Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausüben ?

T46

Zuletzt aktualisiert am 1.11.2023

Bedingungen

Um eine Nebentätigkeit (als Selbständiger oder Arbeitnehmer) während der Arbeitslosigkeit weiter ausüben zu dürfen, müssen die 4 nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein.

  • Sie müssen diese Nebentätigkeit während der Zeit, in der Sie noch als Arbeitnehmer beschäftigt waren, bereits ausgeübt haben, und zwar mindestens in den 3 Monaten vor Ihrem Antrag auf Arbeitslosenunterstützung. Dieser Zeitraum von 3 Monaten wird um Zeiträume von zeitweiliger Arbeitslosigkeit oder von Krankheit verlängert.

    Wenn Sie einen Unterstützungsantrag nach einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit stellen und Sie diese Tätigkeit nebenberuflich weiter auszuüben wünschen, wird als Ausgangspunkt für die Kontrolle der vorherigen dreimonatigen gleichzeitigen Ausübung mit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer der Zeitpunkt, wo Sie hauptberuflich selbständig geworden sind, herangezogen.

    Es ist also nicht möglich, eine Nebentätigkeit während der Arbeitslosigkeit aufzunehmen.

  • Sie müssen diese Tätigkeit im Moment des Unterstützungsantrags bei Ihrer Zahlstelle melden. Sie müssen die Frage "Üben Sie eine Nebentätigkeit aus?" auf dem Formular C1 mit "Ja" beantworten. Sie müssen ebenfalls ein Formular C 1 A ausfüllen. Es ist sehr wichtig, dass Sie auf die in diesen zwei Formularen gestellten Fragen korrekt und genau antworten.

    Wenn Sie nämlich einen Nebenberuf ausüben, ohne diesen gemeldet zu haben, werden Sie die während der Ausübung der Tätigkeit erhaltene Arbeitslosenunterstützung erstatten müssen und eine mehrwöchige Sperrzeit hinnehmen müssen. Sie könnten ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

  • Sie dürfen diese Tätigkeit während der Woche (von Montag bis Freitag) nicht tagsüber (zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr) ausüben.

    Diese Einschränkung gilt nicht für Samstage und Sonntage. Am Wochenende dürfen Sie die Tätigkeit egal wann ausüben und verlieren eine tägliche Arbeitslosenunterstützung pro gearbeiteten Samstag oder Sonntag (selbst wenn Sie nach 18:00 Uhr und/oder vor 07:00 Uhr arbeiten).

  • Bestimmte Tätigkeiten sind verboten.

    Folgende Tätigkeiten dürfen während der Arbeitslosigkeit nicht nebenberuflich ausgeübt werden (selbst, wenn die anderen Bedingungen kumulativ erfüllt sind):

    • die in einem Beruf, der nur nach 18 Uhr ausgeübt wird, (z.B. Nachtwächter) ausgeübte Tätigkeiten;
    • die durch das Gesetz vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten verbotenen Tätigkeiten (für nähere Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Zahlstelle);
    • die Tätigkeiten:
      • in einem Beruf des Horeca-Sektors (Hotels, Restaurants und Ausschänke) oder der Unterhaltungsindustrie;
      • als Hausierer oder Kundenwerber (Verkauf von Waren in der Wohnung oder auf Märkten);
      • als Versicherungsmakler oder -agent.

        außer wenn diese Tätigkeiten geringfügig sind (es ist immer besser, sich beim Arbeitslosenamt zu erkundigen, um zu erfahren, ob Ihre Tätigkeit als geringfügig gelten kann).

  • Bestimmte Tätigkeiten unterliegen besonderen Regeln. Es handelt sich insbesondere um:
    • Sie beziehen Kunstarbeitsgeld;
    • Nebentätigkeiten im Rahmen des Vorteils „Sprungbrett zur Selbständigkeit“;
    • Tätigkeiten im Rahmen eines Vertrages im Vereinigungswesen 

Für nähere Auskünfte über diese Tätigkeiten, lesen Sie die Infoblätter "Sie haben als Künstler oder Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen – Was ändert sich im Zuge der Reform der Vorschriften für Arbeitnehmende des Kunstsektors?" Nr. T29, "Sie möchten die neuen spezifischen Regeln für Kunstarbeiter/-innen für sich in Anspruch nehmen?" Nr. T30, "Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils "Sprungbrett zur Selbständigkeit" ausüben?" Nr. T158 und "Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Tätigkeit ausüben?" Nr. T41. Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder können von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Was geschieht, wenn die 4 Bedingungen kumulativ erfüllt sind?

Im Prinzip dürfen Sie Ihre Nebentätigkeit unter Fortzahlung der Arbeitslosenunterstützung weiter ausüben.

Jedoch kann der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung Ihnen vom Direktor des Arbeitslosenamtes verweigert werden, selbst für die Tage, an denen Sie die Tätigkeit nicht ausüben, wenn Ihre Tätigkeit nicht oder nicht mehr die Eigenschaften eines Nebenberufes hat, insbesondere wenn die Anzahl Arbeitsstunden, die Sie für diese Tätigkeit aufbringen, oder wenn die Summe der Einkünfte, die diese Tätigkeit Ihnen verschafft, zu hoch ist.

Was müssen Sie in Ihrer Kontrollkarte eintragen?

Wenn Ihre Tätigkeit vom Arbeitslosenamt erlaubt wurde:

  • brauchen Sie die Arbeit, die Sie während der Woche nach 18:00 Uhr und/oder vor 07:00 Uhr verrichten, auf Ihrer Kontrollkarte NICHT anzugeben;
  • wenn Sie die Tätigkeit trotzdem während der Woche tagsüber (zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr) ausüben (dies muss eine Ausnahme bleiben), MÜSSEN SIE das Kästchen des Tages auf Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie die Arbeit aufnehmen;
  • wenn Sie die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag ausüben (egal wann), MÜSSEN SIE das Kästchen des Tages auf Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie die Arbeit aufnehmen.

Die Pflicht, am allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar zu sein

Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung von Ihrer Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt abhängig ist.

Für die Kontrolle Ihrer Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt sind nunmehr die regionalen Arbeitsverwaltungen zuständig (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB).

Wie hoch ist Ihre Unterstützung

Die Einkünfte, die Ihnen diese Nebentätigkeit verschafft, dürfen gleichzeitig mit der Arbeitslosenunterstützung erzielt werden, aber nur in begrenztem Maße.

Der Teil des Tagesbetrags der Einkünfte aus der Nebentätigkeit, der 17,04 Euro (am 01.11.2023 indexierter Betrag) übersteigt, wird auf Ihre tägliche Arbeitslosenunterstützung angerechnet. Mit anderen Worten bleiben täglich 17,04 Euro anrechnungsfrei.

Der Tagesbetrag der Einkünfte aus der Nebentätigkeit errechnet sich durch Teilen des gesamten Nettojahreseinkommens aus Ihrer Tätigkeit (einschließlich der Einkünfte aus der Tätigkeit an Samstagen und Sonntagen) durch 312 (oder bei einem unvollständigem Jahr, durch eine proportionale Anzahl Tage). Jedes Jahr müssen Sie Ihre Einkünfte einreichen.

Zum Beispiel, wenn der Tagesbetrag der Einkünfte aus Ihrer Nebentätigkeit sich auf 20 Euro beläuft, wird der Tagesbetrag Ihrer Arbeitslosenunterstützung um die Differenz aus 20 und 17,04 Euro reduziert.