbeitslosigkeit mindestens 4 zusammenhängende Wochen unterbrochen wurde, müssen Sie auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen, um dort mit einem Formular C4 einen neuen Arbeitslosengeldantrag zu stellen.
Am Tag des Arbeitslosengeldantrags bei Ihrer Zahlstelle oder innerhalb von 8 Kalendertagen danach müssen Sie sich außerdem bei dem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem oder VDAB) als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit.
Wenn Sie vor der Arbeitsaufnahme arbeitslos mit Betriebszuschlag waren, wird Ihnen auch der Betriebszuschlag wieder gezahlt.
Sie möchten eine Existenzgründung vorbereiten?
Was sind die Tätigkeiten, die Sie ausüben dürfen?
Sie dürfen unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes während höchstens 6 Monaten Ihre Niederlassung als Selbständige/-r vorbereiten, indem Sie bestimmte vorbereitende Aktivitäten durchführen, wie z.B.:
- Studien zur Durchführbarkeit des geplanten Projekts;
- Einrichtung der Räumlichkeiten und die Installation der Ausrüstung;
- Kontakte knüpfen, die für die Umsetzung des Projekts notwendig sind;
- Erfüllung von Verwaltungsformalitäten;
Unter anderem sind die folgenden Tätigkeiten erlaubt.
- Marktforschung betreiben,
- ein Geschäft oder Bürogebäude kaufen oder mieten,
- nach Partnern, Lieferanten und Geldgebern suchen,
- eine Gesellschaft gründen,
- Personal einstellen (das Sie allerdings noch nicht beschäftigen dürfen).
- Produktionsgüter erwerben.
- Schritte im Zusammenhang mit der Zentralen Datenbank der Unternehmen, der Mehrwertsteuer und der sozialen Sicherheit unternehmen.
Welche Formalitäten müssen Sie zu Beginn der Vorbereitung erledigen?
Sie müssen vorher mit dem Formular C45E „Meldung einer Vorbereitung auf eine selbständige Tätigkeit oder auf die Gründung eines Unternehmens“ eine schriftliche Meldung bei Ihrer Zahlstelle einreichen. Dieses Formular ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich.
Welche Formalitäten müssen Sie während der Vorbereitungszeit erledigen?
Während der Vorbereitungszeit müssen Sie weiterhin als Arbeitsuchender eingetragen bleiben und im Besitz einer Kontrollkarte sein, die Sie gemäß den darin enthaltenen Anweisungen ausfüllen müssen.
Die vorbereitenden Tätigkeiten tragen Sie nicht in die Kontrollkarte ein, wenn sie sich auf die in dieser Information genannten erlaubten Tätigkeiten beschränken.
Wenn Sie andere Tätigkeiten ausüben, müssen Sie sie sehr wohl in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte bzw., falls Sie keine Kontrollkarte besitzen, in das Formular C99 eintragen.
Die Möglichkeit, sich auf Ihre selbstständige Tätigkeit vorzubereiten, ist auf maximal 6 Monate begrenzt und wird nur einmal gewährt.
Sie möchten eine Tätigkeit im Rahmen der Sharing Economy ausüben?
Die Sharing Economy beruht auf der gemeinsamen Nutzung oder dem Austausch von Gütern (Auto, Wohnung, Parkplatz, Bohrmaschine usw.), Dienstleistungen (Mitfahrgelegenheiten, Heimwerkerdienste usw.) oder Wissen (Computerkurse, Lerngemeinschaften usw.) zwischen Privatpersonen. über eine digitale Plattform zur Herstellung von Kontakten.
Wenn dieses „Sharing“ mit einem Geldaustausch erfolgt (Verkauf, Vermietung, Essenslieferung, ...), handelt es sich um eine Tätigkeit, die Ihnen ein Einkommen verschafft oder die ein Einkommen verschaffen könnte.
In dem Fall müssen Sie diese unvereinbare Tätigkeit melden, und zwar auch dann, wenn Sie sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ausüben (zu welcher Uhrzeit die Arbeitsleistung erbracht wurde, wie lange sie gedauert hat und wie hoch der Gewinn war, spielt keinerlei Rolle).
Diese mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbare Tätigkeit müssen Sie in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte bzw., falls Sie keine Kontrollkarte besitzen, in das Formular C99 eintragen, bevor Sie sich an einem bestimmten Tag an die Arbeit machen.
Sie möchten eine Tätigkeit als Beamte/-r ausüben?
Für die Tage, die Ihr Beamtenverhältnis abdeckt, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn Sie im Laufe desselben Monats ebenfalls Arbeitslosengeld beantragen, müssen Sie diese Tage in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte bzw., falls Sie keine Kontrollkarte besitzen, in das Formular C99 eintragen.
Sie üben ein Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den kulturellen Sektoren oder ein Mandat als Mitglied der Kunstarbeitskommission aus?
Die Ausübung eines Mandats als Mitglied eines Beratungsgremiums in den kulturellen Sektoren, das von den Gemeinschaften gemäß den Dekreten, die diese Sektoren regeln, bestimmt wurde, oder eines Mandats als Mitglied der Kunstarbeitskommission, kann mit dem Bezug von Arbeitslosengeld kombiniert werden, sofern Sie dieses Mandat anhand eines Formulars C46 bei Ihrer Zahlstelle melden und das Einkommen aus Ihrem Mandat (bzw. aus allen Ihren Mandaten zusammen) pro Kalenderjahr keine 2.133,28 zurEuro übersteigt (Indexierung zum 01.02.2025). In solch einem Fall müssen Sie diese Tätigkeit nicht in Ihre Kontrollkarte eintragen.
Ab wann die Einkommen aus Ihrem/Ihren Mandat(en) in einem Kalenderjahr 2.133,28 Euro übersteigen, wird an dem tatsächlichen Datum der Sitzungen festgemacht, auf die sich diese Einkommen beziehen.
Wenn die Einkünfte aus Ihrem/Ihren Mandat(en) im Laufe des Kalenderjahres diesen Betrag übersteigen, können Sie ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr für die Tage erhalten, an denen Sie Ihr Mandat ausüben. In dem Fall müssen Sie diese Tätigkeit in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte bzw., falls Sie keine Kontrollkarte besitzen, in das Formular C99 eintragen, bevor Sie sich an einem bestimmten Tag an die Arbeit machen.
Üben Sie ein politisches Mandat aus?
Sie müssen keine Meldung abgeben, wenn Sie ein Mandat ausüben, als:
- Ratsmitglied einer Gemeinde
- Ratsmitglied einer Provinz
- Ratsmitglied eines ÖSHZ
- Sozialrichter am Arbeitsgericht oder Sozialgerichtsrat am Arbeitsgerichtshof
- Handelsrichter am Handelsgericht
- Mitglied eines Sonderausschusses für den Sozialdienst.
Diese Mandate sind in vollem Umfang mit Ihrem Arbeitslosengeld vereinbar.
Wenn Sie ein anderes politisches Mandat ausüben (Schöffe, Bürgermeister ... ) müssen Sie es bei Ihrer Zahlstelle melden und die Formulare C1 und C1A ausfüllen. Das Einkommen aus diesen Mandaten und das Arbeitslosengeld dürfen Sie zwar gleichzeitig beziehen, aber das Mandatseinkommen wird auf das Arbeitslosengeld teilweise angerechnet. Der Tagesbetrag Ihres Einkommens wird oberhalb von 17,72 Euro (Indexierung zum 01.02.2025) auf den Tagesbetrag Ihres Arbeitslosengeldes angerechnet. Mit anderen Worten bleiben 17,72 Euro anrechnungsfrei.
Sie üben eine Tätigkeit in Bezug auf Ihren eigenen Besitz aus?
Eine Tätigkeit gehört zur Verwaltung Ihres eigenen Besitzes und ist somit mit dem Arbeitslosengeldbezug vereinbar, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- es darf sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, die Sie mit dem Ziel ausüben, ein Einkommen zu erzielen.
- durch die Tätigkeit wird der Wert Ihres eigenen Besitzes nur erhalten oder mäßig gesteigert.
- die Tätigkeit ist nicht zu umfangreich und hindert Sie nicht daran, eine Beschäftigung auszuüben oder zu suchen.
Daher dürfen Sie beispielsweise:
- Haushaltsarbeiten erledigen, einen Gemüsegarten anbauen und pflegen, wenn Sie die Ernteprodukte nicht verkaufen.
- Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude durchführen, die darauf abzielen, Ihren Komfort zu erhalten oder zu verbessern (z.B. streichen, tapezieren, ...).
Wenn die Tätigkeit, die Sie für eigene Rechnung ausüben, jedoch über die normale Verwaltung Ihres eigenen Besitzes hinausgeht, ist sie mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbar (unabhängig davon, an welchem Tag – sei es am Wochenende – und zu welcher Uhrzeit die Tätigkeit ausgeübt wird).
Sie dürfen aber zum Beispiel nicht:
- Arbeiten durchführen, die den Wert Ihrer Immobilie erheblich steigern (z.B. Bau einer Garage oder eines Nebengebäudes).
- Arbeiten mit dem Ziel durchführen, Ihre Immobilie zu vermieten oder zu verkaufen.
In dem Fall müssen Sie diese unvereinbare Tätigkeit melden, und zwar auch dann, wenn Sie sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ausüben (zu welcher Uhrzeit die Arbeitsleistung erbracht wurde, wie lange sie gedauert hat und wie hoch der Gewinn war, spielt keinerlei Rolle).
Diese mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbare Tätigkeit müssen Sie in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte bzw., falls Sie keine Kontrollkarte besitzen, in das Formular C99 eintragen, bevor Sie sich an einem bestimmten Tag an die Arbeit machen.
Ob die Tätigkeit, die Sie für eigene Rechnung ausüben möchten, mit dem Arbeitslosengeldbezug vereinbar ist, können Sie vorab beim Direktor des LfA-Büros mit dem Formular C45C (erhältlich bei Ihrer Zahlstelle) erfragen.
Besondere Frage: Sie sind arbeitslos mit Betriebszuschlag und nehmen eine berufliche Tätigkeit auf: Was geschieht mit Ihrem Betriebszuschlag?
Sie müssen den Schuldner Ihres Betriebszuschlags von Ihrer Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer/-in bei einem neuen Arbeitgeber benachrichtigen. Sie müssen ihn auch benachrichtigen, wenn diese beruflichen Tätigkeiten enden.
Während der Arbeitsaufnahme:
- beziehen Sie Ihren Betriebszuschlag weiter;
- ist er also mit Ihrem neuen Einkommen vereinbar.
Es gilt der gleiche Grundsatz, wenn Sie die Arbeit während des Zeitraums, den Ihre Kündigungsentschädigung abdeckt, aufnehmen. Sie haben ab dem Tag Anspruch auf den Betriebszuschlag, an dem Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag gehabt hätten, wenn Sie die Arbeit nicht wieder aufgenommen hätten.