Haben Sie Recht auf Leistungen nach dem Studium?

T35

Zuletzt aktualisiert am 5.09.2022

Was ist Gegenstand dieses Infoblatts?

Wenn Sie die Schule, eine Ausbildung oder eine Lehre beendet haben, haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, für den Fall, dass Sie keine Arbeit finden. Diese Leistungen nennt man Berufseingliederungsgeld.

In diesem Infoblatt finden Sie nähere Erklärungen über die Bedingungen für eine Zulassung zum Bezug des Berufseingliederungsgeldes (BEG).

Sie sind nicht mehr schulpflichtig

Um zum Bezug des Berufseingliederungsgeldes zugelassen zu werden, dürfen Sie nicht mehr schulpflichtig sein.

Sie sind schulpflichtig:

  • bis zum Alter von 18 Jahren;
  • oder bis zum 30. Juni des Jahres Ihres 18. Geburtstages, wenn Ihr Geburtstag nach dem 30. Juni fällt.

Sie sind noch keine 25 Jahre alt

Zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrages dürfen Sie noch keine 25 Jahre alt sein.

Es kann eine Ausnahme von dieser Altersgrenze gemacht werden, wenn Sie Ihren Antrag nicht vor diesem Alter haben stellen können:

  • weil Sie als Arbeitnehmer oder hauptberuflich Selbständiger gearbeitet haben;
  • oder weil Sie die Schule oder die Ausbildung wegen höherer Gewalt haben unterbrechen müssen, sodass das Ende Ihrer Berufseingliederungszeit nach Ihrem 25. Geburtstag fällt.

Sie haben ein bestimmtes Studium beendet (Studien, die den Anspruch begründen)

Um zum Bezug des Berufseingliederungsgeldes zugelassen zu werden, müssen Sie bestimmte Unterrichte bzw. Ausbildungen oder Lehren 'beendet' haben. Diese Unterrichte, Ausbildungen und Lehren nennt man 'Studien, die den Anspruch begründen'.

Damit Ihr 'Studium' als 'beendet' gilt, müssen Sie das ganze Schuljahr durchlaufen haben. Sie müssen die Unterrichte besucht, alle Praktika und praktischen Arbeiten erledigt und die Prüfungen abgelegt haben.

Es kommt nicht darauf an, ob Sie das erforderliche Studium bestanden haben.

Aber Achtung: Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrages unter 21 Jahren alt sind, müssen Sie sehr wohl im Besitz eines Diploms sein! Siehe weiter.

Welches sind die Studien, die den Anspruch begründen?

Die in Belgien durchlaufenen Sekundarunterrichte

  • Sie haben das 6. Jahr des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts oder mindestens das 3. Jahr des berufsbildenden, künstlerischen oder technischen Sekundarunterrichts beendet.
    • entweder Sie haben dieses Studium im Regelsekundarunterricht oder im Födersekundarunterricht (Unterrichtsform 4) durchlaufen;
    • oder Sie haben dieses Studium nicht beendet, aber haben ein solches Diplom oder Abschlusszeugnis vor dem Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft oder in einem Institut für schulische Weiterbildung oder auf dem zweiten Bildungsweg erworben.
  • Sie haben eine Zulassungsprüfung zum belgischen Hochschulunterricht bestanden oder haben ein Studium im belgischen Hochschulwesen aufgenommen (ob Sie dieses Studium beendet haben, ist hier unerheblich), unter der Bedingung, dass Sie vor diesem Studium mindestens 6 Schuljahre (gleich welchen Niveaus) in einer belgischen Lehranstalt durchlaufen haben.
  • Was die Deutschsprachige Gemeinschaft betrifft, wird das Studium im Fördersekundarunterricht – Unterrichtsform 3, als Studium betrachtet, das den Anspruch auf Berufseingliederungsgeld begründet, wenn Sie das 5. Schuljahr beendet haben. Für die Französische und Flämische Gemeinschaft: siehe die niederländische und französische Fassung des vorliegenden Infoblatts.
  • Was die Deutschsprachige Gemeinschaft betrifft wird das Studium im Teilzeitsekundarunterricht als Studium betrachtet, das den Anspruch auf Berufseingliederungsgeld begründet, wenn Sie:
    • entweder ein Abschlusszeugnis erhalten haben;
    • oder zwei Schuljahre als regulärer Schüler durchlaufen haben und an den Unterrichten tatsächlich regelmäßig teilgenommen haben.

Für die Flämische und Französische Gemeinschaft: siehe die niederländische und französische Fassung des vorliegenden Infoblatts.

Die duale Ausbildung in Belgien

Wenn Sie eine duale Ausbildung beendet haben, können Sie auch zum Bezug des Berufseingliederungsgeldes zugelassen werden.

Es handelt sich um duale Ausbildungen im Sinne der Vorschriften über die Lehrverträge.

Als duale Ausbildung bezeichnet man eine Ausbildung, die die nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

  • Die Ausbildung wird zum Teil in einem beruflichen Umfeld (mindestens 20 Stunden pro Woche) und zum Teil in einer Lehr- oder Ausbildungsanstalt absolviert (mindestens 240 oder 150 Unterrichtsstunden, je nachdem, ob sie schulpflichtig waren oder nicht).
  • Die Ausbildung mündet in einen Berufsabschluss.
  • Beide Teile der Ausbildung werden im Rahmen eines Lehrvertrages zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber absolviert.
  • Der Lehrvertrag sieht eine finanzielle Vergütung vor, die zu Lasten des Arbeitgebers geht.

Was geschieht, wenn Sie kein Studium in Belgien durchlaufen haben, das den Anspruch begründet?

Wenn Sie kein Studium in Belgien durchlaufen haben, das den Anspruch entstehen lässt, können Sie trotzdem zum Bezug des Berufseingliederungsgeldes zugelassen werden, wenn eine der nachfolgenden Situationen gegeben ist:

  • Sie haben in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums ein Studium durchlaufen, das gegenüber jenem Studium in Belgien, das den Anspruch auf Berufseingliederungsgeld begründet, äquivalent und von gleichem Niveau ist.

    Zum Zeitpunkt des Leistungsantrages müssen Sie zu Lasten eines in Belgien wohnenden Elternteils sein, der als Arbeitnehmer oder hauptberuflich Selbständiger in Belgien eingewandert ist.

  • Sie haben im Ausland ein Diplom erworben, das von einer Gemeinschaft als äquivalent anerkannt wurde, gegenüber einem in Belgien erworbenen Diplom des Sekundarunterrichts oder Studienzeugnis der zweiten Stufe des technischen, künstlerischen oder berufsbildenden Sekundarunterrichts.

    oder

    Sie haben in Belgien eine Zulassungsprüfung zum Hochschulunterricht bestanden oder in Belgien den Hochschulunterricht besucht (= oder Sie haben an einer belgischen Hochschule oder Universität studiert, wobei es nicht darauf ankommt, ob Sie dieses Studium bestanden haben oder nicht).

In diesen beiden Fällen, müssen Sie

  • entweder vor diesem Studium sechs Schuljahre (gleich welchen Niveaus: Vorschule, Primarschule oder Sekundarschule) in einer belgischen Lehranstalt durchlaufen haben;
  • oder mindestens 78 Arbeitstage als Arbeitnehmer in Belgien zurückgelegt haben oder mindestens 3 Monate in Belgien als Selbständiger berufstätig gewesen sein.

Wie weisen Sie nach, dass Sie ein Studium durchlaufen haben, das den Anspruch begründet?

Das Durchlaufen eines anspruchsbegründenden Studiums weisen Sie mit einem der nachfolgenden Formulare nach:

  • Dem Formular C109/36-Studiennachweis, wenn Sie ein anspruchsbegründendes Studium in Belgien durchlaufen haben oder in Belgien zum Hochschulunterricht zugelassen wurden. Dieses Formular wird von der zuständigen Lehranstalt ausgefüllt.
  • Einer Kopie des erworbenen Diploms, wenn Sie ein Diplom des belgischen Hochschulunterrichts erworben haben.
  • Dem Formular C109/36-Anhang in den anderen Fällen (Diplom, das Sie vor einem Prüfungsausschuss oder im Ausland erworben haben). Es handelt sich um eine Erklärung auf Ehre, der Sie die nötigen Nachweise beifügen müssen.

   Diese Formulare finden Sie auf unserer Website. Sie sind auch bei Ihrem Arbeitslosenamt oder bei Ihrer Zahlstelle erhältlich.

Wenn Sie unter 21 Jahren alt sind, müssen Sie im Besitz eines Diploms sein

Wenn Sie zum Zeitpunkt, zu dem Sie das Berufseingliederungsgeld beantragen, noch keine 21 Jahre alt sind, müssen Sie nicht nur ein anspruchsbegründendes Studium durchlaufen haben, sondern auch im Besitz eines Diploms oder Abschlusszeugnisses sein, das in einer der nachstehenden Listen aufgenommen ist:

Liste der Zeugnisse, Nachweise, Brevets und Zertifikate, bezüglich Studien und Ausbildungen, die zum Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehören und von Lehranstalten für Sekundarunterricht ausgestellt werden

  •  Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts;
  •  Studienzeugnis des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts;
  •  Befähigungsnachweis des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts;
  •  Befähigungsnachweis des 7. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts;
  •  Befähigungsnachweis des Sekundarunterrichts (Förderunterricht);
  •  Brevet des ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterrichts;
  •  Nachweis der Grundkenntnisse in Betriebsführung;
  •  Zertifikat einer Industrielehre – Zentren für Teilzeitunterricht.

Liste der Zeugnisse, Zertifikate und Nachweise, bezüglich Studien und Ausbildungen, die zum Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehören und am Ende einer dualen Ausbildung ausgestellt werden (Diplome oder Zertifikate der mittelständischen Aus- und Weiterbildung)

  • Gesellenzeugnis ausgestellt durch das IAWM;
  • Meisterbrief ausgestellt durch das IAWM;
  • Studienzeugnis des sechsten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts das bestimmten Inhabern des Gesellenzeugnisses durch das IAWM ausgestellt wird;
  • Zertifikat Schnellkurs in Betriebsführung ausgestellt durch das IAWM;
  • Nachweis der Grundkenntnisse in Betriebsführung ausgestellt durch das IAWM;
  • Praktikerzertifikat ausgestellt durch das IAWM.

Für die Liste der Diplome, Zertifikate und Bescheinigungen, bezüglich Studien und Ausbildungen, die zum Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaftskommission (Cocof) gehören, lesen Sie die französische Fassung dieses Infoblatts.

Für die Liste der Diplome und Zertifikate bezüglich Studien und Ausbildungen, die zum Zuständigkeitsbereich der Flämischen Gemeinschaft oder der Flämischen Region gehören, lesen Sie die niederländische Fassung dieses Infoblatts.

Und wenn Sie kein belgisches Diplom besitzen?

Wenn Sie kein belgisches Diplom besitzen, erfüllen Sie die Bedingung des Diploms, wenn eine der nachfolgenden Situationen auf Sie zutrifft:

  • Sie haben im Ausland ein Diplom erworben, das von einer Gemeinschaft als äquivalent anerkannt wurde, gegenüber den Diplomen, Zertifikaten oder Zeugnissen, die in einer der Listen aufgenommen sind;
  • Sie haben in Belgien eine Prüfung für die Zulassung zum Hochschulunterricht bestanden;
  • Sie haben in Belgien den Hochschulunterricht besucht.

In jedem dieser Fälle, müssen Sie:

  • entweder zuvor mindestens 6 Schuljahre in Belgien durchlaufen haben (im offiziellen Unterrichtswesen, unabhängig vom Niveau: Vorschule, Primarschule oder Sekundarschule);
  • oder zum Zeitpunkt des Leistungsantrages zu Lasten eines in Belgien wohnenden Elternteils sein, der als Arbeitnehmer oder hauptberuflich Selbständiger in Belgien eingewandert ist;
  • oder mindestens 78 Arbeitstage als Arbeitnehmer in Belgien zurückgelegt haben oder mindestens 3 Monate in Belgien als Selbständiger berufstätig gewesen sein.

 Wie weisen Sie nach, dass Sie ein Diplom erworben haben?

Wenn Sie ein Diplom, ein Abschlusszeugnis oder einen anderweitigen Nachweis in Bezug auf Ihr anspruchsbegründendes Studium besitzen, benutzen Sie das Formular C109-Studiennachweis oder das Formular C109/36-Anhang. Sonst verwenden Sie das Formular C109/36-Bedingung21Jahre

In diesen Formularen finden Sie genauere Ausfüllhinweise.  Diese Formulare finden Sie auf unserer Website. Sie sind auch bei Ihrem Arbeitslosenamt oder bei Ihrer Zahlstelle erhältlich.

Und wenn Sie kein Diplom besitzen?

Wenn Sie noch keine 21 Jahre alt sind und keines der obengenannten Diplome, Abschlusszeugnisse oder anderweitigen Nachweise besitzen, können Sie ab vollendetem 21. Lebensjahr Berufseingliederungsgeld erhalten, wenn Sie alle anderen Bedingungen erfüllen.

Sie haben eine Berufseingliederungszeit durchlaufen

Was versteht man unter Berufseingliederungszeit?

Wenn Sie Ihr Studium beendet haben, haben Sie nicht unmittelbar Anspruch auf Berufseingliederungsgeld. Sie müssen zuerst eine Wartezeit durchlaufen, die sogenannte Berufseingliederungszeit, während deren Sie noch keinen Anspruch auf diese Leistung der Arbeitslosenversicherung haben. Während der Berufseingliederungszeit müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen sein und eigenverantwortlich Arbeit suchen.

Wie lange dauert die Berufseingliederungszeit?

Unabhängig davon, wie alt Sie sind, dauert die Berufseingliederungszeit 310 Tage, Sonntage ausgenommen. Die Berufseingliederungszeit dauert also ungefähr ein Jahr.

Wenn Sie eine duale Ausbildung beendet haben, wird Ihre Berufseingliederungszeit von 310 Tagen wie folgt verkürzt:

  • Sie haben einen Berufsabschluss erhalten: die Berufseingliederungszeit von 310 Tagen wird um die Anzahl Tage verkürzt (ausgenommen die Sonntage), die in der Zeit liegen, die durch den Lehrvertrag abgedeckt ist.
  • Sie haben keinen Berufsabschluss erhalten: die Berufseingliederungszeit von 310 Tagen wird um die Hälfte der Anzahl Tage verkürzt (ausgenommen die Sonntage), die in der Zeit liegen, die durch den Lehrvertrag abgedeckt ist. Allerdings zählt die Berufseingliederungszeit in dem Fall immer mindestens 155 Tage.

Wann beginnt die Berufseingliederungszeit?

Die Berufseingliederungszeit kann erst beginnen, wenn Sie Ihr Studium beendet haben. Dies bedeutet, dass Sie keine Tätigkeit in Zusammenhang mit Ihrem Studium oder Ihrer Ausbildung mehr ausüben dürfen (Prüfungen ablegen, an der Abschlussarbeit arbeiten,…). 

Die Berufseingliederungszeit beginnt frühestens am 1. August nach dem Ende der Schule, es sei denn, Sie haben das Studium im Laufe des Schuljahres abgebrochen.

Aber Achtung: Die Berufseingliederungszeit kann erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, wo Sie beim regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsvermittlungsdienst (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB) als arbeitsuchend eingetragen sind.

Welche Tage werden für die Berufseingliederungszeit berücksichtigt?

  • Die Tage Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (als Lohn- oder Gehaltsempfänger) nach dem Ende Ihres Studiums, für die es Sozialversicherungsabgaben gegeben hat (auch wenn diese Tage im Juli liegen).
  • Die Tage, ausgenommen die Sonntage, die in den Zeiten liegen, während deren Sie hauptberuflich selbständig waren (auch wenn diese Tage im Juli liegen).
  • Die Tage Arbeit als Student (ohne Sozialversicherungsabgaben), wenn diese nach dem 31. Juli nach dem Ende des Studiums liegen. 
  • Die Tage, ausgenommen die Sonntage, an denen Sie als arbeitsuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt verfügbar sind (grundsätzlich ab dem Monat August nach dem Ende des Studiums).
  • Was die Ausbildungstage betrifft: siehe hiernach 'Wie wirkt sich das Absolvieren einer Ausbildung auf den Ablauf der Berufseingliederungszeit aus?"
  • Die Zeit von Arbeitsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen (= die Zeit ab dem 7. Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis zum Ende der 9. Woche nach der Entbindung).

Welche Tage werden für die Berufseingliederungszeit nicht berücksichtigt?

  • Die Tage der Eintragung als arbeitsuchend, die zwischen dem Ende der Unterrichte und dem 1. August liegen (außer wenn Sie das Studium im Laufe des Schuljahres abgebrochen haben);
  • Die Tage von Unverfügbarkeit, zum Beispiel, die Tage von stationärer Behandlung, Gefängnisstrafe,…
  • Was die Ausbildungstage betrifft: siehe hiernach 'Wie wirkt sich das Absolvieren einer Ausbildung auf den Ablauf der Berufseingliederungszeit aus?"

Wie wirkt sich das Absolvieren einer Ausbildung auf den Ablauf der Berufseingliederungszeit aus?

Das Absolvieren einer Ausbildung während der Berufseingliederungszeit kann sich auf den guten Ablauf Ihrer Berufseingliederungszeit auswirken. Deshalb ist es immer ratsam, sich im Vorfeld bei Ihrer Zahlstelle oder bei Ihrem Arbeitslosenamt zu erkundigen.

  • Die Berufseingliederungszeit kann nicht beginnen:
    • Wenn Sie eine Prüfung (neu) ablegen möchten, oder wenn Sie noch an Ihrer Abschlussarbeit arbeiten müssen;
    • Wenn Sie beschließen, Ihr abgebrochenes Studium wieder aufzunehmen. Die bereits durchlaufene Berufseingliederungszeit geht verloren;
    • Wenn Sie ein Studium aufnehmen, das den Anspruch begründet oder mindestens 27 Kreditpunkte zählt. Die bereits durchlaufene Berufseingliederungszeit geht verloren (es sei denn, es handelt sich um eine schulische Weiterbildung oder um ein Studium auf dem zweiten Bildungsweg).
  • Kann nicht auf die Berufseingliederungszeit angerechnet werden:
    • Die Zeit, in der Sie eine lange Aus- oder Weiterbildung absolvieren. Der Lauf der Berufseingliederungszeit wird während dieser Aus- oder Weiterbildung unterbrochen. Die bereits durchlaufene Berufseingliederungszeit bleibt gültig (es sei denn, es handelt sich um ein anspruchsbegründendes Studium oder um ein Hochschulstudium von mindestens 27 Kreditpunkten).

      Unter 'lange' Aus- oder Weiterbildung versteht man eine Aus- oder Weiterbildung, deren vollständiger Zyklus durchschnittlich mindestens 9 Monate (einschl. Praktika) dauert, und die wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden zählt, die von montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 18 Uhr liegen.

  • Können sehr wohl auf die Berufseingliederungszeit angerechnet werden:

    • Die Tage Berufsausbildung im Rahmen eines mit dem Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem oder VDAB abgeschlossenen Ausbildungsvertrages;
    • Die Zeit, in der Sie eine kurze oder nichtintensive Aus- oder Weiterbildung absolvieren. Sie müssen jedoch als arbeitsuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben. Dies bedeutet, dass Sie weiter eigenverantwortlich Arbeit suchen müssen und jeder Einladung der Arbeitsvermittlungsdienste nachkommen müssen.

      Unter kurze oder nichtintensive Aus- oder Weiterbildung versteht man eine Aus- oder Weiterbildung, deren vollständiger Zyklus 9 Monate unterschreitet, oder die im Durchschnitt 20 Unterrichtsstunden pro Woche unterschreitet, oder von welcher weniger als 10 Unterrichtsstunden pro Woche von montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 18 Uhr liegen.

    • Der Zeitraum, in dem Sie ein Praktikum oder eine Aus- oder Weiterbildung im Ausland absolvieren, unter der Bedingung, dass dieses Praktikum oder diese Aus- oder Weiterbildung vom Direktor angenommen wurde.  Die Erlaubnis des Direktors des Arbeitslosenamtes holen Sie mit einem Formular C36.5 ein (das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist).

Sie haben zwei positive Beurteilungen Ihrer Bemühungen um Arbeit erhalten

Während der Berufseingliederungszeit müssen Sie am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben. Dies bedeutet Folgendes:

  • Sie müssen bereit sein, jede angebotene zumutbare Arbeit oder Berufsausbildung anzunehmen;
  • Sie müssen auf dem zuständigen Arbeitsvermittlungs- oder Berufsausbildungsdienst vorsprechen, wenn Sie dazu aufgefordert werden;
  • Sie müssen sich bei jedem Arbeitgeber vorstellen, an den Sie vom Arbeitsvermittlungsdienst verwiesen werden.

Außerdem müssen Sie sich eigenverantwortlich um Arbeit bemühen. Ihre Bemühungen um Arbeit werden von den regionalen Arbeitsverwaltungen, bzw. vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft beurteilt werden und Sie werden das Berufseingliederungsgeld erst nach zwei positiven Beurteilungen erhalten können.

Nähere Auskünfte über die Beurteilung Ihrer Bemühungen um Arbeit erteilen die regionalen Arbeitsverwaltungen bzw. die gemeinschaftliche Arbeitsverwaltung (Actiris, Arbeitsamt der DG, FOREM, VDAB).

Zusätzliche Bedingungen für Nichtbelgier

Als Nichtbelgier, müssen Sie außerdem:

  • gesetzlich in Belgien wohnen; 

    UND 

  • Zugang zum belgischen Arbeitsmarkt haben, genauer gesagt:
    • von der Pflicht befreit sein, im Besitz einer Arbeitskarte zu sein
    • oder im Besitz einer gültigen Arbeitskarte sein
    • oder eine Arbeitskarte beanspruchen können, die keine Suche am Arbeitsmarkt voraussetzt. 

Was müssen Sie machen, um Leistungen zu beziehen?

Was müssen Sie nach dem Ende der Schule unternehmen?

Nach dem Ende Ihres Studiums oder Ihrer Lehre melden Sie sich sofort persönlich bei der regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung, die für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist (ACTIRIS, Arbeitsamt der DG, FOREM oder VDAB), um sich dort als arbeitsuchend eintragen zu lassen. Diese Arbeitsverwaltung wird Ihnen:

  • eine Bescheinigung über Ihre Eintragung als arbeitsuchend ausstellen,
  • das voraussichtliche Enddatum der Berufseingliederungszeit mitteilen (das Enddatum Ihrer Berufseingliederungszeit können Sie auch auf der Website des LfA ausrechnen, und zwar in der Rubrik Bürger > Arbeitslosigkeit > Berufseingliederungszeit > Berechnung der Berufseingliederungszeit).

Achtung: solange Sie nicht als arbeitsuchend eingetragen sind, kann Ihre Berufseingliederungszeit nicht zu laufen beginnen.

Was müssen Sie nach der Berufseingliederungszeit unternehmen?

Wenn Sie nach der Berufseingliederungszeit noch keine Arbeit gefunden haben, können Sie einen Leistungsantrag stellen. 

  • Den Antrag reichen Sie mit dem Formular C109/36-ANTRAG ein. Sie füllen den Teil I dieses Formulars aus. (Dieses Formular ist bei den Zahlstellen, beim Verwaltungsdienst eines jeden Arbeitslosenamtes des LfA oder auf www.lfa.be > Dokumentation > Formulare erhältlich).
  • Melden Sie sich persönlich bei der regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung, um Ihre Eintragung als arbeitsuchend zu bestätigen. Die regionale bzw. gemeinschaftliche Arbeitsverwaltung stellt Ihnen eine Bescheinigung über diese Eintragung aus oder füllt den Teil II des Formulars C109/36-ANTRAG aus.
  • Sprechen Sie persönlich auf einer beliebigen Zahlstelle vor (es besteht eine öffentliche Zahlstelle, die HfA/CAPAC, die anderen Zahlstellen hängen von einer Gewerkschaft ab, nämlich von der CGSLB, der CSC und der FGTB) um Ihren Leistungsantrag mithilfe des Formulars C109/36-ANTRAG und gegebenenfalls Ihres Nachweises über Ihre Eintragung als arbeitsuchend zu stellen.

    Reichen Sie dort auch den Nachweis darüber ein, dass Sie ein anspruchbegründendes Studium durchlaufen haben. (siehe:  "Wie weisen Sie nach, dass Sie ein Studium durchlaufen haben, das den Anspruch begründet?").

    Wenn Sie unter 21 Jahren alt sind, reichen Sie ebenfalls den Nachweis ein, dass Sie im Besitz des erforderlichen Diploms sind (siehe weiter oben: "Wie weisen Sie nach, dass Sie ein Diplom erworben haben?"). 

  • Sie müssen im Besitz einer Kontrollkarte sein. Sie haben die Wahl zwischen der Führung einer papiernen oder einer elektronischen Kontrollkarte.

    Die papierne Kontrollkarte (C3A oder C3C) ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Die elektronische Kontrollkarte ist auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be/bürger) zu finden. Auf den Websites der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

    Sie müssen diese Karte laut Anweisung ausfüllen. Am Ende des Monats müssen Sie Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle abgeben bzw. die Angaben Ihrer elektronischen Kontrollkarte bestätigen.

Sie wollen mehr erfahren?

Nähere Informationen finden Sie in den folgenden Infoblättern:

  • T37 - Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einem Studium?
  • T156 - Wie lange haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld?