Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Tätigkeit ausüben?

T41

Zuletzt aktualisiert am 1.12.2022

Sie arbeiten für eigene Rechnung?

= eine zum eigenen Nutzen ausgeführte Tätigkeit, von der kein Dritter Nutznießer ist, und die üblicherweise entgeltlich verrichtet wird).

Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie eine Tätigkeit für eigene Rechnung ausüben, die in den Handelsverkehr von Waren und Dienstleistungen integriert werden kann, d.h. die normalerweise gegen Entlohnung ausgeübt wird und sich nicht auf die normale Verwaltung des eigenen Besitzes beschränkt (unabhängig davon, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit diese Tätigkeit ausgeübt wird). Die Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Verwalter einer Gesellschaft (entlohnt oder nicht) werden als Tätigkeiten für eigene Rechnung angesehen.

Eine Tätigkeit beschränkt sich auf die normale Verwaltung des eigenen Besitzes und kann somit während des Arbeitslosengeldbezugs ausgeübt werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Tätigkeit ist nicht im Handelsverkehr von Waren und Dienstleistungen integriert und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt;
  • durch die Tätigkeit wird der Wert Ihres Besitzes lediglich bewahrt oder geringfügig gesteigert;
  • die Tätigkeit hält sie nicht davon ab, einer Berufstätigkeit nachzugehen oder eine Arbeit zu suchen.

So dürfen Sie z.B.:

  • Haushaltsarbeiten verrichten, einen Gemüsegarten anbauen und unterhalten, wenn Sie die Erzeugnisse der Ernte nicht verkaufen.
  •  Unterhaltsarbeiten und Reparaturen an einem Gebäude vornehmen, die als Ziel die Beibehaltung und Verbesserung Ihres Komforts haben (wie anstreichen, tapezieren...).

Sie dürfen nicht:

  •  Arbeiten verrichten, die den Wert der Immobilie deutlich steigern (z.B. Bau einer Garage oder eines Anbaus)
  •  Arbeiten verrichten mit dem Ziel, ein Gebäude zu vermieten oder zu verkaufen.

Sie können den Direktor des Arbeitslosenamtes vorab bitten, Ihnen schriftlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit für eigene Rechnung, die Sie auszuführen beabsichtigen, mit dem Bezug der Arbeitslosenunterstützung vereinbar ist oder nicht (mithilfe eines Formular C 45 C, das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist).

Sie arbeiten für Rechnung eines Dritten?

= eine zu Gunsten oder zum Nutzen einer anderen Person ausgeübte Tätigkeit als Selbständiger oder Arbeitnehmer.

Wenn Sie gelegentlich eine Tätigkeit für eigene Rechnung, die über die die normale Verwaltung des eigenen Besitzes hinausgeht, oder eine entlohnte Tätigkeit für Rechnung eines Dritten ausüben, müssen Sie vorab das entsprechende Feld Ihrer Kontrollkarte schwärzen, selbst wenn die Tätigkeit an einem Samstag, Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag ausgeübt wird (und zwar unabhängig davon, zu welcher Uhrzeit sie ausgeübt wird).

Sie verlieren dann für jeden Aktivitätstag eine tägliche Leistung (unabhängig vom Gewinn und von der Dauer der Arbeitsleistung).

Der Direktor kann entscheiden, dass Ihre Tätigkeit nicht gelegentlich ist, sondern als eine Nebentätigkeit angesehen werden muss. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihre Zahlstelle. 

Sie arbeiten gelegentlich?

= eine gelegentlich ausgeübte Arbeit.

Wenn Sie gelegentlich eine Tätigkeit für eigene Rechnung, die über die die normale Verwaltung des eigenen Besitzes hinausgeht, oder eine entlohnte Tätigkeit für Rechnung eines Dritten ausüben, müssen Sie vorab das entsprechende Feld Ihrer Kontrollkarte schwärzen, selbst wenn die Tätigkeit an einem Samstag, Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag ausgeübt wird (und zwar unabhängig davon, zu welcher Uhrzeit sie ausgeübt wird).

Sie verlieren dann für jeden Aktivitätstag eine tägliche Leistung (unabhängig vom Gewinn und von der Dauer der Arbeitsleistung).

Der Direktor kann entscheiden, dass Ihre Tätigkeit nicht gelegentlich ist, sondern als eine Nebentätigkeit angesehen werden muss. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihre Zahlstelle.

Sie üben eine Nebentätigkeit aus?

Die Ausübung künstlerischer Tätigkeiten unterliegt bestimmten Regeln. Für nähere Auskünfte lesen Sie das Infoblatt Nr. T53 "Welche Auswirkung hat eine künstlerische Tätigkeit auf Ihre Vollarbeitslosigkeit?. Dieses Infoblatt ist beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website  www.lfa.be heruntergeladen werden.

Beziehen Sie Kunstarbeitsgeld?

Das Zusammentreffen von Tätigkeiten mit Kunstarbeitsgeld unterliegt besonderen Vorschriften. Weitere Informationen finden Sie in den Infoblättern "Sie haben als Künstler oder Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen – Was ändert sich im Zuge der Reform der Vorschriften für Arbeitnehmende des Kunstsektors?" Nr. 29 und "Sie möchten die neuen spezifischen Regeln für Kunstarbeiter/-innen für sich in Anspruch nehmen?" Nr. T30. Dieses Infoblatt ist beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Sie üben ein Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den kulturellen Sektoren oder ein Mandat als Mitglied der Künstlerkommission aus?

Die Ausübung eines Mandats als Mitglied eines Beratungsgremiums in den kulturellen Sektoren, das von den Gemeinschaften gemäß den Dekreten, die diese Sektoren regeln, bestimmt wurde, oder eines Mandats als Mitglied der Künstlerkommission, kann mit dem Bezug von Arbeitslosengeld kombiniert werden, sofern Sie dieses Mandat anhand eines Formulars C46 bei Ihrer Zahlstelle angeben und das Einkommen aus Ihrem Mandat (bzw. aus allen Ihren Mandaten zusammen) pro Kalenderjahr keine 2 010,26 Euro übersteigt (zum 1. Dezember 2022 gültiger Betrag).

Sie üben eine Tätigkeit im sozialversicherungsbeitragsfreien sportlichen oder soziokulturellen Sektor aus?

Die Ausübung einer Tätigkeit im sozialversicherungsbeitragsfreien sportlichen oder soziokulturellen Sektor unterliegt bestimmten Regeln, insbesondere der Einreichung eines Formulars C44.

Sie dürfen eine Tätigkeit im sozialversicherungsbeitragsfreien sportlichen oder soziokulturellen Sektor unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes ausüben, wenn es sich um die Fortsetzung eines laufenden Vertrags handelt, den Sie schon vor Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld ausgeübt haben, und Sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Arbeitslosengeld eine schriftliche Erklärung abgeben.

Wenn der Vertrag nicht bereits vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld angefangen hat, dürfen Sie während des Zeitraums, den dieser Vertrag abdeckt, kein Arbeitslosengeld beziehen.

Wenn Sie noch Fragen zu diesen sozialversicherungsbeitragsfreien Tätigkeiten haben, gehen Sie auf www.activitescomplementaires.be. Die Website ist eine Initiative vom LSS, vom FÖD Finanzen, vom LISVS und von Belgium.be. Sie können sich auch an das LSS wenden (Contactcenter 02 509 90 91).

Sie arbeiten freiwillig?

Die Ausübung nicht entlohnter Tätigkeiten (einer Arbeit als Freiweilliger bzw. Ehrenämtler) ist besonderen Regeln unterworfen. Für nähere Auskünfte lesen Sie das Infoblatt "Dürfen Sie für eine Privatperson oder eine Organisation freiwillig arbeiten?“ Nr. T42. Dieses ist bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.